OLG Düsseldorf – Az.: 4 W 11/21 – Beschluss vom 11.05.2021
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.03.2021 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.02.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.04.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss vom 17.02.2021 und den Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2021 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Deckungszusage vom 28.12.2016 (Anlage 48) Deckung erteilt für eine verjährungshemmende Feststellungsklage gegen den früheren Rechtsschutzversicherer des Antragstellers …, gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht für die aufgrund der Deckungsablehnung vom 09.04.2013 entstehenden Schäden. Anders als der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde meint, ist ihm damit durchaus eine Kostenzusage erteilt worden. Eine solche unbezifferte Feststellungsklage, für die der Kläger kein Kostenrisiko getragen hätte, hemmt die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs (RG, Urteil vom 18. Februar 1911 – VI 90/10 -, RGZ 75, 302-308). Dass dem Antragsteller dennoch ein Schaden dadurch entstanden ist, dass er – behauptete – Ansprüche gegen den Versicherer … nunmehr nicht mehr durchsetzen kann, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.