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Wärmeerfassungsgeräte: "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV bei Kosten des
Wärmeverbrauchs
BGH
Az: VIII ZR
195/04
Urteil vom
14.09.2005
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
10. August 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Itzehoe vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in W. . Aus der
Abrechnung der Heizkosten (für Wärme und Warmwasser) für die Zeit vom 1. Mai
2002 bis 30. April 2003 fordern sie von den Beklagten noch einen Restbetrag von
36,36 Euro. Dieser Forderung liegt unter anderem zu Grunde:
Die Kosten für Wärme und Warmwasser betragen insgesamt für diesen Zeitraum 4.306
Euro. Davon machten die Kläger als Kosten der Wassererwärmung pauschal 18 %
geltend (= 775,08 Euro), weil Messvorrichtungen für den Warmwasserverbrauch -
anders als für die Raumerwärmung - nicht vorhanden sind. Von diesen
pauschalierten Kosten für Warmwasser errechneten die Kläger auf Grund der Fläche
der Mietwohnung für die Beklagten zunächst einen Kostenanteil von 115,94 Euro.
Hiervon brachten sie wegen fehlender Messgeräte für Warmwasser 15 % in Abzug
(115,94 Euro minus 17,39 Euro = 98,55 Euro). Für die Wohnung der Beklagten
errechneten die Kläger Heizkosten in Höhe von insgesamt 649,92 Euro (551,37 Euro
anteilige Kosten der Raumerwärmung plus 98,55 Euro anteilige Kosten für
Warmwasser). Nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen in
Höhe von 613,56 Euro haben die Kläger ihre behauptete Restforderung gerichtlich
geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 36,36 Euro nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen, das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger
beantragen, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beklagten schuldeten den geltend gemachten Restbetrag, denn zu Recht hätten
die Kläger den sogenannten Strafabzug von 15 % nach § 12 Abs.1 Satz 1
Heizkostenverordnung (künftig: HeizKV) wegen fehlender Messeinrichtungen
lediglich bei den Kosten für Warmwasser vorgenommen. Das Kürzungsrecht greife
nach dieser Bestimmung nur ein, soweit die Kosten entgegen den Vorschriften der
HeizKV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet würden. Die Kürzung nach § 12 HeizKV
erfasse hingegen, anders als die Beklagten meinten, nicht die Kosten der
Raumerwärmung, die verbrauchsabhängig gemessen worden seien.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist.
Zu Unrecht meint die Revision, die Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizKV erfasse
sämtliche Heizkosten, also die Kosten für Wärme und Warmwasser; sie ist der
Ansicht, wenn die Wärmekosten pauschal mit 82 % abgerechnet würden, verlöre die
Verteilung der Heizkosten insgesamt ihre Verbrauchsbezogenheit.
Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV erfasst jedoch nicht die Kosten der
Wärmeversorgung, wenn die für deren Verteilung erforderlichen Messgeräte - wie
hier - vorhanden sind und genutzt werden. Für diese Auffassung spricht, wie
bereits das Landgericht ausgeführt hat, dass der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1
HeizKV ("Soweit" die Kosten der Versorgung mit Wärme "oder" Warmwasser ... nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, ...) eine Trennung der Kosten der
Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser andererseits zulässt (so auch
Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl., Rdnr. 6317; a.A. wohl Lammel in
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 12 HeizKV Rdnr. 15). Auch das mit dem
Erlass der Heizkostenverordnung verfolgte Ziel stützt dieses Ergebnis. Mit dem
Erlass der Heizkostenverordnung war bezweckt, Heizenergie dadurch einzusparen,
dass dem jeweiligen Verbraucher mit der Abrechnung nicht nur sein
Energieverbrauch, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor
Augen geführt werden. Diese individuelle Verbrauchs-Kosten-Beziehung soll den
einzelnen Verbraucher anregen und es ihm in die Hand geben, seinen Verbrauch
individuell so zu gestalten, dass er für sich Kosten und für die Volkswirtschaft
Energie sparen kann (Lammel, aaO, § 1 HeizKV Rdnr. 1). Der Mieter als
Verbraucher kann allerdings diese Möglichkeit des sparsamen Umgangs mit Energie
nur nutzen, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter durch das Anbringen von
Messgeräten eine verbrauchsabhängige Kostenberechnung ermöglicht. Dieses Ziel
kann bei vorhandenen Messgeräten nur für die Wärmeversorgung jedenfalls für
diesen Teilbereich des Energieverbrauchs erreicht werden. Würde in einem solchen
Fall allein deshalb, weil für den Warmwasserverbrauch Messgeräte nicht vorhanden
sind, den Gebäudeeigentümer (Vermieter) ein Strafabzug bei der Berechnung der
Heizkosten insgesamt treffen, entfiele für ihn der Anreiz, zumindest für die
Wärmeversorgung Messgeräte vorzusehen.
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