|
|
|
|
Klagebefugnis und Klagefrist bei
Anfechtung eines Verkehrszeichen VGH
Kassel Az.:
2 UE 2346/96 Urteil
vom 31. 3. 1999 l. Die (in der Regel einjährige – gem. § 58 Abs.2
VwGO) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens wird für alle
Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt, so
daß es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Verkehrsteilnehmer das
Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis nimmt. 2. Die Frist wird jedoch erneut in Gang gesetzt, wenn
die Verkehrsregelung ohne äußerliche Veränderung des Verkehrszeichens durch
verkehrsbehördliche Anordnung wesentlich geändert, insbesondere wenn eine
versuchsweise eingeführte Verkehrsbeschränkung als dauerhafte Regelung
angeordnet wird. Sachverhalt
(vereinfacht): Aufgrund einer Anordnung des Hessischen Verkehrsministeriums vom
15. 8. 1991 wurden Anfang September 1991 an der A 661 Verkehrszeichen
aufgestellt, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzten
(Zeichen 274 zu § 41 II Nr. 7 StVO). Diese Verkehrsbeschränkung wurde im
Rahmen eines Versuchs vorgenommen, durch den geprüft werden sollte, ob
Geschwindigkeitsbeschränkungen zu einer Reduzierung der Lärmpegel führen. Mit
Erlaß vom 18. 2. 1993 ordnete das Ministerium an, daß die versuchsweise verfügte
Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen nunmehr gem. § 45 I 2 Nr. 3
StVO dauerhaft beibehalten werden sollte. Mit ihrer am 25. 2. 1993 vor dem VG
erhobenen Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||