Abfallgebühren
für Seniorenwohnanlage
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 12 A
11963/04.OVG
Urteil vom
21.04.2005
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Abfallentsorgungsgebühren hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April
2005 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Oktober
2004 - 7 K 1507/04.KO - wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Grundgebühr für die
Abfallentsorgung aus privaten Haushaltungen durch den Beklagten.
Die Klägerin betreibt in B. ein Kurstift, welches in der mit den dortigen
Bewohnern abgeschlossenen Heimvereinbarung als Seniorenwohnanlage bezeichnet
wird. In dem Gebäude befinden sich sowohl Apartments als auch Pflegeplätze. Eine
von dem Beklagten herausgegebene Broschüre mit dem Titel "Alter neu erleben"
wirbt für die Klägerin als Anbieterin von "Betreutem Wohnen" .
Die Entsorgung des Restabfalls vom Grundstück erfolgt über Container der Firma
KCD, welche der Deponie des Beklagten angedient und für die entsprechende
Deponiegebühren festgesetzt werden. Nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten
vom 18. Dezember 2002 - AbfGS - werden für die Verwertung und Beseitigung von
Abfällen aus privaten Haushaltungen Grundgebühren je Haushalt und für das
bereitgestellte Restabfallgefäß erhoben sowie zusätzlich eine Leistungsgebühr
nach Zahl und Größe des Abfallgefäßes (Behältergebühr). Hinsichtlich der Abfälle
aus anderen Herkunftsbereichen ist in der Abfallgebührensatzung lediglich eine
Leistungsgebühr vorgesehen.
Mit Bescheid vom 14. April 2003 setzte der Beklagte gegen die Klägerin
Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 5.162,68 Euro für das Jahr 2003
fest. Hierin waren eine Leistungsgebühr für ein 1.100-l-Bioabfallbehältnis in
Höhe von 669,40 Euro enthalten sowie eine Grundgebühr für 70 Haushalte in Höhe
von 4.163,60 Euro und für zwei bereitgestellte Restabfallgefäße in Höhe von
329,68 Euro.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2003
Widerspruch ein und machte geltend, dass sich im Kurstift derzeit 14
Pflegeplätze und 62 Apartments befänden. Die Apartments stellten keine
selbständigen Haushalte im abfall- bzw. abfallgebührenrechtlichen Sinne dar. Das
Kurstift unterliege vielmehr dem Heimgesetz und sei daher in gleicher Art und
Weise zu behandeln wie andere stationäre Einrichtungen der Altenhilfe im
Kreisgebiet.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 3. Juni 2003 einen Änderungsbescheid
über Abfallentsorgungsgebühren betreffend das Jahr 2003, welcher eine
Gesamtgebühr in Höhe von 4.611,72 Euro festsetzte. Die Grundgebühr wurde nunmehr
für 62 Haushalte mit 3.687,76 Euro berechnet. Darüber hinaus wurde die
Grundgebühr für die bereitgestellten Restabfallgefäße auf 254,56 Euro ermäßigt.
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 zurück.
Der gegen die Festsetzung der Grundgebühr in Höhe von insgesamt 3.942,32 Euro
erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2004
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die in den
Apartments anfallenden Abfälle stellten keine Abfälle aus privaten Haushaltungen
im abfallgebührenrechtlichen Sinne dar. Zwar finde sich in der Abfallsatzung des
Beklagten, ebenso wie in der Gewerbeabfallverordnung eine Definition des
Begriffs der Abfälle aus privaten Haushaltungen, unter welche auch Abfälle aus
Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens fielen. Der
Begriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen sei jedoch aus § 13 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG - zu entnehmen, da weder
der kommunale Satzungsgeber noch der Verordnungsgeber zu einer abweichenden
Begriffsbestimmung ermächtigt seien. Danach handele es sich bei Abfällen aus
privaten Haushaltungen um solche Abfälle, die regelmäßig in privaten
Haushaltungen im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfielen und
entfernt werden müssten. Vorliegend stellten die Apartments keine privaten
Haushaltungen dar, da nach der Heimvereinbarung der Klägerin dort keine
selbständige Haushaltsbewirtschaftung der Bewohner gegeben sei. Ihr "Wohnen"
unterscheide sich deutlich von demjenigen in einer nach der Größe vergleichbaren
eigenen Wohnung oder einer Mietwohnung. Die Betreuung habe nämlich einen
besonderen Stellenwert. Die Lebensführung sei in hohem Maße fremdbestimmt und
eingebunden in den Betrieb der Einrichtung, so dass jedenfalls
abfall(gebühren)rechtlich ein gewerblicher Schwerpunkt anzunehmen sei. Daher sei
auch der in den Apartments erzeugte Abfall der Klägerin als Betreiberin der
Einrichtung und nicht den Bewohnern zuzurechnen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, Abfälle aus
privaten Haushaltungen seien Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine
private Haushalts- und Lebensführung stattfinde. Eine solche finde aber in den
Apartments statt und werde durch besondere Serviceangebote lediglich erleichtert
und durch die Hausordnung eingeschränkt. Das Konzept des "Betreuten Wohnens"
solle gerade die Fortsetzung der selbstbestimmten privaten Haushaltsführung
älterer Menschen ermöglichen. Darin liege der Wesensunterschied zu Pflegeheimen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Oktober
2004 - 7 K 1507/04.KO - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und tritt den Ausführungen
des Beklagten unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den
Schriftsätzen der Beteiligten sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Festsetzung der
Grundgebühr in dem Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 3. Juni 2003 ist rechtmäßig.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) sowie § 5 des
Landesabfallwirtschafts- und Altenlastengesetzes - LAbfWAG - vom 2. April 1998 (GVBl.
S. 97) i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von
Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung - AbfGebS - vom 18.
Dezember 2002. Hiernach wird die Gebühr für die Abfallentsorgung durch
Gebührenbescheid gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzt. Die Klägerin ist
Gebührenschuldnerin nach § 3 Abs. 1 und 6 AbfGebS. § 3 Abs. 1 AbfGebS bestimmt,
dass Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtungen oder Anlagen zur
Abfallentsorgung nutzt. § 3 Abs. 6 AbfGebS regelt, dass, soweit die
Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung für Betriebe vorgehalten werden,
auch deren Betreiber Gebührenschuldner sind; dies gilt insbesondere, wenn
Grundstücke für einen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden. Da die Klägerin
nach § 1 Abs. 2 Ziff. e) der Heimvereinbarung für den Apartmentbereich gegenüber
den Bewohnern der Apartments die Pflicht zur Entsorgung der dort anfallenden
Abfälle übernommen hat, nutzt sie als Gewerbetreibende die Einrichtungen und
Anlagen des Beklagten zur Abfallentsorgung.
Die Gebühr ist durch den Beklagten in nicht zu beanstandender Weise bemessen
worden. Nach § 4 Abs. 1 AbfGebS wird die Gebühr für die Verwertung und
Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als Gesamtgebühr aus Grund-
und Leistungsgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird einerseits nach der Anzahl der
auf dem Grundstück bestehenden Haushalte und andererseits nach dem
Gesamtbehältervolumen der (des) bereitgestellten Restabfallgefäße(s) bemessen.
Die Gebühr für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen wird gemäß
§ 4 Abs. 2 AbfGebS, ebenso wie die Gebühr für Bioabfälle zur Verwertung, nach
Zahl, Art und Größe der bereitgestellten Abfallbehältnisse bestimmt.
Bei den in den Apartments anfallenden Abfällen handelt es sich um Abfälle aus
privaten Haushaltungen im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfS) vom 18.
Dezember 2002, welcher die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 der Verordnung über
die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und
Abbruchabfällen - GewAbfV - vom 19. Juni 2002 übernimmt. Darüber hinaus sind es
Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG -).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass
der Begriff der privaten Haushaltungen im abfallgebührenrechtlichen Sinne aus §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG zu entnehmen ist, da der Vorschrift als Bundesgesetz
Vorrang vor den untergesetzlichen Normen zukommt. Die Definition der Abfälle aus
privaten Haushaltungen in § 5 Abs. 6 AbfS stimmt jedoch mit dem entsprechenden
Begriff des § 13 Abs. 1 KrW/AbfG überein. § 5 Abs. 6 AbfS sieht nämlich vor,
dass Abfälle, die in Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens
anfallen, nur dann Abfälle aus privaten Haushaltungen darstellen, wenn diese
Anfallorte Wohnungen vergleichbar sind.
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die dort regelmäßig im Rahmen
der üblichen privaten Lebensführung anfallen und entfernt werden müssen (Frenz,
KrW/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rn. 5; Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW/AbfG, § 13 Rn. 60;
Kunig/Paetow/Versteyl, KrW/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rn. 14). Entscheidend ist die
Herkunft des Abfalls, nicht seine Beschaffenheit. Insgesamt umfassen Abfälle aus
privaten Haushaltungen damit Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine
private Haushalts- und Lebensführung stattfindet, die typischerweise mit dem
Wohnen verknüpft ist. Davon ist dann auszugehen, wenn der Haushalt selbständig
bewirtschaftet wird und die betroffenen Personen als Abfallerzeuger die Art und
die Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst bestimmen können (Queitsch,
Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, UPR 2003, 131 ff.).
Die Bewohner der Seniorenwohnanlage der Klägerin bewirtschaften ihren Haushalt
im Rahmen der privaten Lebensführung. So besteht das Konzept des "Betreuten
Wohnens", wie es sich auch aus der Broschüre des Beklagten mit dem Titel "Alter
neu erleben" ergibt, vor allem in der eigenen Haushaltsführung innerhalb einer
auf die Bedürfnisse des Alters ausgestatteten Wohnung bei dem Angebot, im
Bedarfsfalle eine über die Grundversorgung hinausgehende Hilfe von verschiedenen
Leistungserbringern nach freier Wahl abrufen zu können. Zu der Grundversorgung
gehören danach insbesondere die Installation und der Betrieb eines
Notrufsystems, die ständige Erreichbarkeit der Notrufzentrale sowie ein
Beratungsangebot über Service-, Betreuungs- und Verwaltungsdienste. Die
Eigenständigkeit soll dabei gewahrt bleiben. Nichts anderes besagt die
Einleitung der zwischen der Klägerin und den Apartmentbewohnern geschlossenen
Heimvereinbarung, wenn es dort heißt, bei dem Kurstift handele es sich um eine
Seniorenwohnanlage, welche unter Wahrung der Würde der Bewohner geführt werde.
Nach § 4 Nr. 1 der Heimvereinbarung verpflichtet sich die Klägerin zudem
ausdrücklich, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die
Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern.
Dass nach der Einleitung der Heimvereinbarung die Entgelte für die
Einzelleistungen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung Bestandteile eines
Gesamtentgeltes darstellen, spricht nicht gegen die Wahrung der Eigenständigkeit
der Bewohner. Vielmehr dienen die im Rahmen der Verpflegung und der Betreuung
angebotenen Serviceleistungen letztlich der Verwirklichung selbständiger
privater Lebensführung im Alter.
Die Bewohner der Seniorenwohnanlage der Klägerin können sich selbst versorgen.
Jedes Apartment verfügt nach § 1 Abs. 2 der Heimvereinbarung über eine
Kochgelegenheit. Frühstück und Abendessen sind im Gesamtentgelt nicht enthalten
und können nur gegen zusätzliche Vergütung im Restaurant eingenommen werden. Das
Mittagessen ist zwar von dem Gesamtentgelt umfasst, kann jedoch von den
Bewohnern auch eigens zubereitet werden. Es erfolgt dann sogar eine teilweise
Erstattung in Höhe des Warenaufwandes (§ 6 Abs. 2 Heimvereinbarung).
Darüber hinaus sind die Bewohner nach den Ausführungen der Vertreterin des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat berechtigt,
die Apartments vollständig mit eigenen Möbeln individuell auszustatten, was ein
hohes Maß an selbstbestimmter Lebensführung darstellt. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht etwa daraus, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Heimvereinbarung die
Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger
Geräte, die eine Brandgefahr darstellen können, einer besonderen Zustimmung der
Heimleitung bedürfen. Diese Regelung dient lediglich dem Schutz der Bewohner der
Apartments.
Anders als in Pflegeheimen wird den Bewohnern nur ein Mindestmaß an Betreuung
bei Erkrankung gewährt. Die Klägerin ist nach § 4 Abs. 2 der Heimvereinbarung
lediglich verpflichtet, bei vorübergehender Erkrankung bis zu vierzehn Tagen
Grundleistungen zu erbringen. Hierzu gehören nur einfache Maßnahmen der Grund-
und Behandlungspflege und einfache hauswirtschaftliche Maßnahmen. Verändert sich
der Gesundheitszustand eines Bewohners hingegen so, dass eine fachgerechte
Betreuung im Kurstift nicht mehr möglich ist, liegt ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin vor.
Damit steht das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund.
Sie erhalten daneben lediglich zusätzliche Serviceleistungen, die gerade die
Fortführung der selbstbestimmten Haushaltsführung ermöglichen. Daher
unterscheidet sich ihre Lebensführung aber nicht in erheblicher Weise von einer
solchen bei Verbleib in der eigenen Wohnung unter dortiger Inanspruchnahme von
notwendigen Hilfsdiensten (z.B. Essen auf Rädern). Im Rahmen des Betreuten
Wohnens wird lediglich durch die zentrale Organisation und die ständige
Notrufbereitschaft ein noch besserer Service angeboten, ohne dass sich die
Bewohner von dem Betreiber abhängig machen.
Als Bewohner der Apartments sind die Senioren auch Abfallerzeuger. Sie können
Art und Zusammensetzung der Abfälle selbst bestimmen, ohne dass die Klägerin die
Möglichkeit hat, hierauf Einfluss zu nehmen. Dass die Klägerin ein
Gewerbebetrieb ist, ändert an der rechtlichen Beurteilung der Abfälle nichts.
Die Lebensführung der älteren Menschen ist - anders als es das
Verwaltungsgericht gesehen hat - gerade nicht in hohem Maße fremdbestimmt und in
den Betrieb der Klägerin eingebunden. Demnach fallen die von ihnen erzeugten
Abfälle nicht im Betrieb der Klägerin an. Zwar ermöglicht die gewerbliche
Leistung der Klägerin, nämlich die entgeltliche Gewährung von Wohnung und
Betreuung, es den Bewohnern, dort zu wirtschaften. Damit unterscheidet sich der
vorliegende Fall jedoch nicht von dem des Vermieters einer Wohnung. Auch der
Vermieter wird nicht ohne weiteres wegen der von ihm gesetzten mittelbaren
Ursachen zum Abfallerzeuger (vgl. zur Überlassungspflicht von Abfall bei
Ferienwohnungen VG Freiburg, Urteil vom 23. Juli 1998, Az.: 3 K 1217/97). Das
gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin vertraglich die Entsorgung des
in den Apartments anfallenden Abfalls übernommen hat. Entscheidend ist nämlich
die Herkunft des Abfalls.
Für die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der privaten Haushaltungen
spricht schließlich auch der Zweck des § 13 Abs. 1 KrW/AbfG. Für die Abfälle aus
privaten Haushaltungen wurde das bisherige System der Abfallentsorgung
grundsätzlich beibehalten, da es Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist.
Diese Abfälle wurden von den durch das Verursacherprinzip geprägten Abfällen aus
Industrie, Gewerbe und Verwaltung abgegrenzt. Mit dem menschlichen Leben und der
privaten Haushaltsführung ist die Entstehung von entsorgungsbedürftigem Hausmüll
zwangsläufig verbunden. Hausmüll muss notwendig und regelmäßig aus jedem
Haushalt entfernt werden, und zwar aus allen Haushaltungen in weitgehend
ähnlicher Menge und mit ähnlicher Zusammensetzung. Die Entsorgung von Hausmüll
ist daher eine Leistung, die ein existenznotwendiges und allgemeines Bedürfnis
der Menschen befriedigt und die dem Umstand Rechnung trägt, dass unter den
Bedingungen der modernen Industriegesellschaft die meisten Menschen zu einer
selbständigen und eigenverantwortlichen Entsorgung ihres Hausmülls weder bereit
noch in der Lage sind (Jarass/Ruschay/Weidemann, KrW/AbfG, § 13 Rn. 11 f.).
Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Bewohner der Apartments der Klägerin,
denn diese sind gleichfalls nicht zu einer eigenständigen Entsorgung in der
Lage.
Da im Übrigen hinsichtlich der Höhe der Grundgebühr keine rechtlichen Bedenken
vorgetragen und auch sonst ersichtlich sind, hat die Berufung mit der
Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war vorliegend gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die
Auslegung des Begriffs der privaten Haushaltungen (§ 13 Abs. 1 KrW/AbfG) von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.942,32
Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).