Versorgungsausgleich – Ausschluss wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1
BGB
OLG Hamm
Az: 2 UF
382/05
Beschluss vom
21.02.2005
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hattingen vom 30. August 2005 im Ausspruch über den
Versorgungsausgleich abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich
im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 30. 8. 2005 ist
begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass
ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
1. Ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften, die die Antragsgegnerin im
Zeitraum vom 1. 12. 1992 (Beginn der Ehezeit) bis zum 22. 7. 1997 erworben hat,
ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der
Antragsteller hat vom 1. 10. 1986 bis zum 22. 7. 1997 studiert. In die Ehezeit
fällt seine Studienzeit vom 1. 12. 1992 bis zum Abschluss des Studiums. Im
Zeitraum vom 1. 12. 1992 bis zum 22. 7. 1997 hat die Antragsgegnerin ganz
überwiegend den Lebensunterhalt beider Eheleute sichergestellt. Sie hat in
diesen Jahren durchgehend vollschichtig gearbeitet und deutlich höhere Einkünfte
als der Antragsteller erzielt, beispielsweise im Jahr 1993 53.020 DM, 1994
54.912 DM, 1995 56.434 DM und 1996 57.888 DM brutto. Diese Einkünfte hat sie
ganz überwiegend für den Unterhalt beider Eheleute eingesetzt. Die regelmäßigen
Einkünfte des Antragstellers waren seinerzeit deutlich niedriger; sie bestanden
in regelmäßigen Zahlungen seiner Eltern in Höhe von 400 DM und dem Honorar für
Tennis-Trainerstunden in Höhe von 200 DM im Monat. Hinzu kamen gelegentliche
unregelmäßige Zahlungen seiner Eltern. Unter diesen Umständen besteht kein
Zweifel, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Erwerbstätigkeit und dem daraus
erzielten Einkommen ganz entscheidend dazu beigetragen hat, dass der
Antragsteller sein Studium erfolgreich durchführen und abschließen konnte.
Aufgrund dieser umfangreichen Leistungen der Antragsgegnerin für den
Antragsteller stellt sich ein Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften, die
sie vom Beginn der Ehezeit bis zur Beendigung seines Studiums erworben hat, als
grob unbillig dar. Der Antragsteller hat in diesem Zeitraum ausweislich der
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. 5. 2005 keine
Rentenanwartschaften erworben, weil er bereits am 1. 12. 1992 die
Studienhöchstdauer überschritten hatte. Der Zweck des Versorgungsausgleichs
besteht in erster Linie in der Verbesserung der sozialen Lage des Ehegatten, der
wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner
beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in
seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGHZ 74, 38, 42 ff.). Dieser
Zweck wird verfehlt, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte nicht den Haushalt
versorgt, sondern - wie hier der Antragsteller - eine Ausbildung absolviert hat.
Allerdings kann eine Abweichung der ehelichen Lebensverhältnisse der
Antragsgegnerin und des Antragstellers von der Grundkonstellation, von der der
Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs ausgegangen ist, noch
keine grobe Unbilligkeit i. S. des § 1587 c Nr. 1 BGB begründen. Diese ergibt
sich hier vielmehr daraus, dass der Antragsteller bereits nachhaltig von dem
Einkommen profitiert hat, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1. 12. 1992
bis zum 22. 7. 1997 verdient hat, denn sie hat während dieses Zeitraums ganz
überwiegend auch seinen Lebensunterhalt sichergestellt und dadurch entscheidend
zur Durchführung und zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums beigetragen. Es
wäre grob unbillig, wenn er über den Versorgungsausgleich ein zweites Mal an
diesem Einkommen der Antragsgegnerin teilhätte (vgl. BGH FamRZ 2004, 862; BGH
FamRZ 1989, 1060; BGH FamRZ 1988, 600; BGH NJW-RR 1987, 578; BGH FamRZ 1983,
1217).
Hinzu kommt weiter entscheidend, dass der Antragsteller aufgrund seines
Studiums, das die Antragsgegnerin wesentlich (mit)finanziert hat, deutlich
höhere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin erwerben kann, an denen
diese - entgegen der ursprünglichen Lebensplanung beider Eheleute - nicht
teilhat. In ihrem Beruf als Physiotherapeutin kann die Antragsgegnerin aller
Voraussicht nach nicht derart hohe Einkünfte und Rentenanwartschaften erwerben
wie der Antragsteller als Ingenieur. Zudem betreut sie die beiden derzeit 7 und
5 Jahre alten gemeinsamen Kinder und ist deshalb voraussichtlich noch mehrere
Jahre an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert.
Der Vortrag des Antragstellers, er habe während der Ehe der Parteien die
gemeinsame Wohnung renoviert und Fahrzeuge der Antragsgegnerin gewartet und
repariert, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Wert dieser Arbeiten
bleibt deutlich hinter dem Wert der Leistungen zurück, die die Antragsgegnerin
während seines Studiums für ihn erbracht hat.
2. Werden die Rentenanwartschaften, die die Antragsgegnerin vom 1. 12. 1992 bis
zum 22. 7. 1997 erworben hat, nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen,
besteht eine Ausgleichspflicht für sie nicht.
Der Antragsteller hat während der Ehezeit ausweislich der Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund vom 30. 5. 2005 8,8739 Entgeltpunkte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, ausnahmslos nach dem 22. 7. 1997. Die
Antragsgegnerin hat während der Ehezeit 12,3028 Entgeltpunkte in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben, davon 5,2921 Entgeltpunkte im Zeitraum
vom 1. 12. 1992 bis zum 30. 9. 1997. Werden die Entgeltpunkte, die sie vom 1.
12. 1992 bis zum 22. 7. 1997 erworben hat, nicht in den Versorgungsausgleich
einbezogen, hat sie deutlich geringere Entgeltpunkte und Rentenanwartschaften
auszugleichen als der Antragsteller, so dass dieser keinen Ausgleichsanspruch
gegen sie hat.
II.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.