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Versicherungsschutz Betriebsschließungsversicherung Corona-Pandemie

Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 3 U 9/21 – Urteil vom 16.09.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.840,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geltend.

Sie betreibt ein Restaurant und ein Hotel und richtet in diesem Zusammenhang u.a. individuelle Feiern, Festlichkeiten und Essen ebenso aus wie größere Feste bzw. Feierlichkeiten.

Die Parteien verbindet ein Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung (Individualmodell) vom 07.08.2008 (Vers.-Nr.). Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde, die mit der Überschrift „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) AVB   “ versehen sind.  Die Klägerin erhielt ebenfalls ein „Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung“.

Abschnitt A der Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AVB) lautet:

„§ 1 Versicherte Gefahren und Krankheiten und Krankheitserreger

1. Versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; ……….

b) …..

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

– Botulismus

– …….

b) Krankheitserreger

– Adenoviren (…..)

– ….“

Die Auflistung umfasst eine knappe Seite der AVB in zweispaltiger Druckweise und weist eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern auf. Allerdings sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt.

Abschnitt A lautet u.a. weiter:

„§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhe, Terrorakte, Elementar, Grundwasser, Kernenergie, Infizierte Warenvorräte, Amtliche Fleischbeschau, Krankheiten und Krankheitserreger, Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen, Bekannte Beeinträchtigungen

…..

„8. Ausschluss Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“

…..

In dem mit den AVB übersandten „Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung“ heißt es unter der Frage „Welche Risiken können versichert werden?“:

„Die Betriebsschließungsversicherung bietet Versicherungsschutz für ……

wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung ….anordnet.

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die Im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Dazu gehören u.a.

– Cholera

– ……“

Auch hier sind weder die COVID-19-Erkrankung noch das Corona-Virus SARS-CoV-2 erwähnt.

Die Versicherungsleistung sieht eine Tagesentschädigung für maximal 30 Arbeitstage zu je EUR 5.128,– sowie Ersatzleistungen für zwei verschiedene Gruppen von Warenvorräten vor. Der jährliche Versicherungsbeitrag beträgt EUR 603,– (inkl. Steuer).

Aufgrund verschiedener Allgemeinverfügungen des Ordnungsamts Bremen (vom 17.03.2020 und 20.03.2020)   bzw. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbrauchschutz) vom 03.04.2020 durften Gaststätten nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Die Klägerin verlangt für die Zeit ab dem 18.03.2020 die Tagesentschädigung für 30 Tage in Höhe von insgesamt EUR 153.840,00 und behauptet, dass ab diesem Zeitpunkt der Betrieb jedenfalls bis zur Einreichung der Klage (am 08.05.2020) geschlossen gewesen sei. Die Beklagte hat unstreitig freiwillig darauf EUR 23.076,00 gezahlt und im Übrigen eine vollständige Schließung sowohl des Gastronomiebetriebes als auch des Hotels bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es an, die Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie sei nicht von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfasst.

Die in Abschnitt A § 1 Ziff. 2 der AVB genannte Aufzählung der Krankheiten bzw. Krankheitserreger sei erkennbar abschließend, was sich aus der Aufzählung selbst und dem eindeutigen Wortlaut ergebe.

Versicherungsschutz Betriebsschließungsversicherung Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Von Joris Luyten/Shutterstock.com)

Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die genannten Krankheiten und Krankheitserreger und die damit einhergehende Möglichkeit des Versicherers, das Gefahrenpotenzial kalkulieren zu können, berücksichtige die Interessen beider Vertragspartner angemessen, so dass auch eine Auslegung gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, eine erweiternde Lesart nicht erfordere.

Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel sei insoweit eindeutig und würde dem Versicherungsnehmer gerade nicht suggerieren, dass der Katalog deckungsgleich sei mit dem des IfSG. Eine Irreführung oder Intransparenz folge auch nicht aus der Nennung der §§ 6 und 7 IfSG. An diesem Ergebnis ändere auch das Bestehen des ausdrücklichen Ausschlusses gemäß Abschnitt A § 2 Ziff. 8 der AVB nichts, denn damit werde nicht in Frage gestellt, dass die Liste in den AVB abschließend sein soll.

Mit der Berufung meint die Klägerin, das Landgericht habe die Auslegungskriterien unzutreffend angewandt, insbesondere habe es die Motivation des Versicherungsnehmers für den Abschluss einer derartigen Versicherung verkannt. Dieser trachte nach Absicherung bei Betriebsschließungen infolge behördlicher Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und könne einen ausdrücklichen Hinweis erwarten, wenn der Versicherer nur auf den namentlichen Katalog von §§ 6,7 IfSG abstellen möchte. Mindestens hätte das Wort „nur“ in der Klausel erwähnt werden müssen. Sie meint, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne trotz der Formulierung „im folgenden“ den Eindruck gewinnen, dass sich der Versicherungsschutz auf die in §§ 6, 7 genannten Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken solle, zumal an anderer Stelle Prionenerkrankungen ausdrücklich ausgeschlossen seien, obwohl diese in der Auflistung gar nicht aufgeführt seien. Jedenfalls nach der Regelung des § 305 Abs.2 BGB sei von einem umfassenden Versicherungsschutz auszugehen.

Das Produktinformationsblatt stehe gleichrangig neben den AVB und daraus ergebe sich mit der Formulierung „im Wesentlichen“, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger mehr sein können als die in §§ 6,7 IfSG genannten. Dem Versicherungsnehmer werde mehr versprochen, als die Beklagte tatsächlich zugestehen möchte. Die Klägerin rügt die Intransparenz der Klausel, weil nicht deutlich darauf verwiesen werde, dass keine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz vorgenommen werde.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.02.2021 (6 O 877/20) abzuändern und

1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 153.840,00 nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2020 zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 2.305,40 nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nichtfestsetzbare vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen und

3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Fälligkeitszinsen i.H.v. 4% p.a. seit dem 17.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Versicherungsleistung aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Abschnitt A § 1 Ziff. 1 und 2 AVB.

Die Schließung des Gastronomiebetriebes der Klägerin aufgrund der Allgemeinverfügungen des Ordnungsamtes bzw. der Verordnung der Senatorin begründet keinen Versicherungsfall im Sinne der vereinbarten Betriebsschließungsversicherung, da die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in Abschnitt A § 1 Ziff. 2 AVB die COVID-19 Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2 Virus nicht umfasst.

1. Bei der vorerwähnten Regelung handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Risiken. Für die Feststellung ihres Inhalts ist die Klausel auszulegen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 2369 und ständig, zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 105/20 – Rdnr. 22, juris). Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis (BGH, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 308/07 – Rdnr.12, juris).

Eine nach diesen Maßstäben vorgenommene Auslegung ergibt, dass eine Betriebsschließung aufgrund der COVID-19 Erkrankung bzw. des SARS-CoV-2 Virus vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist:

a) Im Wortlaut des § 1 des Abschnitts A der AVB ist dessen Nr. 2 bereits erwähnt, so dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erkennen ist, dass diese beiden Ziffern zusammengehören. Dort heißt es, der Versicherer leiste Entschädigung, wenn die zuständige Behörde (aufgrund des Infektionsschutzgesetzes) „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2)   a) den Betrieb schließt…etc.“. Es handelt sich bei der Nr. 2 daher nicht um eine Einschränkung der zunächst vorbehaltlos in Nr. 1 dargestellten Versicherungsleistung, sondern erkennbar um deren schon hier platzierte nähere inhaltliche Beschreibung.

Die Klausel Nr. 2 selbst hat sodann in der Überschrift die Bezeichnung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ und lautet in ihrem Einleitungssatz „…sind die folgenden, …..Krankheiten und Krankheitserreger:“ Der dazwischen aufgenommene Einschub, mit einem Hinweis auf die namentliche Nennung in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes, führt nicht dazu, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon abgelenkt wird, dass tatsächlich die im Folgenden erwähnten Krankheiten und Krankheitserreger „versichert“ sein sollen und es sich dabei um eine abschließende Aufzählung handelt (für vergleichbare AVB wie hier: OLG Oldenburg Urt. v. 6.5.2021, 1 U 10/21 – Rdnr. 26; OLG Karlsruhe Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 4/21 – Rdnr.53 ff., OLG Celle, Urteil vom 01. Juli 2021 – 8 U 5/21 – Rdnr. 31; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2021 – I-20 U 79/21 – Rdnr. 40/41; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2021 – 10 U 259/21 – Rdnr.32 – alle zitiert nach juris). Das Einfügen eines weiteren Wortes zwischen „sind“ und „die folgenden“ ist zum Verständnis nicht erforderlich.

Da die Aufzählung bzw. die gesamte Nr. 2 offensichtlich auch keine Generalklausel, d.h. keinen Hinweis auf jedwede Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes enthält, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass nicht eine unbegrenzte oder gar dynamische Versicherung jeder Betriebsschließung aufgrund dieses Gesetzes versprochen ist.

b) Nach Ansicht des Senats kommt es aufgrund des zuvor dargestellten grammatikalischen Aufbaus des Einleitungssatzes für die Auslegung der Klausel nicht auf den Einschub und damit auf die Bedeutung der Formulierung „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ an. Mit diesem wird allerdings ohnehin lediglich klargestellt, dass die folgend genannten Krankheiten und Krankheitserreger der namentlichen Nennung im Infektionsschutzgesetz entnommen sind.

Anzumerken ist allerdings, dass, sollte es – entgegen der hier geäußerten Ansicht – für den Versicherungsschutz (allein) auf die namentliche Nennung der Krankheit bzw. des Krankheitserregers im Infektionsschutzgesetz ankommen, d.h. sollten alle in dem Gesetz namentlich erwähnten Erkrankungen versichert sein, eine Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls nicht gegeben wäre. Denn im streitgegenständlichen Zeitpunkt (vom 20.3. bis 4.5.2020) waren weder die COVID-19-Erkrankung, noch das entsprechende Virus (Sars-Cov-2) als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz „namentlich“ genannt. Dieses wurde erst mit dem 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 mit Wirkung zum 23.5.2020 geändert.

c) Eine andere Auslegung ist auch nicht aufgrund des später folgenden ausdrücklichen Ausschlusses von „Krankheiten und Krankheitserreger(n)“ (Überschrift der Ziff.8 des § 2 des Abschnitts A) geboten. Selbst wenn mit den darin ausschließlich erwähnten „Prionenerkrankungen“ Krankheiten genannt sein sollten, die in der vorerwähnten Aufzählung gar nicht erwähnt sind (und auch bei zukünftigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gemeint sein können), der Ausschluss also überflüssig ist, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer angesichts des deutlich erkennbar abschließenden Wortlauts der Nr. 2 nicht annehmen, damit werde die Liste der Krankheiten/Krankheitserreger wieder geöffnet (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. Rdnr. 34; OLG Stuttgart Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 – Rdnr. 49; OLG Hamm a.a.O. Rdrn. 47 – alle zitiert nach juris).

d) Die weiteren Erklärungen der Beklagten in dem „Produktinformationsblatt für die Betriebsschließungsversicherung“ führen ebenfalls nicht zu einer Auslegung der AVB als ein Regelwerk, das einen umfassenden Versicherungsschutz gegen jedwede Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt. Das Informationsblatt weist schon in seiner – fettgedruckten – Einleitung darauf hin, dass mit dieser „knappen und keinesfalls abschließend gewollten Darstellung“ ein „Überblick über die wesentlichen Merkmale der Betriebsschließungsversicherung“ verschafft werden soll. Auch wird darin erklärt, dass Versicherungsschutz geleistet wird, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes infolge einer versicherten Krankheit die Betriebsschließung … anordnet. An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass es sich um eine „versicherte“ Krankheit handeln muss. Erst dann folgt die Erklärung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind im Wesentlichen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Dazu gehören u.a. ….“. Aus dieser, mit den Worten „im Wesentlichen“ und der Abkürzung „u.a.“, einschränkenden Formulierung ist weder eine Abweichung zu den AVB zu sehen, die dem Versicherungsnehmer einen weitergehenden Schutz verspricht, noch – erst recht – ein Hinweis darauf, dass sämtliche im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den Schutzbereich der Versicherung fallen (noch dazu mit dynamischer Anpassung). Dass die Worte „im Wesentlichen“ hier einschränkend zu verstehen sein müssen, ergibt sich schon daraus, dass andere als im Infektionsschutzgesetz schon ausdrücklich genannte Krankheiten grundsätzlich nicht zu einer Betriebsschließung führen können. Dies wäre allenfalls über die Generalklausel denkbar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher diese Formulierung nicht so verstehen, dass der Versicherer weitere – im Infektionsschutzgesetz noch gar nicht genannte – Krankheiten in das Risiko einbeziehen will.

Bei dem Produktinformationsblatt handelt es sich lediglich um eine unverbindliche, vage Erklärung, die dem Versicherungsnehmer mit den Formulierungen „im Wesentlichen“ aber auch „u.a.“ gerade deutlich macht, dass er für die Kenntnis des exakten Schutzbereichs weitere Informationen benötigt. Diese weiteren Informationen werden ihm – mit den AVB –  auch zeitgleich zur Verfügung gestellt und es befindet sich ein Hinweis in dem Produktinformationsblatt, dass und wo weitere Informationen zu finden sind.

e) Auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen ergeben keine anderen Anhaltspunkte für die Auslegung. Sowohl mit dem Vorhandensein einer detaillierten Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern als auch vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Risikos ist deutlich, dass die Beklagte nur bestimmte Krankheiten (Risiken) absichern wollte und nicht solche, die zur Zeit des Versicherungsvertrages noch unbekannt waren und dazu noch die Gefahr pandemischer Ausbreitung innehaben. Nur dies kann von den Versicherungsnehmern angesichts der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung auch erwartet werden.

2.) Die so verstandenen Versicherungsbedingungen halten auch der Kontrolle anhand der gesetzlichen Regelungen zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) stand:

a) Die Bedingungen sind nicht wegen Mehrdeutigkeit nach § 305 c Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten im Sinne der Verpflichtung zur Versicherungsleistung anzuwenden. Diese sog. Unklarheitenregel kommt nur dann zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 152/15 – Rdnr. 19, beck-online). Nach dem Gesagten besteht aufgrund der Formulierung der Einleitung der Ziff.2 und der dann folgenden ausführlichen Aufzählung jedoch nur eine Möglichkeit des Verständnisses und zwar als abschließende Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger.

b) Abschnitt A § 1 Ziff. 2 AVB ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam (Abweichung von OLG Karlsruhe Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 4/21).

Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13 – Rdnr. 31, juris). Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – II ZR 413/18 – Rdnr. 12, juris). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 04. April 2018 – IV ZR 104/17 – Rdnr. 8, juris).

Die Anforderungen an den Verwender dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden. Es bedarf weder eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot bereits dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urt. v. 04. April 2018 – IV ZR 104/17 – Rdnr.8, juris).

Die Kontrolle der Nr. 2 des § 1 (Abschnitt A) der AVB scheitert hier nicht daran, dass es sich bei dieser Regelung um das Hauptleistungsversprechen der Beklagten bzw. um den Vertragskern handelt, so dass es im Falle ihrer Unwirksamkeit an einem Leistungsversprechen fehlen würde. Das Hauptleistungsversprechen könnte sich auch allein aus Abschnitt A § 1 Nr. 1 der AVB ergeben, der im Falle der Unwirksamkeit der Nr. 2 verständlich, mit Inhalt versehen und wirksam bleiben würde.

Die Kontrolle des § 1 Nr. 2 des Abschnitts A der AVB anhand des Maßstabs des § 307 Abs.1 S.2 BGB ergibt allerdings, dass diese Klausel auch im Zusammentreffen mit der Regelung des § 1 Nr. 1 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nachvollziehbar und verständlich ist, wobei es für den Senat nicht entscheidend darauf ankommt, dass sich diese Art der Versicherungen an regelmäßig geschäftserfahrene Versicherungsnehmer richtet, weil dies u.U. nicht für jeden Gastronomiebetreiber Geltung beanspruchen kann:

Wie bereits dargestellt, verweist schon § 1  Nr. 1 des Abschnitts A ausdrücklich für die Definition der meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger auf die Nr. 2. Es ist deshalb nicht so, dass es sich bei dieser Klausel (Nr. 1) um ein hinreichend klar umschriebenes Leistungsversprechen handelt, das durch nachfolgende Versicherungsklauseln wieder eingeschränkt wird (anders OLG Karlsruhe a.a.O.  Rdnr. 64 ff.). Vielmehr wird die Nr. 2 ausdrücklich eingebunden in die Nr. 1. Hätte die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen nicht diesen Klammerzusatz gewählt, sondern die Auflistung der Nr. 2 direkt in die Nr. 1 übernommen, wäre sie sicher und möglicherweise zu Recht mit dem Vorwurf der Unverständlichkeit der Versicherungsbedingungen konfrontiert worden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Liste in Nr. 2 vom Versicherungsnehmer so verstanden werden kann, dass damit „Werbung“ für eine vollumfängliche Versicherung aller Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz gemacht wird. Allgemeine Versicherungsbedingungen haben keinen Werbezweck oder „werbenden Charakter“ (anders OLG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 68). Sofern sie überhaupt vor dem Versicherungsantrag ausgehändigt werden, muss auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass es sich dabei um die Regelung des Versicherungsverhältnisses selbst und nicht um Werbung für ein solches handelt. Im Gegenteil muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass eine solche Auflistung in den Versicherungsbedingungen unnötig wäre, wenn doch jede Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz versichert sein soll.

Aus diesem Grunde muss der Versicherungsnehmer auch nicht die Versicherungsbedingungen neben das Infektionsschutzgesetz legen. Dies ist ihm nach Ansicht des Senats auch gar nicht zuzumuten (anders OLG Stuttgart Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20 – Rdnr. 60, 61, juris), da Allgemeine Versicherungsbedingungen aus sich selbst heraus verständlich sein müssen. Entscheidend ist alleine, dass aus der Regelung der Nr. 1 in Verbindung mit der dort bereits genannten Nr. 2 des Abschnitts A der Vertragsbedingungen erkennbar ist, dass nur für Betriebsschließungen aufgrund eines abschließend benannten Katalogs von Krankheiten und Krankheitserregern eine Deckung besteht. Daraus ist für den Versicherungsnehmer zunächst jedenfalls erkennbar, dass angesichts möglicher Veränderungen des Infektionsschutzgesetzes andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger in das Gesetz aufgenommen werden können, die dann nicht in den Katalog fallen. Schon allein deshalb fehlt es erkennbar an einem umfassenden Versicherungsschutz. Aber auch aus der einschränkenden Formulierung in der Nr. 2  „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind….“ muss der Versicherungsnehmer erkennen, dass es sich um eine besondere Aufzählung handelt, die keineswegs mit dem Infektionsschutzgesetz gleichzusetzen ist. Dafür gibt auch der folgende Wortlaut keinen Anlass.

Dass mit einer zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ vor „die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ noch mehr Klarheit hätte erreicht werden können, ist angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich. Entscheidend ist, dass mit der schon in Nr. 1 in Bezug genommenen Begrenzung auf die „folgende“ Auflistung der Umfang für die Versicherungsnehmer klar und deutlich ist.

Schließlich ergibt sich auch aus der Bezeichnung der Allgemeinen Vertragsbedingungen mit „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) AVB BS 2010 VGH“ keine Intransparenz, die eine Unwirksamkeit der Nr. 2 nach sich ziehen würde (anders OLG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 65). Bei dieser Überschrift handelt es sich – für den Versicherungsnehmer erkennbar – um eine zusammenfassende Beschreibung des Versicherungsgegenstandes, die, angesichts der sodann deutlich unter Abschnitt A § 1 Nr. 1 und 2 gegebenen Leistungsbeschreibung, keinen eigenen – bindenden – Charakter hat.

c) Auch eine Unwirksamkeit des Abschnitts A § 1 Nr. 1 und 2 der AVB nach § 307 Abs.2 Nr.2 BGB bzw. § 307 Abs.1 S.1 BGB liegt nicht vor.

Es ist schon zweifelhaft, ob diese Regelungen hier angesichts von § 307 Abs.3 S.1 BGB anwendbar sind, da die Vertragsbedingungen keine Regelungen enthalten, mit denen von Rechtsvorschriften abgewichen wird bzw. solche ergänzt werden. Ein gesetzliches Leitbild für eine Betriebsschließungsversicherung gibt es nicht, die Versicherungsleistung wird vielmehr erst in dem Vertrag bestimmt.

Selbst wenn aber die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen auch an den vorgenannten gesetzlichen Regelungen zu messen wären, so halten sie auch einer solchen Kontrolle stand:

Im Hinblick auf § 307 Abs.2 Nr.2 BGB fehlt es bereits an vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs für eine Betriebsschließungsversicherung. Die enumerative Aufzählung der dem versicherten Risiko unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger ist – wie die Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zeigt – eine typische Ausprägung dieses Versicherungszweigs (so auch OLG Celle, Urteil vom 01. Juli 2021 – 8 U 5/21 – Rdnr. 50, juris).

Auch liegt eine Gefährdung des Vertragszwecks nicht vor. Grundsätzlich sind Leistungsbegrenzungen der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15 – Rdnr. 15, juris). Die Beschreibung der Hauptleistung erfolgt nach dem dargestellten Inhalt der Vertragsbedingungen überhaupt erst mit den – gemeinsam zu lesenden – Nr. 1 und 2 des § 1 des Abschnitts A der AVB. Angesichts der Vielzahl der mit der Aufzählung in § 1 Nr. 2 des Abschnitts A der AVB in die Versicherung eingeschlossenen Krankheiten und Krankheitserregern, bei deren Vorliegen nach dem Infektionsschutzgesetz Maßnahmen möglich sind, ist auch ein erhebliches Betriebsschließungsrisiko versichert. Eine Aushöhlung des Versicherungsgegenstandes ist nicht erkennbar (so auch OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2021 – I-20 U 79/21 – Rdnr.56, juris).

Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer gem. § 307 Abs.1 S.1 BGB ist angesichts der dargestellten möglichen Versicherungsfälle in Verbindung mit der vereinbarten Versicherungsleistung und dem von der Klägerin zu erbringenden Versicherungsbeitrag ebenfalls nicht zu erkennen.

Angesichts des dargestellten und auch wirksamen Inhalts der Nr. 1 und 2 des § 1 des Abschnitts A der allgemeinen Vertragsbedingungen ist in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag eine Leistung für eine Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Erkrankung bzw. des SARS-Cov-2 Virus nicht vereinbart.

Aus diesem Grunde kam es nicht darauf an, ob eine Erkrankung bzw. der entsprechende Virus für eine Leistungspflicht der Beklagten innerhalb des Betriebes der Klägerin aufgetreten sein muss (dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21 – Rdnr. 21 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 – 9 U 25/21 – Rdnr. 28, BeckRS 2021, 21090). Der Senat lässt diese Frage daher offen.

Mangels bestehenden Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Der Rechtssache kommt einerseits gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage der Auslegung bzw. Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Angesichts des national geltenden Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und im Winter/Frühjahr 2020/2021 und der Vielzahl von Versicherungsverträgen mindestens im Gastgewerbe geht die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus und betrifft eine Vielzahl von Versicherungsnehmern. Sie ist daher auch für die Allgemeinheit von Bedeutung.

Im Übrigen war auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO die Revision zuzulassen, da der Senat in der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit einer allgemeinen Vertragsbedingung eines Betriebsschließungsversicherungsvertrages von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.

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