Urheberrechtsverletzung über Internet-Tauschbörse
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 W
21/09
Beschluss vom
12.05.2009
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-6 O 33/09
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin
der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß §§ 15, 16, 17 und 19a UrhG an dem
Filmwerk „X"
Die Beschwerdeführerin ist ein Internet-Provider.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe festgestellt, dass das Werk „X" von
IP-Adressen aus, die die Beschwerdeführerin vergeben habe, in einer
Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden sei.
Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen
besonderer Dringlichkeit durch den/die Vorsitzende(n) allein – anzuordnen, der
Beschwerdeführerin zu gestatten, ihr unter Verwendung der vorhandenen
Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und
Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu den im Antrag bezeichneten Zeitpunkten die
im Antrag aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren.
Das Landgericht hat am 4.2.2009 wegen Dringlichkeit ohne Anhörung der
Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Auskunftserteilung
unter Verwendung von Verkehrsdaten antragsgemäß gestattet, die Kosten des
Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und den Streitwert auf 6.000 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr durch den Gerichtsvollzieher im Parteiweg
zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.2.2009
sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss
aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie macht geltend,
es fehle an einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, und behauptet, sie
habe Verkehrsdaten allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a
TKG gespeichert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und der Antragstellerin wird
auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des
Beschlusses des Landgerichts vom 4.2.2009 und Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die sofortige Beschwerde ist
statthaft.
Dies folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG, der die sofortige Beschwerde gegen eine
Anordnung, mit der die Zulässigkeit der Datenübermittlung gemäß § 101 Abs. 9
UrhG ausgesprochen wird, eröffnet. Gegen eine nur vorläufige Entscheidung wäre
das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zulässig (Bassenge in
Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 19 FGG Rz 6).
Der angefochtene Beschluss ist jedoch objektiv eine das Verfahren vor dem
Landgericht abschließende Entscheidung. Das Landgericht hat zwar tenoriert, die
Verwendung der Verkehrsdaten werde „im Wege der einstweilige Anordnung
gestattet". Es ergeben sich jedoch weder aus der Begründung des Beschlusses noch
aus der Verfahrensweise des Landgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur
um eine vorläufige Entscheidung handelt.
Dafür, dass das Landgericht eine das Verfahren abschließende Entscheidung
getroffen hat, spricht insbesondere, dass das Landgericht eine
Kostenentscheidung getroffen hat, für die im Rahmen einer lediglich vorläufigen
Anordnung kein Raum gewesen wäre, und den Streitwert festgesetzt hat.
Vor allem aber hätte das Landgericht der Beschwerdeführerin anlässlich der
Bekanntmachung des Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und das
Verfahren dann fortsetzen müssen, wenn es nur eine Zwischenregelung hätte
treffen wollen.
Die Entscheidung des Landgerichts kann auch nicht als eine isolierte
einstweilige Anordnung angesehen werden. Darauf könnten zwar die Entscheidung
ohne Anhörung der Beschwerdeführerin und die Verfahrensweise der Geschäftsstelle
hindeuten, die – möglicherweise mit Blick auf die von der Antragstellerin
beantragte Entscheidung im Wege einer einstweiligen Verfügung – die Zustellung
des Gerichtsbeschlusses der Antragstellerin überlassen hat. Das – für die bis
zum 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren noch anzuwendende – Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt jedoch, anders als die
Zivilprozessordnung, kein selbständiges Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden
könnte (vgl. BGH NJW 2001, 2181; Bassenge, a.a.O. § 24 Rz 13).
Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben,
weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom
21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).
b) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die richterliche Anordnung der
Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch
des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider (vgl. BT-Drucks 16/5048, S.
63; ebenso OLG Düsseldorf, Beschuss vom 08.12.2008, 20 W 130/08, K&R 2009, 122).
Jedenfalls entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche
Inanspruchnahme des Dritten, wenn die Gestattung der Verwendung von
Verkehrsdaten rechtskräftig ablehnt ist. Zudem ist vor Anordnung der Gestattung
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Abzuwägen
ist, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine
Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der
Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt (vgl. BT-Drucks 16/5048,
S. 36). Hinzu kommt, dass die Beteiligte in ihren Rechten beeinträchtigt wird,
weil die Gestattung bewirkt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sanktionslos
die Daten löschen kann, da sie sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB
i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde (vg. OLG Köln,
Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).
2.
Die Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 101
Abs. 9 S. 7, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Das Landgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass die Anordnung nicht ergangen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihren
Vortrag schon in erster Instanz gehalten hätte.
Zwar liegt auch nach Ansicht des Senats eine offensichtliche Rechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß vor. Es bedarf jedoch der Feststellung, ob der streitige
Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin, die gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG
für die Auskunft passiv legitimiert ist, sie habe allein nach § 113a TKG
Verkehrsdaten gespeichert, zutreffend ist. Die Erteilung der Auskunft dürfte
dann nicht gestattet werden.
a) Das Vorliegen von Rechtsverletzungen hat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 22.4.2009 durch die bloße Bezeichnung der Rechtsverletzung in
einem Klammerzusatz als „vermeintliche" nicht mehr ausreichend substantiiert
bestritten, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.3.2009 (Bl. 82-86
d.A.) im Einzelnen dargelegt hat, dass jeweils auch ein download des Films zur
Dokumentation der konkreten Rechtsverletzung erfolgt ist.
b) Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG setzt eine Rechtsverletzung in
gewerblichem Ausmaß voraus (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W
182/08, zitiert nach Juris Rn. 9 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin liegt diese Voraussetzung vor.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn
wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im
Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet
öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der
Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß"
unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein
vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer
Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser
klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum
Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts
anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln,
Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des
deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums (2004/48/EG - nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe
BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen
sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass
sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem
Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind.
Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2
UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren
Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der
Richtlinie zu bejahen ist (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der
Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) –
der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der
Auskunft nicht feststellen lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich
das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen
einzelnen Rechtsverletzung ergeben kann.
Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies
üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden
Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08,
zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne,
vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen
Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101
Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn
eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen
Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die
Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein
aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes
Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er
hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt (ebenso
OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer
sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten
Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der
Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke
herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso
OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).
c) Der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin, die Gestattung der Verwendung
von Verkehrsdaten sei auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet, weil sie
solche Daten allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG
gespeichert habe, ist jedoch entscheidungserheblich.
Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 8.2.2007 die Speicherung von
Verkehrsdaten vollständig eingestellt. Sie habe solche Daten ab diesem Zeitpunkt
auch nicht mehr für die wenigen Kunden gespeichert, deren Verträge noch eine
zeit- oder volumenbasierte Abrechnung vorsehen. Allein zu Erfüllung ihrer
gesetzlichen Verpflichtung aus § 113 a TKG habe sie ab dem 29.12.2008 die
Speicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Daten aufgenommen.
Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft zwar die datenschutzrechtliche
Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die von der
Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach
dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthält,
ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG
(BT-Drucks. 16/5048, S. 40). § 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stellt klar, dass die
einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser
Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen
Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten
Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach
§ 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur
Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die
Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um
staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den
Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an
Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376;
Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792;
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag
des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu
ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Antragstellerin hat bestritten, dass
die Beschwerdeführerin die Daten ausschließlich gemäß § 113 TKG speichert. Für
die endgültige Entscheidung über die Gestattung bedarf es insoweit der
Tatsachenfeststellung (zur Unterscheidbarkeit vgl. Hoeren a.a.O.). Hieran ist
das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht gehindert.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 820) durch
den Senat steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vortrag durch die
zur Akte gereichten Versicherungen an Eides statt zumindest glaubhaft gemacht
hat. Für die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen oder
abzulehnen ist, ist die Glaubhaftmachung ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO, 13 a FGG. Die Festsetzung
des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18, 30 KostO.