Internetpräsentation – Vorleistungspflicht des Kunden
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
79/09
Urteil vom
04.03.2010
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 14. Juni 2005 einen "Internet-System-Vertrag" des Typs
"EUR Premium Plus" mit "Editorfunktion" und "Full Service". Nach der
vertraglichen Leistungsbeschreibung schuldete die Klägerin dem Beklagten, der
ein einzelkaufmännisches Unternehmen ("B. Abbruchsprengungen, Beton-, Bohr- und
Sägearbeiten, Großfeuerwerke") betreibt, die Recherche und Registrierung einer
Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation -
Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die
Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach
bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und
Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung
über eine Hotline. Neben Anschlusskosten von 99 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, die
bei Vertragsabschluss zahlbar waren, hatte der Beklagte für die vereinbarte
Vertragslaufzeit von insgesamt 36 Monaten ein Entgelt von monatlich 120 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Zur Zahlung dieses Entgelts trifft § 1
Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Klägerin folgende Regelung:
Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem
Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des
Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im
Voraus fällig. Abweichend von Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt
dreißig Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.
Der Beklagte zahlte die Anschlusskosten und das Entgelt für das erste
Vertragsjahr (2005/2006). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der
Entgelte für das zweite und dritte Vertragsjahr (2006/2007 und 2007/2008) nebst
Zinsen und vorgerichtlicher Kosten.
Der Beklagte hat eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht in § 1
Abs. 1 Satz 2 der AGB sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von
ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte,
habe den Vertrag wirksam gekündigt.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der
Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht
die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht (MMR 2009, 867) hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein fälliger Anspruch auf die verlangten Entgelte zu. Ein
solcher ergebe sich nicht aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB vereinbarten
Vorleistungspflicht, da diese Regelung wegen der Abweichung von den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 641, 632a BGB und erheblicher Benachteiligung der
Vertragspartner der Klägerin nichtig sei. Bei dem "Internet-System-Vertrag"
überwiege der werkvertragliche Charakter, denn der Schwerpunkt des Vertrages
liege in der Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz und
nicht in der Zurverfügungstellung von Software und Speicherkapazitäten auf den
Servern der Klägerin. Etwaige Ansprüche aus § 649, § 632a BGB oder § 642 BGB
habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
II.
Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich § 1 Abs. 1 Satz 2 der
AGB nach Maßgabe des revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalts nicht
als unwirksam.
a)
Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB kann der erkennende Senat selbständig
auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene
Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGHZ 163, 321, 323 f; Senat, Urteil vom 17.
September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Juni
2009 - XI ZR 145/08 - NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20). Im Rahmen der
Wirksamkeitskontrolle ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die
"kundenfeindlichste" Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel
führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil BGHZ
175, 76, 80 f Rn. 9 m.w.N.; BGHZ 176, 244, 250 f Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom
16. Juni 2009 aaO Rn. 21).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB begründet hiernach eine Vorleistungspflicht des
Vertragspartners der Klägerin (Kunde bzw. "Partnerunternehmen"). Denn ihm wird
aufgegeben, das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu entrichten, und zwar
unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin die ihr (für den jeweiligen
Zeitabschnitt) obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt.
b)
Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine
Vorleistungspflicht des Kunden begründet, richtet sich in aller Regel - so auch
hier - nach den Maßgaben des § 307 BGB. Danach ist eine Klausel, die den Kunden
abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann
zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den
berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird,
insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGHZ 100,
157, 161 ff; 141, 108, 114; 145, 203, 211; BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - VIII
ZR 27/83 - NJW 1985, 850, 851, vom 24. September 2002 - KZR 38/99 - NJW-RR 2003,
834, 836 und vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - NJW 2006, 3134 Rn. 6, 10; Palandt/Grüneberg,
BGB, 69. Aufl., § 309 Rn. 13; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 309 Nr. 2 Rn.
14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 309 Nr. 2 Rn. 7; Dammann, in:
Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. V 505 ff; Hensen, in: Ulmer/
Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 2 BGB Rn. 11 f). Diese Maßstäbe
gelten auch dann, wenn die Vorleistungsklausel, wie im vorliegenden Fall,
gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (§ 14 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Satz 1 und
2 BGB), wobei den Besonderheiten des unternehmerischen Verkehrs im Rahmen der
nötigen Interessenabwägung Rechnung getragen werden kann und muss (s. auch
Dammann aaO Rn. V 508). Der Grundsatz der Leistung Zug um Zug (§§ 320, 322 BGB)
gehört zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB), weil er eine gleichmäßige Sicherheit für beide Vertragsparteien
gewährleistet. Durch die ihm auferlegte Vorleistungspflicht wird dem Kunden das
Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die
Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsrechte Erfüllung (ohne Erfordernis
einer Prozessführung) genommen und das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines
Vertragspartners, des Verwenders, aufgebürdet. Vor diesem Hintergrund bedarf es
im Rahmen der bei der Überprüfung nach § 307 BGB anzustellenden umfassenden
Interessenabwägung (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile
vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17.
September 2009 aaO S. 58 Rn. 18) eines sachlichen Grundes für die Verwendung
einer Vorleistungsklausel regelmäßig auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist
(so auch Dammann aaO; offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO;
offen gelassen wohl auch bei Hensen aaO Rn. 17; a.A. OLG Frankfurt am Main,
NJW-RR 1988, 1458, 1459; Kieninger aaO Rn. 21).
Eine solche Interessenabwägung ist auch und gerade dann vorzunehmen, wenn die
gesetzliche Regelung wie beim Werkvertragsrecht abweichend vom Grundsatz der
Leistung Zug um Zug sogar eine Vorleistungspflicht des die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendenden (Werk-)Unternehmers vorsieht.
c)
Nach diesen Maßgaben hält die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB der
Wirksamkeitskontrolle stand.
aa)
Dem Berufungsgericht ist freilich darin beizupflichten, dass die in § 1 Abs. 1
Satz 2 der AGB niedergelegte Vorleistungspflicht des Kunden vom Leitbild der
gesetzlichen Regelung abweicht. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
"Internet-System-Vertrag" handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt um einen Werkvertrag im Sinne der
§§ 631 ff BGB, und gemäß § 641 Abs. 1, §§ 632a, 646 BGB hat nicht der Besteller,
sondern der Werkunternehmer vorzuleisten.
Die Qualifizierung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der
§§ 631 ff BGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Sie findet ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien
vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung
und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der
verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich
letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände
betreffen und als Werkverträge anerkannt sind.
(1)
Der "Internet-System-Vertrag" gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge;
unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen
zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge
handelt (s. etwa Spindler, CR 2004, 203 f; ders., in: Spindler, Vertragsrecht
der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil IV Rz. 4 f = S. 240 ff; Klett/ Pohle, DRiZ
2007, 198). Unbeschadet dessen lassen sich einzelne Vertragsgestaltungen im
Rahmen der gebotenen Schwerpunktbetrachtung (BGHZ 2, 331, 333; Palandt/Grüneberg
aaO vor § 311 Rn. 26) - unter besonderer Berücksichtigung der unter dem
Blickwinkel des Auftraggebers gewählten Zielrichtung (Senat, Urteil vom 7. März
2002 - III ZR 12/01 - NJW 2002, 1571, 1573; BGHZ 54, 106, 107) - einem der im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zuordnen.
(a)
Bei dem "Access-Provider-Vertrag" geht es um die Pflicht des Anbieters, dem
Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider -
nur - die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die
Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im
Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist (Senat,
Beschluss vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076 m.w.N.; Klett/Pohle
aaO S. 199; für die Annahme eines Werkvertrags hingegen Redeker, IT-Recht, 4.
Aufl., Rn. 968).
(b)
Gegenstand des "Application-Service-Providing (ASP)"-Vertrags ist die
Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über
das Internet oder andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung
fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer
Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der
(entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB
eingeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04 - NJW
2007, 2394 f Rn. 11 ff; Klett/Pohle aaO S. 203; für die Einordnung als
Dienstvertrag hingegen Redeker aaO Rn. 987 ff).
(c)
Beim "Web-Hosting"-Vertrag (bzw. "Website-Hosting"-Vertrag) stellt der Anbieter
auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden
Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen
Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser
Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (s. dazu etwa
MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl., § 631 Rn. 279; Klett/Pohle aaO S. 202 f;
Schuppert, in: Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil II
Rz. 48 f = S. 15 f und Teil V Rz. 3 ff = S. 513 ff). Findet der Vertragszweck
seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden
im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne
der §§ 631 ff BGB anzunehmen (so OLG Düsseldorf, MMR 2003, 474 f; Redeker aaO
Rn. 980).
(d)
Im "Webdesign-Vertrag" verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine
individuelle Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein
Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die
Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software (s. BGHZ 102, 135, 140 f;
BGH, Urteile vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88 - NJW 1990, 3008, vom 3. November
1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, vom 9. Oktober 2001 - X ZR 58/00 - CR 2002,
93, 95 und vom 16. Dezember 2003 - X ZR 129/01 -NJW-RR 2004, 782, 783) -
regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB, unter Umständen auch als
Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB, anzusehen sein (s. dazu etwa
Busche aaO m.w.N.; Klett/Pohle aaO S. 201; Redeker aaO Rn. 980; Schneider, in:
Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., Teil O Rz. 342 f = S. 2066; Schmidt, in:
Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., Teil VIII Rz. 4 = S.
659 ff; Cichon, Internet-Verträge, 2. Aufl., S. 117 ff; Härting, Internetrecht,
3. Aufl., Rn. 334 ff = S. 83 ff).
(e)
Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und
Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der
Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche
Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff BGB) zum Gegenstand hat (s. OLG
Köln, MMR 2003, 191; Klett/Pohle aaO S. 200 m.w.N.; Redeker aaO Rn. 1085;
Schuppert aaO Teil VI Rz. 11 = S. 600).
(f)
Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder
Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen
Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als
Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und
die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist (s. dazu BGHZ
91, 316, 317; BGH; Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95 -NJW-RR 1997, 942, 943;
ferner: OLG München, CR 1989, 283, 284 und CR 1992, 401, 402; Palandt/Sprau aaO
vor § 631 Rn. 22; Busche aaO § 631 Rn. 284; Redeker aaO Rn. 648 ff m.w.N.;
Klett/Pohle aaO S. 201).
(2)
Der hier zu beurteilende "Internet-System-Vertrag" weist in einzelnen Elementen
Bezüge zu einigen der vorerwähnten Vertragstypen auf, ist indes keinem dieser
Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus
anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB
darstellt.
Nach dem vereinbarten Zweck des "Internet-System-Vertrags", wie er in der
"Leistungsbeschreibung" in der Anlage zum Vertrag sowie in dem daran
anknüpfenden Willen der Vertragsparteien, insbesondere auch in der
verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin auf
ihren eigenen Servern für den Kunden unter der von ihm gewünschten Domain eine
Website (Homepage; Internetpräsentation) einzurichten, diese Website für den
vereinbarten Zeitraum zu unterhalten und sie über das Internet Dritten
zugänglich zu machen. Auf diesen Leistungszweck beziehen sich sämtliche der in
der "Leistungsbeschreibung" aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, nämlich
die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden)
Internet-Domain ("Domainservice"), die Zusammenstellung der Webdokumentation -
Bild- und Textmaterial - durch einen Webdesigner ("Vor-Ort-Beratung"), die
Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach
bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das "Hosting" der Websites und
Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die (diesbezügliche) weitere
Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline der Klägerin.
Gegenstand des "Internet-System-Vertrags" ist demnach die auf einen bestimmten
Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für
ihren Kunden erstellten und betreuten Website (Homepage) im Internet und somit
nicht das schlichte Tätigwerden der Klägerin als solches, sondern die
Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin. Die
"Abrufbarkeit" der Website ist in diesem Zusammenhang nicht als eine Garantie
für den jederzeitigen Zugriff über das Internet - die der Webhostbetreiber wegen
der technischen Gestaltung des Internet nicht übernehmen kann - zu verstehen,
sondern dahin, dass die Website so bereitzustellen ist, dass sie für
Internetnutzer abgerufen werden kann, wenn das Internet im üblichen Rahmen den
Zugriff ermöglicht (Redeker aaO Rn. 980). Dementsprechend ist dieser Vertrag -
anders als der lediglich auf die Verschaffung des Zugangs zum Internet angelegte
"Access-Provider-Vertrag" - nicht als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB,
sondern als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB einzuordnen (zur allgemeinen
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag s. etwa Senat, Urteil vom 7. März 2002
aaO S. 1572; ferner BGHZ 31, 224, 226 ff; 54, 106, 107; BGH, Urteile vom 19.
Juni 1984 - X ZR 93/83 - NJW 1984, 2406 f und vom 16. Juli 2002 - X ZR 27/01 -
NJW 2002, 3323, 3324; Palandt/Sprau aaO vor § 631 Rn. 8; Busche aaO § 631 Rn.
14). Im Gegensatz zum "ASP-Vertrag" geht es bei dem "Internet-System-Vertrag"
nicht - jedenfalls: nicht primär - um die Bereitstellung (Gebrauchsüberlassung)
von Softwareanwendungen zur Online-Nutzung für den Kunden. Soweit die Klägerin
dem Kunden nach dem "Internet-System-Vertrag" "Domainservice" und "Webdesign"
schuldet, stellen diese Leistungen jeweils schon für sich genommen
werkvertragliche Leistungen dar, denn dabei geht es um die Beschaffung und
Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain und um die
Herstellung einer individuellen Website (Homepage), die - anders als beim
Werklieferungsvertrag - nicht als bewegliche Sache an den Kunden "geliefert"
wird, sondern auf den Servern und in der Verfügung der Klägerin verbleibt. Auch
das von der Klägerin zu erbringende "Website-Hosting" steht einer
werkvertraglichen Leistung näher als einer dienst- oder mietvertraglichen
Leistung, da es in erster Linie dazu dient, die Abrufbarkeit der Website des
Kunden im Internet zu gewährleisten und in diesem Sinne einen "Erfolg"
herbeizuführen, somit weder als ein bloßes Tätigwerden noch lediglich als die
Gebrauchsüberlassung von Speicherplatz angesehen werden kann. Im Lichte dieser
prägenden Zweckrichtung ist schließlich auch die vertraglich vereinbarte
Beratungs- und Betreuungspflicht der Klägerin zu würdigen; auch diese zielt auf
die Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin erstellten und
betreuten "Internetpräsentation" des Kunden.
(3)
Der Einordnung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag im Sinne der §§
631 ff BGB steht es nicht entgegen, dass der Kunde ein monatliches pauschales
Entgelt zu entrichten hat, dass der Vertrag auf eine bestimmte Zeitdauer
angelegt ist und somit Züge eines "Dauerschuldverhältnisses" aufweist und dass
dem Kunden kein körperlicher Gegenstand als "Werkleistung" übereignet wird.
Angesichts des auf einen Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt diesen Umständen
kein entscheidendes Gewicht zu. Sie finden sich insbesondere auch bei
Werbeverträgen, die einen ähnlichen Zweck und Gegenstand wie der hier zu
beurteilende "Internet-System-Vertrag" aufweisen und von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als Werkverträge angesehen worden sind, wie etwa Verträge
über die Präsentation von Werbespots/Videoclips auf einem öffentlichen
Videoboard (BGH, Urteil vom 26. März 2008 - X ZR 70/06 - NJW-RR 2008, 1155),
über die Anbringung von Werbeplakaten auf bestimmten Flächen für eine
festgelegte Zeitspanne (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 aaO) oder über
Werbeanzeigen im Telefonbuch (s. BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO m.w.N.).
bb)
Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB bestimmte, vom Leitbild der gesetzlichen
Regelung abweichende Vorleistungspflicht des Kunden kann sich indes auf
sachliche Gründe stützen und trägt den berechtigten Interessen des Kunden
hinreichend Rechnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel (wie hier)
gegenüber einem Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB) verwendet wird. Die hierfür
maßgeblichen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
(1)
Sachlich rechtfertigende Gründe findet die Vorleistungspflicht des Kunden
zunächst darin, dass der Anbieter bei dem hier vorliegenden
"Internet-System-Vertrag" bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit die Website zu
erstellen und einzurichten sowie die Abrufbarkeit dieser Website im Internet
herbeizuführen hat. Auf der Grundlage der vertraglichen Leistungsbeschreibung
sind beide Vorinstanzen - im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, dem der
Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten ist - davon ausgegangen, dass damit
die Klägerin typischerweise den überwiegenden Teil des von ihr zur Erfüllung
ihrer Vertragspflichten zu erbringenden Gesamtaufwands bei Vertragsbeginn tragen
muss. Der Anbieter (hier: die Klägerin) hat daher ein berechtigtes Interesse
daran, mit der Bezahlung jeglichen Entgelts nicht lange Zeit, etwa gar bis zum
Ende der Vertragslaufzeit - also: bis zur vollständigen Erbringung der von ihm
geschuldeten Werkleistung -, warten zu müssen. Ferner kann dem Anbieter die
Zahlung monatlicher Ratenbeträge in dem hier in Rede stehenden Umfang von -
lediglich - 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einen nicht unerheblichen
buchhalterischen Aufwand bereiten und sich eine monatliche Ratenzahlung aus
seiner nachvollziehbaren Sicht deshalb als unpraktikabel erweisen.
(2)
Dem berechtigten Interesse des Anbieters an einer dem jeweils erbrachten bzw.
noch zu erbringenden Aufwand entsprechenden, praktikablen und zeitnahen
Entgeltzahlung steht das ebenso berechtigte Interesse des Kunden gegenüber, das
Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) für die
Durchsetzung seines Anspruchs auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis
einer Prozessführung) zu behalten und nicht mit dem Risiko der
Leistungsunfähigkeit seines Vertragspartners belastet zu werden. Durch die
Vorleistungspflicht läuft der Kunde Gefahr, das von ihm geschuldete Entgelt auch
dann entrichten zu müssen, wenn der Anbieter die ihm obliegende (Werk-)Leistung
überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt.
Dem vorerwähnten Interesse des Kunden muss die Vorleistungsklausel auch dann
Rechnung tragen, wenn der Kunde ein Unternehmer ist. Denn auch einem Unternehmer
gegenüber wäre es nicht angemessen, wenn diesem das wesentliche Sicherungs- und
Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages vollumfänglich und
kompensationslos genommen würde. Dem Verwender einer formularmäßigen
Vertragsbestimmung ist es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch bei Verwendung
der Klausel gegenüber einem Unternehmer (s. § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) -
verwehrt, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein
auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zu gewähren, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben läge (s. dazu etwa
Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 aaO und
17. September 2009 aaO).
(3)
Im Ergebnis der sonach gebotenen Interessenabwägung wird § 1 Abs. 1 Satz 2 der
AGB den berücksichtigungsfähigen Interessen des Kunden - jedenfalls im
unternehmerischen Verkehr - ausreichend gerecht.
Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in aller Regel den Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit und ganz überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten Leistung am
Beginn der Vertragslaufzeit erbringt und demgegenüber auf die noch
verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen kein
größerer Aufwand entfällt, ist es nicht unangemessen, wenn der Kunde (etwa) ein
Drittel der von ihm zu zahlenden Gesamtvergütung (Werklohn) im Voraus zu
entrichten hat. Diese Vorleistung, die zudem erst 30 Tage nach Vertragsabschluss
fällig wird, belastet den Kunden vor allem deshalb nicht unverhältnismäßig, weil
der Anteil des für das erste Jahr der Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlenden
Entgelts an der vereinbarten Gesamtvergütung deutlich hinter dem Anteil am
Gesamtaufwand zurückbleibt, den die Klägerin zur Erfüllung ihrer
Leistungspflichten in diesem Zeitraum aufzubringen hat. Unter dem Blickwinkel
dieser vergleichenden Betrachtung stellt die Zahlungsregelung in § 1 Abs. 1 Satz
2 der AGB keine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Hinzu tritt, dass die Vorauszahlung etwa eines Drittels der vereinbarten
Gesamtvergütung die Druckmittel des Kunden für die Durchsetzung seines Anspruchs
auf vertragsgerechte Erfüllung (ohne Erfordernis einer Prozessführung) nur in
einem verhältnismäßig geringen Umfang beeinträchtigt. Leistet die Klägerin im
ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für
die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs-
oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag
gegebenenfalls auch kündigen. Um den Anspruch auf den auf das zweite und dritte
Vertragsjahr entfallenden Entgeltanteil - insgesamt also (etwa) zwei Drittel der
vereinbarten Gesamtvergütung - nicht zu verlieren, wird die Klägerin bestrebt
sein, das Schwergewicht der von ihr geschuldeten Leistung - nämlich die
Erstellung und Einrichtung der Website sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit
dieser Website im Internet - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erbringen und
ihren Kunden auf diese Weise zufrieden zu stellen. Geben die Leistungen der
Klägerin - erst - im Verlauf des zweiten Vertragsjahres berechtigten Anlass für
Beanstandungen des Kunden, so kann dieser mit der Einbehaltung des für das
dritte Vertragsjahr zu zahlenden letzten Entgeltdrittels immer noch einen
wirkungsvollen Druck auf die Klägerin ausüben und sie hierdurch zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Erst mit der Zahlung des zu
Beginn des dritten Vertragsjahres zu entrichtenden Entgeltbetrages verliert der
Kunde das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Zu diesem
Zeitpunkt aber hat die Klägerin den für die von ihr geschuldete
Vertragserfüllung erforderlichen Gesamtaufwand regelmäßig schon nahezu
vollständig erbracht.
2.
Demnach durfte das Berufungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen,
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB sei unwirksam. Da wegen der weiteren gegen die
Entgeltforderung der Klägerin vorgebrachten Einwände des Beklagten (keine
vertragsgerechte Leistung der Klägerin; Kündigung des Vertrags) noch ergänzende
Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung
reif, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).