Teilzeitarbeitsverhältnis: Arbeitszeitverlängerung - Vergütungsanspruch
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 Sa
172/06
Urteil vom
11.08.2006
Leitsätze:
1. Ein auf
Herbeiführung einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die Parteien auch über die Höhe der
für die verlängerte Arbeitszeit geschuldeten Vergütung streiten, Gegenstand des
Klageantrages aber nur die Dauer der Arbeitszeit ist (im Anschluss an BGH,
Urteil v. 18.11.1993, NJW-RR 1994, S. 317).
2. § 9 TzBfG enthält ein Vorzugsrecht bei der Besetzung freier
Vollzeitarbeitsplätze. Aus der Regelung ergibt sich keine Verpflichtung des
Arbeitgebers, die Vergütung für das Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis der
für das Teilzeitarbeitsverhältnis getroffenen Vereinbarungen (hier: Anwendung
tarifvertraglicher Regelungen) zu gewähren. Eine solche Verpflichtung besteht
ggf. nach anderen Regelungen, z.B. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG oder dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.01.2006 5 Ca 3478/05 wird
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger (geboren 21.06.1963) steht zu dem Beklagten seit dem 01.02.1994 in
einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Sachbearbeiter. Er wird als Disponent in der
Pannenhilferegion X. in E. eingesetzt.
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.02.1994 ist vereinbart, dass der
Kläger ein monatliches Gehalt von brutto 1.224,00 DM (TG VI, Endvergütung, 12
Std./Woche) erhält und für das Dienstverhältnis die Bestimmungen der gültigen
Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern Anwendung finden. Ab dem
01.10.1994 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden bei entsprechender
Erhöhung der Vergütung erhöht.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine
Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünsche. Unter dem
24.08.2005 schrieb der Beklagte vier neue Stellen für die Tätigkeit eines
Disponenten in der Pannenhilferegion X./E. ab dem 01.10.2005 aus. In der
Stellenausschreibung ist zur vorgesehen Arbeitszeit nichts angegeben. Zum Gehalt
heißt es dort: Nach näherer Vereinbarung (ohne Tarifanwendung) . Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Kopie der
Stellenausschreibung Bezug genommen (Bl. 12 d. A.).
Mit Schreiben vom 29.08.2005 teilte der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme
auf die Stellenausschreibung mit, er würde sich freuen, wenn sein Antrag auf
Aufstockung seiner Arbeitszeit vom 22. August Berücksichtigung fände. Sein
Wunsch sei eine Aufstockung seiner Arbeitszeit auf Vollzeit. Der Beklagte
antwortete mit Schreiben vom 06.09.2005 und wies den Kläger darauf hin, dass die
Stellen nicht nach dem Tarifvertrag für das bayerische Kfz-Gewerbe, sondern
tariffrei (ohne Tarifanwendung) vergütet würden. Sollte der Kläger dennoch
Interesse haben, könne er sich auf die ausgeschriebenen Disponentenstellen zu
tariffreien Bedingungen bewerben. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens
wird Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2005 bat der Kläger den Beklagten, ihm bis
spätestens zum 29.09.2005 zu bestätigen, dass er seinem Wunsch nach Verlängerung
seiner bisherigen Arbeitszeit auf 36 Stunden Vollzeit entsprechend den
tariflichen Bestimmungen mit Wirkung vom 01.10.2005 entsprechen werde. Auf die
weiteren Einzelheiten des Anwaltsschreibens wird ebenfalls Bezug genommen (Bl.
15 17 d. A.).
Da der Beklagte dem Wunsch nicht nachkam, erhob der Kläger unter dem 12.10.2005
bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Klage. Im Kammertermin vom 18.01.2006
erklärte der Beklagte, bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um eine
Stelle, die ein Arbeitsvolumen von 40 Stunden vorsehe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Schreiben des Beklagten vom
06.09.2005 zum Ausdruck gebrachte Ablehnung seines Antrags verstoße gegen § 9
TzBfG. Dessen Absicht, die Stellen ohne Tarifanwendung zu besetzen, seien keine
dringenden betrieblichen Gründe im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einer Beschäftigung des Klägers als Disponenten in
der Pannenhilferegion in E. mit Wirkung vom 01.10.2005 in Vollzeit mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden hilfsweise 40 Stunden zuzustimmen,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Disponenten in der
Pannenhilferegion X. in E. mit Wirkung vom 01.10.2005 in Vollzeit mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden hilfsweise 40 Stunden zu beschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe unternehmensweit die Entscheidung getroffen, dass
neu abzuschließende Arbeitsverträge bzw. neu zu besetzende Arbeitsplätze nicht
mehr unter die bis dahin stets gewillkürte Geltung der tarifvertraglichen
Regelungen des Kfz-Gewerbes in Bayern gefasst, sondern vielmehr zukünftig stets
tarifvertragsfrei angeboten und abgeschlossen werden sollten. Er hat die
Auffassung vertreten, die tariffrei ausgeschriebenen Vollzeitarbeitsplätze seien
keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne von § 9 TzBfG.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat den Beklagten durch Urteil vom
18.01.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verurteilt, einer
Beschäftigung des Klägers als Disponent in der Pannenhilferegion E. mit Wirkung
vom 01.10.2005 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 20.02.2006 bot der Beklagte dem Kläger den Abschluss eines
neuen Arbeitsvertrages ab dem 01.03.2006 vorbehaltlich einer rechtskräftigen
Entscheidung in einer höheren Instanz zum Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach an. In § 1 des Arbeitsvertragsentwurfs heißt es u.a., dass die
Tarifverträge für das Bayrische Kfz-Gewerbe keine Anwendung mehr finden. Auf die
weiteren Einzelheiten des Angebots wird Bezug genommen (Bl. 103 108 d. A.). Die
Parteien verhandelten hierüber. Der Kläger lehnte die Annahme dieses Angebots
ab. Der Beklagte war zur Änderung des Angebots nicht bereit.
Gegen das ihm am 06.02.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach hat der Beklagte mit einem am 22.02.2006 bei dem
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.05.2006 mit einem am
05.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er macht geltend, seine Unternehmerentscheidung, zukünftig zu besetzende Stellen
nur tariffrei zu besetzen, müsse von den Gerichten akzeptiert werden.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.01.2006 5 Ca 3478/05
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet unter Vorlage von Kopien dreier Stellenausschreibungen aus dem
Jahr 2006, dass der Beklagte unternehmensweit die Aufgabe der
(einzelvertraglichen) Tarifbindung beschlossen hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG,
519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist unzulässig.
Mit diesem Antrag begehrt der Kläger, dass der Beklagte seiner
Vollzeitbeschäftigung zustimmt. Da der Kläger in einem Teilzeitarbeitsverhältnis
zu dem Beklagten steht, will er mit dem Antrag also eine Vertragsänderung
erreichen. Der Beklagte soll der gewünschten Vertragsänderung zustimmen, d. h.
ein Angebot des Klägers, den Arbeitsvertrag zu ändern, annehmen (§§ 145 ff.
BGB).
Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894
ZPO vollstreckt werden kann. Ist Gegenstand einer Klage eine Verpflichtung des
Beklagten zum Abschluss eines Vertrages, ist der Leistungsantrag nach der
Rechtsprechung des BGH nur dann bestimmt genug, wenn der Antrag alles enthält,
was nach der Vorstellung des Klägers den Inhalt der Verpflichtung bilden soll.
Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass es wegen noch ausstehender Regelungen
zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt. Für eine
stückweise Herbeiführung des Gesamtvertrages im Wege von Teilleistungsklagen
besteht nach der zutreffenden Auffassung des BGH kein Rechtsschutzbedürfnis
(BGH, Urteil vom 18.11.1993, NJW-RR 1994, S. 317).
Der Kläger hat im Anwaltsschreiben vom 23.09.2005 und während des gesamten
Rechtsstreits die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Absicht des
Beklagten, die ausgeschriebenen Stellen ohne Anwendung der Tarifverträge des
Kraftfahrzeug-Gewerbes in Bayern zu besetzen, nicht um dringende betriebliche
Gründe, die seinen Anspruch auf Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit entgegenstünden. Daraus und aus dem Umstand, dass er das
Änderungsangebot des Beklagten vom 20.02.2006 nicht angenommen hat, ist zu
schließen, dass der Kläger meint, der Beklagte schulde ihm in einem
Vollzeitarbeitsverhältnis weiterhin die tarifvertragliche Vergütung. Er hat es
aber unterlassen, die nach seiner Vorstellung von dem Beklagten geschuldete
Vergütung in seinen Antrag aufzunehmen.
Dies stünde der Zulässigkeit des Antrags lediglich dann nicht entgegen, wenn die
Parteien nicht darüber streiten würden, dass der Beklagte nach Verlängerung der
Arbeitszeit des Klägers weiterhin die Tarifverträge für das
Kraftfahrzeug-Gewerbe in Bayern anzuwenden hat oder wenn der Kläger erklärt
hätte, er akzeptiere, dass der Beklagte die Vergütung für das
Vollzeitarbeitsverhältnis nach billigem Ermessen festlegt (vgl. hierzu BAG,
Urteil vom 24.09.2003, AP Nr. 3 zu § 151 BGB). Eine solche Erklärung hat der
Kläger nicht abgegeben. Damit kann sein Hauptantrag nicht als hinreichend
bestimmt angesehen werden.
Dagegen ist der Hilfsantrag zulässig. Dieser ist hinreichend bestimmt.
2. Für den Fall, dass der Hauptantrag zulässig ist, ist er jedenfalls
unbegründet. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass dieser mit ihm einen
Änderungsvertrag abschließt, nach dem seine wöchentliche Arbeitszeit auf 36 oder
40 Wochenstunden erhöht und die bisher gezahlte tarifliche Vergütung
entsprechend erhöht wird. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere
Anwendung der Tarifverträge des Kraftfahrzeug-Gewerbes in Bayern im von ihm
gewünschten Vollzeitarbeitsverhältnis. Jedenfalls hat er die Voraussetzungen
eines solchen Anspruchs nicht dargelegt.
Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der
ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien
Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Vorschrift enthält ein
Vorzugsrecht bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze (BAG, Urteil vom
13.11.2001, AP Nr. 1 zu § 15 b BAT).
Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Beklagten nicht, der Kläger habe
schon deshalb keinen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung
der vier ausgeschriebenen Disponentenstellen, weil er die Tarifverträge für das
Kraftfahrzeug-Gewerbe in Bayern bei den Arbeitnehmern, die sich auf diese Stelle
bewerben, nicht anwenden wolle und deshalb keine entsprechenden freien
Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG vorlägen. Zwar ist eine solche Auslegung
nach dem Wortlaut der Regelung möglich. Sie entspricht aber nicht ihrem Sinn und
Zweck, dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Vorrang bei der Besetzung eines
Arbeitsplatzes einzuräumen, dessen Anforderungen er ebenso gut wie andere
Bewerber erfüllen kann. Das ist bei gleicher Eignung dann der Fall, wenn die
Arbeitsinhalte, Aufgaben und Kompetenzen bei dem Arbeitsplatz, der besetzt
werden soll, mit denen, die der Teilzeitbeschäftigte im
Teilzeitarbeitsverhältnis wahrnimmt, vergleichbar sind (vgl. BAG, Urteil vom
25.11.1994, ArbuR 2001, S. 146 für einen tarifvertraglichen Anspruch auf
bevorzugte Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung). Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Streitfall unstreitig erfüllt.
Wenn der Kläger damit auch grundsätzlich einen Anspruch auf bevorzugte
Berücksichtigung bei der Besetzung der vier Disponentenstellen hat, folgt daraus
aber nicht, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, die Vergütung für das
Vollzeitarbeitsverhältnis nach den bisherigen Grundsätzen zu gewähren. Ein
solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG, der lediglich regelt, unter
welchen Voraussetzungen das Vorzugsrecht besteht. Ein solcher Anspruch kann sich
vielmehr nur aus anderen Bestimmungen ergeben. Eine normative Tarifgebundenheit
nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG liegt bei den Parteien ersichtlich nicht vor,
weil weder der Kläger noch der Beklagte Mitglied in den Organisationen sind, die
die Tarifverträge für das Kraftfahrzeug-Gewerbe in Bayern abschließen. In
Betracht kommt damit nur, dass der Beklagte nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ist, an den Kläger auch in einem
Vollzeitarbeitsverhältnis die tarifliche Vergütung zu zahlen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwehrt es der
allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber,
einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein
begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu
stellen. Der Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart
entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein
vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich
einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Bei der
Festlegung der Vergütung hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für
individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der
Gleichbehandlungsgrundsatz uneingeschränkte Geltung, wenn der Arbeitgeber
Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (BAG,
Urteil vom 24.11.1999, ZTR 2000, S. 315; BAG, Urteil vom 16.11.2000, AP Nr. 17
zu § 1 BAT-O).
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Arbeitgeber lässt sich
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur überprüfen, wenn die
Darlegungs- und Beweislast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sachgerecht
verteilt wird (BAG, Urteil vom 19.08.1992, AP Nr. 102 zu § 242 BGB
Gleichbehandlung; BAG, Urteil vom 12.11.1991, AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG
Gleichbehandlung). Im Rechtsstreit muss der Arbeitgeber die Gründe für die
Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers und die Kriterien einer etwaigen
Gruppenbildung darlegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer
zunächst eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht (BAG,
Urteil vom 03.07.2003, AP Nr. 72 zu § 2 KSchG 1969).
Der Kläger hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht darauf berufen, dass der Beklagte auf der Grundlage des
Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet sei, ihm auch innerhalb des zu
begründenden Vollzeitarbeitsverhältnisses die tariflichen Leistungen zu
gewähren. Er hat zwar bestritten, dass dieser die Entscheidung getroffen hat,
bei neu abzuschließenden Arbeitsverträgen die Anwendung der Tarifverträge des
Kraftfahrzeug-Gewerbes in Bayern nicht mehr zu vereinbaren und Kopien von
Stellenausschreibungen vorgelegt, nach denen der Beklagte noch im Jahr 2006 die
Zahlung von Vergütungen nach Tarif angeboten hat. Eine Geltendmachung der
tarifvertraglichen Vergütung für das Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage
des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt darin jedoch nicht.
Vielmehr hat der Kläger während des gesamten Rechtsstreits lediglich die
Auffassung zum Ausdruck gebracht, er habe schon nach § 9 TzBfG einen Anspruch
auf die weitere Anwendung der vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen.
Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Da der Kläger keinen Anspruch darauf
hat, dass der Beklagte mit ihm einen Änderungsvertrag zu den von ihm gewünschten
tariflichen Bedingungen abschließt, ist der Beklagte auch nicht verpflichtet,
ihn während einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 oder 40 Stunden zu
beschäftigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.