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Einigungsgebühr bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache?

AG Ottweiler, Az.: 13 F 37/11 UK, Beschluss vom 20.09.2011

Auf die Erinnerung vom 02.09.2011 gegen die Festsetzung vom 22.08.2011 wird die Festsetzung wie folgt abgeändert:

Die auszuzahlende Vergütung beträgt 461,13 €.

Gründe

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 hatten die Parteien nach Auskunftserteilung folgenden Vergleich geschlossen:

„1. Der Rechtsstreit ist erledigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

v. u. g.“

Einigungsgebühr bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache?
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Auf den Antrag des Erinnerungsführers vom 09.08.2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 336,18 € festgesetzt. Mit der Erinnerung vom 02.09.2011 bringt der Erinnerungsführer im wesentlichen vor, die Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG sei zu Unrecht nicht festgesetzt worden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors am Landgericht Saarbrücken nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.

Die Einigungsgebühr war festzusetzen.

Unter Geltung des RVG kommt es für die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht mehr auf einen Vergleich im Sinn von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH NJW-RR 2007, 359).

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinn von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG VV geschlossen haben.

Das Entstehen der Einigungsgebühr setzt auch kein gegenseitiges Nachgeben (mehr) voraus.

Entscheidendes Kriterium für den Gebührenanfall insoweit ist die Einigung selbst. Dadurch soll das Bemühen und die erhöhte Verantwortung der beteiligten Anwälte honoriert werden, nicht zuletzt auch mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten (BGH, BGH Report 2007, 847; Beschluss des OLG Köln vom 25.01.2010; 17 W 8/10). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet wird (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.04.2010; 6 KE 23/09). Zwar stellen diese als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche beseitigen, wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (OLG Köln, a a O). So war es auch vorliegend, denn die Prozessbevollmächtigten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2011 nicht nur eine prozessuale Erledigungserklärung abgeben wollen. Der Auskunftsanspruch wurde erfüllt. Der Antragsgegner stand immer noch im Bezug von ARGE-Leistungen. Damit stand fest, dass eine tatsächliche Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Unterhalt nicht bestand. Auch eine fiktive Leistungsfähigkeit wurde von dem Prozessbevollmächtigten nicht angenommen, weshalb sie in der Sache selbst Einigung darüber erzielt hatten, dass Unterhaltsansprüche derzeit nicht gegeben sind. Dieses Ergebnis haben die Parteien mit der Formulierung

„Der Rechtsstreit ist erledigt“

inhaltlich festgelegt.

Es war somit zu entscheiden wie geschehen.

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