Urheberrechtsverletzung – Lizenzgebühr als Schadensersatz
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 6/06
Urteil vom
02.10.2008
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Dezember 2005 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht einen weiteren
Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten
Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Musikagentur, die auch Tonträger herstellt. Sie nimmt die
Beklagte, ein Mineralölunternehmen, wegen unberechtigter Nutzung einer angeblich
von ihr hergestellten Tonaufnahme zu Werbezwecken hauptsächlich auf
Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.
Die Beklagte suchte im Juni 1993 für ihren Werbespot "ESSO C-Store" eine
Hintergrundmusik, die besser als die bereits vorhandene für den deutschen Markt
passen würde. Nach Gesprächen zwischen dem Werbeleiter O. der Beklagten und dem
Geschäftsführer F. der Klägerin wurde diesem ein Rechercheauftrag erteilt, wobei
zwischen den Parteien streitig ist, ob der Geschäftsführer F. persönlich oder
die Klägerin auf der einen und die Beklagte oder die Werbeagentur M. H. GmbH (im
Weiteren: M. ) auf der anderen Seite als Vertragspartner beteiligt waren. Der
Geschäftsführer der Klägerin legte dem Werbeleiter der Beklagten eine
Musikkassette mit zehn Vorschlägen vor, aus denen dieser die Aufnahme "Whistling
for a train" auswählte. Im Anschluss daran kam es Ende Juni 1993 in Hamburg zu
einem Treffen zwischen dem Werbeleiter der Beklagten und dem Geschäftsführer der
Klägerin, wobei streitig ist, ob bereits bei dieser Zusammenkunft eine
Vereinbarung über die Nutzung der Tonaufnahme durch die Beklagte geschlossen
wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 sandte M. an den Geschäftsführer der
Klägerin eine Auftragserteilung mit folgendem Inhalt: ESSO TV 30 C-Store 3/93
Musikrecherche für ESSO TV C-Store 900 DM Nutzungsrechte/Rechte am Werk 'Whistling
for a train' TV-Musik für ESSO TV C-Store Einsatz Deutschland TV/93 10.000 DM
Der Geschäftsführer der Klägerin stellte der Werbeagentur M. daraufhin am 3.
Juli 1993 unter der Bezeichnung "Music Consultant" für die Musikrecherche einen
Betrag von 900 DM und für die "Nutzungsrechte/Rechte am Werk 'Whistling for a
train' als TV-Musik für ESSO TV C-Store Einsatz Deutschland TV/93" einen Betrag
von 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung (Anlage B 12).
Die Beklagte nutzte einen Ausschnitt aus der Tonaufnahme "Whistling for a train"
in den Jahren 1993 und 1994 als Hintergrundmusik für einen Fernseh-Werbespot,
wobei im Jahre 1993 mindestens 102 Schaltungen und im September 1994 zumindest
56 Schaltungen erfolgten.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Tonaufnahme "Whistling
for a train" hergestellt. Die Vereinbarung über die Einräumung der
Nutzungsrechte sei zwischen ihr und der Beklagten ohne Beteiligung von M.
zustande gekommen. Ihr Geschäftsführer sei nach dem Treffen mit dem Werbeleiter
der Beklagten im Juni 1993 davon ausgegangen, dass der Werbespot im Jahre 1993
höchstens zehn Mal geschaltet werde. Denn der Werbeleiter der Beklagten habe
erklärt, dass die Aufnahme lediglich "für ein paar Schaltungen" genutzt werde.
Nur für diese Anzahl von Schaltungen habe sie sich mit der Nutzungsvergütung von
10.000 DM einverstanden erklärt. Sie habe der Beklagten weder für 1993 noch für
das Jahr 1994 eine unbegrenzte Nutzung der Tonaufnahme gegen Zahlung einer
Pauschalvergütung von 10.000 DM eingeräumt.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf der Grundlage einer Lizenzanalogie. Zur
Berechnung ihres bezifferten Klageantrags hat sie ausgeführt, dass mit dem
vereinbarten Entgelt von 10.000 DM zehn Schaltungen abgegolten gewesen seien, so
dass pro Schaltung eine Vergütung von 1.000 DM vereinbart gewesen sei. Von 158
unstreitig vorgenommenen Schaltungen (102 im Jahre 1993 und 56 im September
1994) seien 148 ohne Erlaubnis vorgenommen worden. Hieraus errechne sich eine
Lizenzgebühr von 148.000 DM. Da durch die Nutzungsvereinbarung auch
urheberrechtliche Nutzungsrechte hätten abgegolten werden sollen und eine
Relation dieser beiden Rechte von 50:50 vereinbart worden sei, mache sie den auf
sie entfallenden Betrag von 74.000 DM geltend.
Im Jahre 1994 seien erheblich mehr Schaltungen des in Rede stehenden Werbespots
erfolgt, als die Beklagte zugestanden habe. Dies werde durch eine Liste der
Media Intensiv (Anlage K 14) belegt, aus der allein für das Jahre 1994 insgesamt
414 Schaltungen hervorgingen. Über die genaue Anzahl der Schaltungen müsse die
Beklagte Auskunft erteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.755 EUR nebst Zinsen zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie oft
sie den Werbespot "ESSO TV C-Store 3/93" insgesamt geschaltet hat, und zwar
unter detaillierter Angabe des jeweiligen Schaltungszeitpunkts, aufgeschlüsselt
nach Medien (TV, Radio, Kino) und Sendeanstalten, sowie entsprechend Rechnung zu
legen und die gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schaltungen gemäß Ziffer
2 auch insoweit angemessen zu vergüten, als die Nutzung den bislang eingeklagten
Betrag in Höhe von 37.755 EUR übersteigt, wobei die bislang nicht Iizenzierten
Schaltungen in doppelter Höhe zu vergüten sind.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin sei nicht als
Herstellerin der Tonaufnahme "Whistling for a train" anzusehen. Die
Nutzungsvereinbarung, die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich
und M. geschlossen worden sei, enthalte keine Begrenzung des Schaltvolumens. Der
Werbespot mit der neuen Hintergrundmusik habe nur bis zum Einsatz eines neuen
Werbespots gesendet werden sollen, der für das Jahr 1994 konkret geplant gewesen
sei. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien zudem verjährt.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen für die
Nutzung von Teilen der Tonaufnahme "Whistling for a train" als Hintergrundmusik
für ihren Werbespot im Jahre 1994 einen Anspruch auf Zahlung von fiktiven
Lizenzgebühren in Höhe von 5.112,92 EUR zuerkannt und die Beklagte des Weiteren
verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass sie ihre im Laufe des Verfahrens
gegebenen Auskünfte über vorgenommene Schaltungen nach bestem Wissen erteilt
habe.
Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin insoweit zugelassen, als das
Berufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1.
Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store
3/93" verneint hat. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr
Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen unlizenzierter Nutzung von
Ausschnitten aus der Tonaufnahme "Whistling for a train" im Jahre 1994 unter dem
Gesichtspunkt einer Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1
UrhG (a.F.) in Höhe von 5.112,92 EUR zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es
für unbegründet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin sei Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an der
streitgegenständlichen Aufnahme, von der die Beklagte in den Jahren 1993 und
1994 Ausschnitte für ihren Werbespot benutzt habe. Für die Nutzung im Jahre 1993
stünden der Klägerin keine Ansprüche mehr zu, weil die Parteien des
Nutzungsvertrages - der Geschäftsführer der Klägerin persönlich und M. - eine
Pauschalvergütung von 10.000 DM für alle im Jahre 1993 vorgenommenen Schaltungen
vereinbart hätten.
Die Nutzungsvereinbarung habe sich dagegen nicht auf Schaltungen des Werbespots
mit der streitgegenständlichen Hintergrundmusik im Jahre 1994 erstreckt. Der
Klägerin stehe daher wegen der unlizenzierten Nutzung der Tonaufnahme "Whistling
for a train" der zuerkannte Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer
Lizenzanalogie zu. Daneben sei auch ein Schadensersatzanspruch auf Bezahlung
fiktiver Lizenzen für 1994 aus § 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben.
Maßstab für die Höhe des Zahlungsanspruchs der Klägerin sei die für das Jahr
1993 getroffene Nutzungsvereinbarung. Diese sei in der Weise auszulegen, dass
für das Jahr 1993 eine Pauschalvergütung von 10.000 DM für eine unbeschränkte
Nutzung geschuldet gewesen sei. Demgemäß hätten verständige Vertragspartner auch
für das Jahr 1994 eine entsprechende Vergütung - unabhängig von der Anzahl der
vorgenommenen Schaltungen - getroffen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung über die im Jahre 1994
vorgenommenen Schaltungen bestehe nicht, da die Beklagte die begehrte Auskunft
während des Rechtsstreits erteilt habe. Über Schaltungen im Kino und Hörfunk
brauche die Beklagte keine Auskunft zu erteilen, da es keine Anhaltspunkte gebe,
dass sie den Spot auch in diesen Medien verbreitet habe. Hinsichtlich der für
das Jahr 1994 erteilten Auskunft brauche die Beklagte nicht die Richtigkeit
ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, da ihr nicht vorgeworfen werden
könne, dass sie die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe.
II.
Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung
des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen der seit dem 1. Januar 1994 im
Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" haben
Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass der Klägerin gegen die Beklagte wegen der im Jahre 1994 vorgenommenen
Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" dem Grunde nach aus § 97 Abs.
1 UrhG a.F. (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) ein Schadensersatzanspruch nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie zusteht.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt,
dass die Klägerin Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gemäß § 85 UrhG an der
Tonaufnahme "Whistling for a train" ist. Unstreitig hat die Beklagte in den
Jahren 1993 und 1994 Ausschnitte aus dieser Aufnahme als Hintergrundmusik für
den hier in Rede stehenden Werbespot benutzt. Nach den weiteren Feststellungen
des Berufungsgerichts war die Beklagte hierzu im Jahre 1994 nicht (mehr)
berechtigt, da die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und M. vereinbarte
Nutzungsrechtseinräumung sich nicht auf den Zeitraum ab 1. Januar 1994 erstreckt
hat.
2.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene
Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin.
a)
Die Klägerin ist als Gläubigerin des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1
UrhG a.F. berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu
verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung
für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu
ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist
unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine
Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, Urt. v.
6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos,
m.w.N.).
b)
Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter
gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner
freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die
tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen
Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen
außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen
nicht gewürdigt worden sind, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder
sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid; 97, 37,
50 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 -
Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist nicht
frei von solchen Fehlern.
c)
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien für das
Jahr 1993 eine Nutzungsvereinbarung gegolten hat, die eine Pauschalvergütung in
Höhe von 10.000 DM - unabhängig von der Anzahl der Schaltungen - vorgesehen hat.
Es hat angenommen, eine entsprechende Pauschalvergütung stelle auch für das Jahr
1994 jedenfalls so lange eine angemessene Grundlage für eine Schadensschätzung
dar, als nicht eine deutliche Ausweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltungen
und Art der Medien über diejenige des Jahres 1993 hinaus gegeben sei, was im
Streitfall nicht angenommen werden könne. Vernünftige Vertragsparteien hätten
die Lizenzberechnung nicht auf eine Stücklizenz umgestellt oder sonst gänzlich
andere Bedingungen vereinbart, wenn sich die Erstellung des neuen Werbespots,
der den streitgegenständlichen Spot ersetzt hätte, lediglich verzögert hätte und
die bisherige Nutzung nach Art und Umfang lediglich noch eine Zeitlang
fortgesetzt worden wäre. Dadurch hätte sich an der Grundkonstellation nichts
geändert, dass der Spot nur übergangsweise habe zum Einsatz kommen sollen.
d)
Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht wesentliche schätzungsbegründende
Tatsachen, die insbesondere von der Klägerin vorgetragen worden sind, nicht
genügend berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der
Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist,
müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und
umfassend gewürdigt werden (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Pressefotos). Die
Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dieser Anforderung nicht
gerecht geworden ist.
Das Berufungsgericht hat die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr in der Weise
berechnet, dass es die für das Jahr 1993 vereinbarte Pauschalvergütung auf das
Jahr 1994 fortgeschrieben hat, da nicht anzunehmen sei, dass im Jahre 1994 eine
deutliche Ausweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltungen und Art der Medien
stattgefunden habe. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine
"Fortschreibung" der für 1993 geltenden Vertragsbedingungen auf die im Jahre
1994 erfolgten unberechtigten Nutzungen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn davon
ausgegangen werden könnte, dass die für 1993 getroffene Lizenzvereinbarung dem
objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hätte. Dies hat das
Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und kann auf der Grundlage des
unstreitigen Sachverhalts auch nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine Pauschalvergütung
von 10.000 DM für das restliche Jahr 1993 (Juli bis Dezember) ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Anzahl von Schaltungen erheblich unter dem objektiven Wert
einer solchen Nutzungserlaubnis liege. Sie hat die Ansicht vertreten, eine
Vergütung in dieser Höhe sei derart unangemessen, dass bereits die Grenze zur
Sittenwidrigkeit überschritten sei. Hätte die Klägerin - wie sie geltend gemacht
hat - die Nutzungsberechtigung für das Jahr 1993 zu einer deutlich unter ihrem
objektiven Wert liegenden Vergütung erteilt, so stellte das vereinbarte Entgelt
keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Lizenzgebühr für die im Jahre
1994 erfolgte unberechtigte Nutzung von Ausschnitten aus der Tonaufnahme "Whistling
for a train" dar. Die Klägerin ist nach ihrem - für die Revisionsinstanz zu
unterstellenden - Vortrag bei Abschluss der Lizenzvereinbarung davon
ausgegangen, dass der Werbespot der Beklagten mit der in Rede stehenden
Hintergrundmusik höchstens zehn bis zwanzig Mal im Jahre 1993 geschaltet werde
und nicht - wie unstreitig geschehen - 102 Mal. Trifft dies zu, kann entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass sie - hätte sie
Kenntnis von der Anzahl der tatsächlich vorgenommenen Schaltungen des Werbespots
gehabt - für das Jahr 1994 (noch einmal) einen Vertrag gleichen Inhalts
abgeschlossen hätte.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1.
Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store
3/93" für unbegründet erachtet hat. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird
das Berufungsgericht den objektiven Wert der hier in Rede stehenden
Benutzungsberechtigung gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller relevanten Umstände
des Streitfalls zu ermitteln haben. Hierzu weist der Senat noch auf Folgendes
hin:
Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe,
branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich
in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH
GRUR 2006, 136 Tz. 23 - Pressefotos). Es wird deshalb zu prüfen sein, ob es für
die einschlägige Nutzungsart - die Verwendung einer Tonaufnahme in einem
Fernsehwerbespot - Tarifwerke von Verwertungsgesellschaften oder Vergütungssätze
anderer Organisationen gibt, die als allgemein übliche Vergütungssätze anzusehen
sind oder zumindest als Anhaltspunkt dienen können. Dabei wird die von der
Klägerin genannte Empfehlung des Deutschen Musikverlegerverbandes zu würdigen
sein. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene
Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier
Beweiswürdigung zu schätzen (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962,
509, 513 - Dia-Rähmchen II). Dabei sind der Umfang der Nutzung, der Wert des
verletzten Ausschließlichkeitsrechts sowie Umfang und Gewicht des aus dem
geschützten Werk übernommenen Teils zu berücksichtigen (vgl. Schricker/Wild,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 63).