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Umzug aus Anlass
der Eheschließung
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 175/99
Urteil vom 23. März 2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsätze:
1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in
eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs
eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.
2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des
Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der
Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen
Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des
BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992,
494).
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2
Gründe
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) heirateten im Streitjahr 1996
und wurden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten
beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Die Arbeitsstätte des Klägers
befand sich in D, diejenige der Klägerin in S. Die Kläger bezogen im Mai 1996
ein Haus in S, das sie im April 1995 erworben hatten. Zuvor hatte der Kläger in
N und die Klägerin in I gewohnt.
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 1996 machten der Kläger Umzugskosten in
Höhe von 1 259 DM und die Klägerin in Höhe von 1 578 DM als Werbungskosten
geltend. Zur Begründung führten sie an, die tägliche Fahrzeit zur jeweiligen
Arbeitsstätte habe sich erheblich verkürzt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die
Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten an, da
aufgrund der Heirat und des Umzugs in die gemeinsame Wohnung die private
Lebensführung betroffen sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 484 veröffentlichten Gründen statt.
Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 12 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Umzüge der Kläger seien durch private Motive
mitveranlasst. Die erstmalige Gründung eines gemeinsamen Haushalts sei so
gewichtig, dass sie nicht mit der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
22. November 1991 VI R 77/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) als unschädlich
angesehenen Auswahl der konkreten Wohnung vergleichbar sei. In dieser
Entscheidung sei offen gelassen worden, ob bei einem Umzug mit einer
wesentlichen Fahrzeitersparnis auch offensichtlich private Motive soweit in den
Hintergrund träten, dass der Umzug als fast ausschließlich beruflich veranlasst
zu qualifizieren sei. Denn der BFH habe dort ausgeführt, dass der Entscheidung
eine Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls zu Grunde zu legen sei. Die im
Streitfall vorliegenden privaten Gründe seien von erheblich größerem Gewicht als
solche für die Auswahl der Wohnung hinsichtlich Art und Lage. Das zufällige
Erreichen der zeitlichen Grenze der Fahrzeitersparnis bei einem Partner könne
nicht entscheidend sein.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Trotz erstmaliger Gründung eines gemeinsamen Hausstandes könne ein Umzug bei
einer täglichen Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde beruflich
veranlasst sein. Der Umzug in ein Eigenheim stehe dem Werbungskostenabzug nicht
entgegen, da die Kläger auch dann umgezogen wären, wenn sie kein Eigenheim
erworben hätten.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126
Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des FA bei, dass die berufliche
Veranlassung der beiden Einzelumzüge des Klägers und der Klägerin gesondert für
sich zu beurteilen ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung
der Eheleute, wonach die Einkünfte eines jeden Ehegatten --ungeachtet der
Möglichkeit der Zusammenveranlagung-- getrennt zu ermitteln sind (vgl.
BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778,
781). Der Streitfall bietet keine Veranlassung, sich mit der Kritik (vgl.
von Bornhaupt in Betriebs-Berater --BB-- 1995, 2042) an der Rechtsprechung des
Senats zur Frage der Zusammenrechnung von Fahrzeitverkürzungen bei einem
gemeinsamen Umzug berufstätiger Ehegatten auseinanderzusetzen (vgl. Urteil vom
27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728).
2. Die umstrittenen Aufwendungen können Werbungskosten bei den Einkünften der
Kläger aus nichtselbständiger Arbeit sein.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch
den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten
gehören (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl
II 2000, 476, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls
ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992
VI R 132/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 28. April 1988 IV R 42/86,
BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777).
Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der
Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn --auch
ohne berufliche Veränderung-- durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für
den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als
wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens
einer Stunde täglich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1998
VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178; Urteile in BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728; in
BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl
II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober
2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen
für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder
Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung
des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung
gefolgt (vgl. H 41 --Berufliche Veranlassung-- LStH 2001). Der Senat hält an
dieser Rechtsprechung fest.
Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt
einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest ähnlich wie einen Umzug
anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die Überlegung
zugrunde, dass eine in Aussicht stehende mindestens einstündige
Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam
ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen
(vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 601).
Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein
solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive --wie hier die
gemeinsame heiratsbedingte Haushaltsgründung-- im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG generell in den Hintergrund treten.
Zum anderen enthält das Erfordernis einer mindestens einstündigen
Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde
Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilität in
der Rechtsanwendung wäre beeinträchtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten
typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die
Auffassung des Senats vermeidet überdies --wie auch die Vorinstanz zutreffend
anführt-- ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsphäre der
Steuerpflichtigen.
Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 6. November 1986 VI R 106/85 (BFHE
148, 164, BStBl II 1987, 81) entschieden, dass Umzugskosten auch dann als
Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Umzug in ein zuvor erworbenes
Eigenheim erfolgt. Nach Ansicht des Senats liegen keine zusätzlichen
hinreichenden Gründe dafür vor, den Streitfall anders zu entscheiden. Ebenso
kann auch bei der Trennung von Eheleuten ein beruflich veranlasster Umzug dann
vorliegen, wenn der ausziehende Ehegatte den neuen Wohnort so wählt, dass sich
zu seinem Arbeitsplatz eine erhebliche Fahrzeitersparnis ergibt (a.A. FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1997 6 K 30/94, EFG 1998, 91).
3. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen der Vorinstanz
zur Frage der arbeitstäglichen Fahrzeitersparnis bei beiden Klägern reichen
nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die geltend gemachten
Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Das FG hat dies zwar in beiden Fällen
bejaht. Der Vorentscheidung können jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen
zur Frage der Fahrzeitverkürzung entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom
23. September 1999 IV R 4/99, BFH/NV 2000, 426 a.E., m.w.N.). Bei seiner
erneuten Entscheidung wird das FG zu beachten haben, dass die Verkürzung der
Fahrtstrecke zwar ein wesentliches, jedoch nicht das alleinige Kriterium für
eine Wegezeitverkürzung darstellt. Das FG wird ggf. auch zu prüfen haben, ob
beim Kläger die nach dem Umzug verbleibende Wegezeit zur Arbeitsstätte als im
Berufsverkehr normal angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 166,
534, BStBl II 1992, 494, 496). Ferner wird ggf. der Frage nachzugehen sein, ob
die einfache Umzugsstrecke bei der Klägerin 76 km oder 40 km betragen hat.
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