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Tierhalterhaftung – Schmerzensgeld für Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

OLG Frankfurt – Az.: 11 U 89/21 – Beschluss vom 20.12.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.7.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – AZ. 2-13 O 130/19 – wird auf seine Kosten zurückzuweisen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.000 festgesetzt.

Zusammenfassung

In diesem Rechtsstreit geht es um eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Fahrradunfall. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von EUR 7.000 Schmerzensgeld verurteilt, aber die Forderung des Klägers nach weiteren EUR 8.000 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und argumentiert, dass das Schmerzensgeld angemessen sein müsse und dass er wegen der Verletzungen erhebliche Beeinträchtigungen in seinem täglichen Leben habe. Er fordert mindestens EUR 15.000 Schmerzensgeld. Der Beklagte weist die Vorwürfe zurück und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Senat hat in einem Hinweisbeschluss festgestellt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat daraufhin nicht mehr reagiert. Der Senat hat jetzt entschieden, dass das Schmerzensgeld von EUR 7.000 angemessen ist und dass die Berufung des Klägers abgewiesen wird. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen […]

Gründe

I.

Tierhalterhaftung - Schmerzensgeld für Fahrradsturz durch losgerissenen Hund
Grundsätzlich kann der Halter eines Hundes für Schäden haftbar gemacht werden, die sein Tier verursacht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Personen- oder Sachschäden handelt. Daher stellt sich in Ihrem Fall die Frage, ob Sie ein Schmerzensgeld durch den Halter des Hundes erhalten können. (Symbolfoto: BDLook/Shutterstock.com)

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz nach einem Sturz mit dem Fahrrad in Anspruch und verlangt u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000.

Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten u.a. zur Leistung von Schmerzensgeld in Höhe von EUR 7.000 verurteilt und die weitergehende Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er allein seinen Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiterer EUR 8.000 weiterverfolgt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse grundsätzlich in angemessener Beziehung zu Art und Dauer der Verletzungen stehen und vor allem die ihm bleibenden Beeinträchtigungen, die sich auf die tägliche Lebensgestaltung auswirkten, berücksichtigen.

Er könne weder Motorrad- noch Fahrradfahren oder bestimmte andere Sportarten ausüben, was er vor dem Unfall mit besonderer Leidenschaft und Regelmäßigkeit getan habe. Dass er insbesondere auf Dauer den Fahrradsport nicht mehr ausüben könne, habe für ihn als früheren begeisterten und ambitionierten Fahrradsportler dauerhafte Auswirkungen auf seine physische und psychische Gesundheit und sein Wohlbefinden. Er sei auch beim Schreiben am Computer eingeschränkt und habe Schmerzen bei alltäglichen Abläufen und Tätigkeiten wie z.B. beim An- und Auskleiden. Er sei daher insgesamt in ganz erheblichem Umfang auf Dauer in seiner täglichen Lebensführung beeinträchtigt. Auch die verbliebenen Schmerzen hätten an jedem einzelnen Tag bis zum Lebensende konkrete Auswirkungen auf seine Lebens- und Freizeitgestaltung. Die Verletzungen hätten mehrfach nachbehandelt werden müssen, er habe umfangreich Ergotherapie ausüben müssen und habe viele Wochen eine Oberarmschiene und Handgelenkorthese tragen müssen. Diese Umstände habe das Landgericht nicht hinreichend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

Das Landgericht habe zu Unrecht berücksichtigt, dass die Verletzungen nicht auf einer vorsätzlichen Handlung des Beklagten beruhten. Dies sei nicht sachgerecht, da der Beklagte aus Tierhalterhaftung hafte, die gerade kein Verschulden voraussetze.

Andere vergleichbare Gerichtsentscheidungen kämen infolge der eingetreten Verletzungen, des Heil- und Behandlungsverlaufs sowie der verbleibenden Einschränkungen der Lebensführung zu einem Schmerzensgeldanspruch zwischen rund EUR 13.000 und EUR 45.000, so dass jedenfalls der geforderte Mindestbetrag von EUR 15.000 angemessen sei.

Der Kläger beantragt, das am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag (Antrag zu 1), Seite 2 der Klageschrift) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch nicht unter weiteren EUR 8.000, nebst Zinsen i.H.v. 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2018.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 17.11.2022 (Bl. 327 bis 331R d.A.) darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Zu diesem Beschluss hat der Kläger in der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg

Das Landgericht hat das Schmerzensgeld des Klägers zu Recht mit EUR 7.000 bemessen, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 im Einzelnen ausgeführt hat. An den dortigen Ausführungen (Bl. 327 bis 331R), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Zu diesen Ausführungen hat der Kläger nachfolgend in der ihm gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind entbehrlich, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft unstatthaft ist (§§ 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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