Widerruf –
Waffenbesitzkarte und Jagdschein
Verwaltungsgericht Saarlouis
Az: 1 L 474/09
Beschluss vom
27.08.2009
Die Anträge werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.625 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2009 gegen die
waffenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 11.05.2009.
Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über die in zwei Waffenbesitzkarten (Nrn. ...-1 und ...-2) eingetragenen
Schusswaffen nebst Berechtigung zum Erwerb der entsprechenden Munition. Darüber
hinaus besitzt er einen Jagdschein.
Nach der vom Antragsgegner im Rahmen einer sog. Regelüberprüfung zur
jagdrechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten Auskunft aus dem beim Bundesamt für
Justiz geführten Zentralregister vom 20.05.2008 wurde der Antragsteller u. a.
durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – 6 JS 2564/0075 CS – vom 18.02.2004,
rechtskräftig seit dem gleichen Tage, wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt
in 13 Fällen zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt.
Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht B-Stadt am 25.09.2006 –
AZ. 43 VRS 33 JS 2010/02 -, rechtskräftig ebenfalls seit diesem Tage, wegen
Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten auf Bewährung. Aus beiden genannten Strafen wurde durch Beschluss
des Amtsgerichts B-Stadt in 35 LS 33 JS 2010 02 (92/06) eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung – Bewährungszeit bis zum
24.09.2009 – nachträglich als Gesamtstrafe gebildet.
Unter dem 02.07.2008 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller und
eröffnete jenem, dass er beabsichtige, ihm aufgrund des Ergebnisses dieser
Zuverlässigkeitsüberprüfung die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu
widerrufen. Diesem Anhörungsschreiben war ein Hinweis hinzugefügt, dass durch
Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auch § 17 des
Bundesjagdgesetzes geändert worden sei. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes dürfe bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen
Eignung im Sinne des § 5 und 6 des WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7
Bundesjagdgesetz (Falknerjagdschein) erteilt werden.
Am 22.08.2008 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte mit,
dass er einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte
beauftragen und sich über diesen äußern werde.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des
Antragstellers, trat dem seinem Mandanten angekündigten Widerruf der
waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse entgegen und verwies – unter
Beifügung der erwähnten Beschwerdeschrift – darauf, dass er gegen die
Verurteilung seines Mandanten wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht
B-Stadt Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben
habe. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes liege bislang noch nicht
vor. Überdies verwies er auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach die
Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur binnen Jahresfrist zulässig sei. Die
Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt sei seit zwei Jahren rechtskräftig; die
Bildung der Gesamtstrafe mit Beschluss vom 25.02.2008 sei insofern irrelevant.
Nachdem also seit der Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt über die
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mehr als ein Jahr vergangen sei, sei
diese Tatsache gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG unbeachtlich. Der Widerruf des
Jagdscheines bzw. der Waffenbesitzkarten sei daher nicht mehr statthaft.
Ungeachtet dieser Stellungnahme und der sich hieran anschließenden Korrespondenz
zwischen Antragsteller und Antragsgegner hielt Letzterer mit Schreiben vom
19.11.2008 daran fest, dem Antragsteller die waffenrechtlichen und
jagdrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.
Unter dem 12.12.2008 teilte der Antragsgegner der Vereinigung der Jäger des
Saarlandes mit, dass er beabsichtige, den dem Antragsteller erteilten Jagdschein
für ungültig zu erklären. Am 17.02.2009 trat diese der in diesem
Anhörungsschreiben vom 12.12.2008 dargelegten Rechtsauffassung des
Antragsgegners bei und befürwortete die beabsichtigte Entscheidung: Auch nach
ihrer Auffassung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die zwingende
Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins gegeben.
Durch Verfügung vom 11.05.2009 widerrief der Antragsgegner dem Antragsteller die
jenem erteilten Waffenbesitzkarten Nr. ...-1 und ...-2 (Ziffer I 1 der
Verfügung), gab diesem auf, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten
Schusswaffen und die im Besitz des Antragstellers befindliche Munition innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides unbrauchbar
zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer I 2), einen evtl.
Nachweis über die Unbrauchbarmachung der Waffen spätestens zwei Monate nach
Zustellung des Bescheides vorzulegen (Ziffer I 3), ordnete ferner für den Fall
der Nichtbefolgung der Anordnung hinsichtlich Ziffer I.2 die Sicherstellung der
unter Ziffer 2 a bis 2 b aufgeführten Schusswaffen sowie der dazugehörigen
Munition an (Ziffer I 4 der Verfügung), erklärte den dem Antragsteller von der
unteren Jagdbehörde erteilten Jagdschein (Nr. 8), zuletzt verlängert bis zum
31.03.2010, für ungültig, zog diesen ein (Ziffer I 5 der Verfügung) und gab dem
Antragsteller auf, das Jagdscheinheft mit der zuletzt eingetragenen Verlängerung
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die
Kreisordnungsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern zurückzugeben.
Ferner drohte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Fall der
Nichtbefolgung der Anordnung der Ziffern 1.3 und 1.6 gemäß § 20 SVwVG ein
Zwangsgeld in Höhe von je 300 EUR an und setzte dieses gleichzeitig fest.
Bezüglich der Ziffern I 2 bis 6 der Verfügung ordnete die Antragsgegnerin im
öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO an.
Gegen diese ihm am 12.05.2009 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am
26.05.2009 Widerspruch eingelegt und parallel hierzu - mit Schreiben vom
20.05.2009, beim Verwaltungsgericht am 25.05.2009 eingegangen -, gemäß § 80 Abs.
5 VwGO beantragt, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.05.2009
gegen den VA in Form des Bescheides der Antragsgegnerin vom 11.05.2009" wieder
herzustellen.
Zur Begründung des Widerspruchs und des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen im
Verwaltungsverfahren.
Mit weiterem Begründungsschreiben vom 21.07.2009 beantragt er Aussetzung und
Vorlage des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob
der Zeitraum von 10 Jahren für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen
des § 17 Bundesjagdgesetz auch auf Jäger anwendbar ist.
Der Antragsgegner ist den Anträgen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unter Verteidigung
seiner Verfügung vom 11.05.2009 entgegen getreten. Eine Aussetzung des
Verfahrens zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht widerspricht er.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt
der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der insgesamt
dieser Entscheidung zugrunde liegt.
II.
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
1.) Was den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers betrifft
(Ziffer I 1 der angegriffenen Verfügung), ist dessen Antrag gemäß § 80 Abs. 5
Satz 1 1. Altern. i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO als ein solcher auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf dieser
Waffenbesitzkarten zulässig. Seit der Neufassung des § 45 WaffG zum 01.04.2008
bestimmt der dort neu eingefügte Absatz 5, dass Rechtsmittel gegen den Widerruf
waffenrechtlicher Erlaubnisse keine aufschiebende Wirkung besitzen, sofern die
Erlaubnis wegen des fehlenden Vorliegens oder des Entfallens der Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen wurde. Dies
ist hier der Fall, weil der Widerruf sich auf die weggefallene Zuverlässigkeit
des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 WaffG stützt.
2.) Die übrigen, zuvor im Einzelnen aufgeführten waffenrechtlichen Anordnungen
des Antragsgegners werden von dem gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes
nicht erfasst (vgl. hierzu nur Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 – 1 L 1806/08
-, im Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 – 4 E 2093/08 -, juris
-; zwischenzeitlich einheitliche Rechtsauffassung -). Dies hat der Antragsgegner
zutreffend ebenso gesehen und konsequenterweise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die
sofortige Vollziehung dieser weiteren Verfügungen – aufgeführt unter Ziffern I 2
bis 6 - angeordnet. Hinsichtlich dieser Regelungen ist der Antrag des
Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative als ein solcher auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zulässig.
Dieser gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Teil der
waffenrechtlichen Verfügung ist den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend
ordnungsgemäß begründet.
Nach dieser Vorschrift muss, wenn – wie hier – die im Normalfall bestehende
aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage oder Widerspruch durch eine Anordnung
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 ausgeschlossen werden soll, das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung durch die Behörde schriftlich begründet
werden. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung
des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige
Vollziehbarkeit notwendig ist und das Interesse des Betroffenen, von den
Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben,
demgegenüber zurücktreten muss.
Unter II. 2.7 der streitgegenständlichen Verfügung hat der Antragsgegner zur
Begründung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, wie bereits dargelegt
erfordere die Gefährlichkeit von Schusswaffen einen entsprechend vorsichtigen
Umgang, der alle Sicherheitsmöglichkeiten ausschöpfe und nicht nur die eigene
Gefährdung, sondern auch die dritter Personen soweit wie möglich ausschließe.
Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG solle das mit jedem Waffenbesitz
vorhandene Sicherheitsrisiko, insbesondere im Interesse der Allgemeinheit,
möglichst gering gehalten werden. Es solle nur bei Personen hingenommen werden,
die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen
jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Antragsteller habe
durch sein Verhalten – Begehung verschiedener Straftaten – Anlass zu der Annahme
gegeben, dass es ihm an der erforderlichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit
Schusswaffen fehle. Sein Verhalten habe letztlich zum Wegfall der erforderlichen
persönlichen Zuverlässigkeit geführt. Da das öffentliche Interesse daran, von
unzuverlässigen Waffenbesitzern oder Jagdscheininhabern ausgehende Gefahren
schnellstmöglich zu unterbinden, die Interessen des Einzelnen überwiege, sei die
Anordnung des Sofortvollzuges erforderlich gewesen. Zum Schutze der
Allgemeinheit habe nicht bis zur Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden
können. Dies gelte insbesondere auch für die Einziehung des Jagdscheines, da es
dem Antragsteller andernfalls möglich wäre, Waffen über den Jagdschein zu
erwerben bzw. kurzfristig zu leihen und er damit die Anordnung insgesamt
unterlaufen könne.
Diese Ausführungen des Antragsgegners sind in sich schlüssig und machen
nachvollziehbar, welche Überlegungen ihn zur sofortigen Vollziehung der
waffenrechtlichen Anordnungen zu Ziffer I 2 bis 6 bewogen haben. Ob sie einer
gerichtlichen Überprüfung standhalten und letztendlich den Sofortvollzug dieses
Teils der waffen- und jagdrechtlichen Anordnung tragen, ist keine Frage des
schriftlichen Begründungserfordernisses, sondern eine solche der materiellen
Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung. Hiervon wird später die Rede sein.
3.) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die waffenrechtliche Widerrufsverfügung – Ziffer I 1 des
streitgegenständlichen Bescheides – ist unbegründet.
a) Bereits eingangs wurde festgestellt, dass durch die Neufassung des § 45 WaffG
zum 01.04.2008 und die damit einhergehende Einfügung des Abs. 5 dieser
Bestimmung Rechtsmittel gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse keine
aufschiebende Wirkung (mehr) besitzen. Folge dieser gesetzgeberischen
Entscheidung ist es, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder
Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise und zwar dann angeordnet werden kann,
wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist (vgl.
zum Prüfungsmaßstab insoweit Beschluss der Kammer vom 30.01.2009 – 1 L 1806/08
-; VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 – 4 E 2093/08 – zitiert nach juris; zum
Prüfungsmaßstab auch Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG
BR-Drs. 838/07, S. 11).
b) Hiervon kann indes keine Rede sein: Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis
nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
zur Versagung hätten führen müssen. Dass diese Voraussetzungen in der Person des
Antragstellers erfüllt sind, hat der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen
Bescheid vom 11.05.2009 überzeugend dargelegt. Einer Wiederholung bedarf es
nicht (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).
Was der Antragsteller dieser Widerrufsverfügung entgegenhält, vermag insgesamt
nicht zu überzeugen.
Die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b WaffG
entfällt nachträglich, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen sonstiger
vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist. Unstreitig ist der Antragsteller durch Urteil des
Amtsgerichts B-Stadt aufgrund der Hauptverhandlungen vom 07. September und 25.
September 2006 im Verfahren 35-92/06 (Staatsanwaltschaft B-Stadt: 33 JS 2010/02)
wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Auch waren weder zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens zur Regelüberprüfung des Antragstellers auf seine
waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 3 WaffG (im Mai 2008) noch zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides des
Antragsgegners vom 11.05.2009 seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre verstrichen.
Zwar ist dem Antragsteller durchaus darin beizupflichten, dass der Antragsgegner
in dem genannten Bescheid vom 11.05.2009 zu Unrecht davon ausgegangen ist, diese
Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt sei seit dem 15.02.2008
rechtskräftig. Dieses Datum bezieht sich nach der Auskunft aus dem
Zentralregister beim Bundesamt für Justiz vom 20.05.2008 auf die Rechtskraft des
Beschlusses des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.12.2007 über die nachträgliche
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der hier im Ergebnis
ausschlaggebenden Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B-Stadt
vom 25.09.2006 (43 VRS 33 JS 2010/02) und der vom Amtsgericht Wiesbaden (AZ.: 6
JS 205640075 CS -) verhängten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR, -
rechtskräftig seit dem 18.02.2004 –, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in
13 Fällen. Irgendwelche Auswirkungen auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der
hier streitgegenständlichen Widerrufsverfügung hat diese Fehleinschätzung des
Antragsgegners indes nicht: Nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung
des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b WaffG kommt es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
eines Waffenbesitzers auf den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
– hier: am 25.09.2006 -, im Übrigen gerade nicht auf den Zeitpunkt der Begehung
der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten – hier: um die Jahreswende
1999/2000 -, an. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hätte die Antragsgegnerin mithin
auch noch bis zum 24.09.2016 zur Beurteilung der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit des Antragstellers heranziehen dürfen.
Zu Unrecht vertritt der Antragsteller weiter die Auffassung, die in §§ 49 Abs. 2
Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von
Verwaltungsakten gelte auch für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gem.
§ 45 WaffG. Dass er insoweit irrt, folgt schon daraus, dass das Waffengesetz
entgegenstehende Regelungen enthält (Art. 31 GG, vgl. auch § 1 Abs. 2 VwVfG).
Die Fristbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind deshalb weder
unmittelbar noch ergänzend anwendbar. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der
Waffenbesitzkarte abschließend, soweit dieser zwingend vorgeschrieben ist. Bei
dem nachträglichen Wegfall zwingender Erteilungsvoraussetzungen für eine
waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier der erforderlichen Zuverlässigkeit – hat
sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Interesse der Gewährleistung der
inneren Sicherheit den Fortbestand waffenrechtlicher Erlaubnisse unter keinen
Umständen hinzunehmen. Deshalb verbietet die Pflicht, Gefahren durch Waffen in
der Hand unzuverlässiger Personen zu verhindern, eine Anwendung der
Fristenregelung der §§ 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 48 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201 = Gewerbearchiv
2007, 485. Schon bei der Neuregelung des Waffengesetzes 2002 hat sich der
Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung zur Unbefristetheit von Rücknahme und
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zu eigen gemacht (vgl. hierzu Hahn „Das
neue Waffenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts",
Gewerbearchiv 2008 S. 383 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, 79).
Deshalb kommt es auf die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte
bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Überprüfungspflichten schon unmittelbar
nach Rechtskraft des Urteils am 25.09.2006 die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von
dieser Verurteilung gehabt und müsse sich deshalb diesen Zeitraum beim Bemessen
der Jahresfrist des §§ 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 48 Abs. 4 VwVfG anrechnen lassen,
nicht entscheidungserheblich an.
4.) Was den Sofortvollzug der übrigen Bestandteile der waffen- und
jagdrechtlichen Verfügung des Antragsgegners betrifft, wurde eingangs
festgestellt, dass dieser nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden
ist.
a) Bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Teil der
streitgegenständlichen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat die Kammer
nun nicht nur zu überprüfen, ob die vom Antragsgegner mit dem überwiegenden
öffentlichen Interesse begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses
Teils der Verfügung rechtmäßig erfolgt ist, sondern bei summarischer
Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen
Rechtsbehelfs eine ihrem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das
Rechtsverhältnis gestaltende Interessenabwägung vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt insoweit offensichtlich
rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, vermag kein
öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung rechtfertigen. Erweist sich der
Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen
Interesse am Vollzug dann der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen am
vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts einzuräumen, wenn die Abwägung der
konkreten Interessen der Beteiligten und der sonst zu berücksichtigenden
öffentlichen oder privaten Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für die Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung spricht.
b) Die vom Antragsteller weiter angefochtenen waffen- und jagdrechtlichen
Verfügungen unter Ziffer I 2 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides sind
offensichtlich rechtmäßig und verletzen ihn daher auch nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb er mit seinem Widerspruch und einer
eventuellen weiteren Anfechtungsklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben
wird.
Die Ziffern I 2 bis I 4 der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners
haben als sogenannte Folgen des Widerrufs ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1
und 2 WaffG. Sie betreffen die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe der
waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden, die Unbrauchbarmachung der auf Grund der
waffenrechtlichen Erlaubnisse erworbenen Gegenstände - darunter die Waffen und
die Munition – binnen angemessener Frist oder die Überlassung dieser Gegenstände
an einen Berechtigten, die der Behörde nachzuweisen ist. Der Antragsteller
selbst hat diese die Folgen des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnis
betreffenden Verfügungen des Antragsgegners nicht problematisiert und diesem
Bestandteil der waffenrechtlichen Verfügung des Antragsgegners nichts
entgegengehalten. Deshalb kann auch diesbezüglich auf die überzeugende
Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen werden (§ 117 Abs. 5
VwGO).
Auch der jagdrechtliche Teil der angefochtenen Verfügung ist entgegen der hieran
geübten Kritik des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig: Gemäß § 18 Abs. 1
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.09.1976 – BGBl.
I S. 2849 - , zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und
weiterer Vorschriften vom 26.03. 2008 - BGBl. I S. 426, 439 –) ist - d. h.: der
Behörde steht kein Ermessen zu! - die zuständige Behörde u. a. in den Fällen des
§ 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und
einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen,
erst nach Erteilung des Jagdscheines (vgl. hier § 15 Abs. 1 und 5 BJagdG)
eintreten oder der zuständigen Behörde bekannt werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der
persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des WaffG nur ein Jagdschein nach §
15 Abs. 7 BJagdG – mithin ein sogenannter Falknerjagdschein - erteilt werden,
deren erste Erteilung allerdings nach Satz 1 dieses Absatzes voraussetzt, dass
der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine
Falknerprüfung bestanden hat.
Seit der Neuregelung des Waffengesetzes durch das Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl.
I. S. 3970) verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mithin auf die
Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes. Eine Verurteilung, die nach den
Vorgaben des Waffengesetzes zwingend die Annahme der erforderlichen
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines
Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
16.05.2007 – 6 C 24/06 – NVwZ 2007, 1201, 1204 unter [67] und [32], weshalb der
nachträgliche Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch die
nachträgliche Einziehung des Jagdscheines gemäß § 18 BJagdG rechtfertigt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich
hervorgehoben, dass der erteilte Jagdschein ohnehin nur im Rahmen des § 13 des
WaffG, vor allem also hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedürfnisses für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zur befugten Jagdausübung
privilegiere, nicht aber die Prüfung der Zuverlässigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2,
5 WaffG entbehrlich mache.
Im Übrigen hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 20.09.2007 – 1
K 313/07 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 – entschieden, dass auf Grund der Regelungen in § 17
Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von 10 Jahren
seit Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung definitiv kein Jagdschein
erteilt werden dürfe.
Diese Auffassung der erkennenden Kammer wurde durch die nunmehr für das
Jagdrecht zuständige 5. Kammer des Gerichts – Urteil vom 14.01.2009 – 5 K 689/08
– ausdrücklich bestätigt. Ergänzend hat die 5. Kammer in der genannten
Entscheidung – S. 8 des amtl. Umdr. – ausgeführt, die Einschätzung, § 17 Abs. 4
BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des
Jagdscheines 5 Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung – die der
Antragsteller im Übrigen unter Hinweis auf diese Fristenregelung in § 17 Abs. 4
Nr. 1 2. Halbs. BJagdG und die darin enthaltene eigenständige jagdrechtliche
Fristenregelung von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung im Sinne der Nrn. 1 lit. a bis lit. d BJagdG teilt – unzutreffend
sei. Diese Bestimmung regele – so die 5. Kammer in der genannten Entscheidung
weiter – welche Personen in der Regel die (jagdrechtlich) erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzen. Sie gewähre keinen Anspruch auf Erteilung bzw.
Wiedererteilung des Jagdscheines in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die
Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins aus anderen rechtlichen Gründen
zwingend ausgeschlossen sei.
Erweisen sich damit alle Regelungsinhalte der waffen- und jagdrechtlichen
Verfügung unter I 2 – 6 als offensichtlich rechtmäßig, hat die Kammer nach den
unter 4 a) beschriebenen Kriterien eine Abwägung zwischen den widerstreitenden
Interessen der Beteiligten vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers
aus. Dabei muss gesehen werden, dass das sofortige Vollzugsinteresse durch das
einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt ist. Gerade im Recht
der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Waffenrecht gehört (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG),
können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige
Vollziehung maßgebenden Gründe decken (vgl. hierzu nur Beschluss der Kammer vom
03.07.2008 in 1 L 546/08 unter Hinweis auf Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.2003 – 11 ME 286/03 – zitiert nach
juris m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 05.05.2008 – 5 L 344/08 -; ausdrücklich
bestätigt vom OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.07.2008 – 1 B 232/08). In
Rechtsprechung und Literatur besteht – insoweit in Übereinstimmung mit der
Ansicht des Antragsgegners – kein Streit darüber, dass im überragenden Interesse
der Allgemeinheit das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche
Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen
ist, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, mit Waffen und Munition
jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (vgl. schon BVerwG,
Urteil vom 26.03.1996 – E101, 25, 33 -; zu den, insoweit noch verschärften
Sicherheitsinteressen des neuen WaffG auch BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 a.a.O.).
Ein solches Vertrauen genießen solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
b WaffG wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
In einem solchen Fall überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die
durch leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit Schusswaffen drohenden
Gefahren mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des
Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der
Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. hierzu die Entscheidungen der
saarländischen Verwaltungsgerichte und die weiteren Nachweise dort).
Deshalb war das Hauptbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, zurückzuweisen.
5.) Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, das Verfahren gem. Art. 100
Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage
vorzulegen, ob der nach den §§ 5 und 6 WaffG unzuverlässige Jäger nach dem
Wortlaut des § 17 Abs. 4 BJagdG bereits nach 5 Jahren wieder als zuverlässig im
Rechtssinne gelte, kann auch auf diesen Antrag nicht erkannt werden.
Es entspricht einheitlicher Rechtsauffassung, dass in dem auf die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine
Vorlage nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt. Eine solche Vorgehensweise
widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Prinzip der Effektivität des
Rechtsschutzes, das bei einer Anwendung des Art. 100 GG auf das vorläufige
Rechtsschutzverfahren wegen des hiermit verbundenen Zeitverlustes erheblich
beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15.
Auflage, § 80 VwGO, Rdnr. 161 m.w.N..
Im Übrigen würde eine Vorlageverpflichtung der Kammer auch in einem
möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht bestehen:
Ganz davon abgesehen, dass unter Berücksichtigung der Rechtskraft der hier
maßgeblichen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht B-Stadt am
25.09.2006 selbst die jagdrechtliche Fünfjahresfrist nicht verstrichen wäre –
was zur Folge hat, dass sich die – irrige – Rechtsauffassung des Antragstellers
ohnehin nur auf die Frage nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer Neuerteilung
des Jagdscheines beziehen würde -, ist durch die zuvor wiedergegebene
Rechtsprechung ohne irgendeinen Anhaltspunkt für verfassungsrechtliche Bedenken
geklärt, dass auch für den waffenrechtlich unzuverlässigen Jäger die
Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b WaffG ausschlaggebend ist.
Deshalb ist auch der Hilfsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das nach alledem erfolglose Antragsverfahren folgt
aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2,
52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen im Streitwertkatalog für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004. Dort ist - unter
Ordnungsnummer 50.2: Waffenbesitzkarte – der Auffangwert zuzüglich 750,- je
weiterer Waffe vorgeschlagen. Dies ergibt bei den 2 eingetragenen Waffen des
Antragstellers einen Betrag von 5.750,-- EUR, wobei die zweite ausgestellte
Waffenbesitzkarte nach der Kammerrechtsprechung nicht zusätzlich in Ansatz zu
bringen ist. Hinzuzurechnen ist der Wert für die Munitionserwerbsberechtigung –
laut 50.3 des Streitwertkataloges: 1.500,-- EUR -, sowie für den Entzug des
Jagdscheins – Sachgebiet 20.3 des Streitwertkatalogs – ein Betrag von 8.000,--
EUR. Hieraus ergäbe sich auf Grund der Addition dieser einzelnen Positionen
hauptsachebezogen ein Streitwert von 15.250,-- EUR. Dieser Wert ist für das
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.