Skip to content

Kostenniederschlagung GKG § 21 Abs. 1 S. 1 nur bei offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut wehrte sich ein Kläger gegen die Erhebung von Sachverständigenkosten in Höhe von über 13.000 Euro für die Bewertung von Grundstücken. Der Kläger argumentierte, die Einholung des Gutachtens sei von Anfang an unnötig gewesen, doch das Gericht wies seinen Antrag auf Kostenerstattung zurück. Entscheidend war dabei die Frage, ob die ursprüngliche Richterin bei der Anordnung des Gutachtens einen schweren Verfahrensfehler begangen hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 16.02.2022
  • Aktenzeichen: 53 O 1704/16
  • Verfahrensart: Antrag auf Nichterhebung der Sachverständigenkosten
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessordnung

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger beantragte, die Kosten für die Erholung des Sachverständigengutachtens über die Bewertung der überlassenen Grundstücke nicht zu erheben und stellte einen Antrag auf Rückerstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 13.062,35 €. Er argumentierte, dass die Einholung der Gutachten von Anfang an nicht erforderlich gewesen sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger stellte einen Antrag auf Nichterhebung von Kosten, welche im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen eines Beweisbeschlusses des ursprünglichen Richters entstanden sind. Diese Gutachten wurden im Verlauf des Verfahrens zunächst für notwendig erachtet. Nach einem Richterwechsel entschied der neue Richter, dass die Gutachten nicht erforderlich waren.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob die Nichterhebung der Sachverständigenkosten aufgrund einer vermeintlich unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht gerechtfertigt ist. Wesentlich war, ob der Wechsel der richterlichen Einschätzung eine solche unrichtige Sachbehandlung darstellt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Sachverständigenkosten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder gerichtliche Fehler zur Anwendung von § 21 GKG führt, der eine Nichterhebung von Kosten ermöglicht. Es sei keine unrichtige Sachbehandlung erfolgt, da die Maßnahmen im richterlichen Ermessensspielraum lagen. Der Richterwechsel und die nachträgliche Feststellung, dass die Gutachten nicht erforderlich waren, begründen keine offensichtliche Verkennung des materiellen Rechts oder schwerwiegende Verfahrensfehler.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Sachverständigenkosten. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass ein Richterwechsel und unterschiedliche richterliche Bewertungen allein keine unrichtige Sachbehandlung und somit keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 21 GKG begründen.

Gerichtskosten im Fokus: Neue Erkenntnisse zu Verfahrensfehlern und Anwaltskosten

Gerichtskosten sind ein zentraler Bestandteil jedes Gerichtsverfahrens. Sie setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, darunter Anwaltskosten und die Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Besonders relevant ist die Regelung im § 21 Abs. 1 S. 1, die die Kostenniederschlagung bei unrichtiger Sachbehandlung thematisiert. Dabei wird der Begriff der „Evidenz der Sachbehandlung“ entscheidend, denn nur bei offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen kann eine Kostenübernahme nachträglich angefochten werden.

Verfahrensfehler können tiefgreifende Auswirkungen auf die Kostenabrechnung und die darauf folgende Kostenentscheidung haben. Der Streitwert spielt dabei ebenso eine Rolle wie die möglichen Rechtsmittel, die im Falle einer Urteilsanfechtung zur Verfügung stehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Antrag auf Nichterhebung von Sachverständigenkosten zurück

Immobiliengutachter fotografiert und dokumentiert Mehrfamilienhaus für Bewertung
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Landshut hat einen Antrag auf Nichterhebung von Sachverständigenkosten in Höhe von 13.062,35 Euro zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 beantragt, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Bewertung überlassener Grundstücke nicht zu erheben und bereits verauslagte Kosten zu erstatten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits um Gutachterkosten

Die ursprüngliche Richterin hatte am 6. März 2018 als Einzelrichterin der 5. Zivilkammer einen Beweisbeschluss zur Einholung des Sachverständigengutachtens erlassen. Nach Übermittlung des Gutachtens am 22. August 2018 wurde die Entschädigung des Sachverständigen mit 12.562,35 Euro am 19. September 2018 angeordnet. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Richterwechsel. Der neue Richter stellte in seinem Schlussurteil vom 7. Mai 2021 fest, dass die Einholung der Sachverständigengutachten von Anfang an nicht erforderlich gewesen sei.

Rechtliche Grundlagen der Kostenentscheidung

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift jedoch eng aus. Eine Nichterhebung kommt nur bei offensichtlichen schweren Verfahrensfehlern oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur vor, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten.

Begründung der Zurückweisung

Das Gericht sah im vorliegenden Fall keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG. Dass der neue Richter in seinem Schlussurteil weitere Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerseite gemäß § 2325 BGB aufgrund Zeitablaufs nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB verneinte und deshalb die Bewertung der Grundstücke durch einen Sachverständigen für nicht erforderlich hielt, führt nicht zur Kostenerstattung. Nach der Rechtsprechung liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor, wenn nach einem Richterwechsel der neue Richter eine Beweisaufnahme nach seiner vertretbaren Rechtsauffassung für nicht erforderlich hält, auch wenn die Amtsvorgängerin dies möglicherweise anders beurteilte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jede vom Gericht angeordnete, aber später als unnötig erkannte Maßnahme automatisch zu einer Kostenerstattung führt. Eine Rückerstattung von Gerichtskosten ist nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder eindeutiger Rechtsverkennung möglich. Besonders wichtig: Auch wenn ein neuer Richter eine Beweisaufnahme nachträglich für überflüssig hält, müssen die dadurch entstandenen Kosten dennoch von den Parteien getragen werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an einem Gerichtsprozess beteiligt sind, müssen Sie mit den Kosten für gerichtlich angeordnete Gutachten rechnen – auch wenn sich diese später als nicht notwendig herausstellen. Selbst bei einem Richterwechsel und einer anderen rechtlichen Bewertung bleiben Sie zur Zahlung verpflichtet. Planen Sie daher von Anfang an finanzielle Reserven für mögliche Gutachterkosten ein, die auch bei einem für Sie günstigen Prozessausgang nicht zurückerstattet werden. Dies gilt besonders bei Erbschaftsstreitigkeiten oder anderen Verfahren, in denen Grundstücksbewertungen eine Rolle spielen können.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei gerichtlich angeordneten Gutachten und deren Kostenfolgen steht für Sie viel auf dem Spiel. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre Situation und entwickeln eine kosteneffiziente Prozessstrategie, die Ihre wirtschaftlichen Interessen von Anfang an berücksichtigt. Mit einem fundierten Verständnis der aktuellen Rechtsprechung unterstützen wir Sie dabei, unnötige Gutachterkosten zu vermeiden und Ihre prozessualen Rechte optimal zu wahren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die Voraussetzungen für eine Kostenniederschlagung bei Gerichtskosten?

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine Kostenniederschlagung kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Grundvoraussetzungen

Die zentrale Voraussetzung ist eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht. Dies bedeutet, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen oder einen schweren Verfahrensfehler begangen haben muss, der offen zutage tritt.

Typische Anwendungsfälle

Ein klassisches Beispiel ist die Beauftragung von Sachverständigen, wenn die Klage bereits wegen Verjährung abweisungsreif war. Weitere Fälle sind:

  • Beweiserhebungen über nicht mehr streitige Tatsachen
  • Gutachteneinholung zu erkennbar nicht beweiserheblichen Umständen

Wichtige Einschränkungen

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor bei:

  • Einer bloßen Änderung des richterlichen Rechtsstandpunkts im Laufe des Verfahrens
  • Einer später als überflüssig erwiesenen Beweisaufnahme
  • Einem Richterwechsel, nach dem die Rechtslage anders beurteilt wird

Verfahrensaspekte

Die Entscheidung über die Kostenniederschlagung trifft das Gericht. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, können auch Anordnungen im Verwaltungsweg erlassen werden. Die Kostenniederschlagung umfasst ausschließlich Gerichtskosten, nicht jedoch die eigenen notwendigen Auslagen der Beteiligten.


zurück

Wann liegt eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vor?

Eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung liegt nur dann vor, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat oder einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt. Nicht jeder Fehler des Gerichts führt automatisch zu einer unrichtigen Sachbehandlung.

Voraussetzungen für eine unrichtige Sachbehandlung

Der Fehler muss objektiv erkennbar sein und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler liegt vor
  • Materielles Recht wurde in offensichtlich eindeutiger Weise verkannt
  • Das Gericht hat Maßnahmen getroffen, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten

Beispiele für unrichtige Sachbehandlung

Folgende Fälle stellen eine unrichtige Sachbehandlung dar:

  • Übersehen einschlägiger Vorschriften
  • Verwechslung von Rechtsverordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Unzulängliche Protokollierung bei Verhängung von Ordnungshaft
  • Evidente Fehlsubsumtion bei der Anwendung von Rechtsnormen

Keine unrichtige Sachbehandlung

In folgenden Fällen liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor:

  • Wenn nach einem Richterwechsel eine Beweisaufnahme vom neuen Richter anders bewertet wird
  • Bei unterschiedlichen, aber vertretbaren Rechtsauffassungen verschiedener Richter
  • Wenn eine abweichende Beurteilung der Sache vorliegt, die sich im Rahmen des richterlichen Ermessens bewegt
  • Bei einer persönlichen und nicht vorhersehbaren Entscheidung eines Richters, wie etwa dessen Ausscheiden aus dem Dienst

Die Regelung des § 21 GKG zur Kostenniederschlagung bei unrichtiger Sachbehandlung ist als Ausnahmevorschrift konzipiert. Sie dient nicht dazu, unterschiedliche Rechtsansichten in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen.


zurück

Welche Kosten können bei unrichtiger Sachbehandlung niederschlagen werden?

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Regelung betrifft ausschließlich Gerichtskosten und keine Anwaltskosten oder sonstigen Auslagen der Beteiligten.

Voraussetzungen für die Kostenniederschlagung

Eine Kostenniederschlagung kommt nur bei einem offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder einer eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Nicht jeder Fehler des Gerichts führt automatisch zu einer Kostenniederschlagung. Es muss sich um einen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung handeln, der offen zutage tritt.

Umfang der Kostenniederschlagung

Die Kostenniederschlagung umfasst zwei Hauptbereiche:

Gerichtliche Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Wenn Sie beispielsweise zu einem Gerichtstermin erscheinen und dieser kurzfristig vom Gericht abgesagt wird, können die dadurch entstandenen Auslagen niederschlagen werden.

Kosten für überflüssige Maßnahmen, etwa wenn Beweis über nicht mehr streitige Tatsachen erhoben wurde. Dabei gilt: Wenn bei korrekter Behandlung der Sache die gleichen Kosten entstanden wären, kommt eine Niederschlagung nicht in Betracht.

Ausgeschlossene Kosten

Die eigenen notwendigen Auslagen der Beteiligten, wie etwa Anwaltskosten, können über § 21 GKG nicht niederschlagen werden. Diese müssen gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg als Schaden geltend gemacht werden. Auch bei einem Richterwechsel und daraus resultierender geänderter Rechtsauffassung können Kosten für bereits durchgeführte Beweisaufnahmen nicht niederschlagen werden.

Die Entscheidung über die Kostenniederschlagung trifft das Gericht. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, können auch Anordnungen im Verwaltungsweg erlassen werden.


zurück

Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Ablehnung eines Kostenniederschlagungsantrags?

Gegen die Ablehnung eines Kostenniederschlagungsantrags steht Ihnen die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 und 3 GKG statthaft, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG zurückgewiesen hat.

Voraussetzungen der Beschwerde

Die Beschwerde muss sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richten, mit der ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten abgelehnt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Kostenniederschlagung grundsätzlich dem Gericht obliegt.

Begründung der Beschwerde

In der Beschwerde müssen Sie darlegen, dass bei der Behandlung Ihrer Sache ein offensichtlich schwerer Fehler des Gerichts vorlag. Ein solcher Fehler kann beispielsweise in einem Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Norm bestehen, der offen zutage tritt.

Zuständigkeit und Verfahrensweg

Wenn die ursprüngliche Entscheidung im Verwaltungsweg getroffen wurde, kann sie auch nur im Verwaltungsweg geändert werden. Wurde die Entscheidung hingegen durch das Gericht getroffen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet.

Besonderheiten bei der Kostenniederschlagung

Die Kostenniederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies ist etwa der Fall bei einer von Amts wegen veranlassten Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung. Bei einer Zurücknahme des Antrags kann von der Kostenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhte.


zurück

Wie kann man einen Antrag auf Kostenniederschlagung stellen?

Ein Antrag auf Kostenniederschlagung nach § 21 GKG kann formlos beim zuständigen Gericht gestellt werden. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten trifft das Gericht, bei dem die möglicherweise unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt hat.

Voraussetzungen für den Antrag

Der Antrag muss sich auf einen der folgenden Gründe stützen:

  • Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären
  • Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung
  • Abweisende Entscheidungen oder Antragsrücknahmen bei unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

Antragstellung und Verfahren

Der Antrag sollte konkret darlegen, welche Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen. Wenn Sie beispielsweise durch eine Terminverlegung zusätzliche Auslagen hatten, müssen Sie diese im Antrag genau bezeichnen.

Die Entscheidung kann auf zwei Wegen erfolgen:

Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das zuständige Gericht über den Antrag. Alternativ können Anordnungen im Verwaltungsweg getroffen werden, solange das Gericht noch nicht entschieden hat.

Zeitpunkt der Antragstellung

Der Antrag kann bereits im laufenden Verfahren gestellt werden. Häufig wird die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten aber erst im Kostenansatzverfahren getroffen. Die Kostenbeamtin muss das Verfahren dem zuständigen Spruchkörper zur Prüfung vorlegen.

Umfang der Kostenniederschlagung

Die Nichterhebung kann sich auf verschiedene Kostenarten erstrecken:

  • Gerichtskosten und Auslagen des Gerichts
  • Kosten für nutzlos gewordene Termine
  • Kosten durch Vertagungen oder Terminverlegungen

Beachten Sie: Die Nichterhebung nach § 21 GKG betrifft ausschließlich Gerichtskosten. Notwendige Auslagen der Beteiligten sind davon nicht erfasst und müssen gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenerstattung

Ein Anspruch einer Prozesspartei auf Rückzahlung bereits gezahlter oder Nichterhebung angefallener Gerichtskosten. Dies betrifft insbesondere Kosten, die durch fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen oder Maßnahmen entstanden sind. Nach § 21 GKG können Kosten nur dann erstattet werden, wenn sie bei korrekter Verfahrensführung nicht entstanden wären. Dies gilt beispielsweise bei schweren Verfahrensfehlern wie der unnötigen Einholung eines teuren Gutachtens. In der Praxis werden Kostenerstattungsanträge jedoch sehr restriktiv gehandhabt.


Zurück

Verfahrensfehler

Ein rechtlich relevanter Fehler im Ablauf oder in der Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Dies kann etwa die fehlerhafte Anwendung von Verfahrensvorschriften oder eine falsche Ermessensausübung durch das Gericht betreffen. Nach §§ 513, 546 ZPO können wesentliche Verfahrensfehler zur Aufhebung einer Entscheidung führen. Beispiele sind die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs oder die unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen. Nicht jeder Verfahrensfehler führt jedoch automatisch zur Aufhebung einer Entscheidung.


Zurück

Sachverständigengutachten

Ein von einem gerichtlich bestellten Experten (Sachverständigen) erstelltes Gutachten zur Klärung von Fachfragen im Prozess. Die Grundlage bildet § 402 ff. ZPO. Der Sachverständige wird als neutraler Gehilfe des Gerichts tätig und muss sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstellen. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse, werden aber später der unterliegenden Partei auferlegt. Typische Anwendungsfälle sind etwa Immobilienbewertungen oder medizinische Fragestellungen.


Zurück

Beweisbeschluss

Eine gerichtliche Entscheidung, die anordnet welche Beweise zu welchen Tatsachen erhoben werden sollen. Geregelt in § 358 ZPO. Der Beschluss legt fest, welche Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständige, Urkunden) zu welchen streitigen Tatsachen eingeholt werden. Er muss die zu beweisenden Tatsachen und die Beweismittel genau bezeichnen. Beispiel: Das Gericht beschließt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung eines Grundstücks.


Zurück

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch von Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung ihres Pflichtteils, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Geregelt in § 2325 BGB. Der Anspruch soll verhindern, dass der Pflichtteil durch Schenkungen ausgehöhlt wird. Er verjährt nach § 2325 Abs. 3 BGB gestaffelt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung eines Grundstücks an ein Kind unter Übergehung der anderen pflichtteilsberechtigten Kinder.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 GKG: Dieser Paragraph des Gerichtskostengesetzes regelt die Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Anwendung ist in der Regel ein offensichtlicher, schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts. In dem vorliegenden Fall wird geprüft, ob die Nichterhebung der Kosten für das Sachverständigengutachten gerechtfertigt ist, was jedoch verneint wird, da keine unrichtige Sachbehandlung nachweisbar ist.
  • § 2325 BGB: Der Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit dem Pflichtteilsrecht und den Ergänzungsansprüchen. Insbesondere regelt § 2325 III, dass bestimmte Ansprüche nach Ablauf einer festgelegten Zeit verfallen. Der neue Richter hat in seinem Urteil die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin verneint, was bedeutend dafür ist, dass die Bewertung der Grundstücke durch das Sachverständigengutachten nicht erforderlich war, da sich die rechtliche Bewertung im Verlauf des Verfahrens geändert hat.
  • Richterwechsel: Der Prozessverlauf beinhaltete einen Wechsel des Richters, was unter bestimmten Umständen Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung und die erforderlichen Beweisaufnahmen haben kann. Der neue Richter hat entschieden, dass die zuvor angeordnete Beweisaufnahme nicht mehr relevant sei und somit nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung beiträgt. Dies ist entscheidend, weil es die Argumentation für die Nichterhebung der Kosten beeinflusst.
  • Beweisbeschluss: Der Beweisbeschluss ist eine gerichtliche Anordnung zur Einholung von Beweisen, hier in Form eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung und deren später als überflüssig erachtete Notwendigkeit sind zentral für die Entscheidung über die Erhebung der Kosten. Im Fall wurde klargestellt, dass selbst wenn der Beweisbeschluss von einem anderen Richter erlassen wurde, die nachfolgende rechtliche Einschätzung die Notwendigkeit des Gutachtens nicht stärker in Frage stellt.
  • Urteil des Landgerichts: Das Urteil vom 07.05.2021 des Landgerichts bestätigt die rechtlichen Überlegungen des neuen Richters und verdeutlicht, dass die Sachverständigenkosten nicht ohne weiteres als unrechtmäßig eingestuft werden können. Diese gerichtliche Bewertung bezieht sich direkt auf die Anwendung des § 21 GKG und begründet, warum die Nichterhebung der Sachverständigenkosten in diesem spezifischen Fall nicht gerechtfertigt ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Keine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung!
    Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass eine Klagerücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Gebührenermäßigung führt. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nach der mündlichen Verhandlung und Festlegung eines Verkündungstermins zurückgezogen, was die volle Gebührenpflicht nach sich zog. → → Rechtsfolgen der Klagerücknahme
  • Niederschlagung der Gerichtskosten bei schwerem Verfahrensfehler
    Das Oberlandesgericht Celle hob ein Urteil auf, da die Klägerin nicht unterlegen war und die Kostenentscheidung fehlerhaft getroffen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden niedergeschlagen. → → Gerichtskosten und Verfahrenseffekte
  • Gerichtliche Kostenentscheidung grob falsch – Niederschlagung Gerichtskosten
    Das Oberlandesgericht Celle verwarf die Berufung einer Nebenintervenientin als unzulässig und änderte die fehlerhafte Kostenentscheidung des Landgerichts ab. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden niedergeschlagen, da die ursprüngliche Entscheidung grob fehlerhaft war. → → Korrektur grober Fehler in Kostenentscheidungen
  • Kostenhaftung bei Klageeinreichung ohne Hinweis auf PKH-Bewilligung
    Ein Kläger reichte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Klage ohne Hinweis auf das bestehende Verfahren ein, was zur Erhebung einer weiteren Gebühr führte. Das Gericht sah hierin keine unrichtige Sachbehandlung, da kein erkennbares Versehen des Gerichts vorlag. → → Prozesskostenhilfe und Klageeinreichung
  • Niederschlagung von Notarkosten
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine Kostenniederschlagung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nur bei offenkundig unrichtiger Sachbehandlung erfolgt. Im vorliegenden Fall lag keine solche unrichtige Sachbehandlung vor, da die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses aufgrund der damals unsicheren Rechtslage gerechtfertigt war. → → Regeln zur Niederschlagung von Notarkosten

Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 53 O 1704/16 – Beschluss vom 16.02.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos