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Zentralschlüssel eingesteckt - Herausgabeverpflichtung


Oberlandesgericht Koblenz

Az.: 5 W 219/09

Beschluss vom 14.04.2009

Vorinstanz: LG Trier, Az.: 4 O 45/09


 

In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht Linden als Einzelrichterin am 14.04.2009 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. April 2009 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin hat die in ihrer Wohnung hinterlassenen Zentralschlüssel für das Anwesen W…, eckiger Schlüssel mit Aufdruck PR HS2, Marke BKS, und für das Anwesen I…, runder Schlüssel mit Aufdruck ZW 65126, Marke IKON, an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.

3. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegnerin … zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

Der Antragsteller ist Hausmeister. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat er begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zentralschlüssel für zwei Wohnanlagen mit insgesamt circa 130 Wohnungen herauszugeben, die einer seiner Mitarbeiter in deren Wohnung liegen gelassen hatte. Er hat weiterhin beantragt, ihm die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zu gestatten.

Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Schlüssel, da er diese zusätzlich zu den von den Hauseigentümern übergebenen Schlüsseln habe anfertigen lassen. Er hat vorgetragen, dringend auf die Schlüssel angewiesen zu sein, da er die Verantwortung dafür trage, dass die Räume nicht unbefugt betreten werden und der Austausch der Schließanlagen einen Aufwand von circa 50.000 € erfordere. Die Antragsgegnerin sei zur Herausgabe nur gegen Zahlung von 500 € bereit.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss gemäß § 922 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruchsgrund. Auf § 985 BGB könne der Antragsteller sich nicht berufen, da die Hauseigentümer auch Eigentümer der Schlüssel seien. Ein Anspruch wegen Besitzentziehung gemäß § 861 BGB sei nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin die Schlüssel nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt habe.

 

 

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache hierher zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs.1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Herausgabe der Zentralschlüssel zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller Eigentumsrechte geltend machen kann. Jedenfalls besteht ein Herausgabeanspruch gemäß § 1007 Abs. 1 BGB aufgrund seines früheren Besitzes.

Gemäß § 1007 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb nicht in gutem Glauben war. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Antragsteller hatte Besitz an den Schlüsseln, auch wenn er diese seinem Mitarbeiter D... im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses überlassen hatte (§ 855 BGB). Die Antragsgegnerin, in deren Besitz sich die Schlüssel derzeit befinden, war im Erwerbszeitpunkt bösgläubig, weil sie wusste, dass sie gegenüber dem Antragsteller kein Besitzrecht hatte (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, §1007 Rn 5).

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterhin erforderliche Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) liegt vor, da die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Während die Schlüssel sich im Besitz der Antraggegnerin befinden, ist der Antragsteller außer Stande sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht unbefugt betreten werden. Ein Austausch der Schließanlage ist angesichts der damit verbundenen Kosten unzumutbar.

Entsprechend dem Antrag des Antragstellers (§ 938 ZPO) war anzuordnen, dass die Verfügungsbeklagte die Schlüssel an einen Sequester herausgibt.

Mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) war zur Durchsetzung der Zwangsvollstreckung zudem die Gestattung der Durchsuchung anzuordnen gemäß § 758a ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 Nr.1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.


 

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