|














































| |
Vogelkot auf
Fensterbank - Mietminderungsanspruch
AG Eisleben
Az: 21 C
118/06
Urteil vom
21.09.2006
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Eisleben auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2006 für Recht
erkannt:
1.) Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 316,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2005 zu zahlen.
2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Eisleben ist gemäß § 23 Nr. 2 a GVG ausschließlich sachlich und
gemäß § 29 a ZPO ausschließlich örtlich zuständig.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 316,73 EUR nebst Zinsen, wie
erkannt, aus dem abgeschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB
zu.
Unstreitig haben die Beklagten mit dem Kläger einen Mietvertrag über die in XXX
im 2. OG rechts gelegenen Wohnung abgeschlossen. Dabei vereinbarten die Parteien
unstreitig einen Mietzins in Höhe von 262,00 EUR netto zuzüglich einer
Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 33,00 EUR.
Die Beklagten haben unstreitig von der zu zahlenden Miete einen Gesamtbetrag in
Höhe von 306,73 EUR nicht gezahlt (Mai und Juni 2005: 44,73 € zu wenig; Juli -
September 2005, Juni und Juli 2006: je 52,50 € zu wenig).
Die Beklagten sind jedoch zur Begleichung dieses vorstehenden, noch offenen
Mietbetrages nach § 535 Absatz 2 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Mietvertrag
verpflichtet.
Die Beklagten können gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht einwenden, das
Mietobjekt sei mangelhaft im Sinne § 536 BGB, so daß sie zur Minderung
berechtigt seien.
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an die Mieter einen Mangel, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder entsteht während der
Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für Zeit, in der die Tauglichkeit
aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der
die Tauglichkeit gemindert ist hat er nur eine angemessene herabgesetzte Miete
zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 1-3 BGB).
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Mangel vor, der die Beklagten zur
Minderung der Miete berechtigt.
Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen
Zustandes der Mietsache vom vertraglich Vorausgesetzten (ständige
Rechtssprechung vgl. z.B. BGH NJW 2000,1714 mit weiteren Hinweisen, Palandt
Kommentar zum BGB § 536 Rz 16).
Die Beklagten sind zwar der Ansicht, dass sie zur Mietminderung berechtigt
seien, da der unstreitige - Schwalbenflug unter anderen - auch unstreitig - dazu
führt, dass Schwalben sich in ihre Wohnung verirren und das Kot in den
Fensterecken von den nistenden Schwalben auf das Fensterbrett fallen.
Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die ortsüblichen Einwirkungen durch Tiere grundsätzlich für jeden Mieter
entschädigungslos hinzunehmen sind. Ob es nun in einem Falle so ist, dass wegen
eines nahen Teiches besonders viele Mücken vorhanden sind oder aber, wie im
Falle der Beklagten, viele Schwalben. Eine zur Kürzung berechtigende Minderung
der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes stellt das jedenfalls nach Ansicht
des Gerichts nicht dar.
Selbst das Anfallen von Vogelkot auf dem Fensterbrett und das gelegentliche
Hineinfliegen von Schwalben (was im übrigen durch einen Vorhang o.ä. leicht zu
verhindern ist) ist für die Beklagten entschädigungslos hinzunehmen.
Zu einer Minderung des Wohnwertes führt das jedenfalls nicht. Nach Ansicht des
Gerichtes ist der vorliegende Fall wiederum zu vergleichen mit Fällen, wie zum
Beispiel durch die Gerüche von einem Kuhstall oder einem Schweinestall. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten sich nicht in einer städtischen
Umgebung befinden sondern in einer ländlichen/dörflichen Umgebung.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (WM 80, 6)
trifft auf den vorliegenden Sachverhalt, wie vom Gericht bereits hingewiesen,
nicht zu. In dem dortigen Sachverhalt handelte es sich um mehrere hundert
Tauben, die auf einem Nachbargrundstück gezüchtet wurden. Dies ist jedoch mit
den vorliegenden - natürlichen--- Schwalbenflug überhaupt nicht vergleichbar.
Im übrigen wurde sogar im Falle von Tauben entschieden, daß Tauben, die sich in
Altbauten der Großstädte aufhalten und dort gelegentlich nisten, hinzunehmen
sind, und nur dann eine meßbare Minderung der Wohnqualität eintreten kann, wenn
infolge von baulichen Gegebenheiten Tauben erheblich vermehrt auftreten (vgl. LG
Berlin GE 01, 346). Auch nach einer Entscheidung des LG Hamburg ist eine
Minderung von nur 7,5% gerechtfertigt, wenn Tauben sich auf dem Balkon einer
Mietwohnung aufhalten und dort auch nisten (vgl. WE 99,Nr.12).
So hat auch in ländlichen Gegenden mit ausschließlich landwirtschaftlich
genutztem Gepräge der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß das
übliche Kuhglockengeläut oder Hahnenkrähen unterbunden wird vgl. LG Kleve DWW
89, 362; Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht § 536 Rz 122 m.w.H.).
Gleiches muß für den vorliegenden Fall des "Schwalbenanflugs" gelten.
Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des AG Pforzheim betrifft auch nicht
einen gleichgelagerten Fall, da es dort ebenfalls um Tauben geht und nicht um
Schwalben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Tauben im Gegensatz zu
Schwalben als Schädlinge und Krankheitsüberträger gelten, wie das Gericht
bereits hingewiesen hat.
Weitere erhebliche Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch des Klägers haben die
Beklagten weder dargetan, sind noch ersichtlich. Daher sind die Beklagten
verpflichtet, den noch offenen Betrag an den Kläger, der der Höhe nach
unstreitig ist, zu zahlen.
Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner im Sinne von § 421
BGB.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288, 291 BGB.
Die Beklagten befinden sich mit der Klageforderung spätestens seit dem
21.10.2005 in Verzug.
Der Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten hinsichtlich der
geltend gemachten 10,- € Mahnkosten (4 unstreitige Mahnungen zu je 2,50 €)
beruht auf §§ 280 Absatz 2,286 Absatz 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Zwar hat der Kläger die Klage zum Teil zurückgenommen, soweit es die
Verwalterkosten betraf. Diese wurden jedoch offensichtlich nur als
Nebenforderung geltend gemacht und verursachten im Übrigen keine besonderen
Kosten, so dass von der teilweisen Auferlegung der Kosten an den Kläger
abgesehen werden konnte.
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11
ZPO.
Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 711 ZPO wurde abgesehen, da
das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme von mehr als 600,00 EUR (vgl. §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) offensichtlich nicht mit der Berufung angefochten werden
kann (vgl. § 713 ZPO).
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO war
zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu,
wenn 1. entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert und 2. die Partei durch das
Urteil mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Voraussetzung der Nummer 1 des § 511
Abs. 4 ZPO.
Der hier entschiedene Rechtsstreit hat überhaupt keine grundsätzliche Bedeutung.
Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verfahren, um ein
vergleichbares Verfahren mit anderen, in denen es um Mietminderung wegen
Taubenbefalls gegangen sei.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, bei einer den Einzelfall
überschreitender Gewichtigkeit der Rechtssache, die sich aber nicht nur aus
einer allgemeinen interessierenden Rechtsfrage ergeben, sondern auch aus
besonderer wirtschaftlicher oder tatsächlicher Bedeutung folgen kann (vgl.
Zöller Kommentar zur ZPO § 511 Rz 37). Das ist vorliegend, entgegen der
Auffassung des Beklagten jedoch nicht gegeben. Der Anflug von Schwalben ist zum
einen mit einer Taubenplage nicht zu vergleichen. Zum anderen wird, wie
dargestellt, selbst bei Tauben"-befall" unterschiedlich entschieden.
Die Berufung war auch deshalb nicht zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des
Berufungsgerichtes nicht erfordert.
Eine Abweichung von einer einheitlichen Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt,
nicht. gegeben.
Die grundsätzliche Bedeutung ist darüber hinaus nur gegeben, wenn die zugrunde
liegende Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist, klärungsfähig und
entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Tatsachen, die streiterheblich sind, blieben unstreitig.
Die oben entschiedene Rechtsfrage ist weder allgemein klärungsbedürftig noch
allgemein klärungsfähig.
Weitere Gründe aus denen sich die Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung
ergeben könnten, wurden weder vorgetragen, sind noch ersichtlich.
Auch auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2006 hin war die
mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, da sie ordnungsgemäß geschlossen
wurde (§ 156 ZPO).
Neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht.
|