OLG Brandenburg
Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 36/14 (29/14)
Beschluss vom 17.02.2014
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 17. Februar 2014 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen unter dem 15. April 2013 einen Bußgeldbescheid erlassen, ihm eine Geldbuße von 240,00 € auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Verwaltungsbehörde wirft dem Betroffenen vor, er habe am 7. März 2013 um 9:18 Uhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen xxxxxx außerhalb geschlossener Ortschaften, nämlich auf der BAB 2 zwischen den Anschlussstellen Brandenburg und Wollin in Richtung Hannover die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. Eine Geschwindigkeit von 141 km/h sei festgestellt worden.
Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2013 anberaumt und den Betroffenen auf seinen Antrag mit Beschluss vom 9. September 2013 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Zur Hauptverhandlung erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 hat das Amtsgericht ohne Verhandlung zur Sache den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. §74 Abs. 2 OWiG verworfen und ihm die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, da er ohne Entschuldigung ausgeblieben sei, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei und Anhaltspunkte für das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe nicht vorlägen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers, der am 29. Oktober 2013 bei Gericht eingegangen ist, legt der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Verfahrensrüge beanstandet er die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens. Sein Einspruch sei ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen worden, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden gewesen sei. Außerdem sei er in der Terminsladung nicht ausdrücklich auf die Folgen eines nicht genügend entschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden. Die Sachrüge erhebt er nur in allgemeiner Form.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg macht sich im Wesentlichen die Begründung der Rechtsbeschwerde zu eigen und beantragt Aufhebung des Urteils sowie Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344 und 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge des Betroffenen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist in der den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat ohne Verhandlung zur Sache rechtsfehlerhaft den Einspruch des Betroffenen durch Urteil verworfen, obwohl der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch Beschluss vom 9. September 2013 entbunden war. Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, denn das Amtsgericht setzt sich entgegen § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht im Rahmen der Beweisaufnahme mit dem gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf auseinander und verhandelt nicht, wie es geboten gewesen wäre, in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache.
2. Wegen der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils aufgrund der Verfahrensrüge kommt es auf eine mögliche Begründetheit der Sachrüge nicht mehr an.