Strafverfahren
– Erkenntnisse über Steuerstraftaten
Landgericht
Göttingen
Az: 8 KLs 1/07
Beschluss vom
11.12.2007
In der Wirtschaftsstrafsache wegen
Vorenthalten von Arbeitsentgelt u.a. ist die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 393 Abs. 2 S. 2 AO mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Das Verfahren wird gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GG bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ausgesetzt.
Gründe
A.
In dem der Kammer vorliegenden Verfahren sind die beiden Angeschuldigten A. und
B. durch die Staatsanwaltschaft Q. - Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen -
(Az.: 413 Js 3938/05) angeklagt, durch 71 Straftaten gemeinschaftlich handelnd
in 39 Fällen (1. - 39.) als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle
vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB i.d.F.v. 13.11.1998), in 6 Fällen (40.
- 45.) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob
Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB i.d.F.v.
23.07.2002), in 19 Fällen (46. - 64.) in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gewerbsmäßig das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher
und Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregten und
unterhielten und dabei einen Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt zu
haben (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB), in 7 Fällen (65. - 71.)
durch dieselbe Handlung als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des
Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung,
unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben, als
Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über
sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige
Angaben gemacht und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge
zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob
Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
StGB i.d.F.v. 23.07.2004).
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 23.03.1999 wurde die Firma "S." GmbH (im Folgenden: S.) von den drei
Gesellschaftern A., B. und T. gegründet. Geschäftsgegenstand der S. ist die
Geschlechtsbestimmung an Eintagsküken (sog. "chick-sexing"). Sitz der
Gesellschaft ist C. Die Stammeinlagen betrugen bei den Angeschuldigten je
20.000,00 DM und bei T. 10.000,00 DM. T., die Mutter der Angeschuldigten, wurde
am 26.03.1999 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt. Sie besaß das alleinige
Vertretungsrecht gem. § 5 des Gesellschaftsvertrages. Bei einer vereinbarten
wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden erhielt sie ein monatliches Gehalt von
500,00 DM. B. wurde zum 01.04.1999 als Bürokaufmann mit einem monatlichen
Bruttogehalt von 1.275,00 DM zuzüglich eines 13. Monatsgehalts angestellt. Auch
der Ehemann von T. und Vater der Angeschuldigten, X. wurde zum 01.04.1999 als
Bürokaufmann angestellt. Zum 01.07.1999 wurde am 10.06.1999 A. als Bürokaufmann
zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.750,00 DM zuzüglich eines 13. und 14.
Monatsgehaltsgehalts eingestellt. Seine Eintragung als weiterer Geschäftsführer
in das Handelsregister erfolgte am 02.03.2004, T. wurde am 30.9.2004 als
Geschäftsführerin abberufen. In der Zeit, in der sie zur Geschäftsführerin
bestellt war, unterschrieb sie lediglich die Lohnsteueranmeldungen ab 08/1999
sowie die Jahresabschlüsse 2000 und 2001, nicht jedoch die diversen Verträge mit
Brütereien und Gruppenführern, die Rahmenverträge mit den zu Gesellschaften
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Sortierern, die darauf Bezug nehmenden
rechtsverbindlichen Erklärungen der einzelnen Sortierer und auch nicht die
Zahlungsanweisungen an die Sortierer.
X. hatte bereits 1973 die Einzelfirma "Y." in C. gegründet, deren
Unternehmensgegenstand ebenfalls die Ausführung von Geschlechtsbestimmungen an
Eintagsküken war. In jenem Jahr schloss X. mit der koreanischen Firma "Z." mit
Sitz in V., vertreten durch E. einen Vertrag. Danach setzte die Z. qualifizierte
Spezialisten für die Geschlechtsbestimmung von Eintagsküken in Brütereien in der
Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten ein. Zur
Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs dieses Einsatzes übertrug die
koreanische Firma Z. der Agentur von X. den Einsatz der Sortierer bei den
Brütereien, die Unterstützung der Sortierer bei allen Einreiseformalitäten,
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen, die Einholung der Aufträge der Brütereien
sowie die organisatorische und rechnerische Abwicklung der Aufträge. Die Agentur
von X. erhielt im Gegenzug eine Provision von 15% des Sortierentgelts, das von
den Brütereien für die Sortierleistungen an die Z. zu zahlen war. Der Agentur
wurde das Inkasso des Sortierentgelts übertragen. Für Fehlsortierungen der
Sortierer sollte die Z. allein haften. In § 4 des Vertrages hieß es, Abzüge (von
der Sortiervergütung) bräuchten nicht vorgenommen zu werden, da die Sortierer
freiberuflich für die Z. tätig seien. Es bestehe weder Sozialversicherungs- noch
Lohnsteuerpflicht. Die Sortierer seien von der Z. darauf hinzuweisen, dass sie
ihr Einkommen zur Einkommenssteuer anzumelden hätten.
Die Einzelfirma von X. wurde zum 31.03.1999 aufgegeben und der gesamte
Kundenstamm, den die Generalagentur Y. bislang mit der Z. in Zusammenarbeit
bedient hatte, zum 01.04.1999 an die zu gründende S. übergeben. Büroausstattung
und Fahrzeugbestand sollten von der zu gründenden S. zum Schätzpreis übernommen
werden (Ermittlungsakte {EA} Bd. 7 Bl. 56). Die S. ist als Nachfolgeunternehmen
der vormaligen Einzelfirma Y. zu sehen.
Das Sortieren der Küken nach ihren Geschlechtern erfolgt überwiegend durch
südkoreanische und chinesische Staatsangehörige, die hierfür in ihren
Heimatländern zuvor eine spezielle Ausbildung zum Erlernen besonderer Finger-
und Sehfertigkeiten absolvieren, um pro Stunde bei mindestens 700 bis 800 Küken
das Geschlecht bestimmen zu können. Auf Empfehlung inländischer Gruppenführer
erhielten die Kükensortierer ein Einladungsschreiben der S. in deutscher
Sprache. In den standardisierten Einladungsschreiben hieß es: "Ich lade Sie
hiermit im Namen der S. ein, für diese Organisation auf die Dauer von zunächst
einem Jahr als selbstständige Kükensortiererin (Chick-Sexer) tätig zu werden.
Ihr Mindesteinkommen wird ca. 18.000,-- Euro pro Jahr betragen" (vgl.
Beweismittelordner {BMO} Bd. 1 Bl. 82 ff.). Der Landkreis K. erhielt als
zuständige Ausländerbehörde sodann eine Kopie dieses Schreibens und erteilte
seine Vorabzustimmung. Mit diesem Einladungsschreiben begaben sich die Sortierer
in ihrem Heimatland zur deutschen Botschaft und beantragten eine
Ausreiseerlaubnis und ein dreimonatiges Visum, das sie aufgrund der
Vorabzustimmung des Landkreises und des Einladungsschreibens erhielten und mit
dem sie dann in der Folge nach Europa ausreisten. Nach den Bedingungen dieses
Visums war es den Kükensortierern in Deutschland nur gestattet, eine
selbständige Tätigkeit als Kükensortierer für die S. auszuüben. Die
erforderlichen Formalitäten für ihre Einreise regelte die S., ebenso wie alle
Fragen den Aufenthalt und die Tätigkeit der Sortierer betreffend. So kümmerte
sie sich insbesondere darum, dass der Landkreis K. eine Aufenthaltserlaubnis für
die Dauer eines Jahres aussprach, die wiederum ebenfalls nur unter der Bedingung
erteilt wurde, dass die Sortierer eine selbständige Erwerbstätigkeit als
Kükensortierer im Rahmen eines Agenturvertrages für die S. ausüben (vgl. EA Bd.
1.1 Bl. 196 ff., 235 ff.).
Die S. erhielt von unterschiedlichen Brütereien Aufträge zur
Geschlechtsbestimmung an Eintagsküken an bestimmten Schlupftagen. Die Brütereien
beauftragten selbst keine eigenen Kükensortierer, sondern bekamen diese von der
S. zu den gewünschten Tagen gestellt. Der Arbeitseinsatz der Sortierer wurden
entweder direkt zwischen der GmbH und der einzelnen Brüterei oder aber mittelbar
über die Agenturen der einzelnen Gruppenführer (wie N. und O.) geregelt. Die
Gruppenführer hatten alle ein Einzelunternehmen als Gewerbe angemeldet.
Mit den Agenturen der Gruppenführer W., N. und R. hatte die S. sog.
Agenturverträge abgeschlossen (vgl. z.B. BMO Bd. 1 Bl. 76), in denen die
jeweiligen Aufgaben und Vergütungen geregelt waren. So übertrug die S.
beispielsweise N. den Einsatz der Sortierer in drei Brütereien als
Subunternehmer. Während N. die pünktliche Erledigung der Aufträge der Brütereien
nach den Vorgaben der S. oblag, er weiter sicherzustellen hatte, dass genügend
Sortierer zur Auftragserledigung zur Verfügung standen und er monatlich einen
Abrechnungsnachweis zu erstellen hatte, aufgrund dessen die S. Rechnungen für
die Brütereien und Abrechnungen gegenüber den Sortierern erstellte, blieb die S.
für die kaufmännische Abwicklung des Kükensortierens, alle
aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten und den Kontakt zu den Kunden zuständig.
Die Kükensortierer waren zur effektiven Auftragsabwicklung verschiedenen Gruppen
zugeordnet (z.B. Gruppe LB., Gruppe MB., Gruppe NB., Gruppe OB. etc.), die als
Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert waren und als deren
Bevollmächtigte jeweils die einzelnen Gruppenführer agierten. In diesem
Zusammenhang hatte jeder Sortierer eine "Rechtsverbindliche Erklärung" (EA Bd.
5.2 Bl. 162) zu unterschreiben, wonach er als selbständiger Kükensortierer im
Rahmen eines Werkvertrages zwischen der jeweiligen GbR und der S. tätig werden
sollte und sich verpflichtete, eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten. In "Rahmenwerkverträgen" zwischen der jeweiligen Gruppe (GbR) und
der S., stets unterschrieben durch A. und einen der Gruppenführer (vgl. z.B. EA
Bd. 5.2 Bl. 158), verpflichteten sich die Sortierergruppen,
Spezialistensortierleistung, d.h. Geschlechtsbestimmung bei Eintagsküken mit
einer garantierten Genauigkeit von 99 bzw. 98% zu erbringen, die die S.
gegenüber Brütereien übernommen hatte. Die Vergütung für die GbR sollte in einer
gesonderten Vergütungstabelle ausschließlich der Mehrwertsteuer festgelegt und
anfallende Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe gesondert gezahlt werden. Die GbR
oder von ihr beauftragte Dritte sollten an die S. nach Abschluss der
Sortierleistungen eine prüfungsfähige Schlussrechnung erstellen, die darin
genannten Beträge sollte die S. spätestens 45 Tage später bezahlen.
Fehlsortierungen sollten den Werklohn mindern. Die GbR sollten eventuelle
Versicherungskosten selbst tragen und sicherten zu, ihre gewerberechtlichen
Belange im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu regeln. Wie sich später
herausstellte kamen die Rahmenwerkverträge und auch die damit zusammenhängenden
rechtsverbindlichen Erklärungen in der Praxis jedoch nie zur Anwendung.
Die Sortierer wurden deutschland- und europaweit in Brütereien eingesetzt. Die
Organisation des Einsatzes bei den einzelnen Brütereien erfolgte häufig durch
die S., zum Teil jedoch auch durch die Gruppenführer, die ihren Bedarf an
Sortierern bei der S. anmeldeten und diese dann auf die Brütereien verteilten.
Den Sortierern wurde durch die S. oder die Gruppenführer mitgeteilt, wann sie wo
zu arbeiten hätten. Die Sortierleistungen der Sortierer in den Brütereien wurden
von den jeweiligen Gruppenführern mengenmäßig der gesamten Gruppe nach erfasst
und dann an die S. weitergeleitet. Diese errechnete den zu zahlenden Betrag
anhand der erfassten Mengen, den sie sodann zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern es
sich um eine inländische Brüterei bzw. Agentur handelte) der Brüterei oder aber
der beauftragenden Agentur des Gruppenführers in Rechnung stellte, wobei
letztere den zu zahlenden Betrag dann wiederum von den Brütereien forderten. Die
Zahlungen der Brütereien erfolgten an die S. - entweder direkt oder aber zum
Teil auch unter Zwischenschaltung der Gruppenführer, die dann ihre jeweilige
Provision abzogen und den Rechnungsbetrag sodann an die S. weiterüberwiesen
(vgl. z.B. Aussage der Gruppenführer O. - EA Bd. 1.2 Bl. 60.2 ff. - und N.- EA
Bd. 1.2 Bl. 43.3 ff.). Die S. entlohnte nachfolgend stets selbst die einzelnen
Sortierer - nach der Buchführung erfolgte die Abrechnung mit den Sortierern
monatlich -, indem sie den erhaltenen Betrag durch die Anzahl der tätig
gewesenen Sortierer teilte und sodann bei jedem einzelnen 13% für ihre eigene
Provision, anteilig Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag abzog und den Rest in der Regel per Scheck an die Sortierer
auszahlte. Dass lediglich 37 bzw. 40% der Vergütung einem Lohnsteuerabzug
unterworfen wurden, ergab sich daraus, dass schon die Einzelfirma von X. 1977
mit dem Finanzamt K. eine Vereinbarung getroffen hatte, derzufolge von den an
die Sortierer gezahlten Entgelten ein pauschaler Werbungskostenabzug von 70%
vorgenommen wurde und lediglich die restlichen 30% zu versteuern waren. Der
Grund für diese Regelung lag darin, dass von den Sortierern damals noch eine
hohe Mobilität verlangt wurde und sie hohe Reisekosten durch Flüge etc. hatten.
Da sie jedoch häufig in Gruppen reisten und sie oftmals der deutschen Sprache
nicht mächtig waren, gestaltete sich ein Einzelnachweis der jeweiligen
Werbungskosten schwierig, so dass der Einfachheit halber ein hoher
Pauschalbetrag anerkannt wurde. Da die Sortierer aber mehr und mehr in der Nähe
bestimmter Brütereien blieben, wurde der pauschale Abzug später abgesenkt. Von
1999 bis März 2003 betrug der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Teil der
Vergütung 37%, ab April 2000 dann 40%.
Die Kükensortierer hielten sich häufig mehrere Monate bis Jahre in der
Bundesrepublik Deutschland und angrenzenden europäischen Ländern (wie Dänemark,
den Niederlanden, Frankreich etc.) auf und waren dabei nahezu ausnahmslos nach
dem vorstehend geschilderten System für die S. tätig.
Im Mai und Juni 2004 wurde auf ein Ersuchen der französischen Partnerbehörde QB.
um Amtshilfe wegen Verdachts der illegalen Beschäftigung von chinesischen
Kükensortierern durch die S. dort eine Prüfung durch die Zollbehörden ohne
Beanstandung durchgeführt, weil die Sortierer als Selbständige anzusehen und
deshalb keine Sozialabgaben geschuldet seien. Das Prüfungsergebnis hatte unter
anderem auf dem Agenturvertrag von 1973 sowie auf den rechtsverbindlichen
Erklärungen der einzelnen Sortierer gefußt, die wiederum Bezug nahmen auf die
jeweiligen (Rahmen)Werkverträge zwischen den einzelnen GbR und der S.
Sodann fand im September 2004 eine reguläre Betriebsprüfung betreffend die
Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bei der S. durch das
Finanzamt K. statt. Um einen doppelten Prüfungsaufwand zu vermeiden, wurde ab
Oktober 2004 zugleich auch eine Lohnsteueraußenprüfung veranlasst und
durchgeführt. Im Rahmen der Prüfungen erstellte die Betriebsprüferin,
Steueroberinspektorin U., für die S. eine Liste mit fehlenden Unterlagen, die
sie benötigte, um sich ein Bild von den gesamten Unternehmensumständen zu
machen. Sie erhielt daraufhin von den Angeschuldigten einen Ordner, in dem die
Rahmenwerkverträge abgeheftet worden waren sowie auch ein Blatt Papier, auf dem
es hieß, diese Verträge seien in der Praxis nie angewendet worden. Auf Nachfrage
zu diesem Schriftstück bei A. erläuterte er ihr den Inhalt der Anmerkung dahin,
dass die Sortierer mit Hilfe der Rahmenwerkverträge an die S. gebunden werden
sollten und durch Vereinbarung einer Kündigungsfrist ein plötzliches Abwandern
der Sortierer, wie häufiger in der Vergangenheit geschehen, verhindert werden
sollte. Weiter versah er die Anmerkung mit der Überschrift "Rahmenwerkverträge"
und unterzeichnete sie am 23.11.2004 mit seinem Namen.
Weil die Zeugin U. erfahren hatte, dass auch schon die Zollbehörden bei der S.
Prüfungen durchgeführt hatten und sie sich von dort weitere Erkenntnisse für
ihre Prüfung erhoffte, setzte sie sich mit dem Zoll in Verbindung. Dabei kam das
Gespräch auch auf einen Agenturvertrag aus dem Jahr 1973, von dem
Steueroberinspektorin U. aus einem früheren Strafverfahren gegen X. und B.
(wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu, vgl. Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft Q., Az.: 402 Js 7660/98) wusste, dass dieser Vertrag mangels
Existenz der Z. nicht mehr galt. In der daraufhin am 10.12.2004 anberaumten
Dienstbesprechung zwischen Zoll, Finanzamt und der Steuerfahndung wies die
Zeugin U. neben der Tatsache, dass die Z., die 1973 Vertragspartner gewesen war,
nicht mehr existierte, insbesondere auf die Anmerkung vom 23.11.2004 zu den
Rahmenverträgen hin. Der Zoll, dem zuvor nicht bekannt gewesen war, dass der
eine Vertragspartner, die Z., nicht mehr existierte und dass auch die
Rahmenwerkverträge nie angewendet worden waren, bewertete den Sachverhalt
aufgrund der durch das Finanzamt K. mitgeteilten neuen Erkenntnisse anders als
noch einige Monate zuvor und hielt nunmehr einen Anfangsverdacht für Straftaten
nach § 266a StGB für gegeben. Es kam in der Folge am 17.12.2004 zur Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und T., in dessen Verlauf die
Geschäfts- und Privaträume der Angeschuldigten durchsucht, Anhörungsschreiben an
die Brütereien versandt, die noch in Deutschland lebenden Kükensortierer und
Gruppenführer vernommen wurden und dadurch insgesamt umfangreiches
Beweismaterial zutage gefördert wurde, auf das sich nunmehr die Anklage der
Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorwurfs der
Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung stützt.
Das Verfahren gegen T. wurde am 18.12.2006 gem. § 206a StPO eingestellt, da sie
ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens mittlerweile verhandlungsunfähig ist
und mit einer Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit nicht mehr zu rechnen
ist (vgl. EA Bd. 1.2 Bl. 311 f., EA Bd. 1.4 Bl. 187 f.).
Seit Gründung der S. im März 1999 waren bis Anfang 2005 mehr als einhundert
Personen als Sortierer für die S. tätig. Innerhalb dieses Zeitraums zahlte die
S. mehr als 10 Millionen € an die Kükensortierer für deren Sortierleistungen in
in- und ausländischen Brütereien aus. Lohnsteuer wurde von diesen Beträgen zwar
zum Teil abgeführt, Sozialversicherungsbeiträge wurden jedoch nicht gezahlt. Ab
Januar 2003 wurden bei der AOK monatlich Beitragsnachweise eingereicht, in denen
nur die Familienmitglieder (A., B., T., X. etc.), nicht jedoch die
Kükensortierer enthalten waren.
B.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO ist für die
Entscheidung der Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 199 StPO
entscheidungserheblich. Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht - die
Verfassungsmäßigkeit von § 393 Abs. 2 S. 2 AO unterstellt - ein hinreichender
Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO hinsichtlich der angeklagten Taten, so dass die
Kammer das Hauptverfahren gem. § 203 StPO eröffnen müsste (dazu unter I.). Auch
liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 S. 2 AO vor (dazu
unter II.). Im Fall der Nichtigkeit von § 393 Abs. 2 S. 2 AO müsste die Kammer
die Eröffnung aus Rechtsgründen ablehnen, da dann wegen des Verwendungsverbots
des § 393 Abs. 2 S. 1 ein - für alle Stadien des Strafverfahrens, mithin auch
für die Eröffnung des Hauptverfahrens geltendes (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler-
Hellmann , Kommentar zur AO und FGO, Lfg. 163, November 1999, § 393 Rn. 173 f.)
- Verfahrenshindernis vorläge. Denn die Ermittlungsergebnisse wären dann
insgesamt nicht verwertbar (dazu unter III.).
I.
Ein hinreichender Tatverdacht der Straftatbegehung gem. § 266a Abs. 1 StGB
besteht nach Aktenlage zumindest hinsichtlich des Angeschuldigten A. (1.).
Demgegenüber kommt für den Mitangeschuldigten B. bei vorläufiger Tatbewertung
aus Sicht der Kammer lediglich eine Strafbarkeit als Gehilfe gem. §§ 266a, 27
StGB in Betracht (2.).
1. Eine Verurteilung von A. wegen täterschaftlich begangenen Vorenthaltens von
Sozialversicherungsbeiträgen ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
a) Es besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den Kükensortieren um
Arbeitnehmer handelt, für die gem. § 266a Abs. 1 StGB
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen wären, und dass als Arbeitgeber
die S. anzusehen ist.
(aa) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1
Abs. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach ist
Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung
voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist
dann der Fall, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist
und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 19.08.2003
- B 2 U 38/02 R -; Urteil v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -; Tröndle/Fischer ,
StGB, 54. Aufl., 2007, § 266a Rn. 4). Weitere Kriterien sind Unselbständigkeit
in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, Notwendigkeit der engen,
ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Arbeitskontrolle, fehlender
Einsatz eigenen Kapitals, Ausführung der Arbeit mit Mitteln des Auftraggebers,
fehlendes unternehmerisches Risiko, keine Unternehmerinitiative, keine eigene
Umsatzsteuererhebung, keine Entscheidungsfreiheit über die Zahlungsweise von
Kunden, Leistungserbringung nur in eigener Person, Tätigkeit im wesentlichen nur
für einen Auftraggeber (vgl. hierzu BFHE 144, 225).
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene
Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative gekennzeichnet (vgl. BFH, Urteil
v. 16.05.2002 - IV R 94/99 -). Weitere Kriterien sind das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, Werbung in eigener Sache, eigene Rechnungsausstellung,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (vgl. BSG, Urteil v. 12.02.2004 - B 12
KR 26/02 R -). Selbständige erhalten zudem keine Bezahlung im Krankheitsfall und
bekommen ihre Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer.
Ob jemand abhängig oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse (st. Rspr. des
BFH, vgl. z.B. BFHE 126, 311). Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen
Verhältnissen ab, so geben letztere den Ausschlag (BSGE 45, 199, 200 ff.).
Der hinreichende Verdacht, dass die Sortierer nicht selbständig, sondern
abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind, ergibt sich
aus einer Fülle an Indizien:
So konnten die Sortierer nicht selbstbestimmt tätig werden, sondern ihnen war
sowohl der Arbeitsort (die jeweilige Brüterei) als auch die Arbeitszeit (an den
je Brüterei jeweils nur einzelnen Schlupftagen) wie auch die Art der Arbeit (ob
"Federsexing" oder "Kloakensexing") vorgegeben. Während sich die Art der Arbeit
aus der jeweils zu sortierenden Geflügelrasse ergab und die Sortierer zudem
diesbezüglich auch Weisungen der Brütereien unterlagen, stimmte die S. - oder
aber teilweise auch die jeweiligen Gruppenführer - die Planungen bezüglich der
zu sortierenden Küken mit den Brütereien ab und legte fest, an welchen Tagen um
wie viel Uhr wie viele Sortierer bei den Brütereien erscheinen sollten.
Entsprechend diesen Planungen, auf die die Sortierer keinen Einfluss hatten,
begaben sich die eingeteilten Sortierer dann zum Sortieren in die jeweiligen
Brütereien. Dort wurde ihre Arbeit häufig stichprobenmäßig auf Sortierfehler
durch den Gruppenführer oder einen der aus der Gruppe hierfür abgestellten
Sortierer kontrolliert.
Ihnen kam auch nicht die für Selbständige typische Unternehmerinitiative zu,
weil sie nicht die Möglichkeit hatten, frei zu entscheiden, in welchem Umfang
sie tätig sein wollten. Es gab keine vertraglichen Beziehungen zwischen den
Sortieren und den Brütereien, auch Verhandlungen fanden nicht statt.
Vertragspartner der Brütereien waren regelmäßig die S. oder aber zum Teil auch
einer der Gruppenführer. Die Kükensortierer kannten die Verträge, die zwischen
den Brütereien, den Gruppenführern und der S. abgeschlossen werden, nicht. Die
Entgelte pro sortiertes Geflügel wurden von der S. mit den Brütereien
ausgehandelt, die Sortierer hatten hierauf keinen Einfluss. Ihre Vergütung
erhielten sie stets von der S. Die Höhe ihrer Einnahmen konnten sie ebenfalls
nicht durch eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung oder durch die Herbeiführung
eines besonderen Erfolges beeinflussen, da ihnen die Aufträge vorgegeben wurden
und es ihnen nahezu unmöglich war, unabhängig von der S. oder einem
vergleichbaren Unternehmen Sortieraufträge zu erhalten. Die im
Ermittlungsverfahren vernommenen Sortierer haben hierzu übereinstimmend
ausgesagt, es sei nicht möglich bzw. sehr schwer, ohne die Firma S. als
Sortierer zu arbeiten (vgl. EA Bd. 5.1 Bl. 44 f., 69 f., EA Bd. 5.2 Bl. 198
ff.). Dies wurde sowohl von den Gruppenführern als auch den Brütereien bestätigt
(vgl. z.B. EA Bd. 1.2 Bl. 72, EA Bd. 5.1 Bl. 370R, 413 f.).
Die Sortierer haben weiter ausgesagt, dass sie grundsätzlich die von den
Gruppenleitern bestimmten Einsätze wahrnehmen und lediglich bei Krankheit oder
Heimaturlaub absagen würden. Nicht sie selbst müssten dann für Ersatz sorgen,
sondern sie hätten sich in diesem Fall nur bei dem Gruppenleiter - nicht jedoch
bei der Brüterei - abzumelden, der sich dann um Ersatzsortierer kümmere.
Selbständige müssen sich demgegenüber selbst um Vertretungen bzw. Aushilfen
bemühen.
Auch das unternehmerisches Risiko lag nicht bei den Sortierern. Zwar
verpflichteten sie sich in den Rahmenwerkverträgen gegenüber der S. bzw. den
Gruppenführern, die Sortierungen mit einer Genauigkeit von 98 bzw. 99%
durchzuführen, und Fehlsortierungen sollten den sogenannten Werklohn mindern.
Allerdings sollten die Rahmenwerkverträge in der Praxis ohnehin nicht angewendet
werden. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der vernommenen Sortierer wie auch
denen von Mitarbeitern der Brütereien, dass Fehler nur sehr selten auftraten,
dann nur selten zu Regressforderungen gegenüber der S. oder einem Gruppenleiter
führten, derartige Forderungen dann ohnehin nur in wenigen Fällen befriedigt
wurden, und letztlich bei den Kükensortierern selbst nur in wenigen Fällen
Abzüge von der Vergütung vorgenommen wurden (vgl. z.B. EA Bd. 5.1 Bl. 23, 70,
99, 206, 295 f., 284, 310). Das tatsächliche diesbezügliche wirtschaftliche
Risiko der Sortierer war also nur sehr gering. Letztendlich trugen überwiegend
die Brütereien selbst oder aber die S. das Risiko von Fehlsortierungen. Im
übrigen ist es auch in anderen Bereichen nicht unüblich, dass Arbeitnehmer je
nach Verschuldensgrad für eigene Fehler einzustehen haben und hierfür vom
Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Die Haftung für eigenes Verschulden
kommt auch in Arbeitsverhältnissen vor.
Da die Sortierer insgesamt weder wesentliche Fixkosten hatten - die
Sortiereinrichtungen, an denen sie ihre Tätigkeit ausführten, standen in den
Brütereien bereit, diese stellten auch sterile Kleidung, so dass die Sortierer
allenfalls die Kosten ihrer Arbeitsmaterialien (wie beispielsweise spezielle
Lampen) selbst trugen, die jedoch keinen wesentlichen Kapitaleinsatz darstellten
-, keine eigene Rechnungen an die Brütereien schrieben und deswegen kein
Forderungsausfallrisiko trugen, bestand bei ihnen insgesamt kein
unternehmertypisches Risiko, Verluste zu erwirtschaften.
Die Sortierer waren gewerberechtlich nicht gemeldet und unterhielten keine
eigenen Betriebsstätten. Auch eine Werbung der Sortierer in eigener Sache gab es
nicht. Im Verhältnis zwischen den Kükensortierern und der S. wurde nie
Umsatzsteuer berechnet. Bei einer tatsächlichen Selbständigkeit hätten die
Kükensortierer allein oder aber bei Tätigwerden als GbR der S. die Umsatzsteuer
in Rechnung stellen, die S. hätte diese bezahlen und Vorsteuer geltend machen
können, während die Kükensortierer oder die jeweiligen GbR die Umsatzsteuer
hätten abführen müssen. In den gesamten Beweismitteln tauchen jedoch keine
diesbezüglichen Vorgänge auf. Dies spricht dafür, dass eine selbständige
Tätigkeit weder vorlag noch gewollt war.
Zudem impliziert auch die Zahlung von Lohnsteuer, die von selbständig Tätigen
nicht abzuführen ist, die Arbeitnehmereigenschaft der einzelnen Sortierer. Die
Einlassung des Angeschuldigten A., es handele sich um eine "Quasi-Lohnsteuer"
(vgl. EA Bd. 1.4 Bl. 16 ff., 28 ff., 39a ff.), überzeugt nicht.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, bei der abgeführten Lohnsteuer
habe es sich lediglich um eine "Quasi-Lohnsteuer" gehandelt. So haben die
Behörden stets von Lohnsteuer und nicht etwa von einer "Quasi-Lohnsteuer"
gesprochen. Beispielsweise hatte das Finanzamt K. den Vorgängerbetrieb des
Vaters X. bereits 1977 aufgefordert, Lohnsteuererklärungen abzugeben, da die
Kükensortierer als Arbeitnehmer anzusehen seien, für die X. als inländischer
Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen habe (EA Bd. 1.2 Bl. 304).
Auch in einem aus dem Jahr 1981 datierenden Schreiben vom Finanzamt K. an
Steuerberater D. wird auf eine Besprechung Bezug genommen, in der X. bezüglich
des Lohnsteuerabzugs unter anderem die Auflage gemacht wurde, die gesetzlich
vorgeschriebenen Lohnsteuerklassen sämtlicher Arbeitnehmer zu beachten bzw. zu
überwachen (EA Bd. 6.3 Bl. 419). Ebenso entschied die Oberfinanzdirektion 1980,
dass die Kükensortierer als Arbeitnehmer zu behandeln seien (vgl. BMO Bd. 1 Bl.
125). Als Werbungskosten der Sortierer sollten weiter pauschal 70% angesetzt
werden, was mit den Kfz- und Flugkosten, der Unterbringung und den
Verpflegungsmehraufwendungen erklärt wurde. Ab 1981 sollten dann die
Aufwendungen konkret nachgewiesen werden.
Eine derartige Konstruktion einer "Quasi-Lohnsteuer" ist im übrigen aus dem
Gesetz auch nicht bekannt.
Die S. führte für jeden Sortierer lohnkontoähnliche monatliche
Vergütungstabellen, auf denen die monatlichen Sortierleistungen abgerechnet und
hiervon die Provision der GmbH, Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag abgezogen wurden.
Gegen die Arbeitnehmereigenschaft spricht nicht, dass die Sortierer stets einen
Gruppenlohn - vergleichbar mit einem Akkordlohn - erhielten, dadurch dass bei
der Auftragsausführung in der Gruppe die an einem Tag sortierten Küken
gleichmäßig auf die Sortierer aufgeteilt wurden, so dass jeder grundsätzlich die
gleiche Vergütung erhielt. Denn auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gibt es
flexible Arten von Lohnzahlungen die etwa eine Erfolgskomponente beinhalten, wie
z.B. Formen des Akkord- oder Prämienlohns (BSG, Urteil v. 19.08.2003 - B 2 U
38/02 R -). Derartige Akkordlohnberechnungen sind auch in anderen Bereichen,
z.B. bei Mauerwerksarbeiten im Baubereich möglich, ohne dass hieraus eine
Selbständigkeit der Tätigkeit abgeleitet wird.
Dass die Sortierer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf
bezahlten Urlaub hatten, spricht ebenfalls nicht zwingend gegen ihre Einordnung
als Arbeitnehmer. Denn derartige Regelungen sind nicht Voraussetzungen eines
Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr begründet umgekehrt das Arbeitsverhältnis
Ansprüche auf solche Sozialleistungen (vgl. BFH, Urteil v. 24.07.1992 - VI R
126/88 -; FG Sachsen, Urteil v. 09.11.2005 - 2 K 2709/03 -).
Die Kükensortierer befanden sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur S.
Sie hielten sich häufig mehrere Monate bis Jahre in der Bundesrepublik
Deutschland und den angrenzenden europäischen Ländern (wie Dänemark, den
Niederlanden, Frankreich etc.) auf und waren dabei nahezu ausnahmslos für die S.
tätig. Da Einreisevisum wie auch Aufenthaltsgenehmigung jeweils unter der
Bedingung einer selbständigen Sortiertätigkeit für die S. erteilt worden waren,
hatten diese nur Gültigkeit im Rahmen der Tätigkeit für die S. und schlossen
zunächst eine Tätigkeit unabhängig von der S. oder aber für ein anderes
Unternehmen aus. In der Praxis konnten die Sortierer ohne die S. ohnehin nicht
eigenständig tätig werden. Die vernommenen Sortierer haben hierzu
übereinstimmend ausgesagt, ohne Aufträge von S. könnten sie in Deutschland nicht
bzw. nur schwer leben (vgl. z.B. EA Bd. 5.1 Bl. 10 ff., 57 ff.). Daher lehnten
sie nur in den seltensten Fällen einen Auftrag ab (vgl. hierzu auch die Aussage
des Gruppenführers O. EA Bd. 1.2 Bl. 60.2 ff.) und nahmen prinzipiell jeden
ihnen zugewiesenen Auftrag wahr, es sei denn sie waren krank oder hatten Urlaub.
Weiter wurden in den Geschäftsräumen der S. Personalunterlagen für jeden der
Kükensortierer sichergestellt, in denen sich neben den Unterlagen zur
Aufenthaltserlaubnis auch Versicherungsunterlagen, Heiratsurkunden,
Mietverträge, Kindergeldanträge, Lohnsteuerkarten, Führerscheine etc. teilweise
als Kopie oder aber im Original befanden. Auch dies zeigt die Abhängigkeit der
häufig der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Sortierer, die deswegen
regelungsbedürftige persönliche Angelegenheiten der S. übertrugen. Einer der
Sortierer, TB., hat ausgesagt, für ihn sei es selbstverständlich gewesen, dass
die S. seine persönlichen Unterlagen besessen habe, da das Verhältnis zwischen
ihnen ähnlich dem eines Arbeitgebers und Arbeitnehmers gewesen sei.
Die Kükensortierer sollten auch über den Abschluss der Rahmenverträge und die
Unterzeichnung der rechtsverbindlichen Erklärungen an die S. gebunden werden,
indem ihnen dadurch suggeriert wurde, sie könnten nicht einfach wechseln,
sondern müssten zunächst eine Kündigung aussprechen und eine dreimonatige
Kündigungsfrist einhalten.
Auch nach dem äußeren Eindruck, dem ebenfalls maßgebende Bedeutung zukommt (vgl.
BFHE 113, 235; 120, 465), stellt sich die Arbeit der Kükensortierer -
insbesondere auch aus Sicht der Brütereien - als unselbständig dar. Diese haben
in den ihnen übersandten Anhörungsbögen angegeben, die Kükensortierer stünden
ihrer Ansicht nach in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma S. (vgl. Anhörung
Brüterei UB. - EA Bd. 5.1 Bl. 381 ff., Brüterei VB. - EA Bd. 5.1 Bl. 287 ff.,
Brüterei WB. - EA Bd. 5.1 Bl. 299 ff., Brüterei XB. - EA Bd. 5.1 Bl. 316 ff.).
Insgesamt standen die einzelnen Sortierer in starker Abhängigkeit zur S. Sie
brachten jeweils nur ihre Arbeitskraft ein, alles andere wurde für sie
organisiert. Der gesamte Ablauf von ihrer Einladung nach Deutschland über ihre
Einreise, ihre jeweiligen Arbeitseinsätze bis hin zur Entlohnung wurde von der
S. gestaltet. Sie waren weitgehend weisungsgebunden und darauf beschränkt, zu
vorgegebenen Zeiten an vorgegebenen Orten vorgegebene Mindestmengen zu
vorgegebenen Entgelten zu sortieren. Dass die eigentliche Geschlechterbestimmung
bei den Eintagsküken dann selbständig erfolgte, ist unerheblich, denn letztlich
führt jeder Handwerker die zu seinem Beruf gehörenden Arbeiten im engeren Sinne
selbständig durch, ohne dass er deswegen automatisch auch Selbständiger im Sinne
des Sozialversicherungsrechts wäre (vgl. auch FG Hamburg, Urteil v. 29.06.2005 -
II 402/03 -: "Umgekehrt spricht eine in der Natur der Sache liegende
Eigenverantwortlichkeit nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit" ).
(bb) Die S. - nicht jedoch die jeweiligen Gruppenführer - ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch als Arbeitgeber der Kükensortierern anzusehen.
Selbst wenn man diejenigen Gruppenführer, die mit den Brütereien eigene Verträge
abschlossen und sich hierfür Sortierer von der S. ausliehen, als "Entleiher" im
Sinne des AÜG und die S. dementsprechend als "Verleiher" ohne die nach § 1 Abs.
1 notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-Überlassung ansieht,
ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Denn der Verleiher ist unter der
Voraussetzung, dass er und nicht der Entleiher die Arbeitskräfte entlohnt, auch
dann als Arbeitgeber anzusehen, wenn er eine mangels Erlaubnis unerlaubte
Arbeitnehmer-Überlassung im Sinne von § 9 Abs. 1 AÜG betreibt (BFH Urteil v.
02.04.1982 - VI R 34/79; LG Oldenburg, Urteil v. 18.09.2000 - 2 KLs 13/95 -;
ebenso BGH wistra 2001, 464 f.; LG Oldenburg wistra 2005, 117). Bei einem gem. §
9 Abs. 1 AÜG unwirksamen Vertrag haftet der Verleiher gem. § 28e Abs. 2 S. 3 und
4 SGB IV, § 10 Abs. 3 AÜG neben dem Entleiher als Gesamtschuldner für die
Sozialversicherungsbeiträge und macht sich im Falle der Nichtabführung der
Sozialversicherungsbeiträge gem. § 266a StGB strafbar. Da hier die
Kükensortierer monatlich Zahlungen regelmäßig per Scheck durch die S. erhielten,
wie sich aus den Lohnlisten, den Zahlungsanweisungen und den Aussagen der
vernommenen Kükensortierer ergibt, entlohnte der Verleiher - die S. - die
Kükensortierer und ist insofern ebenfalls als Arbeitgeber anzusehen.
Gegen eine Arbeitgebereigenschaft der Gruppenführer spricht allerdings, dass
alle maßgeblichen, das Arbeitsverhältnis der asiatischen Kükensortierer
betreffenden Vorgänge durch die S. abgewickelt wurden. Die S. lud die Sortierer
ein, kümmerte sich um die Einreise und aufenthaltsrechtlichen Belange,
verwaltete deren persönliche Unterlagen, teilte die Sortierer in Gruppen ein,
stellte den Kontakt zu den Gruppenführern her, führte Lohnlisten und entlohnte
die Sortierer aus eigenen Finanzmitteln. So gesehen dürfte sie sich der
Gruppenführer nur als ihrer "Weisungsgehilfen" bedient haben.
b) Nach vorläufiger Bewertung der Aktenlage ist A. mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als faktischer Geschäftsführer der S. anzusehen. Dies
begründet die Annahme einer strafrechtlich relevanten Verantwortlichkeit im
Sinne des § 14 StGB für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und damit
seine Täterstellung für eine Straftaten nach §§ 263, 266a StK.
Täter des § 266a StGB kann nur der Arbeitgeber sein, denn diesen trifft die
sozialversicherungsrechtliche (§ 28 SGB IV), strafrechtliche und damit
haftungsrechtliche Verantwortung für das rechtzeitige Abführen der
Sozialversicherungsbeiträge. Taugliche Täter sind auch die für den Arbeitgeber
im Sinne des § 14 StGB verantwortlich Handelnden, wie der vertretungsberechtigte
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder der Geschäftsführer einer
GmbH, aber auch der sog. faktische Geschäftsführer (vgl. hierzu BGHSt 47, 318,
324 unter Hinweis auf BGHSt 21, 101, 103; Tröndle/Fischer , § 266a Rn. 5; LK-
Gribbohm , Stand: 01.06.1996, § 266a Rn. 15 m.w.N.), also derjenige, der die
Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat (BGH NStZ 2000, 34, 35).
Von faktischer Geschäftsführung ist auszugehen, wenn sowohl betriebsintern als
auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer
vorgenommen werden und er im Übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge
bestimmenden Einfluss nimmt (BGH NJW 2000, 2285 unter Hinweis auf BGHSt 31, 118,
121; vgl. auch BGH NStZ 2000, 34, 35 unter Hinweis auf BGHSt 3, 32, 37). Die
Bandbreite möglicher Geschäftsführungsaufgaben hängt wesentlich von den
Gegebenheiten des Einzelfalles ab, jedoch gibt es einen Kern von
Tätigkeitsbereichen, die typischerweise zur Organzuständigkeit eines
Geschäftsführers gehören. Hierunter fallen insbesondere die Bestimmung der
Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern,
Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern der Gesellschaft
einschließlich der Vereinbarung von Vertrags- und Zahlungsmodalitäten,
Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Verhandlungen mit Kreditgebern,
Steuerung von Buchhaltung und Bilanzierung, und - als weiteres starkes Indiz -
die Höhe des Gehaltes (vgl. BGH NJW 1997, 66, 67; Dierlamm , NStZ 1996, 153,
156). Einen weiteren Anhaltspunkt stellt es dar, wenn der faktische
Geschäftsführer in seiner Organfunktion nach außen und für unternehmensfremde
Dritte erkennbar aufgetreten ist.
In Fällen der faktischen Mitgeschäftsführung muss die Aufgabenwahrnehmung durch
den faktischen Geschäftsführer im Verhältnis zum bestellten Geschäftsführer eine
qualifizierte Intensität erreicht haben. Als Abgrenzungsmerkmal dient insoweit
das Kriterium der "überragenden Stellung" (vgl. hierzu BGHSt 31, 118). Die
Stellung des faktischen Geschäftsführers ist dann als "überragend" zu bewerten,
wenn er sämtliche unternehmerischen Entscheidungen von Bedeutung maßgeblich
beherrscht und bestimmt, und zwar derart, dass die Mitwirkung anderer
Entscheidungsträger nur untergeordneten Stellenwert einnimmt.
Als weitere Voraussetzung der faktischen Geschäftsführung wird eine nicht
unerhebliche Dauer der Geschäftsführertätigkeit gefordert (vgl. Dierlamm , NStZ
1996, 153, 157). Eine bloß kurzzeitige oder auch nur vorübergehende Übernahme
geschäftsführender Funktionen - etwa für einige Wochen - genügt nicht. Die Dauer
des Organhandelns ist ebenso wie dessen Außenwirkung notwendige Voraussetzung
der Faktizität und Wesensmerkmal jeder Geschäftsführertätigkeit.
Insgesamt ist daher für die Stellung eines faktischen Geschäftsführers
erforderlich, dass der Täter in qualifizierter Intensität
Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hat (wobei in Fällen faktischer
Mitgeschäftsführung eine "überragende Stellung" im Unternehmen notwendig ist),
er bei Wahrnehmung dieser Aufgaben in seiner Funktion als "Geschäftsführer" nach
außen aufgetreten ist und seine geschäftsführende Tätigkeit von gewisser Dauer
war (vgl. hierzu BayObLG NJW 1997, 1936 f. m.w.N.). Im übrigen darf die
Unternehmensführung nicht einseitig angemaßt sein, sondern muss mit dem
Einverständnis der Gesellschafter, das als eine konkludente Bestellung zu werten
ist, erfolgt sein (BGHSt 3, 33, 38).
A. schloss den überwiegenden Teil der Verträge mit den Geschäftspartnern der S.
wie den Gruppenführern oder Brütereien ab. So unterzeichnete er beispielsweise
den Vertrag mit der Brüterei YB. (EA Bd. 6.2 Bl. 52 ff.), mit der Brüterei ZB.
(EA Bd. 6.1 Bl. 44 f.) einschließlich einer gesonderten Preisvereinbarung (EA
Bd. 6.1 Bl. 46), mehrere Verträge mit Gruppenführern (R. - EA Bd. 6.1 Bl. 72 f.,
N.- BMO Bd. 1 Bl. 76, W. - EA Bd. 6.2 Bl. 94 f., H. - EA Bd. 6.2 Bl. 89),
diverse Rahmenwerkverträge mit unterschiedlichen Sortierergruppen (vgl. z.B.
Gruppe OB. - EA Bd. 6.1 Bl. 47 ff., Gruppe AC. - EA Bd. 6.1 Bl. 59 ff., Gruppe
BC. - EA Bd. 6.1 Bl. 51 ff., Gruppe CC. - EA Bd. 6.1 Bl. 55 ff., Gruppe DC. - EA
Bd. 6.1 Bl. 68 ff., Gruppe EC. - EA Bd. 1.2 Bl. 107 ff.) sowie die
rechtsverbindlichen Erklärungen (z.B. EA Bd. 6.4 Bl. 29 ff., 74 ff., 153 ff.).
Er lud die im asiatischen Raum lebenden Sortierer zur Arbeit nach Europa ein
(vgl. z.B. EA Bd. 6.2 Bl. 360 ff., BMO Bd. 1 Bl. 82 ff.), korrespondierte
deswegen mit den Botschaften und Konsulaten (vgl. EA Bd. 7 Bl. 140, EA Bd. 6.3
Bl. 6), nahm in den weit überwiegenden Fällen die Wochenplanungen für den
Einsatz der Sortierer vor (vgl. z.B. EA Bd. 7 Bl. 150, 155, 157, 161 f., 164,
167, 386), korrespondierte wegen der Verträge mit den Brütereien und
Gruppenführern und kümmerte sich um die Bezahlung der von der S. ausgestellten
Rechnungen (vgl. z.B. EA Bd. 6.1 Bl. 245). Ihm oblag es, die Anweisung der
Sortierentgelte an die Sortierer vorzunehmen (vgl. z.B. EA Bd. 6.3 Bl. 192 ff.,
205 ff., 363 ff.), er erstellte die Grundaufzeichnungen für die
Finanzbuchhaltung und war bereits seit dem 01.07.1999 der hauptsächliche
Ansprechpartner für den langjährigen Steuerberater (so die Aussage des
Steuerberaters D., vgl. EA Bd. 1.2 Bl. 408). Zudem war es A., der im Frühjahr
2003 - vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer im Jahr 2004 - Arbeitsverträge
zur Einstellung von X. und GC. als "Arbeitgeber" unterschrieb (EA Bd. 6.2 Bl. 99
f., 102 f.). Ebenfalls unterzeichnete er im Jahr 2000 den Vertrag zum Abschluss
einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge für X. als
"Arbeitgeber" (EA Bd. 6.1 Bl. 38).
A. trat auch nach außen und für unternehmensfremde Dritte erkennbar als
maßgeblicher Entscheidungsträger der Gesellschaft auf, wie die Vernehmungen von
Gruppenführern, Brütereien und Sortierern ergeben haben.
Nach Meinung des langjährig mit der S. zusammenarbeitenden Gruppenführers N.
leitet nur A. die Firma (EA Bd. 5.2 Bl. 64). A. sei der Boss, er mache alles. Er
lade die Leute ein, entscheide wie viele Leute kommen sollten und erledige
sämtliche geschäftlichen Tätigkeiten der Firma. Ansprechpartner bei S. sei
überwiegend A. Er selbst habe seit 1994 einen Vertrag mit der Fa. Y. über
Vermittlung von Sortierern. Dieser erste Vertrag, den noch sein - mittlerweile
verstorbener - Bruder abgeschlossen habe, bestand mit T. (auf die X. damals
seine Einzelfirma Y der Form halber übertragen hatte), den zweiten Vertrag nach
Gründung der S. habe dann er selbst nach fünf Jahren (1999) mit A. abgeschlossen
(EA Bd. 5.2 Bl. 63), dieser sei überwiegender Ansprechpartner (EA Bd. 1.2 Bl.
46).
Diese Einschätzung wird von dem weiteren Gruppenführer G. geteilt:
Ansprechpartner bei der Fa. S. sei A. und zwar seit 1990. Wenn dieser nicht da
sei, vertrete ihn sein Bruder oder eine Dame; diese beiden könnten aber nichts
entscheiden, sondern bedienten nur das Telefon. A. sei der Chef der S.
Auch bei den Brütereien - soweit man dort überhaupt hierzu Angaben machen konnte
- wurde allein A. als Gesprächspartner und Entscheidungsträger angesehen. Aus
Sicht der Brüterei JC. (EA Bd. 5.1 Bl. 277 f.), die bis zum 12.04.2004 eine
langjährige Geschäftsbeziehung mit der S. verband, war Ansprechpartner und
maßgeblicher Entscheidungsträger bei der S. der A. Andere Mitglieder der Familie
waren dort namentlich nicht bekannt. Für die Brüterei UB. war er ebenfalls
hauptsächlicher Gesprächspartner, weitere Personen waren dort nicht bekannt (EA
Bd. 5.1 Bl. 383 f.).
Auch der Vater des Angeschuldigten, X. , hat in seiner Vernehmung (EA Bd. 1.4 Bl.
78) angegeben, A. sei von ihm und T. auf die Geschäftsübernahme vorbereitet
worden, indem er selbst ihm das notwendige Handwerkszeug im Außendienst und
seine Frau ihm die kaufmännische Abwicklung vermittelt habe.
Demgegenüber trat die als solche bestellte Geschäftsführerin T. nach außen so
gut wie nicht auf. Keine der angehörten Brütereien kannte T. (vgl. EA Bd. 5.1 Bl.
319 f., 383 f., 276 f., 289 f., 303 f.), die bereits bei ihrer Bestellung zur
Geschäftsführerin fast 66 Jahre alt war und sich keines guten
Gesundheitszustandes erfreute. Auch in den Geschäftsunterlagen der S. sind
während der fast fünfjährigen Dauer ihrer Bestellung zur alleinigen
Geschäftsführerin kaum Aktivitäten zu verzeichnen. So finden sich Unterschriften
von ihr lediglich unter einigen Lohnsteueranmeldungen und Jahresabschlüssen, der
Gewerbeanmeldung für die S. und einer Handlungsvollmacht für die S. i.G.
zugunsten von A.
Auch aus den gezahlten Gehältern lassen sich Rückschlüsse auf die wahren
Machtverhältnisse in der GmbH ziehen. Während die alleinige Geschäftsführerin T.
ein Jahresgehalt von 6.000,00 DM bekam, erhielt B. jährlich 16.575,00 DM und A.
ein Jahresgehalt von 66.500,00 DM, ab dem 01.07.2002 sogar 46.691,68 €.
Bereits der Vergleich des Aufgabenumfangs, der "Außenauftritte" und der Gehälter
legt nahe, dass T. als eine Art "Strohfrau" fungierte. Auch in einem früheren
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen B. und X. hatte sich
herausgestellt, dass die damalige Einzelfirma von X. lediglich offiziell auf T.
übertragen worden war, damit X. nicht seine Rentenberechtigung verlor, obwohl
dieser in Wahrheit nach wie vor Geschäftsführer der Generalagentur Y. war (vgl.
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Q., Az.: 402 Js 7660/98, Bl. 4 f.). Gegen
eine Geschäftsführertätigkeit über den gesamten Zeitraum bis 30.09.2004 spricht
zudem der kritische Gesundheitszustand von T. Diese erlitt bereits im Jahr 2003
einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung.
In der Gegenüberstellung der wahrgenommen Aufgaben von A. einerseits und T.
andererseits zeigt sich der lediglich untergeordnete Stellenwert, den die
Mitwirkungshandlungen von T. eingenommen haben.
Nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens hat A. über mehrere Jahre die
Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die
Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführerorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in
die Hand genommen. Indem er federführend bei dem größten Teil der Verträge mit
den Brütereien, den Preisvereinbarungen, den Agenturverträgen mit den
Gruppenführern, dem überwiegenden Teil der Rahmenwerkverträge, den
Einladungsschreiben, den Lohnauszahlungen und der Finanzbuchhaltung war, traf er
die maßgeblichen, für den wirtschaftlichen Fortbestand der Gesellschaft
entscheidenden Maßnahmen. Ihm kam damit innerhalb der Gesellschaft eine
überragende Stellung zu.
Vergleichbares lässt sich für den Angeschuldigten B. demgegenüber nicht
feststellen. Ihm fehlte es am bestimmenden Einfluss auf sämtliche
Geschäftsvorgänge; im relevanten Tatzeitraum war er zum größten Teil nicht mit
wesentlichen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entscheidungen befasst (nähere
Einzelheiten hierzu unter Ziff. 2).
Auch aus Sicht unternehmensfremder Dritter kam ihm nicht die Stellung eines
Geschäftsführers zu. Keine der befragten Brütereien oder Gruppenführer nannte
seinen Namen als maßgeblichen Entscheidungsträger. Auch sein Vater hat
zeugenschaftlich bekundet, B. habe ein umfangreiches eigenes Unternehmen, das
ihn restlos in Anspruch nehme. Er betreibe einen Autohandel und befasse sich mit
Immobilien. Auf sein Bitten hin habe B. Briefe geschrieben, E-Mails abgerufen
und ihn und seine Frau so unterstützt. Es sei auch mal vorgekommen, dass B. aus
Eile oder Vereinfachungsgründen einen Brief für die S. auf seinem PC geschrieben
habe. Dann habe er aber auf Anweisung gehandelt (EA Bd. 1.4 Bl. 78).
Die lediglich untergeordnete Stellung des Angeschuldigten B. wird weiter durch
das Gehalt widergespiegelt. Zwar ist er seit der Gründung der S. ebenso wie A.
einer der Gesellschafter und hält einen Geschäftsanteil von 10.000,00 € aus dem
Stammkapital von insgesamt 25.000,00 € (BMO Bd. 1 Bl. 1 ff.). Während er jedoch
bei der S. zu einem monatlichen Gehalt von 1.275,00 DM brutto sowie einem 13.
Monatsgehalt als Bürokaufmann eingestellt wurde (EA Bd. 6.1 Bl. 29 f.), erhielt
der Mitangeschuldigte A., der ebenfalls als Bürokaufmann eingestellt wurde, mit
einem monatlichen Brutto-Gehalt von 4.750,00 DM sowie einem 13. und 14.
Monatsgehalt ein Vielfaches mehr an Vergütung. Dessen Gehalt wurde am 25.06.2002
dann sogar auf 3.335,12 EUR angehoben (vgl. BMO Bd. 1 Bl. 29).
Insgesamt kam B. im Gegensatz zu seinem Bruder A. daher keine maßgebliche
Bedeutung bei unternehmerischen Entscheidungen zu.
Alle Umstände sprechen dafür, dass die formell bestellte Geschäftsführerin und
Gesellschafterin T. sowohl Kenntnis von der tatsächlichen Geschäftsführung ihres
Sohnes Hans-Joachim hatte und - indem sie ihn gewähren ließ - dies auch
billigte. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen X., der ausgesagt
hat, er und seine Frau hätten den Sohn A. auf die Geschäftsleitung vorbereiten
wollen.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte für das Gegenteil ist auch von einer
Billigung durch den weiteren Gesellschafter B. auszugehen. Dieser war ebenfalls
im Unternehmen tätig und wusste um die Aufgabenerfüllung und das Auftreten von
A.
c) Die Kammer hält es auch für überwiegend wahrscheinlich, dass der
Angeschuldigte A. (zumindest bedingt) vorsätzlich handelte.
Ein vorsätzliches Verhalten gem. § 266a StGB setzt das Bewusstsein und den
Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Kasse
abzuführen (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133 m.w.N. zur Rspr.). Im Rahmen von § 266a
StGB genügt bedingter Vorsatz ( Tröndle/Fischer , § 266a Rn. 23 m.w.N.). Der
Arbeitgeber muss daher die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie
den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder aber zumindest billigend in
Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird.
Bei dem Angeschuldigten A. besteht diesbezüglich ein hinreichender Verdacht.
Schon bei dem Vorgängerunternehmen der S., der Einzelfirma Y des Vaters X.,
wurden die Sortierer als Arbeitnehmer eingestuft. Dies ergibt sich aus diversen
Schreiben: So heißt es in einem Schreiben an eine schweizer und eine dänische
Brüterei vom 01.08. bzw. 29.08.1973, in der Y. seien ausreichend Sexer
"beschäftigt" (EA Bd. 6 Bl. 176 f.). In Bescheinigungen aus dem Jahr 1973 werden
die Kükensortierer als "Mitarbeiter" bezeichnet und es ist die Rede von einem
"Montag-Arbeitsplatz" (EA Bd. 6 Bl. 178 f.). In einem Vertragsvordruck aus dem
Jahr 1972 heißt es, die Einzelfirma Y. "stellt der LC. in EC. zunächst für zwölf
Monate einen Kükensortierer - möglichst einen Japaner" und sichert "sofortige
Ersatzgestellung bei Erkrankung des Sexers" zu (EA Bd. 6 Bl. 180). Weiter ist in
einem handschriftlichen Aktenvermerk aus 1984 davon die Rede, die
"Arbeitseinteilung" der Sortierer werde vom Büro der Y. aus vorgenommen (EA Bd.
6 Bl. 185 f.). In einem Schreiben des Steuerberaters D. an das Finanzamt K. aus
dem Jahr 1981 heißt es, X. habe alle "Arbeitnehmer" zu Reisekostennachweisen
aufgefordert (EA Bd. 1.2 Bl. 307 f.).
Das Vorgängerunternehmen des Vaters X. war zudem bereits 1977 durch das
Finanzamt K. aufgefordert worden, Lohnsteuererklärungen abzugeben, da die
Kükensortierer als Arbeitnehmer anzusehen seien (EA Bd. 1.2 Bl. 304). Auch war
den Sortierern durch das Finanzamt gestattet worden, von den Einnahmen 70% als
pauschalen Werbungskostenansatz abzuziehen, allerdings nur, soweit sie als
Arbeitnehmer anzusehen seien. Die pauschale Regelung gelte nicht, wenn die
Sortierer als selbständig anzusehen seien (EA Bd. 1.2 Bl. 306). In der Folge
wurde jedoch stets von der 70%-igen Pauschale Gebrauch gemacht. Auch ein
Aktenvermerk des Finanzamts K. aus dem Jahr 1980 hielt fest, dass die
Kükensortierer als Arbeitnehmer behandelt und 70% pauschal als Werbungskosten
angesetzt werden. Hiervon hatte A. auch Kenntnis, da diese beiden Schriftstücke
in dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 05.06.2000 behandelt wurden
und er auch an der diesbezüglichen Schlussbesprechung teilgenommen hat (BMO Bd.
1 Bl. 124 ff.).
Die S. stellt zweifelsohne die Nachfolgerin der Einzelfirma von X. dar. Denn
bereits diese hatte die Geschlechtsbestimmung an Eintagsküken zum
Unternehmensgegenstand, ihr Sitz befand sich ebenfalls in C. und die Firma wurde
ebenfalls von einem Mitglied der Familie betrieben. Die S. übernahm einer
Vereinbarung zufolge den gesamten Kundenstamm der alten Agentur sowie die
Büroausstattung und den Fahrzeugbestand zum Schätzpreis (vgl. EA Bd. 7 Bl. 56).
A. war auch schon vor der Gründung der S. in das frühere Einzelunternehmen
involviert. Dies ergibt sich aus der Aussage seines Vaters, wonach er zusammen
mit seiner Frau T. noch zu ihrer aktiven Zeit seinen Sohn A. auf die
Geschäftsübernahme vorbereitet und in das Geschäft eingeführt habe (vgl. EA Bd.
1.4 Bl. 78). Auch aus einem von A. unterzeichneten und an die Brüterei YB.
gerichteten Schreiben mit dem Briefkopf der S., in dem es unter der Überschrift
"Mitteilung an unsere Kunden" heißt: "Ab dem 01.04.1999 bedienen wir Sie in
geänderter Rechtsform, als S." (EA Bd. 6.4 Bl. 202) geht hervor, dass er nicht
erst mit der Gründung der GmbH vollständig neu in das Geschäft mit der
Geschlechterbestimmung bei Eintagsküken eintrat.
Mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit
ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass A. es wenigstens für
möglich hielt, dass die Kükensortierer abhängig Beschäftigte der S. waren, für
die er somit als Arbeitgeber verpflichtet war, Sozialversicherungsbeiträge
abzuführen, er jedoch zumindest billigend in Kauf nahm, dass diese Pflicht nicht
erfüllt wurde.
Es tritt hinzu, dass im Rahmen der Durchsuchung bei der S. mehrere Ausdrucke aus
dem Internet gefunden wurden, ausweislich derer im Mai 2004 auf rechtlichen
Ratgeberseiten zu Themen wie Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit (verkappte
Arbeitnehmer, Abgrenzungskriterien) und Sozialversicherungspflicht recherchiert
worden war (EA Bd. 6.1 Bl. 212 ff.). Dort finden sich unter anderem auch
Informationen darüber, dass man zu der Frage, wie ein bestimmtes
Vertragsverhältnis einzustufen ist, eine Anfrage an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte richten kann, die hierüber dann
verbindlich entscheidet.
Zudem existiert eine Aktennotiz der S. aus dem Mai 2004 (EA Bd. 6.1 Bl. 155), in
der sich mit der Frage beschäftigt wird, ob die Kükensortierer eine selbständige
Beschäftigung ausüben. Dies wird u.a. damit zu begründen versucht, dass die
Kükensortierer selbständig entscheiden können, ob sie die angebotene Arbeit
übernehmen, dass Fehlsortierungen zu Lohnabzügen des Kükensortierers führen,
somit die Kükensortierer selbst das Unternehmerrisiko tragen und dass sie nicht
weisungsgebunden sind, sondern selbst über Ort und Zeit ihrer Tätigkeit
bestimmen. Aus den schriftlichen Angaben der Brütereien ergibt sich jedoch, dass
die Brütereien entscheiden, wann, wo und wie die Sortierungen stattfinden, dass
es keinen direkten Kontakt mit den Sortierern gibt und dass Sortierfehler zwar
der S. mitgeteilt werden, die Brütereien jedoch keine Entschädigungen erhalten
und somit selbst das Risiko tragen. Zudem haben die Sortierer den Anweisungen
der Brütereien, z.B. zur Art der Sortierung, Folge zu leisten.
Dem verantwortlich Handelnden der S. war mithin bekannt, dass maßgebliche
Kriterien für die Beurteilung der Frage der Sozialversicherungspflicht die
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Dauer, Ort und Art der Arbeit sind; auch die
Problematik der Scheinselbständigkeit der Kükensortierer war bekannt. Es ist
weiter davon auszugehen, dass A. aufgrund der aufgefundenen Unterlagen aus dem
Internet von der Clearingstelle der BfA wusste. Er wäre daher verpflichtet
gewesen, die rechtliche Stellung der Kükensortierer unter wahrheitsgemäßer
Mitteilung aller dafür relevanten Tatsachen in einem behördlichen Verfahren
klären zu lassen, führte diese Klärung aber bewusst nicht herbei, sondern beließ
es bei der vermeintlich unklaren Lage.
Darüber hinaus wusste A. ausweislich der von ihm später am 23.11.2004
unterzeichneten Anmerkung zu den Rahmenwerkverträgen, welche die S. geschlossen
hatte, davon, dass diese - scheinbar auf selbständige Tätigkeit der Sortierer
ausgelegten - Verträge tatsächlich nicht praktiziert wurden und somit nur zum
Schein erstellt worden waren. Dies wird wahrscheinlich auch den Zweck gehabt
haben, nachforschenden Behörden (wie dem Zoll) suggerieren zu können, die
Sortierer seien selbständig tätig. Dieser Umstand indiziert ebenfalls zumindest
bedingt vorsätzliches Handeln.
Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den Begriffen "Arbeitnehmer" und
"Arbeitgeber" um rechtlich komplexe normative Tatbestandsmerkmale handelt, hält
es allerdings angesichts der deutlich zutage tretenden wirtschaftlichen
Abhängigkeit der einzelnen Sortierer von der S. für sehr wahrscheinlich, dass
der Angeschuldigte A. auch als rechtlicher Laie hier das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses erfassen konnte und erfasst hat.
Mit Blick auf den sehr geringen Aufgabenumfang der formellen Geschäftsführerin
T. und die Kenntnis seiner eigenen Aufgaben und des hierfür erhaltenen Gehalts
ist davon auszugehen, dass A. auch um seine faktische Geschäftsführerstellung
wusste.
d) Es besteht der hinreichende Verdacht, dass durch das Nichtabführen der
Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitsdatum des 15. des jeweiligen
Folgemonats in der Zeit von April 1999 bis Februar 2005 insgesamt ein
strafrechtlich relevanter Beitragsschaden von mindestens 1.114.684,26 €
entstand.
Der Schaden weicht von dem in der Anklageschrift genannten Schaden von
4.856.449, 24 € ab, da die dortigen Berechnungen nicht berücksichtigt haben,
dass die Sortierer zu einem nicht unerheblichen Teil im europäischen Ausland
gearbeitet haben, was jedoch Auswirkungen auf den Umfang der Beitragsschuld im
Inland hat.
§ 266a StGB stellt nur das Nichtabführen solcher Sozialversicherungsbeiträge
unter Strafe, die nach deutschem Sozialversicherungsrecht zu entrichten sind.
Zwar gilt gem. § 3 StGB das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland
begangen worden sind, wobei gem. § 9 Abs. 1 StGB eine Tat an jedem Ort begangen
ist, an dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln
müssen, so dass danach auch ein in Deutschland begangenes unterlassenes Abführen
von Sozialversicherungsbeiträgen an ausländische Sozialversicherungsträger dem
deutschen Strafrecht unterfiele. Allerdings ist vorrangig vor der Anwendung der
§§ 3 ff. StGB durch Auslegung jeder einzelnen Norm zu prüfen, ob von ihr nur
inländische oder auch ausländische Rechtsgüter erfasst werden, denn im Grundsatz
ist der deutsche Strafrechtsschutz auf deutsche Schutzgüter beschränkt (vgl.
Schönke/Schröder- Eser , StGB, 28. Aufl., Vorbemerkungen §§ 3-7 Rn. 13; Tröndle/Fischer
, Vor §§ 3-7 Rn. 4). § 266a Abs. 1 und 2 StGB schützen allein das
Gesamtinteresse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des
Sozialversicherungsaufkommens, beschränken also den Schutz auf das Inland, weil
die Vorschrift gerade die deutsche Solidargemeinschaft vor der Gefährdung des
Aufkommens zur Sozialversicherung schützen soll und dieser Schutz nicht auch auf
die ausländischen Solidargemeinschaften ausgedehnt werden kann. Tatgegenstand
von § 266a StGB sind Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Beiträge zur
Sozialversicherung sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d
SGB IV (vgl. Tröndle/Fischer , § 266a Rn. 9).
Findet von Deutschland aus eine Beschäftigung im europäischen Ausland statt, so
ist für die Frage, ob die deutschen oder aber die jeweiligen EG-ausländischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, grundsätzlich der Ort
entscheidend, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, vgl. §§ 3 Nr. 1, 9
Abs. 1 SGB IV (Territorialitätsprinzip in der Ausprägung des
Beschäftigungsortprinzips). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem
Staat sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet. Auch der Sitz des
Unternehmens oder die Dauer der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich nicht
relevant.
Die Vorschriften der §§ 2 ff. SGB IV stehen jedoch unter dem Vorbehalt über- und
zwischenstaatlichen Rechts (§ 6 SGB IV). Als derartige, nach § 249 Abs. 2 EG mit
unmittelbarem Geltungsvorrang ausgestattete Regelung enthält die EWG-Verordnung
Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (sog. "Wanderarbeitnehmerverordnung") für die Fälle
grenzüberschreitender Beschäftigung in Ländern der Europäischen Union
Kollisionsvorschriften, die das anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht
bestimmen (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 233, 234). Nach Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung 1408/71 sollen grenzüberschreitend tätige Personen dem
Sozialversicherungsrecht nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Art. 13 Abs. 2
lit. a) bestimmt sodann, dass auf einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines
Mitgliedstaates beschäftigt ist, unabhängig von seinem Wohnsitz und dem Sitz
seines Arbeitgebers das Recht dieses Staates Anwendung findet. Übt ein
Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus,
unterliegt er gem. Art. 14 Abs. 1 lit. c) der Verordnung 1408/71 den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er wohnt, wenn er teilweise in
diesem Staat auch arbeitet. Ist der Arbeitnehmer für ein Unternehmen in mehreren
Staaten tätig, nicht jedoch in seinem Wohnsitzstaat, so gelten für ihn die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Allerdings gilt diese Verordnung in erster Linie für EU-Bürger und erst seit dem
01.06.2003 auch für Arbeitnehmer anderer Nationalitäten (sog.
Drittstaatsangehörige), wobei diese Sonderregelung wiederum nicht in Dänemark
anwendbar ist. Ansonsten, d.h. für die Zeit vor der Erstreckung der Verordnung
1408/71 auf Drittstaatsangehörige, gilt, dass es auf den Schwerpunkt der
Tätigkeit ankommt, wenn diese im In- und Ausland ausgeübt wird (vgl. Kasseler
Kommentar- Seewald , Kommentar zum SGB IV, EL 53, 2007, § 3 Rn. 4).
Demnach gilt für die Monate ab dem 01.06.2003 für diejenigen Kükensortierer, die
im Ausland und nur in einem EU-Mitgliedstaat gearbeitet haben, allein das
ausländische Sozialversicherungsrecht, unabhängig, davon, wo sie gewohnt haben.
Für diejenigen Sortierer, die monatlich in mehreren Staaten (z.B. in Frankreich
und den Niederlanden, vgl. hierzu EA Bd. 6.2 Bl. 350 f.) tätig waren, kommt es
darauf an, wo sie gewohnt haben. Haben sie in dem Staat gewohnt, in dem sie
teilweise auch gearbeitet haben (z.B. Frankreich), so gilt das Recht des
Wohnsitzstaates. Haben die Sortierer aber beispielsweise in Deutschland gewohnt,
aber in Frankreich und den Niederlanden gearbeitet, so gilt deutsches
Sozialversicherungsrecht, da der Sitz des Unternehmens - der S. - in Deutschland
ist.
Für die Monate April 1999 bis Mai 2003 kommt es für die asiatischen Sortierer
darauf an, wo der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag.
In all den Fällen also, in denen die Sortierer vor dem 01.06.2003
schwerpunktmäßig im Ausland arbeiteten oder nach diesem Zeitpunkt nur in einem
Mitgliedstaat tätig waren oder in verschiedenen Mitgliedstaaten und auch in
Deutschland arbeiteten, jedoch in einem der ausländischen Mitgliedstaaten
wohnten, waren nach deutschem Recht keine Sozialversicherungsbeiträge
abzuführen, so dass das Schutzgut der deutschen Solidargemeinschaft nicht
betroffen und diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Strafbarkeit gem.
§ 266a StGB gegeben ist und sich der Schaden innerhalb der jeweiligen
Abrechnungsperioden (Kalendermonate) insgesamt - verglichen mit den
Anklagevorwürfen - als geringer darstellt.
Anhand der in den Beweismitteln aufgefundenen Lohnlisten für den angeklagten
Zeitraum hat die Kammer errechnet, dass von der S. an mehr als einhundert
Sortierer in der Zeit von April 1999 bis Februar 2005 für Sortierleistungen in
Deutschland ca. 4,5 Millionen € (in den Berechnungen mit "I" gekennzeichnet) und
für Sortierleistungen im Ausland ca. 5,9 Millionen € (gekennzeichnet mit "A") an
Löhnen gezahlt wurden (vgl. hierzu die Berechnungen im Sonderheft
"Auswertungen"; das Endergebnis ist gelb markiert). Bei der Berechnung wurden in
den Lohnlisten ausgewiesene Zuschläge (gekennzeichnet mit "Z") und Vergütungen
für Kontrolltätigkeiten (gekennzeichnet mit "K") sowie für die Tätigkeit der
Sortierer für O. (gekennzeichnet mit "H") nicht berücksichtigt, da insoweit nach
dem Zweifelsgrundsatz angesichts der derzeitigen Beweislage eine Zuordnung zu
in- oder ausländischer Tätigkeit nicht vorgenommen werden konnte.
Die Kammer gelangt nach Aktenlage so zu einem Mindestbeitragsschaden von
insgesamt 1.114.684,26 €.
Für diese Berechnung des Beitragsschadens hat die Kammer zunächst nur die
Lohnzahlungen zugrundelegen können, die in den jeweiligen monatlichen
Abrechnungsperioden im Zeitraum April 1999 bis Februar 2005 an allein im Inland
tätige Sortierer geleistet wurden, sowie die Lohnzahlungen, die vor dem
01.06.2003 (d.h. im Zeitraum April 1999 bis Mai 2003) an Sortierer geleistet
wurden, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den jeweiligen monatlichen
Abrechnungsperioden im Inland lag (vgl. hierzu Sonderheft "Auswertungen"; diese
Lohnzahlungen sind jeweils grün markiert).
Da es mit der Geltung der Verordnung 1408/71 auch für Drittstaatsangehörige ab
dem 01.06.2003 in den häufigen Fällen, in denen die Sortierer in mehreren
ausländischen Mitgliedstaaten arbeiteten, auf deren Wohnort ankommt, bislang
jedoch nicht ermittelt ist, wo die Sortierer in jedem Monat tatsächlich gewohnt
haben, sieht sich die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt daran gehindert, weitere
Lohnzahlungen in die Beitragsschadensberechnung miteinzubeziehen. Infolgedessen
ist davon auszugehen, dass der von der Kammer berechnete Beitragsschaden
lediglich ein Mindest schaden ist.
Folgende Lohnzahlungen hat die Kammer auf vorgenannter Grundlage berechnet
(siehe dazu Sonderheft "Auswertungen"):
Zeitraum 04/99 - 11/99: 357.907,93 €
Zeitraum 12/99 - 11/00: 605.298,99 €
Zeitraum 12/00 - 11/01: 691.689,20 €
Zeitraum 12/01 - 11/02: 540.929,43 €
Zeitraum 12/02: 63.407,70 €
Zeitraum 01/03 - 11/03: 671.348,75 €
Zeitraum 12/03 - 11/04: 805.899,06 €
Zeitraum 12/04 - 02/05: 179.846,21 €
Die Kammer hat als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile für den angeklagten
Zeitraum sodann überschlägig jeweils 20% angenommen. Für den Zeitraum April 1999
bis Dezember 2002 wären demnach jeweils 20% der maßgeblichen Bruttolohnzahlungen
(vgl. insofern LK- Gribbohm , § 266a Rn. 40) an Sozialversicherungsbeiträgen an
die AOK als zuständige Stelle zu entrichten gewesen (Arbeitnehmeranteil). Für
den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2005 hätte der relevante Beitragsschaden
jeweils 40% des Bruttolohns (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) betragen, da
die Angeschuldigten ab Januar 2003 monatlich unrichtige Beitragsnachweise bei
der AOK einreichten, in denen nur die Familienmitglieder, nicht jedoch die
Kükensortierer enthalten waren, so dass ein Betrugsvorwurf (§ 263 StGB) bezogen
auf den geschuldeten Gesamtbeitrag in Betracht kommt.
Unter Zugrundelegung der Lohnzahlungen 04/99 bis 12/02 von insgesamt
2.259.233,25 € (357.907,93 € + 605.298,99 € + 691.689,20 € + 540.929,43 € +
63.407,70 €) ergibt sich daher bei angenommenen 20% Arbeitnehmerbeitrag ein
Schaden von 451.846,65 €.
Hinzu tritt unter Zugrundelegung der Lohnzahlungen 01/03 bis 02/05 von insgesamt
2.329.248,67 € (671.348,75 € + 805.899,06 € + 179.846,21 €) bei angenommenen 40%
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen ein weiterer Schaden von 662.837,61 €, so
dass wahrscheinlich insgesamt ein Schaden von 1.114.684,26 € entstanden ist.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kükensortierer jeweils ins
europäische Ausland entsendet wurden, so dass gem. § 4 SGB IV
Sozialversicherungsbeiträge stets nach deutschem Recht abzuführen gewesen wären.
Denn zum einen wurde der Einsatz der Sortierer im Ausland nicht zeitlich
befristet, was im Rahmen einer ordnungsgemäßen Entsendung jedoch notwendig ist.
Eine Befristung erfolgte weder vertraglich, denn es gab keine Verträge mit den
Kükensortierern und auch mit den Brütereien wurden diesbezüglich keine
vertraglichen Absprachen getroffen, noch infolge der Eigenart der Beschäftigung,
denn die Sortierer wurden je nach Auftragslage bei den jeweiligen Brütereien von
Schlupftag zu Schlupftag eingesetzt. Zum anderen fehlt es auch an den
notwendigen Entsendebescheinigungen.
Auch wenn der Schaden insgesamt geringer als angeklagt anzusetzen sein wird, so
bleibt es doch bei einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der angeklagten
71 Fälle des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, da es in der
jeweiligen Abrechnungsperiode stets mehrere Sortierer gegeben hat, für deren
Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge nach deutschem Sozialversicherungsrecht an
die AOK zu entrichten gewesen wären.
2. Demgegenüber kommt für den Mitangeschuldigten B. bei vorläufiger Tatbewertung
aus Sicht der Kammer lediglich eine Strafbarkeit als Gehilfe gem. §§ 263, 266a,
27 StGB in Betracht. Eine Verurteilung als Täter ist hingegen nicht mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Anders als bei seinem Bruder A. fehlte es dem Angeschuldigten B. am bestimmenden
Einfluss auf sämtliche Geschäftsvorgänge.
Abgesehen von der Unterzeichnung von vier Rahmenwerkverträgen, die alle
wortgleich waren (Rahmenwerkvertrag zwischen S. und Kükensortierergruppen LB. -
BMO Bd. 1 Bl. 64 ff., MB. - BMO Bd. 1 Bl. 73 f., OC. - EA Bd. 6.1 Bl. 96 ff.
sowie NB. - EA Bd. 6.4 Bl. 84 ff.), sowie Verträgen mit zwei ausländischen
Brütereien (PC. vom 16.01.2001 - EA Bd. 6.2 Bl. 44, vom 30.04.2001 - EA Bd. 6.2
Bl. 46 ff., vom 01.09.2002 - EA Bd. 6.3 Bl. 426 und QC. - EA Bd. 6.1 Bl. 80 f.)
finden sich lediglich einige von B. unterzeichnete Korrespondenzen, denen aber
kein für das Unternehmen richtungsweisender Charakter beigemessen werden kann.
So schrieb er etwa an die niederländische Arbeitsverwaltung (z.B. EA Bd. 6.1 Bl.
233.2, EA Bd. 7 Bl. 286), eine niederländische Rechtsanwaltskanzlei (z.B. EA Bd.
6.3 Bl. 396, EA Bd. 6.4 Bl. 8), oder das Europäische Parlament (EA Bd. 7 Bl. 283
ff.) wegen der Arbeitsgenehmigungen für die in den Niederlanden tätigen
Sortierer, an die Deutsche Botschaft in China wegen der Visaerteilung für
einreisewillige Sortierer oder aber - als es um die Verteilung der Arbeit im
Detail aus dem in den Niederlanden eingerichteten Pool ging - den anderen an
diesem Pool beteiligten Unternehmen. Zudem verfasste er einige Schreiben in
englischer Sprache (z.B. Angebot eines Sortierers an die RC. - EA Bd. 6.3 Bl.
413, 415; Nachfrage bei PC. nach Kontonummer und Bankadresse zur Bezahlung der
Sortierer - EA Bd. 6.2 Bl. 347, 348).
Sieht man von den wenigen Verträgen, die seine Unterschrift tragen, über deren
Zustandekommen aber nichts bekannt ist, ab, so lassen sich die in den Akten
dokumentierten Tätigkeiten nicht dem Kern von Tätigkeitsbereichen zuordnen, die
typischerweise zur Organzuständigkeit eines Geschäftsführers gehören.
Augenscheinlich bestimmte der Angeschuldigte B. weder die Unternehmenspolitik
noch die Unternehmensorganisation, sondern war lediglich mit praktischen
Fragekomplexen wie z.B. der Beschaffung von ausländischen Arbeitsgenehmigungen
oder aber Visa beschäftigt. Weder kam ihm besondere Bedeutung bei der Gestaltung
der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern der Gesellschaft (Gruppenführer
oder aber Brütereien) zu noch war er für die Anwerbung/Einladung der asiatischen
Kükensortierer, der Koordination ihrer Einsätze bei den jeweiligen
Vertragspartnern oder aber deren Vergütung zuständig.
Die vorstehend geschilderten Tätigkeiten von B. wie das Unterzeichnen einiger
Rahmenwerkverträgen, mit denen die Zusammenarbeit mit den Sortierern pro forma
geregelt wurde, lassen sich allerdings als Beihilfehandlungen, mithin
Handlungen, die die Rechtsgutverletzung des Haupttäters A. verstärken und ihre
Durchführung erleichtern, also die Haupttat fördern konnten, einordnen.
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass auch der Angeschuldigte B. zum Zeitpunkt
seiner Handlungen von dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen wusste
und dies zumindest billigte. Denn B. war im Unternehmen tätig und wusste, was A.
tat. Er hatte zugleich davon Kenntnis, dass er das Unrecht in Form der
Beitragsvorenthaltung durch sein eigenes Handeln noch förderte, und wollte
dieses auch. Dies ergibt sich unter anderem aus seinem Schreiben vom 20.08.2001
an Steuerberater D., in welchem er diesen bat, die beigefügten Unterlagen für
die DAK wegen Scheinselbständigkeit zu lesen und eine Empfehlung zu geben, da er
- B. - sich nicht sicher in der Angelegenheit fühle. Die DAK sei nicht
verpflichtet, derartiges zu prüfen, aber eine neu im Haus arbeitende
Abteilungsleiterin wolle sich profilieren, setze ihn unter Druck und wühle auch
schon bei der BfA Berlin herum. Sie habe die Versicherte für zwei Jahre
rückwirkend in die höchste Versicherungsklasse gesetzt bis Steuerbescheide
vorlägen. Ihm - B. - gehe es allerdings nicht um Beiträge der Versicherten,
sondern um die eigene Situation mit der "Scheinselbständigkeit" (EA Bd. 6.4 Bl.
342). Weiter berief er sich in einem Schreiben vom 12.03.2001 an das
französische Generalkonsulat im Zusammenhang mit der Bitte um Erteilung eines
Visums für die Kükensortierer auf die Dienstleistungsfreiheit der Artikel 59 und
60 EU-Vertrag und merkte an, dass die Voraussetzung für einen freien
Dienstleistungsverkehr, nämlich die Arbeit der Arbeiter auf regulärer Basis beim
Arbeitgeber, dem Unternehmen S., erfüllt sei (EA Bd. 1.1 Bl. 224-225). In einem
weiteren Schreiben an die niederländische Arbeitsverwaltung vom 23.06.2000
beantragte er "Arbeitsgenehmigungen" für die Sortierer und führt in diesem
Zusammenhang aus, die "Entlohnung" der Sortierer mit 54,00 DM pro Stunde erfolge
in Deutschland, die "Tagesarbeitszeit" betrage ca. 8 Stunden (vgl. EA Bd. 7 Bl.
304).
Die Kammer hält es daher abweichend von der Anklage für wahrscheinlich, dass der
gleichfalls als Täter des § 266a StGB angeklagte B. sich allenfalls der Beihilfe
gem. § 27 Abs. 1 StGB hierzu strafbar gemacht hat.
II.
Auf der Grundlage des geltenden einfachen Rechts ist die Weitergabe von
Erkenntnissen aus dem Steuerverfahren an die Zollbehörden, die zur Einleitung
des Ermittlungsverfahrens in der vorliegenden Sache unter Verwendung dieser
Erkenntnisse führte, nicht zu beanstanden. Denn die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 S. 2 AO, die eine Durchbrechung des in § 393
Abs. 2 S. 1 AO geregelten Verwertungsverbots rechtfertigen, liegen vor.
§ 393 Abs. 2 AO lautet: "Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem
Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,
die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens
oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung
steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn
nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat
ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht."
Allgemein setzt die Weitergabe von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Beschuldigte im Sinne von § 393 Abs. 1 AO offenbart hat, gem. § 393 Abs. 2 S. 2
AO voraus, dass hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Dies ist nach dem Gesetz z.B. bei gravierenden Wirtschaftsstraftaten gem. § 30
Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO der Fall, wenn solche beispielsweise wegen ihrer
Begehungsweise oder des Schadensumfangs geeignet sind, die wirtschaftliche
Ordnung erheblich zu stören. Feste Kriterien für diesen unbestimmten
Rechtsbegriff sind - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung (in BFHE 149, 387
finden sich lediglich allgemeine Ausführungen) und Literatur bislang nicht
herausgearbeitet worden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Fall, in dem ein Landwirt über
einen Zeitraum von zwei Jahren unter Angabe falscher Tatsachen Subventionen in
Höhe von 350.000,00 DM kassiert hatte, wovon die Finanzbehörde im Rahmen einer
Außenprüfung Kenntnis erlangt und gedroht hatte, dies den
Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren, entschieden, dass die Finanzbehörde zur
Mitteilung der bei der Betriebsprüfung erlangten Kenntnisse gem. § 30 Abs. 4 Nr.
5 lit. b) AO berechtigt sei (Nds. FG NVwZ 1992, 607). Zur Begründung hat das
Finanzgericht ausgeführt, allein die Höhe des Schadens lasse schwere Nachteile
für das allgemeine Wohl befürchten, wobei auf das Verständnis des
durchschnittlichen Steuerbürgers abzustellen sei; auch habe sich der Landwirt
auf Kosten der Allgemeinheit Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen,
zuverlässigen Landwirten verschafft, und schließlich sei der Vorfall nicht als
einmaliges Geschehen zu werten, weil die Subventionen über einen Zeitraum von
zwei Jahren bezogen worden seien.
Joecks (in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2005, § 393 Rn. 83,
85) hält § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nur in Fällen großen Ausmaßes für
einschlägig, etwa wenn ein erheblicher Schadensumfang bei einer Vielzahl von
Geschädigten gegeben sei oder die Tat erhebliche Auswirkungen auf eine Mehrzahl
von Anlegern oder Zulieferbetrieben habe. Hinsichtlich des Umfangs des durch die
Wirtschaftsstraftat verursachten Schadens hält er es für naheliegend, einen
siebenstelligen Betrag vorauszusetzen.
Nach Hellmann (in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 393 Rn. 189 ff.; vgl. auch
Tipke/Kruse- Drüen , Kommentar zur AO und FGO, Lfg. 103, März 2004, § 393 Rn.
127) kommt es auf die eingesetzten Mittel, die Art des Vorgehens, das Ausnutzen
besonderer Umstände, das Zusammenwirken mit anderen, die Dauer, die Beweggründe
und das Maß der Pflichtwidrigkeit an. Die Festlegung auf eine
Mindestschadenshöhe lehnt Hellmann hingegen ab und will die jeweils konkreten
Umstände berücksichtigen.
In der Kommentarliteratur wird übereinstimmend eine Orientierung an § 74c GVG,
wo die Zuständigkeit der Wirtschaftstrafkammer geregelt ist, befürwortet (vgl.
Hellmann a.a.O., Rn. 187; Joecks a.a.O., Rn. 81; Drüen a.a.O., Rn. 124 ff.).
Diese Regelung als Anhaltspunkt für das Vorliegen gravierender
Wirtschaftsstraftaten zu nehmen, erscheint auch der Kammer als der einzig
überhaupt gangbare Weg, um so zur genaueren Erfassung des Regelungsgehaltes des
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO wenigstens den Kreis der Wirtschaftsstraftaten
exakter abstecken zu können (vgl. auch OLG Stuttgart wistra 1986, 191, 192).
Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist vorliegend gegeben. Denn zum
einen unterfällt die Norm des § 266a StGB dem Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 6
GVG. Zum anderen ist auch von einer Landgerichtszuständigkeit nach § 24 Abs. 1
Nr. 3 GVG auszugehen, weil besonderer Umfang und besondere Bedeutung der Sache
dies rechtfertigen, denn bei den angeklagten Taten wurden über nahezu sieben
Jahre bei mehr als hundert ausländischen Sortierern keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wodurch ein Beitragsschaden von
1.114.684,26 €, mithin deutlich über 350.000,00 DM und im siebenstelligen
Bereich liegend, entstand. Das hohe Maß an Organisation mit diversen
Vertragspartnern im In- und Ausland und dazwischen geschalteten Gruppenführern,
die Vielzahl der Betroffenen, deren ausländische Herkunft samt der sprachlichen
Barriere ausgenutzt wurde und die großteils in nicht ausreichender Weise sozial
abgesichert waren, der lange Zeitraum wie auch der hohe Schadensbetrag, der eine
nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Aufkommens zur Sozialversicherung
darstellt, legen eine hohe kriminelle Energie der Angeschuldigten nahe,
begründen besonderen Umfang sowie besondere Bedeutung der Sache und erfordern
zur Beurteilung auch besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Es ist daher
gerechtfertigt, im vorliegenden Fall von einer gravierenden Wirtschaftsstraftat
im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO und mithin von einem zwingenden
öffentlichen Interesse gem. § 393 Abs. 2 S. 2 AO auszugehen.
III.
Die Ermittlungsergebnisse könnten - wäre § 393 Abs. 2 S. 2 AO verfassungswidrig
- nach § 393 Abs. 2 S. 1 AO insgesamt nicht verwertet werden.
1. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen der Kammer durch Vernehmung der beim
Finanzamt K. tätig gewesenen Steueroberinspektorin U. als Zeugin ist davon
auszugehen, dass der vom Mitangeschuldigten A. in Gegenwart der Zeugin U.
unterzeichnete und dieser übergebene Vermerk vom 23.11.2004 (vgl. BMO Bd. 1 Bl.
75) ausschlaggebender Anlass für die Mitteilungen an die Bediensteten des
Hauptzollamtes Braunschweig im Rahmen von Dienstbesprechungen im Dezember 2004
war. Diese Mitteilungen wiederum haben einen Anfangsverdacht des Hauptzollamtes
und die Aufnahme der Ermittlungen am 17.12.2004 (vgl. Einleitungsvermerk EA Bd.
1.1 Bl. 22 f. und 78 f.) begründet, im Rahmen derer sämtliche weiteren
Ermittlungsergebnisse zutage gefördert wurden.
a) Die Zeugin hat ausgesagt, im Rahmen einer sich an eine Betriebsprüfung
anschließenden Lohnsteueraußenprüfung bei der S. habe sie auf Nachfrage nach
fehlenden Unterlagen, die sie benötigte, um sich ein Bild von den gesamten
Unternehmensumständen zu machen, einen Ordner erhalten, in dem die sogenannten
Rahmenwerkverträge abgeheftet worden waren sowie auch ein Blatt Papier, auf dem
es unter der Überschrift "Anmerkung" hieß: "Diese Verträge sind in der Praxis
nicht anzuwenden und wurden auch niemals angewendet. Dienen nur zur Einhaltung
von 3 Monats Kündigungszeit. Damit nicht wieder wie schon geschehen an einem Tag
14 Leute nicht zur Arbeit gehen. Ergebnis Leute und Kunden zur Konkurrenz
gewechselt." Da die Urheberschaft aus diesem Papier nicht hervorgegangen sei,
habe sie A. gefragt, ob er dieses Blatt unterschreiben könne. Er habe daraufhin
die Anmerkung mit der Überschrift "Rahmenwerkverträge 23.11.2004" versehen und
diese mit seinem Namen unterschrieben. Sie habe mit ihm auch über die Anmerkung
gesprochen und er habe ihr erläutert, dass die Sortierer mithilfe der
Rahmenwerkverträge an die GmbH gebunden werden sollten.
Als sie vom Steuerberater der Angeschuldigten erfahren habe, dass auch schon die
Zollbehörde bei der S. Prüfungen durchgeführt habe, habe sie sich mit dieser in
Verbindung gesetzt. Auf ihre Nachfrage habe man ihr dort gesagt, bei der im Juni
2004 auf eine Anfrage einer französischen Partnerbehörde hin durchgeführten
Überprüfung sei kein Grund zur Beanstandung gefunden worden (vgl. hierzu
Sonderheft "HZA-Ermittlungen"). Hierbei sei auch ein sogenannter Agenturvertrag
erwähnt worden, aufgrund dessen die Sortierer eine Aufenthaltsgenehmigung
erhalten würden. Bei genauerem Nachfragen der Zeugin nach diesem ihr bis dahin
unbekannten Agenturvertrag habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um einen
aus dem Jahr 1973 stammenden Vertrag zwischen der Z. und der Kükensortierer X.
Agentur (u.a. BMO 1 Bl. 55 ff.) gehandelt habe; sie habe aus einem früheren
Strafverfahren gewusst, dass die Z. nicht mehr existierte.
Wegen der sich aus all diesen dieses Umständen ergebenden Unklarheiten sei es
schließlich am 10.12.2004 zu einer gemeinsamen Dienstbesprechung mit
Mitarbeitern des Zolls, Finanzamts und der Steuerfahndung gekommen. Dabei habe
sie den ihr aus der Prüfung bekannten Sachverhalt dargestellt; unter anderem
habe sie neben der Tatsache, dass die Firma, die 1973 Vertragspartner gewesen
war, nicht mehr existierte, auch auf die Anmerkung zu den Rahmenverträgen
hingewiesen. Die Mitarbeiter des Zolls seien sehr interessiert gewesen.
b) Aus dem nach den Dienstbesprechungen im Dezember abgefassten
Einleitungsvermerk des Hauptzollamts Q. vom 22.12.2004 (u.a. EA Bd. 1.1 Bl. 1
ff.) geht deutlich hervor, dass dem von A. am 23.11.2004 unterzeichneten
Schriftstück maßgebliche Bedeutung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren
gegen die beiden Angeschuldigten zugekommen ist.
Denn dort heißt es unter der Überschrift "Ermittlungsanlass" zunächst unter
Ziffer I.: " Im Rahmen von Dienstbesprechungen beim Finanzamt K. im Dezember
2004 wurde den Bediensteten des Hauptzollamtes Q. folgender Sachverhalt
mitgeteilt:" , dann folgen allgemeine objektive Erläuterungen zur
Organisationsstruktur und zur Tätigkeit des Kükensortierens. Unter Ziff. VI
heißt es sodann: "Im Rahmen einer Prüfung der S. durch das Hauptzollamt Q. -
gem. §§ 304 ff. SGB III, § 107 SGB IV etc. im Mai/Juni 2004 wurden den Prüfern
durch das Ausländeramt des Landkreises K. u.a. folgende Unterlagen zur Verfügung
gestellt: Agenturvertrag aus dem Jahr 1973, EDV-Ausdrucke zu den Sexern der S.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis wurde der o.g. "Agenturvertrag"
seinerzeit der zuständigen Ausländerbehörde in K. vorgelegt. Die Sexer erhalten
jeweils Aufenthaltsgenehmigungen "nur gültig für eine selbstständige Tätigkeit
als Kükensortierer im Rahmen eines Agenturvertrages für die S." (...) . Bei der
o.g. Prüfung der S. wurden durch die Prüfer folgende Unterlagen eingesehen:
"Rechtsverbindliche Erklärungen" der einzelnen Sexer,
Abrechnungen/Mengenerfassungen hinsichtlich der Sortierleistungen der einzelnen
Sexer. Den Prüfern war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht bekannt, dass die o.g.
koreanische Firma nicht bzw. nicht mehr existent ist und Rahmenwerkverträge der
S. schriftlicher Erklärung des Geschäftsführers A. vom 23.11.2004 nicht
angewendet wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Überprüfung der S. keine
Beanstandungen ergeben" (Anmerkung: Unterstreichungen im Original) .
Unter Ziff. VII heißt es dann weiter: "Im Rahmen der Tätigkeit der S. wurden
Rahmen-Werkverträge mit einzelnen Kükensortierer-GbR geschlossen. Jeder einzelne
Sexer hatte in diesem Zusammenhang eine Erklärung zu unterschreiben, wonach
dieser als selbständiger Kükensortierer zwischen der jeweiligen GbR und der S.
tätig ist. Diese Verträge wurden jedoch nach einer schriftlichen Erklärung des
Geschäftsführers A. der S. vom 23.11.2004 in der Praxis nie angewendet. Diese
Verträge dienten nur zur Einhaltung einer Kündigungsfrist der Sexer. (Anmerkung:
Unterstreichungen und Markierungen im Original). In der Folge werden dann unter
der Überschrift bei Ziff. VIII "tatsächliche Verhältnisse" die tatsächlichen
Verhältnisse bei der S. "nach den beim Finanzamt K. vorliegenden Erkenntnissen"
dargestellt, weiter dann die Sortierer als Arbeitnehmer der S. bewertet (Ziff.
IX) und nach "den derzeitigen Erkenntnissen" der Verdacht u.a. des Vorenthaltens
und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB bzw. Betrug zulasten der
Einzugsstelle der Sozialversicherung gem. § 263 StGB geäußert (Ziff. X).
c) Die weiteren Nachermittlungen der Kammer in Form von Zeugenbefragungen der
Mitarbeiter des Hauptzollamtes, die an den Besprechungen beim Finanzamt K. im
Dezember 2004 teilgenommen haben, haben zu folgenden Ergebnissen geführt:
Die Aussage des Zeugen BD. ist unergiebig, denn der Zeuge konnte sich nicht mehr
genau an die Abläufe in der fraglichen Zeit erinnern und war sich auch nicht
sicher, das Schriftstück vom 23.11.2004 schon einmal gesehen zu haben.
Auch der Zeuge CD., der angegeben hat, sich zwar noch an das Schriftstück selbst
erinnern zu können, wusste nicht mehr, ob dieses in dem Gespräch am 10.12.2004
eine so maßgebliche Bedeutung gehabt habe. Er hat jedoch ausgesagt, Frau GD. vom
Finanzamt K. habe eine Zusammenkunft angeregt, weil sie sich nicht sicher
gewesen sei, ob die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bei der S. alle
ordnungsgemäß gehandhabt würden. In der Dienstbesprechung seien dann die vom
Finanzamt gewonnenen bisherigen Prüfergebnisse mitgeteilt worden. Quintessenz
aus dem Gespräch sei für ihn gewesen, dass die Entscheidung, ob eine Straftat
vorliege oder nicht, allein aufgrund der erhaltenen Informationen nicht zu
treffen sei. Maßgeblich dafür sei gewesen, ob die Kükensortierer als
Selbständige oder Arbeitnehmer anzusehen waren. Dies sei aber von vielen
Kriterien abhängig; in 90% der Fälle bediene man sich zur Beurteilung dieser
Frage einer gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers. Er sei
aus dem Gespräch mit der Überzeugung herausgegangen, dass eine derartige
Stellungnahme notwendig sei. Hieran zeigt sich, dass die Dienstbesprechung
zusammen mit dem Finanzamt für den Zeugen CD. zumindest einen Anfangsverdacht
einer Straftatbegehung ergeben hat.
Dass der ebenfalls beim Hauptzollamt Q. beschäftigte Zeuge DD. ausgesagt hat,
die Information, dass die Rahmenwerkverträge keine Geltung erlangt haben
sollten, habe an seiner zuvor im Juni 2004 getroffenen Einschätzung, dass die
Kükensortierer als Selbständige anzusehen seien, nichts geändert, ist ohne
Belang. Denn ohne die von der Zeugin erteilten Informationen wäre es nicht zur
Einschaltung des Rentenversicherungsträgers und auch nicht zu einem
Ermittlungsverfahren gekommen.
Ausschlaggebend für diese Bewertung ist der zeitnah nach den Dienstbesprechungen
abgefasste Vermerk vom 22.12.2004. Dieser Vermerk wurde von Zollamtsrat ED.
unterzeichnet, der zwar nicht an dem Gespräch am 10.12., jedoch an weiteren
Gesprächen mit dem Finanzamt K. in dieser Sache u.a. am 13.12. und 15.12.2004
teilgenommen hat (vgl. Auflistung der Gespräche und Gesprächsteilnehmer durch
das Hauptzollamt in Sonderheft "HZA-Ermittlungen" Bl. 2). Insbesondere ergibt
sich aus Ziff. VI und VII dieses Vermerks die Bedeutsamkeit des vom Finanzamt
vorgelegten Schriftstücks vom 23.11.2004. Denn die seitens der Zollbehörden im
Juni 2004 durchgeführte Prüfung hatte zu keinen Beanstandungen geführt. Dies
fußte unter anderem auf dem Agenturvertrag von 1973 sowie den
rechtsverbindlichen Erklärungen der einzelnen Sortierer, die wiederum Bezug
nahmen auf die jeweiligen (Rahmen)Werkverträge zwischen den einzelnen GbR und
der S. Auch unabhängig von dem Agenturvertrag war allerdings selbstverständlich,
dass eine selbständige Tätigkeit der Sortierer eine Beitragspflicht nicht
auslösen konnte. Dass die Sortierer wiederum selbständig waren, folgte aktuell
aus den Rahmenwerkverträgen mit der S. Damals war den Prüfern nicht bekannt,
dass die Rahmenwerkverträge nie angewendet wurden. Ihnen war aber klar, dass
zumindest einer der Vertragspartner des Agenturvertrages von 1973, nämlich die
Kükensortierer X. Agentur nicht mehr existierte und dass die S. diesen Vertrag
nicht geschlossen hatte. Wenn der Sachverhalt nunmehr aufgrund der neuen
Erkenntnisse des Finanzamts K. anders als noch einige Monate zuvor beurteilt und
ein Verdacht der Straftatbegehung bejaht wurde, beruhte dies mithin in erster
Linie auf den Mitteilungen betreffend das Schriftstück vom 23.11.2004. Denn
dieses indizierte, dass die Kükensortierer von den Angeschuldigten eventuell
nicht als Selbständige angesehen wurden.
Mit Blick auf die Aussage der Zeugin U. und auf den kurze Zeit nach den
Dienstbesprechungen angefertigten Vermerk vom 22.12.2004 ist die Kammer daher
davon überzeugt, dass maßgeblicher Auslöser für die Ermittlungsmaßnahmen der
Zollbehörden, die - insbesondere nach Durchsuchung der Geschäfts- und
Privaträume der Angeschuldigten - umfangreiches Beweismaterial zutage förderten,
die von der Steueroberinspektorin U. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vom
Mitangeschuldigten A. erhaltene Information war, dass die Rahmenwerkverträge
zwischen der S. und den jeweiligen Sortierer-GbR nicht praktiziert würden. Die
Erfüllung der zwangsmittelbewehrten steuerlichen Mitwirkungspflichten begründete
daher einen Anfangsverdacht für die Verfolgung einer Straftat.
2. Während die Information der Zollbehörden über die Tatsache, dass der
Agenturvertrag von 1973 nicht mehr maßgeblich war, zulässig war, weil diese
Erkenntnis aus einem zuvor geführten Steuerstrafverfahren gegen X. und B.
(Staatsanwaltschaft Q., Az.: 402 Js 76660/98) gewonnen worden war, hätte die
sich aus der vom Angeschuldigten A. unterzeichneten maschinenschriftlichen
Anmerkung ergebende Information, die Rahmenwerkverträge würden nicht
praktiziert, allein unter dem Blickwinkel des § 393 Abs. 2 S. 1 AO nicht
weitergegeben werden dürfen.
Der Angeschuldigte A. ist Steuerpflichtiger. Steuerschuldner war zwar die S.;
dies ändert aber nichts daran, dass auch der Angeschuldigte unabhängig davon,
dass er als faktischer Gesellschafter der Firma auch steuerlich selbst betroffen
war, als Geschäftsführer im Sinne von § 393 Abs. 2 AO gehandelt hat. Denn nach §
33 AO ist Steuerpflichtiger, wer - für eine Gesellschaft - unter anderem eine
Steuererklärung abzugeben hat bzw. andere durch Steuergesetze auferlegte
Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie dies bei einem Geschäftsführer der Fall ist
(§ 34 Abs. 1 AO) und wie dies im vorliegenden Fall auch der Angeschuldigte für
die Gesellschaft getan hat.
Weiter sind die die Praxis der Rahmenwerkverträge betreffenden Umstände der
Finanzbehörde vom Angeschuldigten A. als Steuerpflichtigem im Rahmen der
Betriebs-/Lohnsteueraußenprüfung in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten
offenbart worden. Ein solches "Offenbaren" liegt vor, wenn die Kenntnis der
Behörde auf eine Handlung des Steuerpflichtigen zurückgeführt werden kann, ihr
die Informationen also zuvor noch nicht bekannt waren (Hübschmann/Hepp/Spitaler-
Hellmann , § 393 Rn. 133 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die Betriebsprüferin
des Finanzamts K., Steueroberinspektorin U., begann am 27.09.2004 eine
allgemeine Außenprüfung bei der Firma S. für die Jahre 1999 bis 2001, und
zusammen mit ihrem Kollegen Herrn FD. am 22.11.2004 eine Lohnsteueraußenprüfung
für die Zeiträume 5/2000 bis 9/2004. Im Rahmen dieser Prüfung erhielt sie auf
ihre Anfrage vom 14.10.2004 hin nach fehlenden Unterlagen (vgl. EA Bd. 1.2 Bl.
253) - unter anderem auch zu Verträgen/schriftlichen Vereinbarungen mit den
Sortierern (Werk-/Arbeitsverträge/rechtsverbindliche Erklärungen) - einen Ordner
mit u.a. den Rahmenwerkverträgen und einem Blatt Papier, worauf sie die
Anmerkung fand, dass die Verträge niemals angewendet worden seien. Die
Unterzeichnung dieser Anmerkung durch A. am 23.11.2004 und die Zuordnung dieses
Schriftstücks, in dem nur von "Verträgen" die Rede war, zu den
Rahmenwerkverträgen erfolgte ebenfalls auf Nachfrage der Betriebsprüferin, der
die Urheberschaft dieses Schriftstücks nicht bekannt war.
A. kam mit der Aushändigung der Unterlagen und insbesondere seiner mündlichen
und schriftlichen Auskunft seiner - sich aus § 200 AO ergebenden und die
allgemeinen Pflichten der §§ 90 ff. AO ergänzenden - Mitwirkungspflicht nach.
Dies war nach § 328 AO erzwingbar. Es kann angesichts des tatsächlichen Ablaufs
keinem Zweifel unterliegen, dass die Übergabe und Unterzeichnung des Vermerks
vom 23.11.2004 seitens des Mitangeschuldigten A. eine Mitteilung i.S.d. §§ 90
Abs. 1, 93 Abs. 1 S. 1 AO innerhalb des Steuerverfahrens darstellt (vgl. hierzu
Franzen/Gast/Joecks- Joecks , § 393 Rn. 54).
Diese erfolgte noch vor der am 10.12.2004 erfolgten Einleitung des
Steuerstrafverfahrens (vgl. EA Bd. 1.2 Bl. 227), die zudem die Jahre 1999 bis
2002 betraf, nicht aber auch die Jahre 2003 und 2004.
Mithin handelt es sich bei der Tatsache, dass die Rahmenwerkverträge niemals
praktiziert wurden, um eine solche, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde
vor Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten
offenbart hat, so dass diese Kenntnisse gem. § 393 Abs. 2 S. 1 AO gegen ihn
nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden durften, die keine
Steuerstraftat ist - wie etwa § 266a StGB.
Dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von diesen Angaben nicht direkt "aus
den Steuerakten" erhielten, wie es der Gesetzeswortlaut des § 393 Abs. 2 S. 1 AO
fordert, sondern dadurch, dass ihnen dies das Finanzamt K. im Rahmen einer
deswegen einberufenen Dienstbesprechung mitteilte, ist unschädlich. Denn es ist
anerkannt, dass auch solche Tatsachen und Beweismittel "aus den Steuerakten"
bekannt geworden sind, die von einem Dritten - vor allem einem Angehörigen der
Finanzbehörde - aus diesen Akten mündlich oder schriftlich mitgeteilt worden
sind (vgl. hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 393 Rn. 150 f.; ebenso
Franzen/Gast/Joecks- Joecks , § 393 Rn. 59 f. m.w.N.; in diese Richtung auch OLG
Stuttgart wistra 1986, 191, 192). Zu den Steuerakten gehören dabei auch Akten
über eine Außenprüfung, weil die Außenprüfung ein besonders geregelter
förmlicher Teil des Besteuerungsverfahrens ist ( Hellmann , a.a.O., Rn. 150).
3. Sofern § 393 Abs. 2 S. 2 AO verfassungswidrig und deswegen § 393 Abs. 2 S. 1
AO anzuwenden ist, sind auch die übrigen, im weiteren Ermittlungsverfahren
erlangten Beweismittel nicht verwertbar.
Zwar sieht § 393 Abs. 2 S. 1 AO dem Wortlaut nach nur ein Verwendungsverbot für
die offenbarte Tatsache selbst vor. Ferner ist nach der Rechtsprechung auch bei
anderen Verwertungsverboten eine so genannte Fernwirkung grundsätzlich
ausgeschlossen (BGH NJW 2006, 1361, 1363; Meyer-Goßner , StPO, § 49. Aufl.,
2006, Einl. Rn. 57 jeweils m.w.N.). Allenfalls ausnahmsweise kann nach der
Sachlage und der Art des Verwertungsverbots dessen Fernwirkung anzunehmen sein
(BGH NJW 2006, 1361, 1363; ausdrücklich offengelassen für Reichweite des
Verwendungsverbots des § 393 AO in NJW 2005, 763). In dem hier vorliegenden Fall
ist zu bedenken, dass der Vermerk überhaupt erst die Ermittlungen maßgeblich
ausgelöst hat, somit ohne die Verwertung der selbstbelastenden Äußerung von A.
in dem Vermerk vom 23.11.2004 ein Strafverfahren überhaupt nicht eingeleitet
worden wäre. Der Grundrechtsschutz wäre nicht effektiv, würde man hier lediglich
den Vermerk als vom Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 S. 1 AO erfasst ansehen.
In diesem Sinne hat auch der BGH in NJW 1980, 1700 zum G 10 ausgeführt:
"Im Lichte der Verfassung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob
derjenige, der von einer Telefonüberwachung betroffen und dadurch in seinem
Grundrecht aus Art. 10 I GG beeinträchtigt ist, aufgrund der unmittelbar oder
nur der mittelbar erlangten Beweismittel strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt
wird."
Demgegenüber steht der vom BGH entschiedene Fall, bei dem die Frage, ob der dort
durch Ausnutzung einer unzulässig erlangten Aussage aufgespürte Zeuge F. auch
auf andere Weise aufgefunden worden wäre (NJW 1987, 2525, 2526), der Auffassung
der Kammer nicht entgegen. Denn im dortigen Fall bestand bereits ein
Anfangsverdacht und es liefen bereits Ermittlungen. Auch in anderen
höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen eine Fernwirkung abgelehnt wurde,
bestand jeweils bereits ein Anfangsverdacht aufgrund anderweitiger
Anhaltspunkte, die keinem Verwertungsverbot unterlagen (vgl. BGH NJW 1968, 1388;
NStZ 1996, 200; NJW 2006, 1361).
Dagegen ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass die Ermittlungen ohne den
Vermerk vom 23.11.2004 eingeleitet worden wären. Die Zollbehörden hatten
aufgrund einer nur wenige Monate zuvor (im Juni 2004) vorgenommenen Prüfung bei
der S. keinen Grund zur Beanstandung gefunden und sahen keinen Verdacht einer
Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatenbegehung. Erst nachdem den Zollbehörden im
Rahmen der Dienstbesprechungen im Dezember 2004 neue Informationen vom Finanzamt
K. zugetragen worden waren, entstand ein diesbezüglicher Anfangsverdacht und es
wurden Ermittlungsverfahren gegen die Mitangeschuldigten eingeleitet. Zu diesen
neuen Erkenntnissen gehörte neben dem Schriftstück zu den Rahmenwerkverträgen
zwar gleichfalls die Information, dass der Agenturvertrag aus dem Jahr 1973
mangels Existenz der Z. nicht bzw. nicht mehr wirksam war. Die Kammer ist jedoch
davon überzeugt, dass diese Information letztlich keine Mitursache für die
Einleitung der Ermittlungen war. Denn dem Agenturvertrag, der am 10.07.1973
zwischen der Z., vertreten durch E. und der Kükensortierer X. Agentur
geschlossen wurde, kam offenkundig keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die
Kükensortierer X. Agentur nicht mehr existierte, was der Zollbehörde bereits bei
der Prüfung im Juni 2004 bekannt war. Es lag auch bereits damals auf der Hand,
dass die S. ihre Rechtsbeziehungen zu den Kükensortierern bzw. den
Kükensortierer-GbR durch die Rahmenwerkverträge nebst rechtsverbindlicher
Erklärungen auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt hatte. Dass die Z.
nicht mehr existierte, war deshalb rechtlich belanglos. Entscheidend kam es
vielmehr auf die Frage der Selbständigkeit der Sortierer und somit darauf an, ob
die Rahmenwerkverträge praktiziert wurden oder nicht. Hierfür wiederum war
allein der Vermerk vom 23.11.2004 Beurteilungsgrundlage (vgl. dazu schon oben
unter Ziff. 1. c)).
Würde man eine Fernwirkung auch in den Fällen ablehnen, in denen erst durch
verbotene Verwertung der Anfangsverdacht und damit praktisch "der Stein des
Anstoßes" geschaffen würde, so würden die Verwertungsverbote ausgehöhlt. Die
Gefahr, dass dann im Nachhinein unter Ausklammerung des Verwertungsverbots
rechtlich einwandfreie Ermittlungen angestellt und diese zur Überführung eines
Straftäters verwendet würden, mit dem Argument, die Ermittlungsergebnisse selbst
seien rechtmäßig erlangt, wäre sehr groß. Dies würde, wie im vorliegenden Fall
dazu führen, dass letztlich einzig aufgrund der unter Verstoß gegen den
nemo-tenetur-Grundsatz verwendeten Selbstbelastung des späteren Beschuldigten
dieser einer Bestrafung zugeführt wird. Der nemo-tenetur-Grundsatz verbietet
jedoch gerade, dass die unter Zwang herbeigeführte Selbstbelastung zu einer
Bestrafung führt (vgl. auch Franzen/Gast/Joecks- Joecks , § 393 Rn. 66 ff., der
sich ebenfalls für eine Fernwirkung des Verbots aus § 393 Abs. 2 S. 1 AO
ausspricht; Müller , DStR 1986, 699, 701; vgl. ebenfalls Klein/Orlopp ,
Kommentar AO, 9. Aufl., 2006, § 393 Anm. 7, die im Interesse des
Steuerpflichtigen bei Beweismitteln, die sich aus den Steuerakten ergeben und
nicht für die Verfolgung einer Nichtsteuerstraftat verwendet werden dürfen, die
Verwendbarkeit auch zum Zwecke weiterer Nachforschungen ausschließen wollen).
Zu beachten ist insoweit, dass die - schon nach dem Wortlaut nicht als bloßes
Verwertungsverbot, sondern darüber hinausgehend als Verwendungsverbot
ausgestaltete (vgl. hierzu Rogall , Das Verwendungsverbot des § 393 II AO, in:
Festschrift für Günter Kohlmann, S. 465, 478 ff.) - Vorschrift des § 393 Abs. 2
S. 1 AO, wie unter Ziff. I. ausgeführt, dem Schutz des Kernbereichs des
Persönlichkeitsrechts dient mit der Folge der Unzugänglichkeit für
Verhältnismäßigkeitserwägungen. Aus diesem Grund muss in Fällen wie diesem, in
dem die Tatsachen i.S.d. § 393 Abs. 2 S. 1 AO erst den Anfangsverdacht
begründen, zur Vermeidung der Aushöhlung des effektiven Schutzes des
Kernbereichs des Persönlichkeitsrechts eine Fernwirkung auch hinsichtlich der
erst aufgrund dieses Anfangsverdachts im Wege weiterer Ermittlungen gewonnenen
Beweismittel und somit auch diesbezüglich ein Verwendungsverbot angenommen
werden (vgl. auch LG Stuttgart NStZ-RR 2001, 282 zu dem - deutliche Parallelen
mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 393 Abs. 2 S. 2 AO aufweisenden
-Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO; ebenso Rogall , in: FS Kohlmann,
S. 465, 493 ff.).
Auch das BVerfG sieht bei Eingriffen in den Kernbereich eines Grundrechts die
Notwendigkeit der Fernwirkung. Dies hat es für den Fall des Eingriffs in den
Kernbereich des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch einen "großen
Lauschangriff" in BVerfGE 109, 279 (Rn. 191 f., zitiert nach Juris) für
notwendig erachtet und dabei ausgeführt:
"Die in dem Zeitraum des Bestehens des Erhebungsverbots gewonnenen Informationen
dürfen insgesamt und ungeachtet ihres Inhalts im Strafverfahren nicht verwertet
werden. Das gilt nicht nur im Hinblick auf ihre Verwendung als Beweismittel im
Hauptsacheverfahren, sondern auch, soweit sie als Spurenansätze für Ermittlungen
in weiteren Zusammenhängen in Betracht kommen. (...) In Ergänzung zu dem
Beweiserhebungsverbot {ist} ein Verbot der Verwertung für einen umfassenden
Kernbereichsschutz unerlässlich. Daten aus Handlungen, die den unantastbaren
Bereich privater Lebensgestaltung betreffen, unterliegen von Verfassungs wegen
einem absoluten Verwertungsverbot und dürfen weder im Hauptsacheverfahren
verwertet werden noch Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen sein."
Gemessen hieran kann man angesichts dessen, dass die Selbstbelastungsfreiheit zu
den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens zählt und unter anderem
verfassungsrechtlich durch das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde
abgesichert ist (vgl. BGH NJW 2007 m.w.N.), zumindest in den Fällen, in denen
aufgrund einer erzwingbaren Selbstbelastung ein Anfangsverdacht hergeleitet und
daraus folgend weitere Ermittlungsergebnisse gewonnen werden, eine Fernwirkung
nicht mit dem Argument verneinen, es sei nicht auszuschließen, dass die
Strafverfolgungsbehörden Beweise auch ohne die Selbstbelastung erlangt hätten.
Anders ist nur zu entscheiden, wenn feststeht, dass die Beweise auch unabhängig
von der Selbstbelastung erlangt worden wären, also auch unabhängig von der
Selbstbelastung ein Anfangsverdacht bestanden hätte, der strafprozessuale
Zwangsmittel wie eine Durchsuchung gerechtfertigt hätte.
Diese Feststellung vermag die Kammer angesichts obiger Ausführungen jedoch nicht
zu treffen.
Da es bei der Entscheidung der Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens auf
einen hinreichenden Tatverdacht der Tatbegehung nach § 266a StGB ankommt, dieser
hinreichende Tatverdacht aber vollständig auf Beweismitteln beruht, die im Falle
der Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO insgesamt einem
strafrechtlichen Verwendungsverbot unterliegen, müsste die Kammer nach Aktenlage
bei den gegebenen Beweismöglichkeiten die Angeschuldigten am Ende mit hoher
Wahrscheinlichkeit freisprechen, so dass sie derzeit gehindert ist, das
Hauptverfahren gem. § 203 StPO zu eröffnen. Sollte die Norm allerdings entgegen
der Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz vereinbar sein, wäre das
Hauptverfahren zu eröffnen.
C.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Regelung des § 393 Abs. 2 S. 2. AO
verfassungswidrig ist.
Der Steuerpflichtige ist gem. §§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 Abs. 1 S. 1, 200 AO im
Besteuerungsverfahren verpflichtet, die für die Besteuerung erheblichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber den Finanzbehörden anzugeben,
selbst dann, wenn er dadurch zugleich ein früheres strafbares Verhalten
aufdecken muss. Diese Auskunftspflicht ist im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung nach dem Leistungsvermögen mit Zwangsmitteln durchsetzbar (§ 328
AO), steht jedoch im Spannungsverhältnis zu dem strafverfahrensrechtlichen
Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich
selbst Zeugnis abzulegen ( nemo tenetur se ipsum accusare ). Das Gesetz löst
diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO den Einsatz von
Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde,
sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit zu belasten, insbesondere wenn insoweit bereits ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist. Ergänzt wird dieser Schutz in § 393 Abs.
2 AO durch ein begrenztes strafrechtliches Verwendungsverbot der im
Steuerverfahren erlangten Kenntnisse für andere Straftaten. Die Regelung des §
393 Abs. 2 S. 1 AO untersagt - soweit es um die Verfolgung einer
Nichtsteuerstraftat geht - die Verwendung von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder
in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher
Pflichten offenbart hat. Dies gilt gem. § 393 Abs. 2 S. 2 AO allerdings nicht
für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse im
Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein derartiges Interesse ist gem. § 30
Abs. 4 Nr. 5 AO namentlich gegeben, wenn es um die Verfolgung von Verbrechen und
vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und
seine Einrichtungen oder aber um die Verfolgung von gravierenden
Wirtschaftsstraftaten geht.
Die Norm des § 393 Abs. 2 S. 2 AO verstößt gegen den aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG folgenden Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst
auszusagen (dazu unter I.). Des Weiteren verstößt sie gegen den aus Art. 3 Abs.
1 GG folgenden Gleichheitssatz (dazu unter II.). Außerdem bedeutet die
Verwendung der im Besteuerungsverfahren offenbarten Tatsachen für Zwecke der
Verfolgung von Allgemeinstraftaten eine verfassungswidrige Zweckänderung (dazu
unter III.). Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich (dazu unter
IV.).
I.
Die in § 393 Abs. 2 S. 2 AO vorgesehene Verwendung seitens des Steuerpflichtigen
offenbarter, den Verdacht einer Straftat i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO
begründender Tatsachen stellt einen Verstoß gegen das Verbot des
Selbstbelastungszwangs und damit einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
dar.
1. Ein gesetzlich verordneter Selbstbelastungszwang beinhaltet einen Eingriff in
die Menschenwürde, die Handlungsfreiheit sowie das Persönlichkeitsrecht und
verletzt daher Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in
die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu
bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu
begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden.
Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die
Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne
des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt
zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst
verwendet wird (BVerfGE 56, 37). Das BVerfG hat hierzu wortgleich ausgeführt:
"Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch
eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder
die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen" (BVerfGE 56, 37-54
und NJW 1999, 779).
Demgemäß gehört das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 StPO) seit langem zu
den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Es wird in der
Rechtsprechung als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen
Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der
Menschenwürde beruht (BVerfGE 38, 105, 113; BGHSt 14, 358, 364). So hat der BGH
bereits 1954 ausgeführt: "Der Beschuldigte ist Beteiligter, nicht Gegenstand des
Strafverfahrens" . Die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten hinsichtlich
seiner Einlassung bleibe nach dem Gesetz in jeder Verfahrenslage unangetastet.
Weder brauche er sich zur Anklage zu äußern noch an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken. Die Grundlage hierfür sah der BGH darin, dass "selbst
der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als
selbstverantwortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht" (BGH NJW 1954,
649). Die Selbstbelastungsfreiheit hat in der Strafprozessordnung in den §§ 55,
136 Abs. 1, 136a Abs. 1 und 3, 163a Abs. 3 sowie § 243 Abs. 4 S. 1 Niederschlag
gefunden und ist in Art. 14 Abs. 3 lit. g des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533)
ausdrücklich gesetzlich verankert worden. Sie gehört ferner zum Kernbereich des
von Art. 6 Abs. 3 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR
StV 2003, 257, 259).
Der nemo-tenetur-Grundsatz beinhaltet nach seinen in der Rechtsprechung des BGH
anerkannten Ausprägungen das Verbot von Zwang. Der BGH hat hierzu ausgeführt:
"Gegenstand des Schutzes des Nemo-tenetur-Grundsatzes ist die Freiheit von Zwang
zur Aussage oder zur Mitwirkung am Strafverfahren " (BGHSt 42, 139,153).
Ein lückenloser Schutz vor Selbstbezichtigungen ist vom Gesetzgeber zwar nicht
herzustellen, denn eine Begründung von erzwingbaren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten mit Selbstbezichtigungstendenz ist durchaus zulässig, wenn
dafür gewichtige Gründe angeführt werden können (vgl. BVerfGE 56, 37, 49 f.).
Das öffentliche und/oder private Interesse an wahrheitsgemäßer
Auskunftserteilung rechtfertigt es jedoch nicht, dass der Auskunftspflichtige
"zugleich zu seiner Verurteilung beitragen muss und dass die staatlichen
Strafverfolgungsbehörden weitergehende Möglichkeiten erlangen als in anderen
Fällen der Strafverfolgung" (BVerfGE a.a.O., 51). Soweit nämlich die unter Zwang
erlangten Selbstbezichtigungen gegen den Willen des Auskunftspflichtigen
zweckentfremdet und der Verwertung für eine Strafverfolgung zugeführt werden,
läge hierin eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE a.a.O., 51). Von
Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, Schutzvorkehrungen zu
treffen, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Bei dem durch Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 GG geschützten Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen,
vollendet sich die Grundrechtsbeeinträchtigung erst in dem Moment, in welchem
die Angaben des Betroffenen gegen ihn verwertet werden. Diese
Grundrechtsbeeinträchtigung wird jedoch durch den Ausschluss einer Verwertung
verhindert; dabei handelt es sich um den sog. Grundrechtsschutz durch Verfahren
(vgl. hierzu BVerfGE 53, 30, 65; 65, 76, 94; 73, 280, 296).
2. § 393 Abs. 2 S. 2, der eine Durchbrechung des - dem Grundrechtsschutz
dienendem - Verwertungsverbots des § 393 Abs. 2. S. 1 AO darstellt, begründet
einen Selbstbelastungszwang im oben genannten Sinne.
a) Aus dem im Steuerrecht herrschenden Grundsatz der Wertneutralität folgt, dass
es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten, das den Tatbestand
eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt
(vgl. § 40 AO). Daher haben die Finanzbehörden ihre Ermittlungen entsprechend
dem für sie geltendenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 88 AO) gegebenenfalls
auch auf steuerlich relevante Tatsachen zu richten, die zugleich den Tatbestand
eines Strafgesetzes erfüllen.
Die Beteiligten (§ 78 AO) sind im Besteuerungsverfahren auch insoweit gem. § 90
Abs. 1 S. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet
und müssen insbesondere den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt
wahrheitsgemäß offen legen (§§ 90 Abs. 1 S. 2, 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 200 AO).
Zu derartigen Umständen gehören auch steuerbare Einkünfte aus Straftaten (vgl. §
40 AO), die insbesondere auch Wirtschaftsstraftaten i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5
lit. b) darstellen können oder aber auch Unternehmensabläufe, die auf derartige
Taten schließen lassen. Der Umfang der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls; dabei ist die Verantwortung des Steuerpflichtigen um
so größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von ihm beherrschten
Informations- oder Tätigkeitssphäre angehören (vgl. Klein/Orlopp , § 90 Anm. 2).
Die Auskunftspflicht umfasst neben der Erteilung mündlicher oder schriftlicher
Auskünfte auch die Vorlage von Urkunden (§ 97 AO). Im Falle einer Außenprüfung
modifiziert und ergänzt § 200 AO die allgemeinen Vorschriften über die
Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Da die Außenprüfung
vorwiegend eine Buchprüfung ist, ist der Steuerpflichtige insbesondere
verpflichtet, Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftsunterlagen etc. vorzulegen. Der
Steuerpflichtige muss die vom Prüfer gewünschten Unterlagen heraussuchen und
herbeischaffen, darüber hinaus hat er die zum Verständnis der Aufzeichnungen
erforderlichen Erklärungen zu geben ( Klein/Orlopp , § 200 Anm. 2 f.).
Im Zusammenhang mit den Auskunftspflichten kommt dem Steuerpflichtigen dabei ein
Auskunftsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Gefahr einer Verfolgung nach dem
Strafgesetzbuch oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht zu.
b) Die Erfüllung dieser Auskunftspflicht ist auch erzwingbar.
aa) Erfüllt der Beteiligte die ihm nach den §§ 90, 93 ff., 200 AO obliegenden
Mitwirkungspflichten nicht, so können die Finanzbehörden mit Zwangsmitteln gegen
ihn vorgehen (vgl. §§ 328 ff. AO). Aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen
Regelungen ergibt sich, dass der Beteiligte zur Offenbarung strafbaren
Verhaltens im Besteuerungsverfahren verpflichtet ist und hierzu notfalls mit
Zwangsmitteln wie beispielsweise Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft
angehalten werden kann.
Die einzige Ausnahme der Erzwingbarkeit ergibt sich aus § 393 Abs. 1 S. 2 AO,
was allerdings voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige durch Erfüllung
seiner Mitwirkungspflichten wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit belasten würde. Hingegen kann die Auskunft auch im
Hinblick auf Umstände erzwungen werden, die zu einer Selbstbelastung des
Auskunftspflichtigen betreffend Straftaten i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO
führen.
bb) Ferner stellt es einen Zwang i.S.d. Zwangsbelastungsverbots dar, dass der
Steuerpflichtige im Fall der unvollständigen Auskunft eine strafrechtliche
Verfolgung wegen Verstoßes gegen § 370 AO befürchten muss.
§ 370 AO sieht unter anderem für die Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt oder aber
über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, und dadurch Steuern verkürzt oder aber Steuervorteile erlangt,
Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Abs. 1 Nr. 1, 2). Die
Regelung soll den Anspruch des Staates auf den vollen Ertrag jeder einzelnen
Steuerart sichern (vgl. Klein/Orlopp , § 370 Anm. 1 m.w.N.). Gerade die
uneingeschränkte Bezugnahme auf steuerliche Pflichten in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
lässt erkennen, dass sämtliche Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten nach der
Abgabenordnung als Garantenpflichten anzusehen sind. Dies ist auch sachgerecht,
da die Mitwirkung des Steuerpflichtigen für die Festsetzung und Erhebung der
Steuern entscheidend ist. Strafbares Verhalten im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 2
AO ist somit die Verletzung der Erklärungspflichten (vgl. Klein/Orlopp , § 370
Anm. 6). Durch die empfindliche Strafandrohung soll auf die Steuerpflichtigen
Druck ausgeübt werden, gegenüber den Finanzbehörden richtige und vollständige
Angaben über relevante steuerliche Umstände zu machen. Das OLG Hamburg hat
hierzu ausgeführt, die Androhung von Kriminalstrafe in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
führe - als im Vergleich zu den Zwangsmitteln des § 328 AO grundsätzlich
schärferes Instrument - zur faktischen Erzwingung der schon vorher in strafbarer
Weise unterlassenen Erklärung (OLG Hamburg wistra 1996, 239).
In einem Fall, in dem der Angeklagte von Januar bis Oktober 1997 jeweils
inhaltlich unrichtige monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte und
dann, nachdem ihm schon bei seiner Verhaftung im Dezember 1997 die Einleitung
eines Steuerstrafverfahrens eröffnet worden war und Gegenstand des Haftbefehls
im März 1998 die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1997 waren,
keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 abgab, hat der BGH die Nichtabgabe
der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht für strafbar gehalten (BGH NJW 2001,
3638). Er hat dies mit dem Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO
begründet, das dem Betroffenen im Fall der Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens ersparen soll, mit Zwangsmitteln zur Abgabe von
Erklärungen im Besteuerungsverfahren gezwungen zu werden, durch die er von ihm
begangene Steuerstraftaten offenbaren müsste. Infolge der gem. § 370 Abs. 1 Nr.
2 AO strafbewehrten Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wäre der Betroffene
jedoch gezwungen, bei wahrheitsgemäßer Darstellung die bei den Voranmeldungen
begangenen Hinterziehungen aufzudecken. Er gerate dadurch in die Konfliktlage,
entweder neues Unrecht durch die Abgabe einer falschen
Umsatzsteuerjahreserklärung zu begehen oder bei wahrheitsgemäßen Angaben die
zuvor begangenen Steuerhinterziehungen durch die falschen
Umsatzsteuerjahreserklärungen aufzudecken und sich damit selbst zu belasten. Zur
Lösung dieses Konflikts hat der BGH die Strafbewehrung der Verletzung der
Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung suspendiert - jedenfalls
solange das Steuerstrafverfahren andauere (vgl. auch BGH NJW 2002, 1134; NJW
2002, 1733). Zugleich hat der BGH aber betont, dass hier die Pflicht zur Abgabe
der Umsatzsteuerjahreserklärung nur deshalb suspendiert ist, weil sie den
gleichen Zeitraum und damit den gleichen Steuerschaden betrifft. Sind andere
Steuerzeiträume und/oder Steuerarten betroffen, hält der BGH hingegen nicht die
Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren für suspendiert, sondern nimmt ein
Verwertungsverbot für ein Strafverfahren an (BGH NJW 2005, 763). Erklärungen,
die ein Beschuldigter in Erfüllung seiner weiterbestehenden steuerrechtlichen
Pflichten für nicht strafbefangene Besteuerungszeiträume und Steuerarten
gegenüber den Finanzbehörden macht, sollen allein im Besteuerungsverfahren
verwendet werden und für das laufende Strafverfahren nicht herangezogen werden.
cc) Ob die Offenbarung bestimmter Umstände im Einzelfall lediglich erzwingbar
war oder ob sie tatsächlich erzwungen wurde, ist unerheblich (so auch
Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 393 Rn. 181; Müller , DStR 1986, 699,
701; in diese Richtung auch OLG Stuttgart wistra 1986, 191, 192, das eine
Unverwertbarkeit gem. § 393 Abs. 2 S. 1 AO in einem Fall angenommen hatte, in
dem sich eine strafrechtliche Verurteilung wegen falscher Angaben gem. § 82 Abs.
1 Nr. 1 GmbHG auf Erkenntnisse aus solchen Unterlagen stützte, die in Erfüllung
steuerlicher Pflichten gem. § 200 AO der Finanzbehörde vorgelegt wurden).
Zwar hat das Dienstgericht des Bundes in einem Fall, in dem ein später wegen
verschiedener Vorwürfe aus dem Dienst entfernter Richter vor Einleitung des
steuerstrafrechtlichen Vorermittlungsverfahren dem Finanzamt im
Besteuerungsverfahren mitgeteilt hatte, dass er im Kalenderjahr 1993
Provisionseinnahmen in Höhe von 280.000,00 DM und 1994 in Höhe von 480.000,00 DM
hatte, angenommen, die (anschließende) Beschlagnahme der Unterlagen im
Steuerstrafverfahren stelle sich nicht als Zwang zur Erfüllung der
Auskunftspflicht dar, so dass Art. 1, 2 Abs. 1 GG nicht berührt seien (BGH NJW
2002, 834; die auf die Entscheidung des BGH ergangene Entscheidung des BVerfG -
NJW 2005, 1344 - verhält sich zu dieser Frage wie auch zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 393 Abs. 2 S. 2 AO nicht; gegen das Entstehen einer
Konfliktlage für den Steuerpflichtigen bei lediglich "erzwingbarer" und noch
nicht "erzwungener" Mitwirkung auch Rüster , wistra 1988, 49, 52; ähnlich auch
Meine , wistra 1985, 186, 187). Es kann rechtlich jedoch keinen Unterschied
machen, ob der Steuerpflichtige erst aufgrund tatsächlich ausgeübten, konkret
angedrohten oder bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des
Zwanges seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Denn in all jenen
Fallgestaltungen handelt er mit dem Ziel, einer Zwangseinwirkung zu entgehen. In
diesem Sinne hält der 5. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005,
763 fest, dass "Erklärungen eines Beschuldigten, die er in Erfüllung seiner
weiterbestehenden steuerrechtlichen Pflichten für nicht strafbefangene
Besteuerungszeiträume und Steuerarten gegenüber den Finanzbehörden macht, allein
im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Für das laufende
Strafverfahren dürfen diese Informationen soweit sie unmittelbar oder auch
mittelbar zum Nachweis einer Steuerhinterziehung für die zurückliegenden
Steuerjahre führen können, nicht herangezogen werden."
Bei § 393 Abs. 2 S. 1 AO handelt es sich um ein "- unmittelbar aus dem
verfassungsrechtlich verankerten Verbot des Selbstbelastungszwangs -
herzuleitendes Verwendungsverbot" (vgl. BGH a.a.O).
Anders als in der Entscheidung BGH NJW 2002, 834, wo Erkenntnisse aus dem
Steuerstraf verfahren in den Blick genommen wurden, hatte der BGH in NJW 2005,
763 nunmehr über Mitteilungen zu entscheiden, die - wie hier - im
Besteuerungsverfahren gemacht worden sind. Der BGH bejahte in letztgenannter
Konstellation ein Verwendungsverbot.
c) Im Gegensatz zur vom BGH angenommenen Unverwertbarkeit von im
Besteuerungsverfahren offenbarten, im Hinblick auf eine Steuerstraftat
belastenden Umständen (vgl. BGH NJW 2005, 763) ordnet § 393 Abs. 2 S. 2 AO für
Allgemeinstraftaten die Verwertbarkeit uneingeschränkt an, wenn für deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
besteht.
aa) Damit berührt diese gesetzliche Regelung, die eine Ausnahme von dem in § 393
Abs. 2 S. 1 AO normierten, aus der Menschenwürde folgenden Verwendungsverbot des
§ 393 Abs. 2 S. 1 AO darstellt, den Bereich des Art. 1 Abs. 1 GG. Indem bei
Straftaten, bei denen sich ein zwingendes öffentliches Interesse bejahen lässt,
eine Verwendung von im Steuerverfahren erzwungenen bzw. erzwingbaren
Informationen auch im Strafverfahren für zulässig erklärt wird, wird dem
Beschuldigten die Entschließungsfreiheit bezüglich seiner Einlassung im
Strafverfahren genommen, er verliert also die einem Menschen zukommende und
seine Würde mit ausmachende Bestimmung über sein eigenes Ich und wird nicht mehr
als selbstverantwortliche sittliche Persönlichkeit wahrgenommen, sondern zum
Gegenstand des Strafverfahrens und damit zum bloßen Objekt staatlichen Handelns
herabgewürdigt.
bb) In die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde einzugreifen ist dem
Gesetzgeber schlechthin verboten; insbesondere verbieten sich
Verhältnismäßigkeitserwägungen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die
Selbstbelastungsfreiheit zugleich dem Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1,
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts unterfällt, das nicht
schrankenlos gewährleistet ist. Denn auch dort erkennt das BVerfG in ständiger
Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an,
der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6, 32, 41;
54, 143, 146) und begründet dies zum einen mit der Garantie des Wesensgehalts
der Grundrechte des Art. 19 Abs. 2 GG und zum anderen mit dem Schutz des Kerns
der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen (BVerfGE 80, 367,
Rn. 15, zitiert nach Juris).
Es hat zwar in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer wegen Mordes an einer
Frau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war und sich die
Verurteilung unter anderem auch auf tagebuchähnliche Aufzeichnungen des Täters
zu seiner Persönlichkeit stützte, die Verwertbarkeit dieser Aufzeichnungen
bejaht, indem es sie nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung
zugerechnet hat und in der Folge Verhältnismäßigkeitserwägungen anstellen konnte
(BVerfGE 80, 367). Begründet wurde die Entscheidung durch die vier sie tragenden
Richter damit, dass Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über
begangene Straftaten in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren
Handlungen stehen, sowie damit, dass die Gedanken schriftlich niedergelegt, sie
damit aus dem beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines
Zugriffs preisgegeben wurden, so dass der Sachverhalt nicht dem absolut
geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung zugeordnet werden konnte
(vgl. insoweit auch BGH NJW 2005, 3295, 3296). Zudem wurde in die dann folgende
Abwägung das Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung wie auch eine
wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten eingestellt. Demgegenüber waren
die die Entscheidung nicht mittragenden Richter der Ansicht, dass die
tagebuchähnlichen Aufzeichnungen zu dem absolut geschützten Bereich privater
Lebensgestaltung gehören und ihre Verwertbarkeit den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG verletzte. In ihren
Ausführungen dazu heißt es, dass " die Gedanken frei sind - und deshalb frei
bleiben müssen von staatlichem Zwang und Zugriff, wenn nicht der Mensch im
Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden soll."
Nach der dissentierenden Richtermeinung würde es demnach den (unantastbaren)
Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen, wollte man die mit staatlichem
Zwang in Form der Zwangsmittel des § 328 AO (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,
unmittelbarer Zwang) und der Strafbewehrung nach § 370 AO erwirkten Auskünfte
zum Ausgangspunkt einer strafrechtlichen Verfolgung nehmen.
Aber auch nach den Maßstäben der die Entscheidung letztlich tragenden Richter
lässt sich im vorliegenden Fall eine Zuordnung zum Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts vornehmen. Denn im Fall der tagebuchähnlichen
Aufzeichnungen gelangten die Strafverfolgungsbehörden nicht wie im vorliegenden
Fall durch Selbstbelastung an die Erkenntnisse, sondern diese Aufzeichnungen
wurden bei einer Durchsuchung im Rahmen eines bereits laufenden
Ermittlungsverfahrens aufgefunden (Sachverhalt nach BGHSt 34, 397 ff.). Zudem
hat sich vorliegend der Auskunftspflichtige gerade nicht aufgrund eines
freiwilligen Entschlusses in die Gefahr der Verwertung seiner Auskunft für
Zwecke des Strafverfahrens begeben, sondern die Entäußerung erfolgte letztlich
erst, als sich der Steuerpflichtige den schriftlichen Vermerk im Rahmen der
Außenprüfung am 23.11.2004 unter dem Eindruck einer erzwingbaren und im
Unterlassenfall strafbewehrten Pflicht zur Auskunftserteilung durch seine
Unterschrift zu eigen machte und diesen durch die Bezugnahme auf die
Rahmenwerkverträge und mündlichen Erläuterungen dazu konkretisierte.
Insofern steht die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht der
Überzeugung der Kammer, die Regelung des § 393 Abs. 2 S. 2 AO verstoße gegen die
Menschenwürde und den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, nicht entgegen.
Grundrechtseingriffe dieser Art können auch nicht mit
Verhältnismäßigkeitserwägungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden
(ebenso Franzen/Gast/Joecks- Joecks , § 393 Rn. 74; Hübschmann/Hepp/Spitaler-
Hellmann , § 393 Rn. 182). Für derartige Erwägungen ist weder bei Verstößen
gegen die Menschenwürde noch bei Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechts
aus Art. 2 Abs. 1 GG Raum.
Auch angesichts der Regelungen der Strafprozessordnung, die auch bei Verdacht
schwerster Straftaten keinerlei Zwangsbefugnisse gegenüber dem Beschuldigten zu
dessen eigener Belastung kennt, kann es nicht darauf ankommen, wie groß das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall ist.
Dass bei der grundrechtlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit keine
derartigen Abwägungen und insbesondere keine Abstufungen des Schutzniveaus
entsprechend der Schwere der zwangsweise offenbarten Straftaten möglich sind -
wie sie aber § 393 Abs. 2 S. 2 AO unter Verweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
vornimmt -,ergibt sich zudem aus einer neueren Entscheidung des BGH. Der BGH hat
im Zusammenhang mit einer vernehmungsähnlichen Befragung eines Beschuldigten
durch einen verdeckten Ermittler wie folgt zu Inhalt und Reichweite des
nemo-tenetur-Grundsatzes ausgeführt: "Die Selbstbelastungsfreiheit entspricht
der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Strafprozess, der Beteiligter und
nicht Objekt des Verfahrens ist, und hat Vorrang vor der ebenfalls im
Verfassungsrang stehenden Pflicht des Staates zu einer effektiven
Strafverfolgung (...) . Dabei gilt sie unabhängig von der Schwere des
Tatvorwurfs" (BGH NJW 2007, 139, 140). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum
großen Lauschangriff betont, zwar werde es stets Formen von besonders
gravierender Kriminalität und entsprechende Verdachtssituationen geben, die die
Effektivität der Strafrechtspflege als Gemeinwohlinteresse manchem gewichtiger
erscheinen lasse als die Wahrung der menschlichen Würde des Beschuldigten; eine
solche Wertung sei dem Staat jedoch durch Art. 1 Abs. 1, 79 Abs. 3 GG verwehrt
(BVerfGE 109, 271, Rn.125, zitiert nach Juris). Auch der EGMR hat zu dem Recht,
sich nicht selbst belasten zu müssen, ausgeführt, dass das öffentliche Interesse
an der Strafverfolgung keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen werden könne,
eine unter Zwang in einem Verwaltungsverfahren herbeigeführte Aussage im
Strafprozess gegen den Angeklagten zu verwenden (EGMR, Slg. 1996-VI, S. 2066 f.
Nr. 74 (Saunders ./. Vereinigtes Königreich)).
Es gilt im übrigen zu bedenken, dass § 393 Abs. 2 S. 1 AO den Konflikt des
Betroffenen auflösen soll, der einerseits eine Straftat begeht, indem er seine
steuerlichen Erklärungspflichten verletzt, andererseits aber eine andere
Straftat aufdeckt, indem er seine Pflicht erfüllt; diese Zwangslage verschärft
sich dann noch weiter, wenn es um gravierende Straftaten im Sinne von § 30 Abs.
4 Nr. 5 AO geht, weil dann der Druck, eine Steuerhinterziehung zur Vermeidung
der Verfolgung wegen der zu offenbarenden Nichtsteuerstraftat zu begehen, um so
größer ist, sofern es sich um schwere Straftaten mit einer hohen Straferwartung
handelt (vgl. hierzu auch Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 393 Rn. 181;
kritisch insofern auch Günther , GA 1978, 193, 204 f.).
cc) Die Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 S.
2 AO wird durch die Entscheidung in BVerfGE 56, 37 gestützt. In diesem Fall war
gegen einen Gemeinschuldner (unter der damals noch gültigen KO) das
Konkursverfahren eröffnet worden. Das Konkursgericht hatte Beugehaft angeordnet,
weil der Gemeinschuldner in dem vom Konkursverwalter beantragten
Vernehmungstermin Fragen zur Übereignung von Vermögensgegenständen unter Verweis
auf das dazu gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen Verdacht eines
Konkursvergehens verweigerte. Das BVerfG hat hierzu entschieden, die
Auskunftspflicht des Gemeinschuldners an sich und deren Durchsetzung mit
Beugemitteln sei nicht zu beanstanden. Der Gemeinschuldner sei im Konkurs einer
der wichtigsten Informationsträger, auf dessen Auskünfte die Gläubiger und die
Verfahrensorgane zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkurses angewiesen seien.
Mit Blick auf den durch die Grundrechte gewährleisteten Schutz gegen
Selbstbezichtigungen sah das BVerfG jedoch die Notwendigkeit, die
Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot zu ergänzen.
Begründet wurde das Verwendungsverbot zudem mit dem Argument, der bloße Umstand,
dass dem Gemeinschuldner im Interesse seiner Gläubiger eine uneingeschränkte
Auskunftspflicht zuzumuten sei, rechtfertige es nicht, dass er zugleich zu
seiner Verurteilung beitragen müsse und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden
weitergehende Möglichkeiten erlangten als in anderen Fällen der Strafverfolgung.
Hinweise auf eine sachliche Beschränkung des Verwertungsverbots lassen sich
dieser Entscheidung in keiner Weise entnehmen. Deswegen sind inzwischen jene
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO in Form
eines uneingeschränkten Verwendungsverbots umgesetzt. Entsprechend rechtfertigt
die Auskunftspflicht im Steuererhebungsverfahren, die der Sicherung eines
gleichmäßigen und möglichst lückenlosen Steueraufkommens dient, keine Verwendung
der Auskünfte im Strafverfahren.
Die Entscheidung des BVerfG in wistra 1988, 302 steht der Auffassung der Kammer
nicht entgegen. Dort ist lediglich festgehalten, dass die Verpflichtung des
Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters zur wahrheitsgemäßen Auskunft im
Steuerverfahren, auch wenn hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
aufgedeckt werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die bloße
Auskunftspflicht der §§ 92 f. AO also nicht gegen den nemo-tenetur-Grundsatz
verstoße. Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des
Verwertungsverbots nach § 393 Abs. 2 S. 2 AO hatte sich das BVerfG in dieser
Entscheidung nicht zu befassen und hat dementsprechend diese Frage ausdrücklich
offen gelassen.
Das OLG Stuttgart ging in einem Beschluss, in dem es Erkenntnisse aus
Unterlagen, die in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten gem. § 200 AO der
Finanzbehörde vorgelegt worden waren, in einem anschließenden Strafverfahren
wegen falscher Angaben gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG für unverwertbar gem. § 393
Abs. 2 S. 1 AO erklärte und sich sodann mit der Frage auseinanderzusetzen hatte,
ob in diesem Fall die Ausnahmeregelung des § 393 Abs. 2 S. 2 AO zum Tragen käme,
sogar noch einen Schritt weiter und führte aus: "Die Abwägung der Erfordernisse
einer wirksamen Rechtspflege und des öffentlichen Interesses an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess gegenüber allgemein
anerkannten, in rechtsstaatlichen Grundsätzen wurzelnden und
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten des Einzeln zwingt hier zu einer
engen Auslegung des in § 393 Abs. 2 S. 2 AO verwandten unbestimmten
Rechtsbegriffes "zwingendes öffentliches Interesse", falls sie nicht der
Rechtsgültigkeit dieser Ausnahmeregelung überhaupt entgegensteht ".
dd) Dass § 393 Abs. 2 S. 2 AO mit dem nemo-tenetur-Grundsatz unvereinbar ist,
steht nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH, in der die Grenzen des
Verwendungsverbots des § 393 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige
des Steuerpflichtigen aufgezeigt wurden (BGH NJW 2005,2720). In diesem Fall
hatte der Angeklagte unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht, um unberechtigte Vorsteuererstattungen zu erhalten. Dabei hatte er
Fotokopien fingierter Rechnungen, die er zuvor aus Werbeschreiben anderer
Unternehmen zusammengebastelt hatte, den Voranmeldungen beigefügt. Nachdem die
beantragten Vorsteuerbeträge nicht sogleich erstattet worden waren und er von
einer beabsichtigten Umsatzsteuersonderprüfung erfahren hatte, erstattete der
Angeklagte Selbstanzeige, in deren Rahmen er neben der begangenen
Steuerhinterziehung zugleich die tateinheitlich begangene Urkundenfälschung
offenbarte, wegen der er in der Folge auch verurteilt wurde. Der BGH hielt das
Verwendungsverbot zu Recht nicht für einschlägig und begründete dies im
wesentlichen mit der ratio legis des § 393 Abs. 2 AO. Die dort getroffene
Regelung solle das Spannungsverhältnis zwischen der Erzwingbarkeit der
Steuererklärung einerseits und dem berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen
andererseits, sich in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Mitwirkungs- und
Offenbarungspflichten nicht der Strafverfolgung wegen möglicherweise zu
offenbarendem strafbaren Verhaltens auszusetzen, ausgleichen. Innerer Grund für
die Normierung eines Verwendungsverbots sei demnach die Erzwingbarkeit der
Pflichterfüllung. Da aber § 393 Abs. 1 AO verbiete, die Erfüllung der
Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten mit den Zwangsmitteln des § 328 AO
durchzusetzen, wenn der Steuerpflichtige genötigt wäre, sich wegen einer von ihm
begangenen Steuerstraftat selbst zu belasten, könne der Täter einer
Steuerhinterziehung auch nicht zur Abgabe einer Selbstanzeige gezwungen werden.
Wenn also der Steuerpflichtige aufgrund seiner vorherigen Steuerstraftat nicht
mehr mit Zwangsmitteln zur Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten
angehalten werden könne (§ 393 Abs. 1 AO) und er als Beschuldigter in einem
Strafverfahren keine Angaben machen müsse, benötige er nicht den Schutz des
Beweisverwendungsverbots des § 393 Abs. 2 S. 1 AO (BGH a.a.O; ebenso BVerfG NJW
2005, 352).
Eine Ausweitung der Wirkung einer Selbstanzeige gem. § 371 AO auch auf die
zugleich offenbarte Allgemeinstraftat lehnte der BGH ab, weil der Täter einer
Steuerstraftat schon durch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige,
die neben der allgemeinen Rücktrittsmöglichkeit des § 24 StGB bestehe und sogar
im Falle vollendeter Steuerhinterziehung möglich sei, gegenüber dem Täter einer
Allgemeinstraftat bessergestellt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, den
Steuerstraftäter nun noch weiter zu bevorzugen.
Liegt jedoch keine (freiwillige) Selbstanzeige vor, sondern macht der
Steuerpflichtige die Angaben vor dem drohenden Hintergrund ihrer Erzwingbarkeit
gem. § 328 AO, so ist der Anwendungsbereich des § 393 Abs. 2 AO nach wie vor
eröffnet.
ee) Die Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit des § 393 Abs. 2 S.
2 AO aufgrund der bisherigen Ausführungen steht nicht im Widerspruch zur
Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 55, 144. In dem der Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt verweigerten die Beschwerdeführer (Geschäftsführer
von Firmen, die gewerbliche Binnenschifffahrt betreiben) bei einer von der
Überwachungsbehörde durchgeführten Frachtenprüfung die Vorlage der
Geschäftsunterlagen des grenzüberschreitenden Verkehrs. Gegen sie wurde deshalb
eine Geldbuße festgesetzt. Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, die
Verhängung eines Bußgeldes wegen der Weigerung, die verlangten Geschäftspapiere
vorzulegen, beinhalte einen Verstoß gegen das Verbot der Pflicht zur
Selbstüberführung und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Denn die Vorlagepflicht
diene dazu, die Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten zu erleichtern. Das in § 31a
Abs. 2 Nr. 2 Binnenschifffahrtsgesetz geregelte Auskunftsverweigerungsrecht
berechtige auch dazu, die Vorlage von Unterlagen zu verweigern. Das BVerfG hielt
dagegen die sich aus dem Binnenschifffahrtsgesetz ergebende Verpflichtung,
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu ermöglichen, mit der Verfassung
für vereinbar, auch wenn sich aus diesen Unterlagen eine Ordnungswidrigkeit
eines Beteiligten ergebe. Aus dem von dem durch die Achtung der menschlichen
Würde geprägten rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf,
gegen sich selbst auszusagen, welchem durch das in § 31a Abs. 2 Nr. 2
Binnenschifffahrtsgesetz normierte Auskunftsverweigerungsrecht grundsätzlich
Rechnung getragen werde, folge nicht, dass auch andere Erkenntnismöglichkeiten,
die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berührten, von den Betroffenen unter
Hinweis auf diese Freiheit eingeschränkt und behindert werden dürften. Ein über
das Auskunftsverweigerungsrecht hinausgehendes Recht, zur Verdeckung einer
Ordnungswidrigkeit die Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftsbücher zu
versagen, lasse sich weder dem Grundgesetz noch § 31a Abs. 2 Nr. 2
Binnenschifffahrtsgesetz entnehmen.
Anders als im vorliegenden Fall befasste sich das BVerfG, dem
Verfassungsbeschwerden allein zu der Frage vorlagen, ob die Beteiligten
verpflichtet waren, auch die Bücher und Geschäftspapiere des
grenzüberschreitenden Verkehrs der Überwachungsbehörde vorzulegen, nur mit der
Frage der Verfassungsmäßigkeit der strafbewehrten Auskunftspflicht im Rahmen des
Binnenschifffahrtsgesetzes, nicht jedoch wie hier mit der Frage eines
Verwendungsverbots. Zudem ging es in dem entschiedenen Fall um die Beurteilung
eines im Vorfeld möglicher Straftaten im grenzüberschreitenden Verkehr
angesiedelten Gefährdungstatbestandes, um so die Strafverfolgung zu optimieren.
Folge der unterbliebenen Vorlage der geforderten Unterlagen ist die Bestrafung,
so dass diese letztlich auf die Gefährdungsebene vorverlagert wird. Im
vorliegenden Fall und bei § 393 Abs. 2 S. 2 AO geht es aber nicht um Verfolgung
desselben Unrechts einmal auf der Verletzungs- und einmal auf der
Gefährdungsebene, sondern um davon unabhängige Fragen auf anderen
Rechtsgebieten. Die Frage der Verwertbarkeit von aufgrund von Zwang
preisgegebener Informationen zu solchermaßen thematisch fremden Komplexen ist
anders zu bewerten als bei der Flankierung von Verletzungs- durch
Gefährdungstatbestände mit dem Ziel der Optimierung der Verfolgung identischer
Gesetzesverstöße. Vorliegend geht es nicht um die Verfolgung von
Steuerstraftaten aus einem Steuerverfahren heraus, sondern um die Verfolgung von
davon unabhängiger Allgemeinstraftaten. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass
ausschlaggebend für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren die im
Besteuerungsverfahren auf Nachfrage der Betriebsprüferin abgegebenen mündlichen
Erklärungen waren, durch welche sich der Angeschuldigte die schriftliche
Anmerkung (BMO Bd. 1 Bl. 75) zu eigen machte. Insoweit bestünde auch nach dem
Binnenschifffahrtsgesetz ein Aussageverweigerungsrecht.
ff) Die Entscheidung des BGH in seiner Eigenschaft als Dienstgerichtshof des
Bundes (BGH NJW 2002, 834, zum Sachverhalt siehe Ziff. I. 2. b) cc); abweichend
davon jetzt BGH NJW 2005, 763) ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer
von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift zu erschüttern.
In jenem Fall wies der BGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift
des § 393 Abs. 2 S. 2 AO zurück. Die Durchbrechung des Verwertungsverbots des §
393 Abs. 2 S. 1 AO in den Fällen, in denen beim Unterbleiben der Verwertung der
Tatsachen und Beweismittel die Gefahr bestehe, dass schwere Nachteile für das
allgemeine Wohl eintreten, sei verhältnismäßig. Diese (knappen) Ausführungen -
getroffen überdies in einem Fall, indem der BGH lediglich Erkenntnisse aus dem
Steuer straf verfahren in den Blick nahm - überzeugen jedoch nicht, denn es wird
verkannt, dass der nemo-tenetur-Grundsatz immer dann verletzt wird, wenn das von
dem Betroffenen unter Zwang preisgegebene Beweismaterial gegen ihn verwendet
wird. Die Instrumentalisierung des Betroffenen zu seiner eigenen Überführung
würdigt ihn auch im Falle der Verfolgung gravierender Straftaten zum Objekt
staatlichen Handelns herab (vgl. auch Rogall , in: FS Kohlmann, S. 465, 497).
gg) Auch in der Literatur wird § 393 Abs. 2 S. 2 AO überwiegend als
verfassungswidrig angesehen, weil die Norm gegen den verfassungsrechtlich
geschützten nemo-tenetur-Grundsatz verstoße (vgl. Rogall , in: FS Kohlmann, S.
465, 495 ff.; Joecks , Der nemo-tenetur-Grundsatz und das Steuerrecht, in:
Festschrift für Günter Kohlmann, S. 451, 455; Franzen/Gast/Joecks- Joecks ,
Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 72 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann ,
Kommentar zur AO und FGO, Lfg. 163, November 1999, § 393 Rn. 181; Reiß ,
Besteuerungsverfahren und Strafverfahren, S. 193, 233; ders. , NJW 1977, 1436,
1437; vgl. auch Koch/Scholz- Scheurmann-Kettner , Kommentar zur AO, 5. Aufl.,
1996, § 393 Rn. 10, der Zwangsmittel in diesem Zusammenhang für unzulässig hält)
Die Kammer teilt diese Auffassung.
Das strafrechtliche Aussageverweigerungsrecht wird durch die Regelung des § 393
Abs. 2 S. 2 AO in den Fällen illusorisch, in denen der Steuerpflichtige, der
seinen zwangsmittelbewehrten steuerlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
nachkommt, Tatsachen offenbart, die im Zusammenhang mit einer strafbaren
Handlung stehen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, und infolge der so gewonnenen Erkenntnisse aus dem Steuerverfahren dann
ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und geführt wird, also eine unter Zwang
herbeigeführte selbstbelastende Aussage gegen den Willen des Pflichtigen
zweckentfremdet und einer strafrechtlichen Verwertung zugeführt wird.
II.
Des weiteren verstößt § 393 Abs. 2 S. 2 AO gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG, wonach Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund verfassungswidrig
sind.
1. Eine Ungleichbehandlung findet sich hinsichtlich der Behandlung von
Selbstbelastungen im Besteuerungsverfahren nach § 393 Abs. 2 S. 2 AO einerseits
und solchen im Insolvenzverfahren nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO andererseits.
Während im Besteuerungsverfahren auf Allgemeinstraftaten i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr.
5 AO hindeutende, selbstbelastende Tatsachen oder Beweismittel nach dem Willen
des Gesetzgebers uneingeschränkt verwendet werden dürfen, findet sich eine
solche Einschränkung hinsichtlich der Unverwertbarkeit von Selbstbelastungen im
Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht.
Ebenso wie § 97 Abs. 1 S. 3 InsO im Insolvenzrecht dient § 393 Abs. 2 S. 1 AO im
Steuerrecht der Lösung eines Interessenkonflikts: Im Insolvenzrecht besteht der
Interessenkonflikt darin, dass den Gemeinschuldner die mit Zwangsmitteln
(Vorführung, Beugehaft, § 98 InsO) sanktionierte Verpflichtung trifft, um der
Belange der Gläubiger willen bestimmte Auskünfte zu erteilen (§ 97 InsO), er
aber dann - soweit das Auskunftsrecht auch die Offenbarung von Straftaten
einschließt - in seiner Selbstbelastungsfreiheit bedroht ist, während
andererseits die Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts die
schutzwürdigen Interessen der Gläubiger beeinträchtigen würde. Im Steuerrecht
liegt ein Interessenkonflikt insofern vor, als im Interesse der
Steuergerechtigkeit und Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den
Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. hierzu BGH wistra 1988, 302) dem
Steuerpflichtigen Auskunftspflichten obliegen (§§ 90 ff. AO), deren Erfüllung
mit Zwangsmitteln wie z.B. Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft (§§ 328 ff. AO)
durchgesetzt werden kann, der Steuerpflichtige aber unter Umständen gezwungen
ist, sich - soweit er dabei auch eine Straftatbegehung offenbaren muss - selbst
zu belasten. Auch hier würde ein Auskunftsverweigerungsrecht die schutzwürdigen
Interessen staatlicher Aufgabenerfüllung und gleichmäßiger Erfassung aller
Steuerpflichtigen beeinträchtigen. Damit sind beide Sachlagen von der
Interessenkonstellation her identisch.
Eine Ungleichbehandlung liegt insofern vor, als im Insolvenzrecht dieser
Interessenkonflikt dadurch gelöst wird, dass der Schuldner zwar unbeschränkt
Auskünfte zu geben hat, diese Auskünfte aber im Strafverfahren schlechthin nicht
gegen ihn verwendet werden dürfen, § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, und es keine
Einschränkung dieses Verwendungsverbots für die Verfolgung gewichtiger
Straftaten gibt. Demgegenüber erfolgt im Steuerrecht eine Konfliktlösung
ebenfalls durch ein Verwendungsverbot im Strafverfahren (§ 393 Abs. 2 S. 1 AO);
allerdings ist eine Verwertung der im Rahmen der Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht erteilten Informationen gem. § 393 Abs. 2 S. 2 AO in den Fällen
möglich, in denen es um die Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren
Vergehen gegen Leib und Leben, schweren Wirtschaftsstraftaten oder um die
Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die
geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern, geht
(vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht
ersichtlich. Im Gegenteil: Zu den Zwangsmitteln der §§ 328 ff. AO (insbesondere
§ 334 AO), die in ihrem Gewicht denen des § 98 Abs. 2 InsO nicht nachstehen,
kommt im Besteuerungsverfahren noch die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe
einer Steuererklärung und Angabe richtiger und vollständiger steuerlich
erheblicher Tatsachen durch § 370 Abs. 1 AO hinzu. § 370 Abs. 1 AO hat hierbei
keineswegs aufgrund der Mittelbarkeit seiner Wirkung eine nur unbeachtliche
Zwangswirkung. Denn schließlich bezweckt die Strafbewehrung gerade die
wahrheitsgemäße und vollständige Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.
2. Eine weitere Ungleichbehandlung liegt darin, dass im Besteuerungsverfahren
gegebene selbstbelastende Hinweise auf Steuerstraftaten unabhängig von der
Schadenshöhe nicht verwendet werden dürfen, während dies hinsichtlich
allgemeiner Wirtschaftsstraftaten mit erheblichen Schadensvolumina wegen der
Regelung des § 393 Abs. 2 S. 2 AO anders liegt.
In einem bis zum BGH gelangten Fall hatte es die Angeklagte für die Jahre 1995
und 1996 pflichtwidrig unterlassen, Einkommenssteuererklärungen abzugeben. Dies
hatte zu Steuerverkürzungen in Höhe von nahezu drei Millionen DM geführt.
Deswegen wurde später ein Steuerstrafverfahren gegen sie geführt wurde es kam zu
einer Verurteilung. Zuvor im Jahr 1995 (mithin vor Ablauf der Frist zur Abgabe
der Einkommenssteuererklärungen für 1995 und 1996) war gegen sie ein weiteres
Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 1993
und 1994 und Einkommenssteuer 1993 eingeleitet worden. Der BGH hat in diesem
Fall entschieden, dass zwar wegen dieses bereits im Hinblick auf 1993 und 1994
eingeleiteten Verfahrens die Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärungen
für 1995 und 1996 nicht wegen des nemo-tenetur-Grundsatzes suspendiert sei,
jedoch ein strafrechtliches Verwendungsverbot bestehe (BGH NJW 2005, 763). Auch
wenn ein Steuerstrafverfahren anhängig gewesen sei, habe es das
Zwangsmittelverbot nicht gerechtfertigt, die Abgabe von Steuererklärungen zu
unterlassen, denn das Zwangsmittelverbot finde inhaltlich dort seine Grenze, wo
es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhalten des
Betroffenen gehe, für das das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet sei. Eine
Ausnahme sei nur anzuerkennen, wenn für die gleiche Steuerart und den gleichen
Besteuerungszeitraum, für den schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden
sei, weitere Erklärungspflichten bestünden. Der BGH erkannte jedoch eine
Konfliktsituation insofern, als der Steuerpflichtige durch Pflicht zur Auskunft
für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume Gefahr laufe, sich selbst mittelbar
zu belasten. Denn es bestünde die Möglichkeit, dass seine Angaben Rückschlüsse
auf die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen für die strafbefangenen
Besteuerungszeiträume zulassen. Wegen des engen Zusammenhangs bei den
Besteuerungsgrundlagen wäre er also gezwungen, durch seine Angaben mittelbar zum
Nachweis der Steuerhinterziehung für die zurückliegenden Steuerjahre
beizutragen. Wegen des Verbots des Selbstbelastungszwangs dürften derartige
Erklärungen, die der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner weiterbestehenden
steuerrechtlichen Pflichten für nicht strafbefangene Besteuerungszeiträume und
Steuerarten mache, im (Steuer)Strafverfahren nicht verwendet werden. Nach dieser
Rechtsprechung des BGH können also selbstbelastende Hinweise auf
Steuerstraftaten im Besteuerungsverfahren unabhängig von der Schadenshöhe
(immerhin ging es um einen Steuerschaden von fast drei Millionen DM) nicht
verwendet werden. Diese Judikatur des BGH ist möglich, weil § 393 Abs. 2 S. 2 AO
nur auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verweist und dort lediglich Allgemeinstraftaten,
nicht jedoch Steuerstraftaten genannt sind. Soweit in § 393 Abs. 2 S. 1 AO eine
allgemeine Verwertbarkeit von Selbstbelastungen für Steuerstraftaten vorgesehen
ist, rechtfertigt sich die Rechtsprechung des BGH aus einer verfassungskonformen
Auslegung. Diese ist deswegen möglich, weil eine derartige Auslegung nicht
eindeutig dem Wortlaut widerspricht und weil der Gesetzgeber Fälle wie den vom
BGH a.a.O. entschiedenen, in denen eine mittelbare Selbstbelastung durch die
steuerrechtlichen Auskunftspflichten erfolgt, ersichtlich nicht vor Augen hatte,
sondern meinte, die Verwertbarkeit für Steuerstraftaten nicht regeln zu müssen,
da insofern wegen der Regelung des § 393 Abs. 1 S. 2 AO bereits Auskünfte nicht
erzwingbar seien. Diese Norm gilt jedoch im wesentlichen nur für die Fälle, in
denen wegen der Steuerstraftat, zu der Angaben wegen der §§ 90 ff. AO gemacht
werden sollen, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, nicht aber
soweit das eingeleitete Steuerstrafverfahren wegen zurückliegender
Besteuerungszeiträume oder anderer Steuerarten eingeleitet wurde.
Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung zwischen Steuerstraftaten und
Allgemeinstraftaten ist nicht ersichtlich.
III.
Die Verwendung der im Besteuerungsverfahren für Zwecke der Steuererhebung
offenbarten Tatsachen für Zwecke der Strafverfolgung stellt eine Zweckänderung
dar. Zweckänderungen erhobener Daten bedürfen jedoch für ihre
Verfassungsmäßigkeit einer formell und materiell verfassungsmäßigen Grundlage
(BVerfGE 109, 279, Rn. 345, zitiert nach Juris). Dem genügt § 393 Abs. 2 S. 2 AO
nicht. Zum einen ist der Zweck der Strafverfolgung mit dem ursprünglichen Zweck
der Datenerhebung im Besteuerungsverfahren unvereinbar (dazu unter 1.), zum
anderen ist § 393 Abs. 2 S. 2 AO nicht hinreichend normenklar (dazu unter 2.).
1. Eine Datenverwendung zur Strafverfolgung ist mit dem Zweck, zu dem die Daten
ursprünglich erhoben wurden, nämlich der Steuererhebung, unvereinbar.
Eine Unvereinbarkeit liegt immer dann vor, "wenn mit der Zweckänderung
grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden
umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder
nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen" (BVerfGE 109, 279,
Rn. 349, zitiert nach Juris).
Im Hinblick auf die gleichmäßige Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, die
Steuergerechtigkeit und im Interesse staatlicher Aufgabenerfüllung (BGH wistra
1988, 302) ist es sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, vom
Steuerpflichtigen Auskünfte zu verlangen und notfalls mit den in § 328 AO
genannten Zwangsmitteln zu erwirken, auch wenn er sich dadurch wegen einer
allgemeinen Straftat belastet (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 352). § 393 Abs. 2
S. 1 AO enthält jedoch zugleich eine Entscheidung des Gesetzgebers über den
zulässigen Umfang einer Verwendung von Informationen außerhalb des
ursprünglichen Zwecks der Informationserhebung - nämlich dahingehend, dass
derart erlangte Informationen nur zu (steuerlichen) Zwecken der
Steuergerechtigkeit und der staatlichen Aufgabenerfüllung verwendet werden
dürfen. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es bereits, es entspreche
rechtsstaatlichen Grundsätzen, "dass die im Besteuerungsverfahren erlangten
Kenntnisse und Beweismittel nicht von anderen Behörden zu nichtsteuerlichen
Zwecken verwendet werden dürfen" (BT-Drs. 5/ 1812, S. 32). Wird die Verwendung
der so erlangten Kenntnisse auch anderen Behörden beispielsweise zur
Strafverfolgung ermöglicht, so liegt eine Zweckänderung vor. Die in § 393 Abs. 2
S. 1 AO zum Ausdruck kommende Zweckbindung kann zwar prinzipiell auf der Basis
einer gesetzlichen Grundlage in zulässiger Weise durchbrochen werden. Das BVerfG
hat jedoch ausgeführt, dass "ein überwiegendes Allgemeininteresse regelmäßig
überhaupt nur an Daten mit Sozialbezug unter Ausschluss unzumutbarer intimer
Angaben und von Selbstbezichtigungen bestehen" wird (BVerfGE 65, 1, Rn. 154,
zitiert nach Juris). Daraus ergibt sich, dass eine Durchbrechung der
Zweckbindung vorliegend nicht möglich ist, weil es hier um Selbstbezichtigung
geht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass diese Äußerung im
Zusammenhang mit dem Vorgang der Datenerhebung getroffen wurde.
Mit dieser Zweckänderung werden auch grundrechtsbezogene Beschränkungen des
Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen. Denn diejenigen Informationen,
die im Steuerverfahren vom Steuerpflichtigen zulässigerweise
(zwangsmittelbewehrt) verlangt werden können, auch wenn er sich damit einer
allgemeinen Straftat belastet, lassen sich im Ermittlungsverfahren nicht mit den
gleichen Mitteln erwirken. Denn dort ist die Anwendung von Zwangsgeld und
ersatzweise Zwangshaft nicht vorgesehen (vgl. auch § 136a Abs. 1 S. 2 StPO). Wie
unter Ziff. I. 2. b) bb) ausgeführt, stellen bereits die Erzwingbarkeit und die
Strafbewehrung unvollständiger Auskünfte nach § 370 AO einen Zwang zur
Selbstbelastung dar.
2. Zudem verstößt § 393 Abs. 2 S. 2 AO gegen das Gebot der Normenklarheit. Nach
diesem Gebot müssen die Tatbestandsmerkmale des einfachen Gesetzes hinreichend
klar sein. Dies ist beim Begriff des "zwingenden öffentlichen Interesses" nicht
beachtet (vgl. hierzu Franzen/Gast/Joecks- Joecks , § 393 Rn. 71, 78 ff.;
Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 393 Rn. 183 ff.). Zwar erfährt dieser
unbestimmte Rechtsbegriff eine Konkretisierung durch den Verweis auf § 30 Abs. 4
Nr. 5 AO, wo drei Fallgruppen beispielhaft, allerdings nicht abschließend,
aufgezählt werden. Jedoch tragen auch diese "Konkretisierungen" nicht wesentlich
zur Klarheit bei. Denn bei den beispielsweise in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO
verwendeten Begrifflichkeiten wie "erhebliche Störung der wirtschaftlichen
Ordnung", "erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit",
"Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs" oder "ordnungsgemäße Arbeit der
Behörden und der öffentlichen Einrichtungen" handelt es sich um weitere
unbestimmte Rechtsbegriffe. Auch der Begriff der "Wirtschaftsstraftaten" ist
unpräzise (vgl. hierzu Tipke/Kruse- Drüen , § 30 Rn. 124). Zwar liefert § 74c
GVG, der die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer regelt, einige
Anhaltspunkte (vgl. Hellmann a.a.O.; Joecks a.a.O.), jedoch sollten nach der im
Gesetzgebungsverfahren geäußerten Meinung des Finanzausschusses nicht alle dort
genannten Straftaten zu einer Offenbarung berechtigen (vgl. BT-Drs. 7/4292, S.
7), so dass nicht hinreichend klar ist, welche Taten § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b)
AO unterfallen.
Damit besteht keine genügend klare Grundlage für Grundrechtsbeschränkungen, wie
sie durch § 393 Abs. 2 S. 2 AO unter Verweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO
vorgenommen werden.
IV.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 393 Abs. 2 S. 2 AO scheidet aus (ebenso
Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 393 Rn. 182; Reiß , NJW 1977, 1436,
1437).
Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 S. 1 AO kann auf diese Konstellation
nicht angewendet werden, weil dies den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen
widerspräche.
Auch die Suspendierung der Erklärungspflicht (wie sie Stürner , NJW 1981, 1757,
1761 vorschlägt) erscheint nicht interessengerecht. Denn zum einen steht dem
bereits § 40 AO entgegen, wonach es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein
Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt,
gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Auch sind derartige Auskunftsverweigerungsrechte in § 103 AO explizit lediglich
Personen, die nicht Beteiligte des Besteuerungsverfahren sind, zugewiesen; im
übrigen räumt die Abgabenordnung den fiskalischen Interessen auch sonst einen
Vorrang vor dem Strafverfolgungsinteresse ein ( Hellmann a.a.O.). Ein
Schweigerecht im Falle der Gefahr der strafrechtlichen Selbstbelastung kann dem
Steuerpflichtigen auch deswegen nicht zugestanden werden, weil der Fiskus auf
die Steuerforderung nicht ganz oder zum Teil verzichten kann, nur weil der
Steuerpflichtige angibt, sich bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht
strafrechtlich selbst zu belasten. Der unehrliche Steuerpflichtige würde so
ungerechtfertigterweise bevorteilt und es würde gegen das Prinzip der
Steuergerechtigkeit verstoßen werden.
Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass allein die Strafbewehrung
der Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten suspendiert wird, soweit bei
deren Erfüllung die Gefahr einer Offenbarung einer Wirtschaftsstraftat i.S.d. §
30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO bestünde, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies
würde gleichfalls auf eine ungerechtfertigte Besserstellung desjenigen
hinauslaufen, der besonders gewichtige Wirtschaftsstraftaten begeht. Mit der
Begründung einer zu vermeidenden ungerechtfertigten Besserstellung des
Steuerstraftäters aus vorangegangenen Besteuerungszeiträumen hat schon der BGH
mehrfach (u.a. in NJW 2005, 763) eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht,
vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen,
verneint.
Aber auch eine Lösung dahingehend, dass die Anforderungen für die Annahme einer
Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO bzw. die Annahme eines
"zwingenden öffentlichen Interesses" i.S.d. § 393 Abs. 2 S. 2 AO besonders hoch
angesetzt werden, führt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung. Nach den
obigen Ausführen ist wegen der Berührung der Menschenwürde und der Betroffenheit
des Kernbereichs des Persönlichkeitsrechts für Verhältnismäßigkeitserwägungen
kein Raum.
Gleiches gilt für die von Scheurmann-Kettner (in: Koch/Scholz, Kommentar zur AO,
§ 393 Rn. 10; zustimmend Kretzschmar , StBp 1983, 241, 242) vorgeschlagene
Lösung, der der Ansatz zugrunde liegt, dass die Anwendung von Zwangsmitteln im
pflichtgemäßen Ermessen steht. Da bei der Zwangsmittelanwendung die Gefahr
bestehe, dass der strafverfahrensrechtliche Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit unterlaufen werde, soll es in entsprechenden Fällen
ermessensmissbräuchlich sein, Zwangsmittel anzuwenden. Gegen diesen
Lösungsansatz spricht jedoch, dass vorab nicht immer klar erkennbar sein wird,
ob die Auskünfte, zu denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, relevante
Erkenntnisse zu Straftatbegehungen enthalten. Es kann deshalb stets der Fall
eintreten, dass der schweigende Steuerpflichtige, der durch die Anwendung von
Zwangsmitteln doch zur Auskunft gezwungen wird, sich dabei auch selbst im
Hinblick auf Nichtsteuerdelikte i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO belastet. Im übrigen
handelt es sich bei dem die Würde des Menschen berührendem
nemo-tenetur-Grundsatz um ein absolut geschütztes Recht, bei dem für
Verhältnismäßigkeitserwägungen wie sie auch im Rahmen einer Ermessensprüfung
vorzunehmen sind, kein Raum ist.