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Schlüsseldienste – Identität des tatsächlichen Vertragspartners, sittenwidrige Preise

Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2/6 O 446/02

Urteil vom 02.07.2003


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt/Main – 6. Zivilkammer- durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.03 für Recht erkannt:

1a Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6.Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen und/oder Abflussreinigungsdienstleistungen

aa) so genannte „Individualaufträge“ und/oder Rechnungen zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, wie aus der Anlage K 27 ersichtlich; und/oder

bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch abzuschließen und/ oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen und/oder

cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den anrufenden Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG gewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder dem Verbraucher keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gibt, wie in den Fällen XXX

1b Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

aa) so genannte „Individualaufträge“ und/ oder Rechnungen zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, wie aus den Anlagen K 24, 28, 29, 56 ersichtlich; und/oder

bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch abzuschließen und/ oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen und/oder

cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den anrufenden Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG gewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder dem Verbraucher keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gibt, wie in den Fällen XXX

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen Materialkosten zu berechnen und/ oder berechnen zu lassen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen, wie bei den Artikeln bei dem nach der Materialliste (Anlage K41) ein Preis in Höhe von € 147,68 berechnet wird, der angemessene Preis jedoch nur € 10,46 beträgt, und XX bei dem nach der Materialliste (Anlage K 41) ein Preis in Höhe von € 147,68 berechnet wird der angemessene Preis jedoch nur € 14,01 beträgt.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

a) bei telefonischen Aufträgen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben und/oder angeben zu lassen, wie in den Fällen HP, in dem als voraussichtlicher Preis € 89,00 genannt wurde, jedoch der Betrag in Höhe von € 357,28 in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 58), und XXX, in dem als voraussichtlicher Preis € 89,00 genannt wurde, jedoch der Betrag in Höhe von € 162,40 in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 59); und/oder

b) für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen und/ oder berechnen zu lassen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen, wie in den Fällen XX (Anlage K 58), XX (Anlage K 59) und fp» (Anlage K 60).

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je 29% und der Beklagte zu 2) 42%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser und die Klägerin je die Hälfte. Der Beklagte zu 2) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe € von 34.000,-. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 800,- abwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Beklagte zu 1) (Bl) ist Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX und vermittelt Schlüsseldienstleistungen. Der Beklagte zu 2) (B2) unterhält die XXX deren Direktor er ist, und betreibt Schlüsseldienleistungen, wobei er auch als Monteur tätig wird.

Er hatte mehrere englische Limiteds eingetragen, darunter die 0-24 XX mit rechtlichem Verwaltungssitz in London, die er Mitte 2001 beim Gewerbeamt XX angemeldet hatte, und als deren persönlich Vertretungsberechtigter der Bl im Gewerberegister Bad Soden eingetragen war.

Die genannten Limiteds übten in Groß- Britannien keine Geschäftstätigkeit aus.

Der W betrieb ein Call-Center zur Entgegennahme von Anrufen von Kunden, die einen Schlüsselnotdienst bestellen wollten und vermittelte diese Aufträge an Zweitunternehmen, darunter auch an das des B2. Die XXX hatte mit der 0-24 XX, für die der Bl zeichnet, am 04.06.2002 einen diesbezüglichen Vermittlungsvertrag geschlossen.

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Sie unterhielt Einträge mit dazugehörigen Telefonnummern in diversen Telefonbüchern „das Örtliche“, und Branchenbüchern „Gelben Seiten“ der Deutschen Telekom AG, in denen für seine Unternehmen Einträge unter der jeweiligen Ortsnetzkennzahl aufgeführt waren, obwohl weder der Bl. noch seine Subunternehmer in diesen Orten eine Niederlassung unterhielten. Auch im elektronischen Telefonverzeichnis www.telefonbuch.de befanden sich für die Eintragungen in mehr als 70 Gemeinden, jeweils unter der betreffenden Ortsvorwahl. Diese Nummern wurden von Bl für die Entgegennahme von Telefonaten bzgl. Schlüsseldiensten genutzt. Gleiches galt für die 0-24 XX, auch diese warb in diversen Gemeinden jeweils unter einer Ortsnetzvorwahl, ohne dass in diesen Gemeinden die Gesellschaft oder einer der Subunternehmer eine Niederlassung unterhielten. .

Die unter den betreffenden Ortsnetzkennzahlen getätigten Kundenanrufe wurden an das zentrale Call-Center des Bl weitergeleitet, wobei die Kunden nicht erfuhren, dass ihr Auftrag zur Bearbeitung an Dritte Unternehmen weitergeleitet wurde. Die ausführenden Unternehmen waren in Form von englischen Limiteds tätig, auch dieses wurde den Kunden bei Entgegnnahme der Aufträge durch das Call-Center des Bl nicht mitgeteilt, ebenso wenig die Identität der hinter dem Call-Center stehenden Gesellschaft.

Die Unternehmen, an die Bl die eingegangenen Aufträge vermittelt, verwendeten anlässlich der Durchführung der Schlüsseldienstaufträge Formulare für „Individualaufträge“ und „Rechnungen“, auf denen sich vorformulierte Klauseln befanden, die zwecks Einbeziehung in das Formular jeweils vom Kunden anzukreuzende Felder mit der Beschriftung „JA“ bzw. „NEIN“ beinhalteten.

Diese Klauseln lauteten u.a. wie folgt:

„Ich wurde darüber aufgeklärt, dass der Notöffnungsservice angesichts seiner ständigen Verfügbarkeit wesentlich höhere Preise als die allgemein verfügbaren Handwerker berechnen muss.“ (so auf den Formularen K 24, 27, K 56)

„Die unten stehenden Preise habe ich vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese.“ (so auf den Formularen K 27, K 28, K 29)

„Ich erkläre hiermit, dass sämtliche vorstehenden Arbeiten zu meiner vollsten Zufriedenheit ausgeführt wurden. Ich erkenne hiermit den Rechnungsbetrag an und verpflichte mich, diesen in vollem Umfang auszugleichen“ (so auf den Formularen K 24, 27, K 30, K 31)

„Ich erkenne hiermit den Rechnungsbetrag an und verpflichte mich, diesen in vollem Umfang auszugleichen“

„Der Auftraggeber entbindet die Auftragnehmerin von der Haftung bei der Notöffnung entstehenden Schäden“ (K 24, K 56). Auf den Rechnungsformularen waren z.T. die Telefonnummern XX (so K 22, 23, 24, 26, 27) sowie 0180-XXX (so K 25) als Kontaktnummer für Beschwerden/Nummer der technischen Hotline abgedruckt, die an die Firmen XX, beide mit Sitz in Bad Soden vergeben worden waren.

Bei Durchführung der Arbeiten wurden Materialien, insbesondere Schlösser/ Schließzylinder verwendet, die den ausführenden Monteuren von der XX Verfügung gestellt wurden, und die nach dem Einbau mit dem jeweiligen Monteur abgerechnet wurden. Die Schlösser/ Zylinder trugen die Gravur XX ebenso die Schlüssel/Nachschlüssel, auf denen zusätzlich noch die Telefonnummer eingraviert war.

Am 18.06.2002 gegen 17:45 h bestellte Frau XX, nachdem ihr bei von Innen steckendem Schlüssel die Tür zugefallen war einen Schlüsseldienst. Sie hatte die Nummer des XX. Schlüsseldienstes XX gewählt, die sie den „Gelben Seiten Regional“ 2001/2002 entnommen hatte. Als Preis für die Türöffnung wurden ihr € 87.- zzgl. Anfahrtskosten genannt. Gegen 20:45 h traf der Monteur ein und füllte den oberen Teil eines Rechnungsformulars (Anlage K 27) aus, dann forderte er Frau XX auf, das Formular zu unterschreiben, da er anderenfalls sofort wieder gehe. Innerhalb von 15 min. bohrte er das Schloss auf und ersetzte den Zylinder durch einen neuen, der die Aufschrift XX trug, sowie XX. Dann füllte er gegen 21:25 h den zweiten Teil des Rechnungsformulars aus, den Frau XX unterschrieb, und stellte € 552,16 in Rechnung.

Auch in sonstigen wurden die Rechnungsformulare im Anschluss an die durchgeführten Arbeiten vom jeweiligen Monteur selbst ausgefüllt.

Am 02.07.2002 bestellte Frau XX einen Schlüsseldienst. Die Schlüsseldienstleistung erbrachte der B2. Auf ihre telefonische Anfrage bei Auftragserteilung hin war Frau XX ein Betrag von € 89.- genannt worden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Betrag als Mindestpreis oder Gesamtpreis genannt wurde. Die Arbeiten bestanden im Öffnen einer Tür ohne Zerstörung und Materialaufwand. In Rechnung (Anlage K 28) gestellt hatte ihr der B2 € 357,28.

Am 11.05.2002 bestellte Frau XX einen Schlüsseldienst. Auf ihre telefonische Anfrage hin war ihr ein Betrag von € 89.- genannt worden, wobei zwischen den Parteiern streitig ist, ob dieser Betrag als Mindestpreis oder Gesamtpreis genannt wurde. Als der B2, der die Schlüsseldienstleistung erbringen wollte vor Ort mehr verlangte, schickte ihn Frau XX wieder weg, ohne dass es zur Erbringung einer Arbeitsleistung kam. Später wurden ihr € 162,40 als Anfahrtskosten in Rechnung gestellt (Anlage K 59).

Am 27.06.2002 stellte der B2 Frau XX, für die er Schlüsseldienstleistungen erbracht hatte, € 351, 48 in Rechnung (Anlage K 60).

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen XX mit der Überprüfung der Angemessenheit der in den Fällen XX in Rechnung gestellten Preise. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht angemessen sein, so hätte der ortsübliche Preis im Fall XX € 101,56, im Fall XX € 101,56 und im Fall XX € 22,21 betragen (Anlage K 61, Bl. 520 ff.d.A.).

Bei Rechnungsstellung für die Durchführung von Schlüsselnotdienst- Dienstleistungen verwendete der Monteur MM eine Liste von Festpreisen, die mit dem Stempel des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen XX versehen war. Den Kunden wurde mitgeteilt, dass die in der Liste enthaltenen Preise den gestellten Rechnungen zugrunde gelegt würden.

Die Klägerin behauptet, die Telefonnummern XX sowie würden nach wie vor von der Bl genutzt, er sei unter beiden Nummern persönlich erreichbar.

Die Klägerin behauptet weiter, dass in den den Formularen K 27, 28, 29, 30, 31 zugrunde liegenden Fällen die Aufnahme der Vertragsbeziehungen über die Telefonnummern des Bl erfolgt sei.

Die Klägerin behauptet ferner, dass B2 im den Fällen XX Preise berechnet habe, die mehr als 100 % über dem noch angemessenen Preis gelegen hätten.

Die Klägerin behauptet, der Bl zwinge die für ihn tätigen Monteure, bei ihm die für die Erfüllung der Schlüsseldienstleistungen notwendigen Materialien zu erwerben. Die Monteure dürften keine anderen Materialien für die Erbringung der Schlüssel-Notdienstleistungen einsetzen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die von Bl den Monteuren für das Material in Rechnung gestellten Beträge vollkommen überhöht seien, und zwar durchschnittlich um 516 %, was ein Gutachten des Sachverständigen Herrn XX (Anlagen K 42) ergeben habe, das auf Grundlage einer Materialliste -des Beklagten zu 1) (Anlage K 41) erstellt worden sei. Die Klägerin behauptet, der Bl stelle den Monteuren für den Artikel XX € 147,68 in Rechnung, wobei nach dem genannten Gutachten (Anlage K 42) der für den Artikel übliche Preis € 10, 46 betrage; für den Artikel XX € 147,68 in Rechnung, wobei nach dem genannten Gutachten (Anlage K 42) der für den Artikel übliche Preis € 14, 01 betrage. Diese überhöhten Preise würden dann von den Monteuren an die Kunden weitergegeben.

Die Klägerin behauptet weiter, dem Bl gehörten, wie sich an den Telefonnummern ablesen lasse, die nicht in einem deutschen Handels- bzw. Gewerberegister eingetragenen Untenehmen K 64, Bl. 568 d. A.) in Frankfurt und I, K 64, Bl. 569 d. A), sowie die Unternehmen 9 K 65, Bl. 571 d. A) und der XX in Dietzenbach (Tel.: (HBHBW, K 65, Bl. 570 d. A) für die er Anschlüsse in Gemeinden unterhalte, in denen keine Niederlassung/ Filiale der betreffenden Gesellschaft bestehe.

Dem Verfahren ging der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (AZ 2-06 O 376/01) vom 09.11.2001 voraus, in dem dem Bl im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wurde:

„in Werbemedien, insbesondere in Branchenverzeichnissen, Zeitungen und anderen öffentlichen Mitteilungen, Eintragungen ihres Unternehmens (Schlüsseldienst) unter dem Ortsnamen einer Gemeinde zu veröffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass an diesem Ort eine eigene Filiale/ Niederlassung/ Betriebsstätte nicht betrieben wird und ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, dass die Durchführung der Aufträge nicht durch das eigene Unternehmen, sondern durch einen Subunternehmer erfolgt, wenn der Subunternehmer in dieser Gemeinde bzw. diesem Ort keine Filiale/Niederlassung/ Betriebsstätte hat, wie in den Fällen XX und im Falle X.

Das OLG untersagte dem Bl auf Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 04.01.2002 (AZ 6 W 218/01) im Wege der einstweiligen Verfügung ferner, es zu unterlassen:

„- bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Preis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben, wie im Falle XX, wo als voraussichtlicher Preis 150 DM genannt, jedoch 359 DM in Rechnung gestellt wurden:

– für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen, wie in den Fällen VH|P und

– nach der Erbringung von Schlüsseldienstleistungen den Kunden durch Manipulation des Türschlosses auszusperren, falls dieser sich weigert, die in Rechnung gestellten Kosten sofort und vollständig zu bezahlen.“

Der Bl gab bezüglich der einstweiligen Verfügungen mit den Aktenzeichen 2-06 O 376/01 und 6 W 218/01 eine Abschlusserklärung ab (Anlage K 11, Bl. 113 d. A.).

http://www.jurpc.de

Die Klägerin hatte zunächst auch die Formulare K 22-26 zum Gegenstand des nachfolgend wiedergegebenen Antrages zu 1 a) aa) gemacht. Insoweit haben die Parteien jedoch den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem Bl insoweit eine Abschlusserklärung abgegeben hatte.

Die Klägerin beantragt nun noch, Ba) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüssel- und/oder Abflussreinigungsdienstleistungen

aa) sogenannte „Individualaufträge“ und/oder „Rechnungen“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie aus den Anlagen K 27, 28, 29, 30, 31 ersichtlich;

und/oder

bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch, abzuschließen und/oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen XX und XX, und/oder

cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den anrufenden Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG gewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über, keine ladungsfahige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder dem Verbraucher keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gibt, wie in den Fällen XX und XX

1. b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung falligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

aa) sogenannte „Individualaufträge“ und/oder „Rechnungen“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie aus den Anlagen K 24, 28, 29, 56 ersichtlich;

und/oder

bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch, abzuschließen und/oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen XX und XX;

und / oder

cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den anrufenden Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG gewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über keine ladungsfahige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfugt oder dem Verbraucher keine ladungsfahige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gibt, wie in den Fällen XX und XX.

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen Materialkosten zu berechnen und/oder berechnen zu lassen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen, wie bei den Artikeln XX bei dem nach der Materialliste (Anlage K 41) ein Preis in Höhe von € 147,68 berechnet wird, der angemessene Preis jedoch nur € 10,46 beträgt, und XX bei dem nach der Materialliste (Anlage K 41) ein Preis in Höhe von € 147,68 berechnet wird, der angemessene Preis jedoch nur € 14,01 beträgt;

3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

a) bei telefonischen Anfragen den voraussichtlichen Gesamtpreis einer Schlüsseldienstleistung unzutreffend anzugeben und/oder angeben zu lassen, wie in den Fällen W, in dem als voraussichtlicher Preis € 89,00 genannt wurde, jedoch der Betrag in Höhe von € 357,28 in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 58), und XX in dem als voraussichtlicher Preis € 89,00 genannt wurde, jedoch der Betrag in Höhe von € 162,40 in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 59); und/oder

b) für die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen Preise zu berechnen und/oder berechnen zu lassen, die 100 % oder mehr über dem noch angemessenen Preis liegen, wie in den Fällen, XX (Anlage K 5S), XX (Anlage K 59) und XX (Anlage K 60).

4. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

a) Telefonanschlüsse für die Entgegennahme von Kundenaufträgen betreffend Schlüsseldienstleistungen unter nicht in einem deutschen Handelsregister oder deutsehen Gewerberegister eingetragenen Unternehmensbezeichnungen, wie in den Fällen XX in Frankfurt am Main, und / oder in Gemeinden, in denen keine Niederlassung betrieben wird, wie in den Fällen der XX in Dietzenbach und der XX Bad Homburg, anzumelden und / oder zu unterhalten und oder anmelden und / oder unterhalten zu lassen; hilfsweise zu a), die Rufhummern von Telefonanschlüssen für die Entgegennahme von Kundenaufträgen, die in Fernsprechbüchern und/oder in Fernsprechverzeichnissen im Internet, insbesondere in den Telefonbüchern der Deutschen Telekom AG, eingetragen werden, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, wenn die Einträge auf nicht in einem deutschen Handelregister öder deutscheu Gewerberegister eingetragene Unternehmen lauten und / oder unter Gemeinden erscheinen, in denen keine Niederlassung betrieben wird oder kein Subunternehmer eine Niederlassung unterhält;. und/oder

b) englische Gesellschaften, sogenannte Limiteds, zu benutzen und oder benutzen zu lassen, wenn für diese in den Geschäftspapieren, insbesondere in den Auftragsund Rechnungsformularen, keine ladungsfähigen Anschriften in Deutschland, an die sich die Kunden wenden können, angegeben werden, wie bei den Anlagen K 27, K 28 und K 29;

5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen

Schlüsseldienstkunden im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung über Schlüsseldienstleistungen eine Liste mit den ortsüblichen Festpreisen im Notöffnungsbereich, die mit dem Stempel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, insbesondere des Sachverständigen XX, versehen ist, vorzulegen und / oder vorlegen zu lassen und dabei gleichzeitig zu erklären und oder erklären zu lassen, dass diese Liste der Rechnung zugrunde gelegt werde, wie in dem Fall XX.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Bl behauptet, die XX habe der Deutschen Telekom bereits im November 2001 mitgeteilt, dass die Firma XX die Nummer übernehmen solle, was ihr von der Deutschen Telekom AG auch zugesagt worden sei. Nachdem die Übertragung bis zum 01.02.2002 nicht erfolgt sein, habe die Nummer CMW, sowie alle übrigen Nummern mit Ausnahme der XX an die Firma XX vermietet und die eingehenden Gespräche dorthin weitergeleitet. Nachdem die Deutsche Telekom AG schließlich mitgeteilt habe, dass eine Übertragung der Nummer 0XX nicht möglich sei, habe die XX diese Nummer gekündigt. Unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung 2-06- O 376/ 01 habe man der Deutschen Telekom AG mitgeteilt, dass die Firma XX die besagten Rufnummern aufgeben und eine Firma XX diese übernehmen wolle. Der Bl behauptet ferner, dass er bereits am 03.01.2002 als Direktor zurückgetreten sei.

Der B2 behauptet, dass das vom Sachverständigen XX erstellte Gutachten unzutreffend sei. Ein solches Gutachten lasse sich zum Einen nicht innerhalb eines Tages erstellen, ohne dass eine Ortsbesichtigung vorgenommen werde, zum Anderen seien ihm bei der Auswertung der dem Gutachten zugrunde gelegten Unterlagen Fehler unterlaufen, so habe er die verwendete Spezialfolie als Abdeckmaterial qualifizier, in Wirklichkeit handele es sich jedoch um eine Spezialfolie zur Türöffnung. Zudem habe der Sachverständige seiner Berechnung die falschen Zahlen zugrunde gelegt.

Der B2 behauptet, es erfolgten keine telefonischen Angaben eines voraussichtlichen Gesamtpreises am Telefon, dort werde immer ein Mindestpreis genannt, wobei am Telefon klargestellt werde, dass dies ein Mindestpreis zzgl. Fahrtkosten sei, der je nach Aufwand und Tageszeit variieren könne. Zudem könne er, da er in keinster Weise an der Entgegennahme von telefonischen Anfragen beteiligt sei, die in den Fällen XX gemachten Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Preises lediglich mit Nichtwissen bestreiten.

Der Bl behauptet die vom von der Klägerin beauftragten Gutachter verwendete Materialliste (Anlage K 41) sei ein aus diversen Schriftstücken zusammengestückeltes Dokument; Autorent XX habe ihren Monteuren niemals Preise, wie aus der Liste ersichtlich, für Materialien in Rechnung gestellt. Zudem sei die Neutralität des Gutachters nicht gegeben, da es sich um einen Sachverständigen der Klägerin handele. Die in Anlage K 43 zusammengestellten Beträge seien unrichtig.

Der Bl behauptet, die streitgegenständliche Liste des Sachverständigen auf der Internet- Seite des HR sei öffentlich zugänglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Partei Vorbringens wird auf die gewechselten

Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Anträge zu 1 a) aa) bzw. 1 b) aa) nicht mangels Bestimmtheit unzulässig, da aus ihnen der Gegenstand der begehrten Unterlassung jedenfalls durch Bezugnahme auf die genannten Anlagen klar hervorgeht. Auch die Anträge zu 2., sowie zu 3.b) sind aufgrund der Bezugnahme auf spezifische Fälle der behaupteten Zuwiderhandlungen hinreichend bestimmt gefasst.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche klagebefugt gem. § 13 II Nr. 4 UWG.

Der Antrag zu La) aa) ist nur teilweise begründet, nämlich bezüglich Anlage K 27.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens aus §§ 1 UWG, 3071, II, 309 Nr. 12 b, 8 b aa BGB. Denn ungeachtet sonstiger von der Klägerin erhobener Beanstandungen enthält das Formular einen generellen Haftungsausschluss sowie die ein Anerkenntnis von Preis und Rechnung, was in AGB nicht zulässig ist. Individualvereinbarungen liegen nicht vor, weil die Formulare nur theoretisch Wahlmöglichkeiten des Kunden enthalten, in Wirklichkeit aber vorab vom Unternehmer ausgefüllt und dann dem Kunden zur Unterschrift präsentiert werden. Ob in dem Formular noch weitere wettbewerbswidrige Elemente enthalten sind, kann offen bleiben. Bereits dieser eine Wettbewerbsverstoß rechtfertigt es, dem auf das Verbot des gesamten Formulars gerichteten Antrag stattzugeben. Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH WRP 01,400).

Hinsichtlich des Formulars K 27 (vom 18.09.2002) ist Bl passiv legitimiert. Seine Störereigenschaft ergibt sich aus § 13 IV UWG, da der ausführende Monteur als Beauftragter des Bl anzusehen ist. Der Einfluss des Bl geht über die reine Vermittlung des Monteurs im Vorfeld der Arbeiten hinaus, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Bl hinsichtlich der von ihm vermittelten Aufträge später eine technische Hotline- und Beschwerdenummer zur Verfügung stellt. Zum einen trägt das streitgegenständliche Formular die zumindest der XX zurechenbare „als Kontaktnummer für Beschweren/ Technische Hotline. Dies stellt für den Bl einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da ihm bei eingehenden Beschwerden ein Teilbetrag der Telefonkosten zufließt. Auch gestattet der Bl eine Verwendung des Formulars durch den Monteur, es ist nicht denkbar, dass die entsprechende Nummer ohne Wissen/ Wollen der Bl verwendet wird. Der Einwand des Bl er habe die Rufnummer letztendlich gekündigt ist unsubstantiiert. Zum einen ist das vorgelegte Schreiben der Deutschen Telekom AG vom (08.11.2002, Bl. 540 d. A.) ist im Hinblick auf die genannte Nummer/ die behauptete Kündigung der Rufnummer nicht aussagekräftig, insbesondere da als Betreff eine „Umfirmierung“ genannt wird. Zum anderen wurde die Nummer noch am 02.07.2002 von einer „XXX“ im geschäftlichen Verkehr genutzt (Anlage K 44, Bl. 310 d.A.). Diese Gesellschaft firmiert unter der gleichen Adresse wie der Bl, der in der XX nach eigenem Vortrag eine Waschanlage betreibt und zieht, wie im Fall ^MV (Anlage K 45, Bl. 311 dA.) offene Forderungen der Subunternehmer der B1, hier die des B2 ein. Darüber hinaus wurden bei Ausführung des Auftrags Materialien des Bl eingebaut, die diesem aufgrund der Gravur zweifelsfrei zuzuordnen sind. Die Kammer sieht auch Bl auch noch in der Verantwortung für Rufnummern der Firma XX. Zwar mag er am 3.1.02 offiziell von dem Amt des Direktors dieser Firma zurückgetreten sein. Völlig untätig für diese Firma ist er anschließend allerdings nicht, wie der „Vermittlervertrag“ vom 4.6.02 (Bl. 379 d.A.) belegt, den Bl unterschrieben hat. Es fällt weiter auf, dass die Firma XX laut einer Auskunft der deutsch-britischen Industrie- und Handelskammer für das Finanzjahr mit Stichtag zum 31.5.02 bestätigt hat, nicht geschäftstätig geworden zu sein. Andererseits will die Fa. XX zum 01.02.02 ihre Telefonanschlüsse an die XX vermietet und gleichzeitig die Annahme und Weiterleitung eingehende Telefonate versprochen haben. Die auf die Fa. Autorent XX eingetragenen Notrufnummern haben nun in der Folgezeit funktioniert, wie die von der Antragstellerin beanstandeten Vorfälle zeigen. Da die Firma XX nicht geschäftstätig war, müssen die Vermittlungsleistungen also doch noch von der Fa. XX erbracht worden sein, für die auch der B1 als Geschäftsführer haftet.

Begründet ist auch der Antrag zu 1 .a) bb).

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens aus §§ 1 UWG, 312 c BGB.

Der Umstand, dass den Schlüsseldienstkunden bei der telefonischen Annahme ihrer Schlüsselnotdienstaufträge durch das Call-Center nicht mitgeteilt wird, wer ihr tatsächlicher Vertragspartner ist, stellt einen Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 312 c BGB dar und ist damit unter dem Gesichtpunkt des „Wettbewerbsvorteils . durch Ausnutzung der Unerfahrenheit“ wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG.

Entgegen der Auffassung des Bl wird bei Annahme der Kundenaufträge durch das Call-Center zwischen dem anrufenden Verbraucher und dem Unternehmen des Bl ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b) BGB geschlossen, der nämlich -und allerdings lediglich- die Vermittlung einer Schlüsseldienstleistung zum Gegenstand hat. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich telefonisch, d.h. ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Die von der Bl in den Fernsprechbüchern bzw. Branchenbüchern geschalteten Anzeigen/ Rufhummern sind als XX zu sehen. In der Bitte der Schlüsseldienstkunden, ihnen zur Ausführung des betreffenden Auftrags einen Monteur zu schicken ist das Angebot zu sehen in der Entgegennahme der Auftrags durch die Mitarbeiter des Bl, verbunden mit der Erklärung, man werde jemanden schicken, die Annahmeerklärung.

Stattzugeben war auch dem Antrag zu 1 a cc, weil es irreführend ( § 3 UWG) erscheint, dass sich hinter einer örtlichen Notrufhummer letztendlich ein irgendwo in London ansässiges Unternehmen verbirgt, mit welchem Umstand angesichts der aus der Notsituation folgenden Dringlichkeit kein vernünftiger Verbraucher zu rechnen braucht, weshalb darauf hinzuweisen wäre.

Begründet ist auch der Antrag zu 1 b aa. Die Klauseln:

– „Die unten stehenden Preise habe ich vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese“( K 24 ) sowie

– „ Ich erkenne hiermit den Rechnungsbetrag an und verpflichte mich, diesen in vollem Umfang auszugleichen“ (K 24,, K 56), bzw.

– „Rechnung wird anerkannt (K 28, K 29.)“

verstoßen gegen § 309 Nr. 12 b BGB. Die Klausen stellen außerdem eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Sie fuhrt dazu, dass dem Kunden die Geltendmachung seiner Rechte im Hinblick auf möglicherweise stark überhöhten Preise, bzw. Umfang der ausgeführten Arbeiten von vorneherein erschwert wird, insbesondere, da es ihm in der besonderen Zwangslage, in der er sich in der Regel befindet, wenn er die Dienste eines Schlüsselnotdienstes in Anspruch nehmen muss, in der Regel nicht möglich ist, die geltend gemachten Preise bzw. Abrechnungsposten in ausreichendem Umfang zu überprüfen, bevor er sie anerkennt.

Der B2 ist als Verwender dieser Formulare passivlegitimiert. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr tritt entgegen der vom B2 geäußerten Ansicht erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein (Baumbach/ Hefermehl Wettbewerbsrecht 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 263f).

Erfolg haben auch die Anträge 1 b bb und 1 b cc. Sie korrespondieren in der Sache mit den oben bereits abgehandelten Anträgen 1 a bb und 1 a cc und betreffen die Haftung des B2. Obwohl B2 an den Geschehnissen um die telefonische Vermittlung von Notrufen nicht beteiligt sein mag, nutzt er jedoch die von den Firmen des Bl bei der Akquisition begangenen Wettbewerbsverstöße für eigene Wettbewerbszwecke aus, indem er mit den unsachlich akquirierten Personen Verträge über die Türöffnung abschließt. Dies reicht zur Annahme der Störereigenschaft bereits aus (vgl. Köhler/ Piper, UWG, 3.Aufl., Einf 245).

Auch dem Antrag zu 2. war stattzugeben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Unterlassungsanspruch wegen

Wettbewerbs widrigen Verhaltens aus §§ 1 UWG, 138 I BGB.

Der Bl tätigt wucherische Rechtsgeschäfte i.S.d. § 138 I BGB, indem er seinen Subunternehmern für die streitgegenständlichen Materialien Preise berechnet, die weit über 100 % über dem angemessenen Preis liegen bzw. berechnen lässt, indem seine Subunternehmer die überhöhten Preise mit Rechnungsstellung an den Kunden weitergeben. Ein Verstoß gegen das Wucherverbot des § 138 I BGB stellt unter dem, Gesichtspunkt des „Vorsprungs durch Rechtsbruch“ einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 UWG dar; § 138 ist insoweit als wettbewerbsbezogene Norm anzusehen. Ein dem Wucherverbot Zuwiderhandelnder handelt nach Auffassung der Allgemeinheit nicht nur sittlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich verwerflich (Köhler/ Pieper UWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 746).

Der Umstand, dass die verlangten Preise mehr als 100 % über den angemessenen Preisen für die entsprechenden Materialien liegen begründet für sich genommen noch nicht die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I BGB, schafft allerdings eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung (Palandt BGB, 62. Aufl. Rdn, 34a). Diese Vermutung hat Bl nicht widerlegt.

B1 gesteht zu, den Subunternehmern die genannten Materialien zu verkaufen; sein Vortrag, dass er dafür nicht die in Anlage K 41 genannten, bzw. die von den Subunternehmern an die Kunden weitergegebenen Preise verlange, ist dagegen unsubstantiiert, insbesondere da dem Vortrag des Bl keinerlei Anhaltspunkte dazu zu entnehmen sind, zu welchen Preisen er die Materialverkäufe denn sonst zu tätigen meint. Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel an der Angemessenheit der dem Sachverständigengutachten (Anlage K 42) entnommenen Preise für die streitgegenständlichen Materialien. Der Vortrag des B1 ist nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Zum einen besteht kein Anlass, an der Neutralität des Gutachters zu zweifeln, da es sich, entgegen dem Vortrag des B zu 1,) nicht um einen Sachverständigen der Klägerin, sondern um einen der Handwerkskammer handelt. Zum anderem erfolgte die Berechnung der marktüblichen Preise durch den Sachverständigen nicht auf Grundlage der von dem B1 angegriffenen Materialliste (Anlage K 41), sondern aufgrund einer Materialliste bzw. Ladenverkaufsliste des Gutachters (vgl. Bl. 306 d. A.).

Der Antrag zu 3 a) ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung aus §§ 3, 1 UWG.

Der B2 verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, indem er dem Kunden bei Auftragserteilung telefonische Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Kosten erteilen lässt, die 100 % (wie im Fall XX bzw, mehr als 300 % (wie im Fall XX dem nach Erfüllung des Auftrags tatsächlich geforderten Preis liegen.

Mit Nichtwissen kann B2 diese Behauptungen der Klägerin zulässig nicht bestreiten, weil die telefonischen Angaben von seinem Vertragspartner stammen, bei dem er sich zumindest über den Wahrheitsgehalt der Äußerung hätte erkundigen müssen.

Erfolgt wie hier kein Hinweis darauf, dass die Kosten je nach Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten/ Länge und Dauer der Anfahrt auch wesentlich höher liegen können, rechnet der Verbraucher mit einem Preis, der in der Größenordnung der gemachten Angabe liegt, insbesondere da davon auszugehen ist, dass er bei Erteilung des Auftrags die zu behebende Situation schildert und sich dann darauf verlassen .wird, dass der genannte voraussichtliche Preis dem Geschilderten Rechnung trägt.

Der Hinweis, bei den genannten voraussichtlichen handele es sich um Mindestpreise, führt aus der Wettbewerbswidrigkeit nicht hinaus. Andererseits rechnet kein Verbraucher damit, dass er schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit einem Handwerker den genauen Endpreis einer Dienstleistung erfährt, deren Umfang je nach individuellen Erfordernissen variieren kann.

Im Fall XX ist indessen auch die Angabe eines Mindestpreises von 89 € schon deshalb zu beanstanden, weil schon die preisgünstigste Öffnungspauschale PI 78 € zuzüglich 100 % Nachtzuschlag, zuzüglich Fahrtkosten (mind.) 30 € + MwSt, mithin 215,76 € gekostet hätte, der am Telefon angegebene Betrag also keinesfalls zu erreichen war.

Im Fall SBH gilt Ähnliches: der Einsatz sollte am 11.5.02, einem Samstag, erfolgen. Es wäre also mindestens ein Aufschlag von 50 % (wenn nicht sogar wegen Samstagnachmittag von 100 %) angefallen; die billigste Lösung ^hätte dann 170,52 € gekostet. Die Passivlegitimation des B2 ergibt sich aus den zu Antrag 1 .b bb aufgeführten Gründen.

Sodann erscheint der Antrag zu 3.b) begründet.

Die Klägerin hat gegen B2 einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens aus §§ 1 UWG, 138 I BGB.

Der B2 tätigte wucherische Rechtsgeschäfte i.S.d. § 138 I BGB, indem er in den Fällen XX du XX Preise berechnete, die mehr als 100 % über dem noch angemessenen Preis liegen. In dem Verstoß gegen § 138 I BGB liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die für die Bejahung des § 138 I BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung des B2 wird vermutet. Der B2 trägt nichts vor, was diese Vermutung widerlegt, er verteidigt im Gegenteil die Angemessenheit der geforderten Beträge.

Der noch angemessene Preis in den genannten Fällen wurde zwar nur durch Privatgutachten (Anlage K 61) für die zugrunde gelegten Rechnungen des B2 ermittelt. Die von dem B2 gegenüber der Richtigkeit der gutachterlich ermittelten Preise geltend gemachten Einwände gehen indessen ins Leere, so dass die Kammer keine Bedenken hat, den Vortrag aus den Gutachten zu verwerten. Da der B2 für die Abrechnung der erbrachten Leistungen Öffnungspauschalen verwendet, kann die gutachterliche Bewertung der vorgelegten Rechnungen unabhängig von einer Inaugenscheinnahme des konkreten Objekts erfolgen. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit an. Selbst wenn dem B2 zuzugestehen wäre, dass die ermittelten Preise des Gutachters aufgrund der Nichtberechnung der verwendeten Spezialfolie um € 15 vom tatsächlich angemessenen Preis abwichen, verbleibt es nach wie vor bei einer erheblich über 100 % liegenden Abweichung der geforderten von den angemessenen Preisen.

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Das gilt zunächst für Antrag la aa bzgl. der Anlagen K 28-31. Im Hinblick auf diese Formulare ist die Verantwortlichkeit des Bl nicht erkennbar. Die Passivlegitimation des Bl hinsichtlich der Formulare ergibt sich nicht bereits aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, in den zugrunde liegenden Fällen sei die Vertragsanbahnung über eine Nummer des B1 erfolgt. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert. In den Fällen, die den Anlagen K 28-31 zugrunde liegen, wird weder die Nummer des Bl erwähnt, über die die Kontaktaufnahme stattgefunden haben soll, noch werden die Umstände der Kontaktaufnahme geschildert. Der Umstand, dass auch in diesen Formularen die beanstandenden Klauseln enthalten sind, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass B1 „hinter den genannten Monteuren stehe“. Die verwendeten Klauseln entsprechen nach eigenem Vortrag der Klägerin z.B. den durch das LG Stuttgart untersagten Klauseln (Anlage K50, Bl. 437 ff. d.A.), wobei die Klägerin keinerlei Verbindung zwischen dem Bl und der Beklagten im Stuttgarter Verfahren herzustellen vermag. Mithin tragen die Klauseln nicht die eindeutig zuzuordnende individuelle Handschrift eines Autors. Auch der Vortrag der Klägerin, die Formulare verwendeten ein einheitliches Nummernsystem, d.h. eine fünfstellige mit „20…“beginnende Nummer, kann die von der Klägerin behauptete Verbindung zwischen dem Bl und den betreffenden Monteuren nicht herstellen. Die Auftragsnummern der B2, unzweifelhaft ein mit der Bl verbundenes Unternehmen, sind 4-stellig und auf das jeweilige Auftragsjahr bezogen (K28, K29 Bl. 284 f. d. A.), aus Anlage K26 (Bl. 282 d. A.) ist eine 6-stellige Nummer, beginnend mit „6″ersichtlich, aus Anlage K 24 (Bl. 179 d.A.) eine 6-stellige, beginnend mit „5″.

Der Umstand, dass XX vor Ort auftaucht, stellt allein kein zwingendes Indiz für eine Teilnahme des Bl dar, weil XX seinen Auftrag ja auch unmittelbar vom Kunden oder von einem anderen als dem Vermittlungsdienst des Bl erhalten haben kann.

Keinen Erfolg hat auch Antrag zu 4.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens keinen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens aus §§1 UWG.

Der Hauptantrag zu 4 a) ist unbegründet. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Verbindung des Bl zu den im Antrag genannten Unternehmen ist unsubstantiiert. Aus den in den Fernsprech- bzw. Branchenbüchern für die Unternehmen angegebenen Telefonnummern lässt sich keinerlei Verbindung zwischen den Unternehmen und dem Bl ableiten. Alle Nummern sind unterschiedlich und stimmen mit keiner der Nummern überein, die der Bl für seine Gesellschaften eingetragen hat. Im Übrigen besteht für eine englische Gesellschaft besteht keinerlei Verpflichtung in Deutschland über eine ladungsfähige Adresse zu verfügen, unabhängig davon, ob sie dort tätig wird oder nicht. Es ist ausreichend, dass sie über eine ladungsfähige Anschrift im Gründungsland verfügt. Dem Bl sowie seinen Subunternehmern steht im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit im Hinblick auf die in Art. 43, 48 EG verankerte Niederlassungsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot die Möglichkeit offen, im deutschen Geschäftsverkehr unter einer Gesellschaft englischen Rechts aufzutreten. Die von den Beklagten verwendeten Limiteds wurden nach englischem Recht ordnungsgemäß gegründet und verfügen dort über einen satzungsmäßigen Sitz. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin zur Annahme der Rechtsfähigkeit der betreffenden Gesellschaft nicht erforderlich, dass diese im Gründungsland Geschäftstätigkeit entfaltet und sich deren tatsächlicher Verwaltungssitz dort befindet. Ausreichend ist, dass die Gesellschaft wirksam nach dem Recht des Gründungslandes gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen d.h. rechtlichen Sitz hat (vgl. EuGH NJW 02, 3614; BGH NJW 03, 1461 f.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin muss der Sitz eines Call-Centers nicht zwingend aus dem Telefonbucheintrag hergeleitet werden können. Denn angesichts der heutzutage geringen Unterschiede bei Preisen zwischen Orts- und Ferngesprächen erwartet der Verbraucher auch angesichts der Übung in anderen Branchen hier nicht unbedingt einen Sitz im Ortsbereich der gewählten Telefonnummer. Aus den gleichen Gründen hat auch der Hilfsantrag zu 4a keinen Erfolg.

Der Antrag zu 4 b) ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw. Irreführung keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG.

Die Tatsache, dass die Limiteds der Bl bzw. die Limiteds der Subunternehmer der Bl Geschäftspapiere nutzen, auf denen für die Gesellschaften keine ladungsfahige Adresse in Deutschland angegeben wird, stellt mangels Sittenwidrigkeit/ Irreführung keinen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §1,3 UWG dar. Die in den Mitgliedsstaaten nach dort geltendem Recht wirksam gegründeten Gesellschaften, so auch die Gesellschaften der Bl bzw. deren Subunternehmer sind, soweit sie in Deutschland tätig sind, hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten nach nationalem Recht so zu behandeln, wie die entsprechenden deutschen Gesellschaften. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaften im Gründungsland keinerlei Geschäftstätigkeiten nachgehen und sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz nicht mehr im Gründungsland befindet. Die Anforderungen des hinsichtlich der Ltd. einschlägigen § 35 a) GmbHG sind erfüllt, da auf den streitgegenständlichen Geschäftspapieren K 27, 28, 29 die ladungsfähige Adresse der Limiteds im Gründungsland Großbritannien, wo sich der rechtliche Sitz der Gesellschaften nach wie vor befindet, genannt wird.

Schließlich erweist sich auch der Antrag 5 als unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Bl mangels Irreführung keinen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens aus §§ 3, 1 UWG.

Die Vorlage der mit einem Amtstempel versehenen Liste von „ortsüblichen Preisen im Notöffnungsbereich“ des Sachverständigen £B0fe durch die Monteure, verbunden mit der Erklärung, diese Liste werde den von ihnen gestellten Rechnungen zugrunde gelegt, stellt keine Irreführung i.S.d. §§ 3, 1 UWG dar. Das Vorlegen der Liste ist für sich genommen nicht dazu geeignet, den Kunden vorzugaukeln, die konkret verlangten Preise seien von dem Sachverständigen geprüft worden. Vielmehr hat der Kunde durch das Vorlegen der Liste an sich die Möglichkeit, die geforderten Preise mit den ortsüblichen zu vergleichen.

Soweit die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben (Antrag La) aa), Anlagen K 22-26), waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Bl aufzuerlegen, da er andernfalls verurteilt worden wäre. Durch Abschlusserklärung nach Rechtshängigkeit hat er die materiell-rechtlichen Ansprüche der Klägerin anerkannt; die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind nicht ersichtlich. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 269III2 ZPO, 92 1,100II ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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