OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE – l. Bußgeldsenat
Az.: 1 Ss 266/01
Beschluss vom 03.07.2002
Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 27. September 2001 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts K. zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 27.09.2001 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg zu der Geldbuße von DM 150 verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er zwischen dem 25.07.2000 und dem 27.07.2000 eine entlang seines Grundstückes auf der Gemarkung E. befindliche Ligusterhecke über eine Länge von 120 m zurückgeschnitten, in dem er Äste, welche vom Nachbargrundstück in sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zum Teil bis zu vier Meter hineinragten, abschnitt.
Das Amtsgericht hat dies als Verstoß gegen §§ 29 Abs. 3 Nr. 1, 64 Abs. 2 Nr. 10 NaturschutzG Baden-Württemberg angesehen, weil der Betroffene in der Vegetationszeit eine Feldhecke zurückgeschnitten habe.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Senat gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Er ist der Ansicht, der vom Amtsgericht festgestellte Rückschnitt der Hecke sei nicht bußgeldbewehrt, da die Pflanzen hierdurch nicht zerstört worden seien.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein – jedenfalls vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben.
beeinträchtigende – Eingriffe verboten sind. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es bei der insoweit maßgeblichen Frage der „Zerstörung bzw. erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines Biotops“ nicht darauf ankommt, ob durch das Zurückschneiden der Hecke ein solcher Zustand tatsächlich eingetreten ist; für die Erfüllung des Tatbestandes ist nämlich bereits ausreichend, dass es durch den Eingriff zu einer tatsächlichen Gefährdung kommt. Ob sich eine solche – trotz der im nachfolgenden Jahr eingetretenen Erholung der Pflanzen – durch den Rückschnitt bereits verwirklichte, wird der neue Tatrichter ggf. durch Anhörung eines Sachverständigen oder eines als fachkundig anerkannten Zeugen in einer neuen Hauptverhandlung festzustellen haben.
Das Urteil war daher aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts K. zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.