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Schweigen hat im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung

Lagerhausbrand führt zu Rechtsstreit: Schweigen ist nicht gleich Zustimmung – Ein Hamburger Gericht entschied, dass ein Einlagerer nach einem Brand nicht für die Entsorgungskosten seiner zerstörten Waren aufkommen muss, nur weil er auf die Ankündigung der Entsorgung nicht reagiert hat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin forderte die Beklagte auf, Entsorgungskosten zu ersetzen.
  • Die Beklagte reagierte auf diese Aufforderung nicht.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten hat.
  • Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Entsorgungskosten keine „für das Gut“ gemachten Aufwendungen sind.
  • Die Klägerin konnte keine Weisung der Beklagten nachweisen, die zur Entsorgung des beschädigten Lagerguts verpflichtet.
  • Schweigen der Beklagten auf die Mitteilung der Klägerin wurde nicht als Zustimmung interpretiert.
  • Auch aus kaufmännischer Sicht hatte das Schweigen der Beklagten keine rechtliche Bedeutung.
  • Das Gericht betonte, dass die Entsorgungskosten keine fremden Geschäfte der Beklagten betrafen.
  • Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zur Übernahme der Entsorgungskosten durch die Beklagte konnte nicht nachgewiesen werden.
  • Die Klägerin trug die Kosten des Rechtsstreits, da kein Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bestand.

Wenn Schweigen nicht mehr Zustimmung bedeutet: Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten

Im Geschäftsleben ist es oft entscheidend, dass man sich klar und deutlich äußert. Manchmal jedoch schweigt man lieber, als sich in eine komplizierte Situation zu begeben. Doch Vorsicht: Schweigen kann im unternehmerischen Rechtsverkehr schnell zu Problemen führen. Das deutsche Recht geht grundsätzlich davon aus, dass Schweigen keine Bedeutung hat, also weder Zustimmung noch Ablehnung ausdrückt. Das bedeutet, dass man durch sein Stillschweigen keine Verträge abschließt oder Verpflichtungen eingeht.

Diese Regel hat jedoch einige Ausnahmen. So kann Schweigen in bestimmten Fällen als stillschweigende Erklärung angesehen werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein bestimmtes Verhalten erwartet wird, etwa die Bezahlung einer Rechnung. Auch wenn ein Vertragspartner zuvor ausdrücklich seine Zustimmung zum Schweigen als Zustimmungserklärung erklärt hat, kann dies juristisch bindend sein. Der Fall, der nun vorgestellt wird, zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und auch bei Schweigen im unternehmerischen Kontext die richtigen Schritte zu unternehmen.

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Der Fall vor Gericht


Schweigen im Geschäftsverkehr: Keine Zustimmung zur Kostenübernahme

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in einem Fall zwischen einer Lagerhalterin und einem Einlagerer wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Bewertung von Schweigen im Geschäftsverkehr. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2023 (Az. 417 HKO 35/22) die Klage der Lagerhalterin auf Ersatz von Entsorgungskosten abgewiesen. Der Fall dreht sich um die Frage, ob das Schweigen des Einlagerers auf die Ankündigung der Entsorgung von durch einen Brand zerstörten Waren als Zustimmung zur Kostenübernahme gewertet werden kann.

Hintergrund des Rechtsstreits: Brandzerstörung und Entsorgungskosten

Der Rechtsstreit entstand nach einem verheerenden Brand in einem Lagerhaus, bei dem 48 Paletten mit Fischer Tropsch Wachs vollständig zerstört wurden. Die Lagerhalterin hatte diese Waren für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin eingelagert. Nach dem Brandvorfall informierte die Lagerhalterin die Beklagte per E-Mail darüber, dass die Entsorgungskosten für die zerstörten Waren nicht von der Versicherung übernommen würden und daher den Wareneigentümern in Rechnung gestellt werden müssten. Die Beklagte reagierte nicht auf diese Mitteilung. In der Folge stellte die Lagerhalterin der Beklagten Entsorgungskosten in Höhe von 10.608,62 Euro in Rechnung.

Rechtliche Bewertung: Kein Anspruch auf Ersatz der Entsorgungskosten

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil keinen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Entsorgungskosten festgestellt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass weder aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch aus den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ein solcher Anspruch abgeleitet werden könne. Die Entsorgungskosten fallen nicht unter die im HGB genannten „Aufwendungen für das Gut“, da sie nicht dem Erhalt des Lagerguts dienen, sondern dessen Beseitigung betreffen.

Bedeutung des Schweigens im Geschäftsverkehr

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die rechtliche Bewertung des Schweigens der Beklagten auf die E-Mail der Klägerin. Das Gericht stellte klar, dass das Schweigen der Beklagten keinen Erklärungswert hat. Die E-Mail der Klägerin wurde nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben eingestuft, da sie keine getroffene Vereinbarung bestätigte, sondern lediglich ein bestimmtes Vorgehen in Aussicht stellte. Das Gericht betonte, dass die Klägerin vor der Entsorgung keine Weisungen von der Beklagten eingeholt hatte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht, dass Schweigen im Geschäftsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Für eine Kostenübernahme bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage. Entsorgungskosten für zerstörtes Lagergut fallen nicht unter die „Aufwendungen für das Gut“ im Sinne des HGB. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Handelsverkehr und mahnt zur Vorsicht bei einseitigen Ankündigungen ohne klare Zustimmung des Geschäftspartners.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer oder Geschäftsleute sollten Sie nach diesem Urteil besonders vorsichtig sein, wenn es um Schweigen im Geschäftsverkehr geht. Das Gericht hat klargestellt, dass Ihr Schweigen auf eine Mitteilung oder Ankündigung eines Geschäftspartners nicht automatisch als Zustimmung gewertet wird. Um ungewollte Verpflichtungen zu vermeiden, ist es ratsam, auf wichtige geschäftliche Mitteilungen immer zu reagieren und Ihre Position klar zu kommunizieren. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie Situationen widmen, in denen es um zusätzliche Kosten oder Verantwortlichkeiten geht, die über bestehende Vereinbarungen hinausgehen. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen zu schützen und potenzielle Risiken zu minimieren.


FAQ – Häufige Fragen

Oft ärgern sich Kunden über unerwartete Kosten, die im Geschäftsverkehr anfallen. Schweigen im Geschäftsverkehr: Keine Zustimmung zur Kostenübernahme ist ein komplexes Thema, das im Alltag immer wieder zu Unsicherheiten führt. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte juristische Informationen und leicht verständliche Antworten auf Ihre Fragen, damit Sie im Umgang mit Ihren Kunden und Geschäftspartnern auf der sicheren Seite sind.


In welchen Fällen kann Schweigen im Geschäftsverkehr als Zustimmung gewertet werden?

Im Geschäftsverkehr gilt grundsätzlich, dass Schweigen keine rechtliche Bedeutung hat und nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von diesem Prinzip, bei denen Schweigen durchaus als Zustimmung interpretiert werden kann.

Eine bedeutende Ausnahme stellt das kaufmännische Bestätigungsschreiben dar. Hierbei handelt es sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut, das nicht explizit im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt ist. Wenn ein Kaufmann nach Vertragsverhandlungen ein Schreiben erhält, das den vermeintlichen Vertragsinhalt zusammenfasst, und er darauf nicht unverzüglich widerspricht, kann sein Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Der Vertrag gilt dann mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als geschlossen.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind:

1. Beide Parteien müssen Kaufleute sein oder in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen.

2. Es müssen tatsächlich Vertragsverhandlungen stattgefunden haben.

3. Das Schreiben muss den wesentlichen Vertragsinhalt wiedergeben.

4. Der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprechen (in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen).

Eine weitere Ausnahme findet sich in § 362 Abs. 1 Satz 2 HGB. Demnach gilt das Schweigen eines Kaufmanns auf einen Antrag als Annahme, wenn er mit dem Antragsteller in Geschäftsverbindung steht oder sich diesem gegenüber zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. In diesem Fall muss der Kaufmann unverzüglich antworten, wenn er den Antrag ablehnen möchte.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Ausnahmen nur im kaufmännischen Verkehr gelten. Im allgemeinen Zivilrecht bleibt der Grundsatz bestehen, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt.

Darüber hinaus gibt es einige gesetzlich geregelte Fälle, in denen Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Beispiele hierfür finden sich in den §§ 416 Abs. 1 Satz 2, 455 Satz 2, 516 Abs. 2 Satz 2 und 1943 BGB. Diese Regelungen betreffen spezifische Situationen, wie etwa die Schuldübernahme oder die Annahme einer Erbschaft.

Für Unternehmer ist es entscheidend zu verstehen, dass ihr Schweigen in bestimmten Situationen rechtliche Konsequenzen haben kann. Sie sollten daher besonders aufmerksam sein, wenn sie kaufmännische Schreiben erhalten, und im Zweifelsfall zeitnah reagieren, um ungewollte Vertragsbindungen zu vermeiden.

Es ist ratsam, im Geschäftsverkehr klare und eindeutige Kommunikation zu pflegen. Wenn ein Unternehmer mit dem Inhalt eines Schreibens nicht einverstanden ist, sollte er dies explizit und nachweisbar zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist eine ausdrückliche Ablehnung oder Zustimmung immer vorzuziehen, um Missverständnisse und rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Die Rechtsprechung hat die Grundsätze zum Schweigen im Geschäftsverkehr über die Jahre weiter konkretisiert. Dabei wird stets betont, dass die Ausnahmen eng auszulegen sind und das Schweigen nur unter sehr spezifischen Umständen als Zustimmung gewertet werden kann. Dies dient dem Schutz der Vertragsfreiheit und der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.

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Welche Schritte sollten Unternehmen unternehmen, um Missverständnisse durch Schweigen zu vermeiden?

Im Geschäftsverkehr kann Schweigen zu erheblichen Missverständnissen führen. Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen mehrere konkrete Schritte unternehmen.

Zunächst ist es von zentraler Bedeutung, eine klare und proaktive Kommunikationskultur zu etablieren. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter dazu ermutigt und geschult werden, Informationen aktiv weiterzugeben und Rückfragen zu stellen, anstatt Dinge unausgesprochen zu lassen. Eine solche Kultur reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass wichtige Informationen durch Schweigen verloren gehen.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Implementierung strukturierter Kommunikationsprozesse. Dazu gehören regelmäßige Team-Meetings, standardisierte Berichtsformate und klare Eskalationswege für Probleme. Diese Strukturen stellen sicher, dass es definierte Zeitpunkte und Formate für den Informationsaustausch gibt, wodurch die Gefahr von Missverständnissen durch Schweigen minimiert wird.

Unternehmen sollten zudem Schulungen zur interkulturellen Kommunikation anbieten. In verschiedenen Kulturen kann Schweigen unterschiedliche Bedeutungen haben. Während es in manchen Ländern als Zustimmung interpretiert wird, kann es in anderen Ablehnung oder Unsicherheit signalisieren. Ein Bewusstsein für diese Unterschiede hilft, Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Die Einführung von Feedback-Mechanismen ist ein weiterer effektiver Schritt. Regelmäßige Mitarbeitergespräche, anonyme Feedbackmöglichkeiten und offene Diskussionsrunden ermöglichen es, potenzielle Missverständnisse frühzeitig zu erkennen und auszuräumen.

Ein oft unterschätzter, aber wichtiger Aspekt ist die Förderung einer Fehlerkultur. Wenn Mitarbeiter keine negativen Konsequenzen für ehrliche Kommunikation befürchten müssen, sind sie eher bereit, Unklarheiten anzusprechen, anstatt zu schweigen.

Im rechtlichen Kontext ist es ratsam, klare Vertragsklauseln zu formulieren, die festlegen, wie mit Schweigen umzugehen ist. Dies ist besonders wichtig, da Schweigen im Geschäftsverkehr grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung hat. Durch explizite Vereinbarungen kann festgelegt werden, in welchen Fällen Schweigen als Zustimmung oder Ablehnung zu werten ist.

Die Nutzung von Technologie kann ebenfalls helfen, Missverständnisse zu reduzieren. Projektmanagement-Tools, Kollaborationsplattformen und Customer-Relationship-Management-Systeme können dazu beitragen, dass Informationen transparent und für alle Beteiligten zugänglich sind.

Schließlich ist es wichtig, regelmäßige Überprüfungen der Kommunikationspraktiken durchzuführen. Dies ermöglicht es, Schwachstellen zu identifizieren und die Kommunikationsstrategien kontinuierlich zu verbessern.

Durch die Umsetzung dieser Schritte können Unternehmen eine Umgebung schaffen, in der Schweigen seltener zu Missverständnissen führt und eine offene, klare Kommunikation gefördert wird. Dies trägt nicht nur zur Vermeidung von Konflikten bei, sondern steigert auch die Effizienz und Produktivität im Unternehmen.

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Was sollten Unternehmen tun, wenn sie eine Kostenübernahme ablehnen wollen, die per E-Mail angekündigt wurde?

Bei der Ablehnung einer per E-Mail angekündigten Kostenübernahme sollten Unternehmen zügig und eindeutig reagieren. Eine ausdrückliche Ablehnung ist unbedingt erforderlich, da Schweigen im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung hat.

Die Ablehnung sollte schriftlich und unverzüglich erfolgen, idealerweise innerhalb weniger Werktage nach Erhalt der Ankündigung. Dabei ist es ratsam, den Eingang der ursprünglichen E-Mail zu bestätigen und dann klar zu kommunizieren, dass man die Kostenübernahme nicht akzeptiert. Die Formulierung sollte höflich, aber bestimmt sein und keinen Raum für Missverständnisse lassen.

Inhaltlich empfiehlt es sich, die Gründe für die Ablehnung kurz darzulegen. Dies können beispielsweise fehlende vertragliche Grundlagen, mangelnde Zuständigkeit oder budgetäre Beschränkungen sein. Eine sachliche Begründung kann dazu beitragen, die Geschäftsbeziehung trotz der Ablehnung professionell aufrechtzuerhalten.

Es ist wichtig, in der Antwort alle relevanten Punkte der ursprünglichen Ankündigung anzusprechen. Sollte die angekündigte Kostenübernahme mehrere Aspekte umfassen, muss zu jedem einzelnen Punkt Stellung bezogen werden. Dies verhindert, dass Teile der Ankündigung möglicherweise als stillschweigend akzeptiert interpretiert werden könnten.

Um die Nachweisbarkeit der Kommunikation sicherzustellen, sollte die ablehnende Antwort per E-Mail mit Lesebestätigung oder alternativ per Einschreiben versandt werden. Bei besonders wichtigen oder umfangreichen Fällen kann es sinnvoll sein, zusätzlich telefonisch Kontakt aufzunehmen, um die Ablehnung zu besprechen und eventuelle Missverständnisse direkt auszuräumen.

Unternehmen sollten zudem interne Prozesse etablieren, die eine zeitnahe Bearbeitung solcher Ankündigungen gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch klare Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen sowie durch automatisierte Benachrichtigungen bei Eingang entsprechender E-Mails erreicht werden.

In manchen Fällen kann es ratsam sein, in der Ablehnung alternative Vorschläge zu unterbreiten. Dies zeigt Kooperationsbereitschaft und kann dazu beitragen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Allerdings sollte dabei stets deutlich gemacht werden, dass es sich um einen neuen Vorschlag handelt und nicht um eine Modifikation der ursprünglichen Ankündigung.

Sollte die andere Partei trotz der Ablehnung an ihrer Position festhalten, ist es wichtig, konsequent zu bleiben und die eigene Haltung weiterhin klar zu kommunizieren. In solchen Fällen kann es notwendig sein, rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen, um die eigene Position zu stärken und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Unternehmen sollten auch bedenken, dass die Art und Weise, wie sie eine Kostenübernahme ablehnen, Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsbeziehungen haben kann. Eine professionelle und respektvolle Kommunikation ist daher von großer Bedeutung, selbst wenn man inhaltlich eine ablehnende Haltung einnimmt.

Abschließend ist es empfehlenswert, die gesamte Kommunikation sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies dient nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern kann auch in eventuellen späteren Auseinandersetzungen von Nutzen sein.

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Welche rechtlichen Folgen kann es haben, wenn ein Unternehmen auf eine E-Mail nicht reagiert?

Das Nicht-Reagieren eines Unternehmens auf eine E-Mail kann in bestimmten Fällen durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht zwar der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gibt es jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regel.

Eine bedeutende Ausnahme stellt das sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben dar. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, in dem ein Unternehmen den Inhalt von vorangegangenen Verhandlungen oder Gesprächen zusammenfasst. Wenn der Empfänger auf ein solches Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich reagiert, kann der Inhalt des Schreibens als verbindlich gelten. Dies gilt auch dann, wenn das Schreiben in Form einer E-Mail versandt wurde.

Die rechtliche Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens tritt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen ein. Beide Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest in ähnlicher Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen. Zudem muss es tatsächlich Verhandlungen oder Gespräche gegeben haben, auf die sich das Bestätigungsschreiben bezieht.

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz, dass Schweigen keine rechtliche Wirkung entfaltet, findet sich in § 362 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Vorschrift besagt, dass ein Kaufmann, dessen Geschäftsbetrieb die Besorgung von Geschäften für andere umfasst, verpflichtet ist, auf einen entsprechenden Antrag unverzüglich zu antworten. Tut er dies nicht, gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags. Dies könnte beispielsweise relevant sein, wenn ein Unternehmen regelmäßig bestimmte Dienstleistungen für andere erbringt und eine entsprechende Anfrage per E-Mail erhält.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelungen primär im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung finden. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Verträgen.

Abgesehen von diesen spezifischen Fällen kann das Nicht-Reagieren auf E-Mails auch allgemeine geschäftliche Risiken bergen. Es könnte als unprofessionell wahrgenommen werden und zu einem Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern führen. In manchen Situationen könnte es sogar als Verletzung von Sorgfaltspflichten interpretiert werden, insbesondere wenn es sich um wichtige geschäftliche Angelegenheiten handelt.

Um rechtliche Risiken zu minimieren, ist es für Unternehmen ratsam, ein effizientes System zur Bearbeitung von E-Mails zu etablieren. Wichtige geschäftliche Kommunikation sollte zeitnah beantwortet werden. Bei Unklarheiten bezüglich des Inhalts einer E-Mail oder eines möglichen Vertragsschlusses empfiehlt es sich, umgehend Rückfragen zu stellen oder Klarstellungen vorzunehmen.

Die rechtlichen Folgen des Nicht-Reagierens auf E-Mails hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind dabei Faktoren wie der Inhalt der E-Mail, die Art der Geschäftsbeziehung und die Branche, in der das Unternehmen tätig ist. In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, die konkrete Situation rechtlich prüfen zu lassen, um potenzielle Risiken zu identifizieren und angemessen darauf zu reagieren.

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Welche gesetzlichen Bestimmungen regeln die Bedeutung von Schweigen im Geschäftsverkehr?

Im Geschäftsverkehr gilt grundsätzlich der Rechtsgrundsatz, dass Schweigen keine rechtliche Bedeutung hat und nicht als Zustimmung oder Ablehnung gewertet werden kann. Allerdings gibt es im Handelsrecht einige wichtige Ausnahmen von diesem Prinzip, die gesetzlich geregelt sind.

Eine zentrale Bestimmung findet sich in § 362 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Norm regelt den Fall, dass einem Kaufmann ein Antrag zur Geschäftsbesorgung zugeht. Wenn der Kaufmann mit dem Antragsteller in einer Geschäftsverbindung steht oder sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat, ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Schweigt er in dieser Situation, gilt sein Schweigen kraft Gesetzes als Annahme des Antrags. Der Gesetzgeber knüpft hier also an das Schweigen die Rechtsfolge einer Zustimmung.

Eine weitere wichtige Ausnahme, die zwar nicht gesetzlich normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, betrifft das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, das den Inhalt von vorangegangenen Vertragsverhandlungen oder eines mündlich geschlossenen Vertrages zusammenfasst. Wenn der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich widerspricht, gilt der Inhalt des Schreibens als verbindlich vereinbart. Auch hier kommt dem Schweigen also eine rechtliche Bedeutung zu.

Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Handelsverkehrs. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass im kaufmännischen Bereich oft schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen und eine zeitnahe Reaktion erwartet wird.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Bei § 362 HGB muss beispielsweise eine Geschäftsverbindung bestehen oder der Kaufmann muss sich zur Geschäftsbesorgung erboten haben. Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben müssen beide Parteien Kaufleute sein und es müssen tatsächlich Vertragsverhandlungen stattgefunden haben.

Darüber hinaus gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Vorschriften, die dem Schweigen in bestimmten Situationen eine rechtliche Bedeutung beimessen. So gilt etwa nach § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB das Schweigen des Gläubigers auf das Angebot des Schuldübernehmers unter bestimmten Umständen als Zustimmung zur Schuldübernahme.

Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen Ausnahmen von der Regel dar, dass Schweigen keine rechtliche Wirkung hat. Sie sind eng auszulegen und kommen nur in den spezifisch geregelten Fällen zur Anwendung. In allen anderen Situationen bleibt es dabei, dass aus dem bloßen Schweigen einer Partei keine rechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden können.

Für Unternehmer ist es daher von großer Bedeutung, diese Ausnahmen zu kennen und in ihrer geschäftlichen Kommunikation zu berücksichtigen. Insbesondere beim Erhalt von Anträgen zur Geschäftsbesorgung oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist Vorsicht geboten. Ein Nichtreagieren kann hier unter Umständen als Zustimmung gewertet werden und zu ungewollten vertraglichen Bindungen führen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • § 474 HGB (Handelsgesetzbuch): Diese Vorschrift regelt die Haftung des Lagerhalters für Schäden an der eingelagerten Ware und umfasst auch Aufwendungsersatzansprüche. Im Kontext des Falles ist entscheidend, ob die Entsorgungskosten als Aufwendungen für das Gut betrachtet werden können. Das Gericht entschied, dass die Entsorgungskosten nicht dem Erhalt, sondern der Beseitigung des Lagerguts dienen, daher kein Anspruch besteht.
  • Art. 17 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen): Diese Bestimmung betrifft die Haftung des Spediteurs und Lagerhalters und deren Anspruch auf Aufwendungsersatz. Das Gericht prüfte, ob die Entsorgungskosten unter den Aufwendungsersatz nach Art. 17 ADSp fallen. Die Entscheidung war negativ, da die Entsorgungskosten nicht zum Erhalt des Gutes dienten.
  • §§ 670, 683 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Paragraphen behandeln die Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h. wenn jemand ein Geschäft für einen anderen führt, ohne beauftragt zu sein. Das Gericht prüfte, ob die Klägerin durch die Entsorgung im Interesse der Beklagten handelte und daher Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Da die Klägerin keine Weisungen der Beklagten einholte, wurde der Anspruch verneint.
  • § 141 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, die Parteien persönlich anzuhören, um den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer der Beklagten angehört, um zu klären, ob die Beklagte in den Lagervertrag eingetreten ist und somit als Einlagerer gilt.
  • Schweigen als Willenserklärung: Grundsätzlich hat Schweigen im deutschen Recht keinen Erklärungswert. In Ausnahmefällen kann Schweigen als Zustimmung gewertet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa eine Pflicht zur Äußerung oder wenn das Verhalten nach Treu und Glauben als Zustimmung verstanden wird. Im vorliegenden Fall wurde das Schweigen der Beklagten nicht als Zustimmung zur Kostenübernahme gewertet.
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben fasst mündliche Vereinbarungen schriftlich zusammen und gilt als verbindlich, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Das Gericht entschied, dass die E-Mail der Klägerin kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben war, da sie keine getroffene Vereinbarung bestätigte, sondern ein bestimmtes Vorgehen ankündigte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 474 HGB (Handelsgesetzbuch): Regelt die Haftung des Lagerhalters für Schäden an der eingelagerten Ware. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Entsorgungskosten als Aufwendungen für das Gut anzusehen sind, für die der Lagerhalter Ersatz verlangen kann. Das Gericht verneint dies, da die Entsorgungskosten nicht dem Erhalt, sondern der Beseitigung des Lagerguts dienen.
  • Art. 17 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen): Enthält Bestimmungen zur Haftung des Spediteurs und Lagerhalters, insbesondere zu Aufwendungsersatzansprüchen. Im konkreten Fall prüfte das Gericht, ob die Entsorgungskosten unter den Aufwendungsersatzanspruch nach Art. 17 ADSp fallen. Das Gericht verneinte dies, da die Entsorgungskosten nicht dem Erhalt des Gutes dienten.
  • §§ 670, 683 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Behandeln die Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h. wenn jemand ein Geschäft für einen anderen führt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klägerin die Entsorgung im Interesse der Beklagten vorgenommen hat und daher Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Das Gericht verneinte dies, da die Klägerin vor der Entsorgung keine Weisungen der Beklagten eingeholt hatte.
  • § 141 ZPO (Zivilprozessordnung): Ermöglicht es dem Gericht, die Parteien persönlich anzuhören, um den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsführer der Beklagten angehört, um zu klären, ob die Beklagte in den Lagervertrag eingetreten ist und somit als Einlagerer anzusehen ist.
  • Schweigen als Willenserklärung: Im deutschen Recht hat Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert. Es kann jedoch in Ausnahmefällen als Zustimmung gewertet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn eine Pflicht zur Äußerung besteht oder das Verhalten nach Treu und Glauben als Zustimmung zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall wurde das Schweigen der Beklagten nicht als Zustimmung zur Kostenübernahme gewertet.

Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 417 HKO 35/22 – Urteil vom 06.12.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.608,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Entsorgungskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist Lagerhalterin und betrieb ein Lager unter der Anschrift ### in ###. Am 19.09.2020 wurde die Lagerhalle einschließlich aller darin eingelagerten Waren durch Feuer und Löschmittel vollständig zerstört. Betroffen waren u.a. 48 Paletten mit 48 Bigbags Fischer Tropsch Wachs, die die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Klägerin eingelagert hatte. Eigentümer des Lagerguts war der Zeuge ###.

Die Beklagte als Einlagerer hielt die Klägerin für den Warenschaden haftbar und trat im Anschluss ihre Ansprüche an den Zeugen ### ab, der von der Versicherung der Klägerin eine Entschädigungszahlung für den Totalverlust des Lagerguts erhielt (vgl. Anlage K 5).

Mit Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Kosten,

„die durch den jetzt eingeleiteten Abtransport und die Entsorgung entstehen“,

nicht von der Versicherung übernommen würden. Weiter heißt es:

„In der Konsequenz haben die Wareneigentümer somit auch für die Entsorgung der (totalbeschädigten) Güter selbst aufzukommen. In Ihrem Falle handelt es sich um: 48 Paletten Fischer Tropsch Wachs. Um die Kosten so gering wie möglich zu halten, führen wir in eigener Arbeitskraft den Abtransport durch und werden für die fachgerechte Entsorgung von der Fa. ### unterstützt. Ich hoffe auf Ihr Verständnis, dass wir Ihnen die Entsorgung Ihrer gelagerten Warengüter in Rechnung stellen müssen“.

Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin stellte der Beklagten mit Datum vom 09.07.2021 (Anlage K 3) Entsorgungskosten in Höhe von brutto € 10.608,62 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien und dem Zeugen ### sei vereinbart gewesen, das über die Abrechnung des Lagergeldes (vgl. Anlagen K 1, K 4 a-c) hinaus sämtliche das Lagergut betreffenden Rechnungen an die Beklagte gestellt werden sollten. Für die Entsorgung seien Kosten angefallen in Höhe von € 210,00/to sowie € 13,48/to für das Trucking inkl. Maut und Co2-Zuschlag bei der Fa. ### und für das mit von ihr mit eigenen Mitarbeitern durchgeführte Handling € 27,50/to, zuzüglich MwSt. Diese Kosten seien ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Entsorgungskosten aus Art. 17.1 AdSp, §§ 474 i.V.m. 472 Abs. 2 HGB zu. Bei den Entsorgungskosten handele es sich um Aufwendungen mit dem Ziel der Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums- und Besitzrechts an den Lagerräumen durch das totalbeschädigte Lagergut, die sie auch nach den Umständen für erforderlich habe halten dürfen. Die zerstörte Ware habe das Lager und die Sanierungsarbeiten blockiert. Die Beklagte habe ihr trotz Aufforderung keine diesbezügliche Weisung erteilt. Jedenfalls folge der Anspruch aus §§ 683, 670 BGB. Bei der Entsorgung habe es sich um ein für sie fremdes Geschäft gehandelt, das im Interesse der Beklagten als Einlagerin gelegen habe. Entsprechend der ihr mitgeteilten Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Beklagten habe sie dieser die Kosten in Rechnung stellen dürfen und sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

Nachdem die Beklagte gegen den am 21.09.2021 erlassenen, ihr am 23.09.2021 zugestellten Mahnbescheid über € 10.608,62 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit am 27.09.2021 Widerspruch erhoben hat, hat die Klägerin nach Abgabe am 21.03.2022 mit Schriftsatz vom 19.09.2022 den Anspruch begründet und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.608,62 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, bei den geltend gemachten Entsorgungskosten handele es sich nicht um Aufwendungen für das Gut i.S.d. Art. 17 AdSp, § 474 HGB, sondern vielmehr um einen Eigenschaden der Klägerin infolge des von ihr selbst zu vertretenden Brandes ihrer Lagerräume. Die Klägerin habe keine Weisungen von ihr erbeten und habe auch nicht von ihrem Einverständnis mit der Entsorgung ausgehen dürfen.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ### und ### und den Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO angehört. Für das Beweisthema wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 01.06.2023 (Bl. 77 d.A.), für das Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023 (Bl. 93 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Entsorgungskosten für das bei dem Brand beschädigte Lagergut folgt nicht aus § 474 HGB. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte – jedenfalls aufgrund der vom Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO geschilderten „Übernahme“ des ursprünglich von der Fa. ### mit der Klägerin geschlossenen Lagervertrages über die Einlagerung der streitgegenständlichen 48 Bigbags Fischer Tropsch Wachs des Zeugen ### in die Rechtsstellung des Einlagerers eingetreten war – wofür nicht zuletzt der unstreitige Ausgleich der ab Juni 2020 auf die Beklagte ausgestellten Lagergeldrechnungen (Anlagen K 4 a-c, K 1) spricht, folgt aus § 474 HGB kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten.

Gemäß § 474 HGB hat der Lagerhalter über das Lagergeld hinaus Anspruch auf Ersatz seiner „für das Gut“ gemachten Aufwendungen. Die Kosten für die Entsorgung des in der Obhut des Lagerhalters zerstörten Lagerguts fallen schon begrifflich nicht hierunter. Aufwendungen „für“ das Gut sind solche, die im Interesse und zum Erhalt des Lagerguts getätigt werden. Hierunter fallen etwa Abgaben und Kosten für eine besondere amtliche Behandlung, Kosten für eine außergewöhnliche Bewegung des Gutes (MüKo/Hesse, 5. Auflage 2023, HGB § 474 Rn. 2 m.w.N.) oder Kosten der Eindeckung einer Versicherung für das Lagergut (Koller, 11. Auflage 2023, HGB 374 Rn. 2 m.w.N.). Im Unterschied dazu betreffen die Entsorgungskosten die Beseitigung des – bereits wertlos gewordenen – Lagerguts.

2. Nichts anderes gilt für Ziff. 17.1 ADSp 2017. Dabei kann dahinstehen, ob die ADSp auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Anwendung finden, denn auch Ziff. 17.1 ADSp setzt voraus, dass Aufwendungen auf bzw. für das Gut (§ 420 Abs. 1 S. 2 HGB) gemacht wurden (Koller aaO., ADsP 2017 17 Rn. 1). Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

3. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 670 BGB. Die Beklagte hat die Klägerin nicht mit der Entsorgung des zerstörten Lagerguts beauftragt. Eine ausdrückliche Auftragserteilung wird von der Klägerin bereits nicht behauptet. Eine Auftragserteilung durch die Beklagte folgt auch nicht aus ihrer fehlenden Reaktion auf die Email der Klägerin vom 14.08.2021. Das Schweigen der Beklagten auf die Ankündigung der Klägerin vom 14.08.2021 (Anlage K 2) hat keinen Erklärungswert. Bei der Email vom 14.08.2021 handelt es sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, denn die Klägerin bestätigt in der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) nicht eine getroffene Vereinbarung, sondern sie stellt lediglich ein bestimmtes Vorgehen, nämlich Rechnungstellung für die bereits veranlasste Entsorgung in Aussicht, ohne dass nach ihrer eigenen Darstellung eine entsprechende Einigung der Parteien vorangegangen war. Dass die Klägerin die Beklagte vor dem „eingeleiteten Abtransport“ und der Entsorgung wegen des Verbleibs des zerstörten Lagerguts kontaktiert oder gar Weisungen erbeten hätte, wird von ihr trotz Bestreitens der Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.

4. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Entsorgungskosten folgt auch nicht aus § 683 BGB.

Die Klägerin hat mit der Entsorgung des während der Lagerung zerstörten Lagerguts kein fremdes Geschäft der Beklagten besorgt. Die Beklagte war nicht zur Entsorgung, sondern aus dem Lagervertrag allenfalls zur Rücknahme des Lagerguts nach Beendigung der Lagerzeit verpflichtet, § 473 Abs. 2 HGB. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Entsorgung oder jedenfalls Übernahme der resultierenden Kosten ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. Soweit die Klägerin behauptet, die Parteien des Lagervertrages und der Zeuge ### als Wareneigentümer hätten vereinbart, dass sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit dem Lagervorgang an die Beklagte zu stellen seien, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Der Zeuge ### hat vielmehr ausdrücklich angegeben, für eine Kostentragungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung keine Grundlage zu sehen, eine über die Weiterbelastung des Lagergeldes hinausgehende Abrede hat er nicht bestätigt. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Er hat die Vorgänge im Zusammenhang mit der Einlagerung und dem Brandschaden nachvollziehbar geschildert, die Darstellung seiner Reaktion auf die ursprüngliche Inanspruchnahme durch die Klägerin wegen der Entsorgungskosten war plausibel, seine Schilderung vermittelte insgesamt den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin ###. Auch diese hat die Vorgänge nachvollziehbar und schlüssig aus ihrer Warte geschildert. Eine Abrede dergestalt, dass sämtliche Kosten von der Beklagten zu übernehmen seien, hat sie ebenfalls nicht bestätigt. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Einlassung des gemäß § 141 ZPO angehörten Geschäftsführers der Beklagten, nach dessen Darstellung sich die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin wie zum Zeugen ### auf die unmittelbare Abwicklung des Lagervertrages beschränkte, nämlich insbesondere die Bezahlung und Weiterbelastung des Lagergeldes.

Im Übrigen handelte die Klägerin auch nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen für die Beklagte. Wie sich aus ihrer Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2) ergibt, ging die Klägerin vielmehr selbst davon aus, dass die Entsorgung im Interesse und auf Kosten der „Wareneigentümer“ erfolgte. Wareneigentümer war aber vorliegend unstreitig nicht die Beklagte, sondern der Zeuge ###.

Schließlich entsprach die kostenpflichtige Entsorgung auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten, § 683 BGB. Eine ausdrückliche oder konkludente Willensäußerung der Beklagten lag, wie oben dargelegt, nicht vor. Aus der Interessenlage der Beklagten lässt sich auch nicht auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen schließen. Die Beklagte war nicht verantwortlich für die (fachgerechte) Entsorgung des Lagerguts, ihr hätten bei einer Verletzung abfallrechtlicher Vorschriften keine Bußgelder oder Strafverfolgung gedroht.

5. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus §§ 286, 280 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit der Pflicht zur Rücknahme des Lagerguts nicht in Verzug. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rücknahmepflicht der Beklagten trotz eines Totalschadens am Lagergut fortbestand, fehlt es an der erforderlichen Fristsetzung der Klägerin gegenüber der Beklagten. Eine solche Fristsetzung ergibt sich insbesondere nicht aus der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2). Die Email enthält ausdrücklich keine Fristsetzung zur Abholung des Lagerguts, außerdem geht aus ihren Inhalt hervor, dass die Entsorgung im Zeitpunkt ihrer Absendung bereits veranlasst worden war. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Gerade vor dem Hintergrund der Zerstörung des Lagerguts musste die Beklagte nicht davon ausgehen, unverändert zur Rücknahme verpflichtet zu sein. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, klarzustellen, dass das Lagergut nicht bereits im Zuge der Schadensabwicklung entsorgt wurde, sondern unverändert die Rücknahme durch die Beklagte geltend gemacht wurde. Dass die Klägerin selbst nicht mehr von einer Rücknahmepflicht ausging, sondern vielmehr die Entsorgung auf Kosten des Wareneigentümers betrieb, ergibt sich wiederum aus der Email vom 14.06.2021 (Anlage K 2).

6. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht, kann die Frage der Verjährung dahinstehen. Zinsen kommen in Ermangelung einer Hauptforderung nicht in Betracht.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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