Landgericht Coburg
Az.: 22 O 349/00
Verkündet am 3. November 2000
Das Urteil ist rechtskräftig!
IM NAMEN DES VOLKES!
Endurteil wegen Schadensersatzes
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2000 für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2000, Az.: 22 O 349/00, wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
TATBESTAND:
Die Klägerin begehrt Zahlung aus gem. § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen des bei der Klägerin krankenversicherten Zeugen GÖPPNER in Höhe von 14.182,43 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht aller zukünftigen Schäden.
Am 14.02.1999 gegen 15.00 Uhr ging der Zeuge GÖPPNER durch den dortigen Forst in Richtung Osten Richtung V spazieren. An diesem Tag lagen ca. 5 bis 15 cm Schnee. Er führte seinen nichtangeleinten Dackel mit sich und benutzte mit diesem einen Waldweg. Der Sohn des Beklagten, der Zeuge Y, war mit den beiden Schäferhunden des Beklagten ebenfalls spazieren. Diese waren auch nicht angeleint. Sie näherten sich dem Zeugen GÖPPNER und dessen Dackel. Kurz darauf stürzte der Kläger und zog sich dabei einen Knöchel- und Wadenbeinbruch rechts zu. Der Zeuge GÖPPNER stürzte dabei auf den eigenen Dackel, der den Zeugen daraufhin in den rechten Daumen biß.
Wie es genau zu den Verletzungen des Zeugen GÖPPNER kam, blieb bis zuletzt streitig.
Die Klägerin begehrt nun Ersatz ihrer Ersatzleistungen gemäß Ersatzleistungsrechnung vom 20.10.1999 in Höhe von insgesamt 14.182,43 DM, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin behauptet, die beiden Schäferhunde des Beklagten seien bellend herangeeilt und hätten den Zeugen GÖPPNER und dessen Dackel umkreist, wobei sie den Kreis immer enger gezogen hätten. Der eine Schäferhund habe sich auf den Dackel gestürzt und versucht, diesen zu beißen, während der andere Schäferhund eine Flucht des Dackels verhindert habe. Der Dackel habe daraufhin in der Nähe des Zeugen GÖPPNER Schutz gesucht. Der Zeuge GÖPPNER habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Steig befunden, der steil bergauf geführt habe. Er habe versucht, den Schäferhund, der den Dackel habe packen wollen, dadurch zu verjagen, dass er mit der Leine auf ihn einschlug. Dabei habe der Zeuge einen Schritt bergab gemacht und sei mit dem rechten Fuß abgerutscht. Bei dem darauffolgenden Sturz sei er so unglücklich gefallen, dass er sich die Verletzungen zugezogen habe. Den Dackel habe er in der Hand gehalten, weil dieser nicht angeleint gewesen sei. Bei dem Sturz habe der Dackel den Zeugen in den rechten Daumen gebissen.
Mit Versäumnisurteil vom 26.06.2000 hat das Landgericht Coburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.182,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab 15.01.2000 zu bezahlen. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser für die Zeit ab 01.01.2000 dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass sie für ihren Versicherungsnehmer GÖPPNER Versicherungsleistungen zu gewähren hat, weil dieser am 14.02.1999 15.00 Uhr im Forst B gestürzt ist und sich dadurch verletzt hat (u.a. komplizierter Knöchelbruch und Wadenbeinbruch rechts), da die beiden Schäferhunde des Beklagten sich auf den Dackel des GÖPPNER stürzten und dieser versuchte die beiden Schäferhunde abzuwehren. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten am 30.06.2000 zugestellt. Hiergegen legte er am 11.07.2000 bei der Urkundsbeamtin des Landgerichts Coburg Einspruch ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 02.08.2000 wurde dem Beklagten nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt.
Die Klägerin beantragt zuletzt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2000 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Coburg vom 26.06.2000 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte bestreitet, dass seine beiden Schäferhunde den Zeugen GÖPPNER und dessen Dackel umkreisten und den Kreis immer enger gezogen haben. Vielmehr habe der nichtangeleinte Dackel des Zeugen GÖPPNER die Hunde des Beklagten angekläfft und gereizt. Der Zeuge sei auch nicht wegen des Verhaltens der Hunde des Beklagten gestürzt, sondern weil er bei eisiger Witterung am 14.02.1999 im unwegigen Gelände im Wald lediglich Pantoffeln bzw. Schlappen mit glatten Sohlen getragen habe und nicht festes, angemessenes Schuhwerk, obwohl am 13.02.1999 Neuschnee gefallen sei. Wege und Waldboden seien zum Teil vereist gewesen. Bei ordnungs- bzw. witterungsgemäßer Kleidung wäre er nicht gestürzt. Zudem wäre es zu dem Vorfall nicht gekommen, wenn der Zeuge GÖPPNER seinen Dackel angeleint gehabt hätte.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2000 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen GÖPPNER und V. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2000 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Parteivortrags wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteile.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Der Einspruch ist insbesondere wegen der von Amts wegen gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Gemäß § 342 ZPO wird der Prozeß somit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
II.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Coburg ist sachlich gem. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO zuständig.
2. Das rechtliche Interesse für den Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO folgt aus der drohenden Verjährung, falls Folgeschäden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist auftreten.
III.
Die Klage ist begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 14.182,43 DM aus § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 116 SGB GÖPPNER.
a) Der Zeuge GÖPPNER hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB. Die Gesundheit des Zeugen GÖPPNER wurde durch die Schäferhunde des Beklagten verletzt, so dass der Beklagte den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
aa) Unstreitig befanden sich sowohl der Zeuge GÖPPNER mit seinem Dackel als auch der Zeuge V mit den beiden Schäferhunden seines Vaters am 14.02.1999 gegen 15.00 Uhr im Forst bei Y. Unstreitig waren alle drei Hunde nicht angeleint. Für das Gericht steht nach der Beweisaufnahme auch fest, dass der Sturz des Zeugen GÖPPNER bei dem er sich die Verletzungen zuzog, jedenfalls auch durch die beiden Schäferhunde des Beklagten verursacht wurde.
Durch ein Tier ist ein Schaden verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht hat (vgl. Palandt-Thomas, 59. Aufl., § 833 RdZiff. 6 mit weiteren Nachweisen).
Der Zeuge GÖPPNER hat ausgesagt, dass der Dackel nicht angeleint war, aber bei Fuß ging. Plötzlich seien zwei Schäferhunde entgegengekommen, deren Herrchen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Sicht war. Beide Schäferhunde hätten ihn und seinen Dackel umkreist. Schließlich habe ein Schäferhund den Dackel mit den Pfoten am Hinterteil gepackt, ihn jedoch nicht gebissen. Der Zeuge habe nun dazwischen gehen und die beiden Hunde trennen wollen. Zu diesem Zweck habe er mit der Leine auf den Schäferhund einschlagen wollen. Er habe mit dem Fuß auch noch den Schäferhund wegtreten können und sei dabei ins Rutschen gekommen. Dabei sei er mit seinem Arm auf den Dackel gefallen, der ihn dann in den Daumen gebissen habe. Erst nachdem er am Boden gelegen sei, sei der Sohn des Beklagten dazugekommen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen GÖPPNER zu zweifeln. Der Zeuge GÖPPNER hat in der Sitzung ein flüssiges, widerspruchsfreies Aussageverhalten gezeigt, und dem Gericht auch auf Nachfrage das Geschehen plausibel geschildert.
Nachdem der Zeuge V selbst zugibt, erst an den Unfallort gekommen zu sein, als der Zeuge bereits auf dem Boden lag (vgl. B1. 49 d.A.), steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen GÖPPNER das Unfallgeschehen aufgrund des Verhaltens der beiden Schäferhunde des Beklagten fest.
bb) Daran ändert sich auch nichts, wenn der Zeuge GÖPPNER wie er behauptet, Stiefel getragen haben sollte, sondern, wie von der Beklagtenseite behauptet und vom Zeugen V bestätigt, lediglich Pantoffeln bzw. Schlappen mit nicht rutschfesten Sohlen. Denn selbst wenn dem so war, war jedenfalls das tierische Verhalten der Schäferhunde des Beklagten für den eingetretenen Unfallerfolg mitursächlich. Eine Mitverursachung genügt aber für einen Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH DB 1971, 333). Insoweit bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Beklagtenseite beantragt. Denn auch wenn der Zeuge GÖPPNER tatsächlich nicht rutschfeste Schuhe im unstreitig verschneiten und teilweise vereisten Wald getragen hat, kann entsprechend § 244 Abs. 4 S. 1 StPO ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, soweit das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person in der Situation des Zeugen GÖPPNER auch mit rutschfesten Schuhen in der konkreten Situation ebenso hätte stürzen können und dass auch bei Tragen von nichtrutschfesten Schuhen das Verhalten der Hunde des Beklagten jedenfalls mitursächlich für konkret diese Situation war. Denn ohne das Hinzukommen der Hunde des Beklagten wäre ein entsprechendes Abwehrverhalten des Zeugen GÖPPNER überhaupt nicht nötig gewesen und auch nicht erfolgt. Somit ist kein Sachverständigengutachten einzuholen.
Aus diesen Gründen ist von einer Schadensverursachung durch die Tiere des Beklagten auszugehen, gleichgültig ob sie nun tatsächlich nur scherzen oder den Dackel beißen wollten. Es ist die typische Tiergefahr, dass Schäferhunde und Hunde im allgemeinen bei Antreffen eines Artgenossen zu bellen beginnen und diesem nachstellen. Dieses Verhalten beruht auf dem natürlichen Jagd- und Spieltrieb der Tiere, wobei ein Außenstehender nicht immer unterscheiden kann, ob es sich nur um ein harmloses Scherzen handelt. Wenn es deshalb zu Abwehrreaktionen einer ängstlichen Person kommt, so verwirklicht sich ein typisches Verhalten, das auf einer typischen Tiergefahr beruht. Demzufolge beruhen der Sturz und die Verletzungen auf einer typischen Tiergefahr.
cc) Der Beklagte ist Tierhalter im Sinne von § 833 BGB, weil er die Bestimmungsmacht über die Schäferhunde hat und aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt sowie den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. dazu BGH NJW-RR 88, Seite 655).
dd) Der Zeuge GÖPPNER hat somit gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens. Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die Schadenshöhe 14.182,43 DM entsprechend der Abrechnung der Klägerin vom 20.10.1999 entspricht.
ee) Diesen Betrag hat der Beklagte in voller Höhe zu ersetzen.
(1) Obgleich sich der Zeuge GÖPPNER bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch den eigenen Dackel dessen Tiergefahr entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen muß, überwiegt im konkreten Fall die Tiergefahr der Schäferhunde des Beklagten die Tiergefahr, die vom Dackel des Zeugen GÖPPNER ausgeht. Zwar ließ der Zeuge Göppner seinen Dackel unangeleint herumlaufen. Jedoch ist der Dackel nicht weit vom Zeugen GÖPPNER gelaufen. Da beide Schäferhunde des Beklagten nicht angeleint waren und sich außerhalb Sichtweite der Aufsichtsperson, des Zeugen V befanden und diese beiden Hunde auch den Zeugen Göppner mit dem Dackel bellend umkreisten, überwiegt deren Tiergefahr derart, dass die vom Dackel ausgehende Tiergefahr dahinter völlig zurücktritt. Denn einerseits handelte es sich um zwei große Hunde, andererseits liefen sie zu diesem Zeitpunkt ohne Aufsicht im Wald herum. Der Zeuge V konnte somit, wie er selbst einräumte, gar nicht sofort einschreiten, sondern kam erst hinzu, als der Zeuge Göppner am Boden lag. Somit tritt die eigene Tiergefahr des Dackels des Zeugen Göppner völlig zurück.
(2) Der Beklagte hat auch kein gem. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Zeugen GÖPPNER nachgewiesen. Er behauptet zwar, dass der Zeuge Göppner lediglich nichtrutschfeste Schuhe getragen hat, obwohl im Wald Schnee lag und der Boden teilweise vereist gewesen sei.
Dies steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme jedoch nicht fest. Insoweit kann der Beklagte den entsprechenden Beweis nicht führen.
Zwar sagt der Zeuge V gesehen zu haben, dass der Zeuge Göppner Schlappen trug, und er sogar die Socken darunter gesehen habe. Er sei sich ganz sicher, dass der Verletzte keine Stiefel getragen habe, weil er sich den schmerzenden Fuß des Zeugen Göppner noch angesehen habe.
Zwar hat der Zeuge V die Situation widerspruchsfrei geschildert. Jedoch erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge Göppner bei dieser Witterung nur leichtes Schuhwerk getragen hat, da dies bei einem Spaziergang im verschneiten Wald absolut unüblich ist.
Zudem hat der Zeuge Göppner ausgesagt, Stiefel getragen zu haben, weil der Schnee, wenn man den Weg weiter hoch geht, kniehoch gewesen sei.
Die Aussage des Zeugen Göppner ist glaubhaft. Er hat widerspruchsfrei ein Geschehen geschildert, das absolut üblich ist. Es entspricht bei derartigen Witterungsverhältnissen eher der Wahrscheinlichkeit, dass der Zeuge Göppner Stiefel getragen hat.
Jedenfalls besteht aber aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen insoweit ein non-liquet, so dass der Beklagte beweisbelastet hinsichtlich eines Mitverschuldens des Zeugen Göppner bleibt. Aus diesem Grund hat der einen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB auf Zahlung von 14.182,43 DM.
b) Der Anspruch ist gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen.
c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs.1 S.1, 288 a.F. BGB.
2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls in vollem Umfang begründet. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich ebenfalls aus § 833 S. 1 BGB i. V. m. § 116 SGB X.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 BGB.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.