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Stromversorgung bei Mietverhältnis - Unterbindung durch Vermieter
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 1 U 67/03
Beschluss vom
26.04.2004
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
05.03.2004 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Gründe:
I.
Die Klägerin betrieb eine Druckerei in Räumlichkeiten, die sie von den Beklagten
gemietet hatte. Vertragspartner des Versorgungsunternehmens für elektrischen
Strom waren die Beklagten als Vermieter. Die für das Gesamtobjekt eingeräumten
Industriekonditionen bei der Strombelieferung konnten so an die Mieter
weitergeleitet werden.
Nach Zahlungsrückständen wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Durch
Anerkenntnisurteil vom 28.10.2003 wurde die Klägerin zur Räumung verurteilt.
Nachdem über den Ausgleich der Zahlungsrückstände in verschiedenen Gesprächen
Ende Mai 2003 keine Einigung erzielt werden konnte, veranlassten die Beklagten
Anfang Juni 2003 die Einstellung der Stromversorgung für die Druckerei der
Klägerin.
Das Landgericht hat den Beklagten durch einstweilige Verfügung vom 03.06.2003
die Wiederherstellung der unterbrochenen Stromversorgung aufgegeben. Nach
Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 28.08.2003 die
einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten
Berufung eingelegt.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend
die Erledigung erklärt, nachdem die Zwangsräumung der Beklagten am 04.12.2003
erfolgt ist.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, waren den Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist nach dieser Bestimmung der
bisherige Sach- und Streitstand und die Billigkeit. Es entscheidet damit der
voraussichtliche Ausgang des Prozesses, wenn es nicht zur Erledigung gekommen
wäre. Bei dieser hypothetischen Betrachtung hätten die Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen gehabt. Das Landgericht hat ihnen nämlich zu Recht durch
einstweilige Verfügung untersagt, die Stromversorgung für die Druckerei der
Klägerin zu unterbinden.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Unterbrechung der
Stromversorgung aus Sicht der Klägerin eine rechtlich unzulässige Besitzstörung
im Sinne der § 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB war. Eine derartige Beeinträchtigung
des unmittelbaren Besitzes liegt nämlich immer dann vor, wenn ein rechtlich
befriedeter Zustand in einen der Rechtsunsicherheit verwandelt wird (OLG Köln
ZMR 2000, 640; Palandt-Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 862 Rn. 4). Da die Klägerin
in der vom Besitzrecht umfassten ungestörten Nutzung der ihr für den Betrieb
einer Druckerei überlassenen Räume durch die Unterbrechung der Stromzufuhr
gestört war, konnte sie sich dieses Eingriffs erwehren.
Der Senat folgt insofern der zutreffenden herrschenden Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur (vergl. OLG Köln ZMR 2000, 640; Münchener Kommentar
- Voelskow, BGB, 4. Aufl., § 557 a Rn. 24; Staudinger - Rolfs, § 446 a Rn. 7),
wonach der Vermieter nicht berechtigt ist, die Stromzufuhr zu den
Mieträumlichkeiten zu unterbinden. Er greift damit in den besitzrechtlich
geschützten Bestand des Mieters außerhalb der Rechtsordnung ein. Die Beklagten
waren darauf verwiesen, einen Räumungstitel zu erstreiten und diesen im Rahmen
der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Durch das Schaffen vollendeter Tatsachen
und die Herbeiführung der Unbenutzbarkeit der überlassenen Räumlichkeiten
durften insbesondere nicht die zwangsvollstreckungsrechtlichen
Schutzvorschriften (§ 765 a ZPO) unterlaufen werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten stand diesen auch kein einen Eingriff in
das Besitzrecht der Klägerin rechtfertigendes Zurückbehaltungsrecht nach §§ 858
Abs. 1, 273 Abs. 1 BGB zu. Im Hinblick auf die den Rechtsfrieden wahrende,
bestandsschützende Funktion der Regelungen über die Abwehr verbotener Eigenmacht
hat das allgemeine Zurückbehaltungsrecht zurückzutreten. Auch dies entspricht im
Ergebnis der herrschenden Meinung (OLG Köln, aaO.; OLG Hamburg, WUM 1978, 169;
Münchener Kommentar - Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536 Rn. 71). Dabei macht es
keinen Unterschied, ob der Vermieter oder der Mieter Vertragspartner des
Versorgungsunternehmens ist. Der den maßgeblichen Besitz des Mieters tangierende
Eingriff in die Nutzbarkeit der gemieteten Räumlichkeiten entsteht bei einer
Absperrung der Stromversorgung unabhängig von der Vertragsbeziehung zum
Versorgungsunternehmen.
Indem der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - selbst den Vertrag mit dem
Versorgungsunternehmen geschlossen hat, wird er im Innenverhältnis zum Mieter
auch nicht zu einem Stromversorger, der ein Zurückbehaltungsrecht ausüben
könnte. Den Beklagten ist zwar einzuräumen, dass den Versorgungsunternehmen für
Strom (nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBELTV) ein Recht zur Leistungseinstellung bei
Nichtzahlung zusteht. Dieses Recht ist jedoch Korrelat der diese Unternehmen
treffenden Anschluss- und Versorgungspflicht. Sie sind zur Versorgung von
jedermann verpflichtet und haben es nicht wie der private Vermieter in der Hand,
den Vertragspartner selbst zu wählen und den zusätzlichen Risiken bei der
Versorgung des Mieters mit Strom durch eine höhere Kaution Rechnung zu tragen.
Im Übrigen berührt der Umstand, dass sich die Beklagten vertraglich zur
Lieferung von Strom an die Klägerin verpflichtet haben, den Charakter der
Vertragsbeziehung insgesamt nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag hat die Gebrauchsüberlassung von Geschäftsraum zum Gegenstand und ist
damit als Mietvertrag zu qualifizieren, der nur als Nebenleistung die
Zurverfügungstellung von Strom enthält. Auch aus diesem Grund können die
Beklagten einem Versorgungsunternehmen nicht gleichgestellt werden.
Es kann dahinstehen, ob ein Recht zur Zurückbehaltung von Strom in einer
Konstellation wie der vorliegenden dann entsteht, wenn der Mieter über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus Strom entnimmt ohne zu zahlen oder sich die
Räumung nach Vertragskündigung besonders lange hinzieht. Eine unzumutbare
Situation, die einem Vermieter möglicherweise nach Treu und Glauben gestatten
könnte, weitere Schädigung durch die Stromentnahme eines nicht zahlenden Mieters
zu unterbinden, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Zwischen der
Vertragsbeendigung, der Erhebung der Räumungsklage und des Vollzuges der
Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil lagen hier nur wenige Monate. Die
Nutzung hielt sich während dieser Zeit im Rahmen des durch den Mietvertrag
vorgesehenen Gebrauchs.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung einen Einzelfall
betrifft und der Senat bei seiner Entscheidung der obergerichtlichen
Rechtsprechung folgt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 05.03.2004 8.000,00 € seitdem:
gerichtliche und außergerichtliche Kosten I. und II. Instanz.
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