Amtsgericht Leverkusen
Az.: 23 C 366/96
Verkündet am 28.07.1997
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Leverkusen hat im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gemäß § 495 II. ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht über die bereits von der Beklagten am 11.09.1995 gezahlten 160 DM hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von 241,35 DM für die Öffnung der Türe am 19.08.1995 zu.
Die Beklagte hatte die Klägerin am 19.08.1995 gegen 19.15 Uhr telefonisch über ihre Leverkusener Telefonnummer beauftragt ihre ins Schloß gefallene, also unverschlossene Wohnungstüre zu öffnen. Dieser Auftrag wurde durch einen Monteur ausgeführt. Die dafür in Rechnung gestellten 401,35 DM sind jedoch insgesamt nicht gerechtfertigt.
Die Parteien haben einen Werkvertrag gem. 5 631 BGB abgeschlossen. Ausdrücklich haben sie bei Vertragsabschluß keine Vergütung vereinbart. Damit gilt gem. § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Übliche Vergütung ist die für gleiche oder ähnliche Dienstleistung an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährte Vergütung.
Das nach Durchführung der Arbeiten vom Monteur vorgelegte fertig ausgefüllte Auftragsformular, welches von der Klägerin unterschrieben worden ist, ist gem. § 119 II BGB wirksam angefochten worden und damit nichtig. Die Beklagte ging davon aus durch. ihre Unterschrift das tatsächliche Vorgehen des Monteurs zu bestätigen und nicht die einzelnen Rechnungsposten. Somit hat sich die Unterzeichnende vom Urkundeninhalt eine bestimmte Vorstellung gemacht, wobei auch die ungelesene Urkunde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden kann. Der Monteur lies der Beklagten keine Zeit zur Kenntnisnahme der einzelnen Klauseln des Formulartextes. Eine Absprache zwischen dem Monteur und der Beklagten über die einzelnen Positionen erfolgte nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Damit liegt keine Bestätigung der Abrechnungsposten seitens der Beklagten vor.
Somit gilt die übliche Vergütung als vereinbart aufgrund der telefonischen Auftragserteilung. Die Klägerin kann somit der Beklagten die übliche Vergütung für eine Türnotöffnung in Rechnung stellen.
Die Klägerin hat nicht im einzelnen die Notwendigkeit der einzelnen Rechnungspositionen dargelegt. Die Erforderlichkeit einer kompletten Schloßauswechslung hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Eine Beschädigung des vorhandenen Schlosses hätte seitens der Klägerin eindeutig verhindert werden können. Da die Türe lediglich ins Schloß gefallen war, hätte die Türe lediglich mit einem Draht und damit ohne Beschädigung geöffnet werden können. Dies geht eindeutig aus dem Sachverständigengutachten hervor. Allein die Behauptung seitens der Klägerin, die Montage eiher neuen Schließeinrichtung wäre erforderlich gewesen ist nicht ausreichend. Wenn das Schloß durch die Öffnung seitens der Klägerin zerstört wurde, geht dies eindeutig zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin kann somit der Beklagten für die Montage eines neuen Schlosses nicht 108 DM in Rechnung stellen.
Die Sofortdienstzulage ist nicht gerechtfertigt Nach dem zum Vergleich heranzuziehenden Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk ist lediglich ein Überstundensatz von 50 % zu veranschlagen. Vorliegend geht die Klägerin von 100 aus. Dies ist auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht üblich. Dies hat auch die Klägerin nicht bestritten.
Auch die Berechnung von Pkw-Bereitstellungskosten in Höhe von 19 DM ist ungerechtfertigt. Die Klägerin wirbt als Sofortleistungsbetrieb und hat somit immer einen Pkw zur Verfügung stehen. Damit sind diese Kosten in der allgemeinen Preiskalkulation enthalten. Ferner ist die in Rechnung gestellte Bearbeitungsgebühr von 28,75 DM ist unüblich.
Insgesamt hat die Kägerin gegen die als angemessen bezeichnete Vergütung im Sachverständigengutachten keine Einwände erhoben.
Die vorstehenden Punkte zusammengerechnet ergeben einen Rechnungsbetrag, abgezogen vom Endrechnungsbetrag incl. Mehrwertsteuer, der unter 160 DM liegt. Mit den bezahlten 160 DM durch die Beklagte sind die Leistungen der Klägerin somit abgegolten worden.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß 9 91 ZPO zu tragen.
Das Urteil war gem. §§ 708 Nr.11, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Streitwert: 241,35 DM