Waffenscheinentziehung - Schusswaffengebrauch
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 A
10410/10.OVG
Beschluss vom
29.04.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Waffenrechts hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29.
April 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Januar 2010 wird
abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.750,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Art greifen nicht durch.
Die vom Antrag dargelegten Gründe vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der Entscheidung der Vorinstanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu belegen. Das
Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die ergangenen
waffenrechtlichen Verfügungen abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Der
Widerruf der Waffenbesitzkarte sei gerechtfertigt, weil im Sinne der
Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich Tatsachen
eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG erforderliche waffenrechtliche
Zuverlässigkeit des Klägers sei weggefallen, weil Tatsachen die Annahme
rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig
verwendet habe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) bzw. mit Waffen oder
Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde oder diese Gegenstände
nicht sorgfältig aufbewahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG). Das
Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger
in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2007 vom Balkon seines im Außenbereich
gelegenen Hauses mit einer Schrotflinte drei Schüsse in die Luft abgegeben habe,
weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört
gefühlt habe. Zudem habe er – nachdem er wegen der sofortigen Vollziehbarkeit
der ergangenen Verfügungen zur Abgabe seiner Waffen aufgefordert gewesen sei –
seine beiden Kurzwaffen nicht auffinden können. Bei der Anhörung vor dem
Kreisrechtsausschuss habe er angegeben, er wisse nicht, wo sich die beiden
Pistolen befänden.
Die dagegen gerichteten Angriffe des Zulassungsantrags vermögen nicht zu
überzeugen. Soweit die Begründung sich zunächst darauf bezieht, der gegen den
Kläger ergangene Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Ziffer 3
WaffG habe vor dem Amtsgericht Kaiserslautern keinen Bestand gehabt, der Kläger
sei durch Urteil vom 11. November 2009 freigesprochen worden, vermag dies an den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Für die Annahme des
Tatbestands eines Missbrauchs einer Waffe kommt es nicht auf eine zuvor erfolgte
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung an. Im Übrigen vermag das Urteil
des Amtsgerichts die Verwaltungsbehörde schon deshalb nicht zu binden, weil
mangels einer Begründung nicht näher feststellbar ist, auf welchen Sachverhalt
und welche Annahmen das Urteil gestützt ist und insofern auch nicht
nachvollziehbar ist, ob es bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden kann,
weil es auf fehlerhaften Annahmen beruht. Die Einlassung jedenfalls, es seien
nur Platzpatronen verschossen worden, vermag am Vorliegen des Tatbestandes nach
§ 53 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG – Schießen ohne Erlaubnis – schon deshalb nichts zu
ändern, weil unerlaubtes Schießen hier schon vorliegt, wenn eine
erlaubnisbedürftige Schusswaffe außerhalb des erlaubten Verwendungszwecks
benutzt worden ist. Abgesehen davon, dass der Kläger keinen gültigen Jagdschein
mehr besaß, darf ein Jäger nach § 13 Abs. 6 WaffG Jagdwaffen (nur) zur befugten
Jagdausübung führen und mit ihnen schießen. Auch ohne konkrete Gefährdung
anderer Personen liegt ein Missbrauch der Waffe vor, wenn, wie vorliegend, die
Waffe dazu benutzt wird, im öffentlichen Raum andere Menschen aufzuschrecken.
Für die Würdigung des Verwaltungsgerichts spricht auch, dass der Kläger sich bei
seiner Einlassung vor dem Kreisrechtsausschuss insoweit uneinsichtig gezeigt
hat, ohne dass es darauf ankäme, dass er ein solches Verhalten wiederholen
wollte. Das Verwaltungsgericht durfte außerdem annehmen, dass ein bedenklicher
Umgang mit Waffen im Sinne des Buchstabens b) der Bestimmung vorlag, weil die
Unkenntnis des Klägers vom Aufbewahrungsort der Pistolen mit der Gefahr
verbunden war, dass er die Kontrolle über die Waffen verlor (vgl. zur
ungenügenden Verwahrung auch BVerwG, DVBl. 1979, 725; BayVGH, BayVBl. 2002,
767). Der Umstand, dass der Kläger die Waffen schließlich wiedergefunden hat und
– wie der Zulassungsantrag betonen möchte – schließlich in einem Waffengeschäft
zur Verwahrung aufgab, vermag an der Erfüllung des Tatbestands nichts mehr zu
ändern.
Davon abgesehen kann der Angriff des Zulassungsantrags auch schon deshalb keinen
Erfolg haben, weil gegenüber selbständig tragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts keine tauglichen Angriffe geltend gemacht worden sind. Das
Verwaltungsgericht hat den Widerruf selbständig tragend damit gerechtfertigt,
dass es an dem nach § 8 Abs. 1 WaffG für die Erlaubniserteilung erforderlichen
Bedürfnis gefehlt habe. Auch der nachträgliche Wegfall des Bedürfnisses ist eine
nachträglich eintretende Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, die zum
Widerruf führen muss. Ein Ermessen der Behörde besteht nach Abs. 3 der
Bestimmung nur insoweit, als „aus besonderen Gründen" – wofür vorliegend
indessen im erstinstanzlichen Verfahren nichts geltend gemacht worden ist und
auch nichts ersichtlich war – die Behörde von dem Widerruf absehen kann. Den
Wegfall des Bedürfnisses hat das Verwaltungsgericht aus der Nichtverlängerung
des Jagdscheins hergeleitet. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei von
dem Stellen eines Verlängerungsantrags während des Laufs der Anfechtung des
Widerrufs der Waffenbesitzkarte kein Gebrauch gemacht worden, vermag dies nicht
zu erläutern, warum bereits zuvor der Jagdschein nicht verlängert worden war.
Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht ergibt sich auch, dass der Kläger – wohl im Hinblick auf sein
weit fortgeschrittenes Alter – bereits nach eigenen Angaben seit 5 bis 10 Jahren
nicht mehr zur Jagd gegangen war.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
vermag der Antrag nicht darzulegen. Die Frage, ob und inwieweit der Behörde beim
Widerruf Ermessen zusteht, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, sondern ergibt
sich für die vorliegende Fallgestaltung hinreichend deutlich aus dem Gesetz.
Soweit der Begriff der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG erfüllt ist, steht der
Behörde im Rahmen des Widerrufstatbestandes nach § 45 Abs. 2 WaffG kein Ermessen
zu. Ebenso wenig ist es keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine
Frage der Anwendung des Rechts im Einzelfall, ob ein Bedürfnis im Sinne des § 8
Abs. 1 Nr. 1 WaffG hinreichend glaubhaft gemacht ist. Auf die Frage, wie lange
der Kläger eine Schießberechtigung hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht
an. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist
auch nicht erkennbar, inwiefern hier eine Ermessensausübung im Sinne des § 45
Abs. 3 WaffG erforderlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwertes auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.