Straßenunterhaltungsmaßnahmen - Grundstückbetretung
Verwaltungsgericht Neustadt
Az: 4 K 819/07
Urteil vom
27.08.2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Sonstiges (Betreten eines Grundstücks) hat die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. August 2007, für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks ... , H..., zur
Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße „Am ..." durch
die Klägerin zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Betretung ihres Grundstücks zur
Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen zu dulden.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens „... Nrn. 3 und 5" in H.... An der
Grenze ihres Grundstücks zur Straße „..." befindet sich eine Stützmauer, die dem
Zweck dient, die mehrere Meter über dem Niveau ihres Grundstücks liegende
Ortsstraße abzustützen. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens wurde das Eigentum
an der Mauer ausschließlich der Beklagten zugeschlagen.
Nachdem in der Stützmauer Risse aufgetreten waren, befürchtete die Klägerin nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Die Klägerin sah
sich gezwungen, zum Zwecke der Sanierung die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton
im Spritzverfahren zu verstärken und forderte die Beklagte auf, das Betreten
ihres Grundstücks zur Ausführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Beklagte
weigerte sich jedoch.
Nachdem der Beginn der Arbeiten für den 6. Februar 2006 vorgesehen war, hat die
Klägerin am 18. Januar 2006 Klage beim Amtsgericht Kaiserslautern erhoben, um
die Beklagte zur Duldung der Betretung ihres Grundstücks zu verpflichten. Das
Amtsgericht Kaiserslautern hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 30.
Mai 2006 an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, das wiederum mit Beschluss
vom 15. Juli 2007 den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten als
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an
der Weinstraße verwiesen hat.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Arbeiten zur
Absicherung der Mauer erforderlich seien, um eine akute Einsturzgefahr
abzuwenden. Zu diesem Zweck sei es daher auch erforderlich, das Grundstück der
Beklagten zu betreten, da anders die Arbeiten nicht ausgeführt werden könnten.
Die Notwendigkeit der Arbeiten ergäbe sich aus dem eingeholten
Sachverständigengutachten. Die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten
sei gering. Es sei nicht beabsichtigt, den Zustand des Grundstücks zu verändern.
Die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Duldungsanspruch folge aus dem
zivilrechtlichen Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 des
rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, zu dulden, dass ihr Grundstück ... 3-5, H... zur
Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße „Am ..." genutzt
wird,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die
Standsicherheit des Straßengrundstücks der Klägerin Flurstück Nr. 1006/20
wiederherzustellen, und zwar so, dass eine Verkehrslast auf dem
Straßengrundstück nach DIN 1072 erreicht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Unterhaltungsmaßnahmen für das Mauerwerk
auf ihrem Grundstück nicht notwendig seien. Auf der Höhe ihres Grundstücks habe
sich nämlich kein Mauerriss gebildet. Nur in der Mauerverblendung seien Risse
aufgetreten, so dass auch keine akute Einsturzgefahr bestehe. Offenbar
beabsichtige Klägerin auch nur, durch die angestrebte Baumaßnahme die
betreffende Ortsstraße zu einer Erschließungsstraße für ein geplantes
Neubaugebiet auszubauen. § 21 Nachbarrechtsgesetz eröffne auch keinen
Rechtsanspruch darauf, bauliche Veränderungen auf ihrem Grundstück vorzunehmen,
was aber beabsichtigt sei, da die Mauer auf ihrem Grundstück stünde. Im Übrigen
könnte auch ohne die Inanspruchnahme ihres Grundstücks die behauptete Gefahr
abgewendet werden, indem die Nutzlast der betreffenden Straße durch eine
Änderung der Ver-kehrsführung und der Verkehrsleitplanung begrenzt würde. Sie
wolle mit ihrer Weigerung schließlich auch schon vorsorglich einer späteren
Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten der Mauersanierung entgegenwirken.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Die erkennende Kammer ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des
Rechtsstreits auf den Verwaltungsrechtsweg durch den Beschluss des Landgerichts
Kaiserslautern vom 15. Juli 2007 gebunden, auch wenn der Verwaltungsrechtsweg
nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil die für die Entscheidung des
Rechtstreits maßgebliche Norm zivilrechtlicher Natur ist.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Betretungs- und Nutzungsanspruch der
Klägerin in Bezug auf das Grundstück der Beklagten ist § 21 Abs. 1 des
rheinland-pfälzischen Landesnachbarrechtsgesetz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198)
– LNRG – i.d.F. vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209).
Der Anwendbarkeit des zivilrechtlichen § 21 Abs. 1 LNRG steht nicht die unter
Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 8.
Oktober 2002 – 7 U 109/02 – juris web –) vertretene Auffassung des Landgerichts
Kaiserslautern, dass sich das gesamte Rechtsverhältnis von Straßenanlieger und
Straßenbaulastträger auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Straßenrechts
beurteile, entgegen. Vielmehr enthält das rheinland-pfälzische Straßenrecht für
den Fall einer Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zum Zwecke der
Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen keine öffentlich-rechtliche
Rechtsgrundlage. Die vom Landgericht Kaiserslautern zitierte Vorschrift des § 27
Abs. 1 LStrG ist nicht einschlägig, da Gegenstand des hier geltend gemachten
Anspruchs nicht die Duldung von Schutzeinrichtungen gegen nachteilige
Einwirkungen der Natur auf eine öffentliche Straße ist, sondern die Duldung des
Betretens eines Grundstücks zur Erfüllung einer Aufgabe der Straßenbaulast.
Auch § 4a Abs. 1 LStrG verpflichtet einen Straßenanlieger nur zur Duldung von
Vorarbeiten der Straßenplanung, nicht aber zur Duldung von Straßenbaumaßnahmen,
die auf seinem Grundstück selbst vorgenommen werden. Mithin fehlt es an einer
dem § 69 Abs. 1 Landeswassergesetz entsprechenden Regelung im Straßenrecht, auf
deren Grundlage ein Straßenanlieger hoheitlich verpflichtet werden könnte, die
Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden
(vgl. hierzu auch OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juli 1993 – 2 W 27/93 –, juris
web; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage, 1995, Anhang, Seite 1498, Tabelle
zu VII öffentliches Straßennachbarrecht – Duldungspflichten Nr. 1 „Straßenbau,
-gebrauch, -unterhaltung").
Mithin unterliegen die öffentlichen Straßen auch den Vorschriften des
bürgerlichen Nachbarrechts, ungeachtet dessen, dass zur Wahrung der
Schutzbedürfnisse des Straßenverkehrs besondere öffentlich-rechtliche
Vorschriften nachbarrechtlicher Natur in den Straßengesetzen enthalten sind und
bürgerlich-nachbarliche Ansprüche des Anliegers zu Grundstücken öffentlicher
Straßen wegen deren öffentlicher Zweckbestimmung einer Wandlung unterliegen
können (vgl. hierzu Kodal/Krämer, Kapitel 5, Rdnr. 20, S. 147). Dementsprechend
sind z. B. auch zugunsten des Straßeneigentümers die Rechte aus §§ 907 ff. BGB
gegenüber dem Anlieger einschlägig (Kodal/Krämer, Kapitel 39, Rdnr. 26.5 und
auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1979 - V ZR 76/78 -, juris web).
Die Anwendbarkeit zivilrechtlichen Nachbarrechts im Verhältnis des
Straßenbaulastträgers zum Straßenanlieger erschließt sich letztlich aus
folgender Überlegung:
Wäre das bürgerliche Nachbarrecht hinsichtlich der Duldung einer
Straßenunterhaltungsmaßnahme, die vom Grundstück eines Anliegers aus vorgenommen
werden muss, nicht einschlägig, so könnte einerseits auf hoheitlichem Wege ein
Straßenanlieger mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zur Duldung solcher
Arbeiten auf seinem Grundstück verpflichtet werden. Andererseits bestünde aber
auch kein entsprechender zivilrechtlicher Duldungsanspruch des
Straßenbaulastträgers. Damit hätte es letztlich ein Straßenanlieger in der Hand,
notwendige oder zweckmäßige Straßenunterhaltungsmaßnahmen, die eine
vorübergehende Betretung seines Grundstücks erfordern, durch die Geltendmachung
seines Eigentumsrechts zu unterbinden. Dieses Ergebnis erscheint widersinnig,
wenn man bedenkt, dass ein Hoheitsträger, der ein öffentlichen Interessen
dienendes Gebäude in Grenzlage zu einem Privatgrundstück errichtet, ohne
weiteres unter Geltendmachung des zivilrechtlichen Hammerschlags- und
Leiterrechts eine Betretung und Benutzung des nachbarlichen Privatgrundstückes
beanspruchen könnte, wenn entsprechende bauliche Maßnahmen dies erfordern.
Insoweit bestünde ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, wenn dem Träger der
Straßenbaulast in Bezug auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
verwehrt bliebe, was er in Bezug auf sonstige bauliche Anlagen vom Eigentümer
eines Nachbargrundstücks beanspruchen kann. Hat also der Gesetzgeber es
unterlassen, das Straßennachbarrecht hinsichtlich der Duldungspflichten eines
Anliegers öffentlich-rechtlich in den einschlägigen Straßengesetzen zu regeln,
so tritt der Straßenbaulastträger dem Anlieger nicht hoheitlich, sondern
gleichrangig als Nachbar gegenüber und kann daher insoweit auch nur seine
zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen.
Die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts nach § 21 Abs. 1 LNRG
sind vorliegend gegeben. Danach muss es ein Grundstückseigentümer dulden, dass
sein Grundstück zwecks Unterhaltung usw. einer baulichen Anlage auf dem
Nachbargrundstück vorübergehend betreten wird und notwendige Gerätschaften auf
oder über das Grundstück ge- bzw. verbracht werden.
Insoweit dringt die Beklagte zunächst nicht mit ihrem Argument durch, ein Fall
des § 21 Abs. 1 LNRG liege nicht vor, da nicht beabsichtigt sei, von ihrem
Grundstück aus eine bauliche Maßnahme an einer zum Straßengrundstück gehörenden
baulichen Anlage auszuführen. Zwar trifft es zu, dass der Regelfall des § 21
Abs. 1 LNRG vorsieht, dass nur eine Baumaßnahme an einer zum eigenen Grundstück
gehörenden baulichen Anlage dazu berechtigen kann, das Nachbargrundstück zu
betreten. Obwohl die betreffende Mauer unzweifelhaft vollständig auf dem
Grundstück der Beklagten steht, ist die Mauer aber auch nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
LStrG Teil der öffentlichen Straße. Das Eigentum der Beklagten an dieser Mauer
ist daher von der öffentlichen Zweckbindung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straße in solcher Weise überlagert, dass der Klägerin als
Straßenbaulastträgerin nach § 33 Abs. 1 LStrG die Befugnisse des Eigentümers
hinsichtlich der nicht zu ihrem Eigentum gehörenden Stützmauer in dem Umfang
zustehen, als dies zur Wahrung der Straßenbaulast und der Aufrechterhaltung des
Gemeingebrauchs erforderlich ist. Zu diesen Befugnissen gehört aber gerade auch
das nachbarrechtliche Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 LNRG.
Die angestrebte Maßnahme ist zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast
erforderlich. Bei der Sanierung der Stützmauer handelt es sich um eine
Straßenunterhaltungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 LStrG. Insoweit bleibt es für die
Entscheidung völlig ohne Belang, ob diese Maßnahme nun erforderlich ist, um eine
akute Einsturzgefahr bei der Mauer abzuwenden, oder ob die Klägerin eine
Erhöhung der Traglast dieser Straße anstrebt, um dort einen Verkehr zu
ermöglichen, der der Erschließung eines geplanten Neubaugebiets dient. In beiden
Fällen bezweckt das Vorhaben eine Erhaltung oder Verbesserung der Stützkraft der
Mauer, die dazu dient, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
verbessern. Die von der Klägerin behauptete Abwehr einer Einsturzgefahr ist
offensichtlich eine Straßenunterhaltungsmaßnahme. Aber auch die von der
Beklagten behaup-tete Zweckverfolgung dient der Verbesserung der Straße, wenn
durch die Verstärkung eine höhere Stützlast der Mauer erreicht werden soll, um
weitergehende Erschließungsbedürfnisse im Bezug auf ein Neubaugebiet zu
befriedigen. Dass eine Verbesserung der Stützlast dieser Mauer erforderlich ist,
um die Benutzung der Straße zum Zwecke der Erschließung eines solchen
Neubaugebiets zu ermöglichen, steht für die erkennende Kammer schon deswegen
außer Zweifel, weil die Beklagte selbst behauptet, dass aus diesem Grund die
Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
Dieses Vorhaben der Erhaltung oder Verbesserung der Stützkraft der Mauer ist
auch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 LNRG auf keine andere Weise zweckmäßig
durchzuführen. Für die erkennende Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich
geworden, dass die geplante Baumaßnahme auch zweckmäßig durchgeführt werden
könnte, ohne das streitgegenständliche Grundstück zu betreten oder Gerätschaften
dort aufzustellen. Die technische Zweckmäßigkeit des Vorhabens, die Mauer mit
stahlarmierten Beton im Spritzverfahren von Seiten des Grundstücks der Beklagten
aus zu verstärken, wird von dieser nicht in Frage gestellt. Wenn die Beklagte
insoweit allein weniger belastende Möglichkeiten der Verkehrsregulierung
darstellt, die darauf abzielen, die zu erwartende Verkehrsbelastung zu
reduzieren, so betrifft dies eine Frage der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme
selbst, die aber hier für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang ist.
Das Hammer-schlags- und Leiterrecht nach § 21 Abs. 1 LNRG setzt nämlich nicht
voraus, dass die Baumaßnahme selbst erforderlich ist, sondern nur, dass die
genannte Benutzung des Nachbargrundstücks zur Durchführung der Baumaßnahme an
der Anlage geboten ist.
Die mit der Betretung und Benutzung ihres Grundstücks verbundenen Nachteile für
die Beklagte stehen auch nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 LNRG nicht außer Verhältnis zu
dem von der Straßenbaumaßnahme zu erwartenden Vorteil. Die Beklagte hat
lediglich zu befürchten, dass während der Dauer der Baumaßnahme vorübergehend
ihr Grundstück in Anspruch genommen wird. Eine nachhaltige Belastung für ihr
Grundstück entsteht daraus nicht. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass mit
der baulichen Verstärkung der Mauer ihr Grundstück räumlich weitergehend in
Anspruch genommen wird. Dies wäre vom Duldungsanspruch nach § 21 Abs. 1 LNRG
auch nicht gedeckt.
Demgegenüber ist auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten dargestellten
Zweckverfolgung der Baumaßnahme von einem weit überwiegenden Vorteil für die
dortige Erschließungssituation auszugehen. Denn wenn mittels dieser Maßnahme
eine für die Erschließung des Neubaugebiets erforderliche Stützlast erreicht
werden kann, so handelt es sich hierbei um eine nachhaltige Verbesserung der
Situation zugunsten der nun bestehenden Verkehrsbedürfnisse.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs nach § 21 Abs. 1 LNRG
vor, so ist schließlich auch die Befürchtung der Beklagten, die Kosten der
Maßnahme später tragen zu müssen, nicht geeignet, den Duldungsanspruch der
Klägerin anzuzweifeln. Die Straßenbaumaßnahme wird nämlich zunächst auf Kosten
der Klägerin durchgeführt. Ob und inwieweit dann diese Kosten auf die Beklagte
und andere Straßenanlieger abgewälzt werden können, bleibt gegebenenfalls einem
Verfahren zur Erhebung eines Ausbau- oder Erschließungsbeitrags vorbehalten. In
einem derartigen Verfahren könnte die Beklagte dann auch die nun schon gegen den
Duldungsanspruch der Klägerin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der
Erforderlichkeit der Baumaßnahme einwenden.
Mithin muss die Beklagte als Straßenanliegerin auch die Betretung und Benutzung
ihres Grundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur
Straße gehörenden Stützmauer, die sich auf ihrem Grundstück befindet, dulden
(vgl. Kodal/Krämer a. a. O., Kapitel 5, Rdnr. 23.1, S. 148 und im Ergebnis auch
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 ME 95/07- , NordÖR 2007,
253). Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1,
708 ff. ZPO. Die Kammer sieht davon ab, die Vollstreckbarkeit des Urteils nach §
709 ZPO von einer Sicherheitsleistung der Klägerin abhängig zu machen.
Hinsichtlich einer Vollstreckung der titulierten Duldungsverpflichtung nach §§
167 Abs. 1 VwGO, 890 ff. ZPO kommt eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin die Kostenentscheidung vollstrecken kann, besteht aber kein
Sicherungsbedürfnis der Beklagten, da sie nicht befürchten muss, im Wege der
Vollstreckung geleistete Zahlungen nicht wieder zurückzuerhalten, falls das
Urteil in einem Rechtsmittelverfahren keinen Bestand haben sollte. Eine
Rückzahlung ist nämlich bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der
Klägerin gewährleistet.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.
2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung ei-nes
Bevollmächtigten.