Sauna mit
Holzofen muss mindestens drei Meter Grenzabstand einhalten
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 4 K
788/08.NW
Urteil vom
20.10.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baugenehmigung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 für Recht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens
trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die inhaltliche
Abänderung einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Er ist Eigentümer des Grundstücks
mit der FlurNr. XXX in der Gemarkung W......, ……………., das er im Jahre 1992 vom
Voreigentümer erworben hat. Dieser hatte am 07. Dezember 1954 eine
Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses erhalten. Die Bauzeichnung
beinhaltete an der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der FlurNr. YYY die
grenzständige Errichtung eines Kamins mit anschließender Sichtschutzmauer. Die
vormaligen Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. YYY hatten auf den Bauplänen
ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Seither wurde der Kamin als offener
Kamin zum Grillen und zur Verbrennung von Holz genutzt. Abweichend von den
genehmigten Bauplänen war der Kamin nicht unmittelbar grenzständig, sondern in
einem Abstand von 2 m errichtet worden.
Im Jahre 2003 erwarben die Eheleute
F……….. das Nachbaranwesen mit der FlurNr. YYY. Am 14. Mai 2007 beschwerten sie
sich bei dem Beklagten über Rauchbelästigungen aufgrund einer Sauna, die vom
Kläger mit Holzfeuerung betrieben werde. Der Beklagte nahm daraufhin am 21. Mai
2007 eine Ortsbegehung vor und stellte dabei fest, dass sich auf dem Grundstück
des Klägers in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein ca. 2,25 m
x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit einem sich außerhalb anschließenden
Holzofen befand. Der bestehende Kamin ist mit dem Ofen durch ein Rohr verbunden
und wird so für den mit Holz befeuerten Saunaofen als Rauchabzug verwendet; der
Kläger hat zu diesem Zweck den Kamin im Innern mit einem Edelstahlrohr versehen.
Das Saunagebäude wird teilweise von einer an das Wohngebäude des Klägers
angebauten Überdachung überdeckt.
Der Beklagte forderte vom Kläger in
der Folgezeit u. a. für die Errichtung der Sauna mit Holzofen einen Bauantrag,
den der Kläger im Oktober 2007 unter Beifügung eines Abweichungsantrags nach §
69 LBauO stellte. Die Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. YYY stimmten
dem Bauantrag nicht zu.
Mit Bescheid vom 14. November 2007
erteilte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau einer Sauna im
Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigung enthält u. a.
die Nebenbestimmung Ziffer 4, dass die Sauna nicht mit einer Feuerstätte,
sondern lediglich mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe. Zur Begründung
führte der Beklagte in Bezug auf die Nebenbestimmung Ziffer 4 aus, nach § 8 Abs.
9 Satz 1 Nr. 3 LBauO gelte die Privilegierung, sonstige Gebäude ohne
Aufenthaltsräume ohne oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
errichten zu dürfen, nicht für Gebäude mit Feuerstätten. Ohne Zustimmung des
betroffenen Nachbarn könne in diesem Fall keine Abweichung gewährt werden, da
die maßgebliche Bestimmung nachbarschützenden Charakter habe.
Am 12. Dezember 2007 legte der
Kläger Widerspruch gegen die Nebenbestimmung Ziffer 4 hinsichtlich der
Verpflichtung, die Sauna nicht mit einem Holzofen zu betreiben, ein. Den
Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung B…………. mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte der
Kreisrechtsausschuss aus, die Auflage in Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur
Baugenehmigung sei erforderlich, um das bereits ausgeführte Vorhaben
genehmigungsfähig zu machen. Bei der vom Kläger in einem Grenzabstand von 2,50 m
errichteten Sauna mit Holzbefeuerung handele es sich um ein Gebäude mit
Feuerstätte. Ein solches dürfe gemäß § 8 Abs. 9 Satz1 Nr. 3 LBauO nicht
innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden. Zulässig sei nur ein Gebäude
ohne Feuerstätte. Die Auflage sei daher erforderlich, um sicherzustellen, dass
die vom Kläger betriebene Sauna ein solches Gebäude ohne Feuerstätte darstelle.
Da der betroffene Nachbar des Klägers sich gegen die Bauausführung gewandt habe,
bestehe für den Beklagten auch kein Ermessensspielraum, eine nicht den
Abstandsvorschriften entsprechende Ausführung zu dulden.
Es spiele auch keine Rolle, dass
bereits seit 1954 im Grenzabstand ein offener Kamin vorhanden gewesen sei. Diese
Situation sei nicht vergleichbar mit der vom Kläger veränderten Situation. Ein
Bestandsschutz auf Grundlage der Baugenehmigung von 1954 müsse bereits deshalb
ausscheiden, weil die bauliche Ausführung damals nicht plankonform gewesen sei.
Entgegen den Planunterlagen sei der Kamin damals nicht unmittelbar grenzständig
errichtet worden.
Der Kläger hat am 11. Juli 2008
Klage erhoben. Er ist der Meinung, die angegriffene Nebenbestimmung Ziffer 4 sei
rechtswidrig, weil der aktuell auf dem Grundstück bestehende Bauzustand
hinsichtlich Kamin und Sauna vom Bestandsschutz der 1954 erteilten
Baugenehmigung gedeckt sei. Eine Änderung in Bezug auf die damals genehmigte
Feuerstelle sei lediglich insoweit erfolgt, dass hier jetzt keine offene
Feuerstelle mehr bestehe, sondern der seit 1954 genehmigte Kamin nun durch ein
Abzugsrohr des Saunaofens angefahren werde. Hierdurch ergebe sich im Vergleich
zur offenen Feuerstelle sogar eine Reduzierung von Immissionen und damit eine
Verbesserung für den betroffenen Grundstücksnachbarn. Eine den Bestandsschutz
möglicherweise ausschließende Nutzungsänderung der 1954 genehmigten Feuerstätte
liege gerade nicht vor. Es seien auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 12 LBauO
gegeben.
Der Kläger, der schriftsätzlich
zunächst die isolierte Aufhebung der Ziffer 4 der Nebenbestimmungen zur
Baugenehmigung vom 14. November 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni
2008 begehrt hat, beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008,
den Beklagten unter
Aufhebung der Ziffer 4 der „Nebenbestimmungen" zur Baugenehmigung vom
14. November 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16.
Juni 2008 zu verpflichten, die am 16. Oktober 2007 beantragte
nachträgliche Baugenehmigung für die Errichtung einer mit Holzofen
betriebenen Sauna auf dem Grundstück FlurNr. XXX in W...... zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten
sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1
VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung ohne die im
Bescheid vom 14. November 2007 angeordnete Nebenbestimmung Ziffer 4 zulässig.
Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmung
handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine – isoliert anfechtbare
– Nebenbestimmung, sondern um eine sog. modifizierende Auflage, für die eine
selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG,
DÖV 1974, 380).
Nebenbestimmungen sind Regelungen,
die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und dessen Inhalt oder Wirkung
betreffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum
„Haupt"verwaltungsakt und teilen als „Neben"bestimmung sein rechtliches
Schicksal. Ihre Zulässigkeitist,sofernnichtspezielle Vorschriften eingreifen, in
§ 36 VwVfG geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2),
Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die
Nebenbestimmungen sind abzugrenzen von den sog. Inhaltsbestimmungen eines
Verwaltungsakts. Während Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen zu einem
inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen, legen die Inhaltsbestimmungen erst
den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsakts fest. Eine Inhaltsbestimmung
liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als
beantragt erlassen wird und sich dieser als „Minus" oder „Aliud" gegenüber dem
Antrag erweist, d. h. die Genehmigung qualitativ verändert. In Rechtsprechung
und Literatur wird in diesem Zusammenhang der im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelte Begriff der „modifizierenden Auflage" oder der modifizierenden
Genehmigung verwendet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2008 -
1 A 10286/08.OVG - m. w. N.; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur
LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 70 Rdnr. 96). Die erstrebte unmodifizierte
Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer
Verpflichtungsklage herbeiführen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 95 m. w. N.).
Danach kommt der Ziffer 4 der
Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 14. November 2007 inhaltsbestimmende,
modifizierende Wirkung zu: Der Kläger erhält hiernach statt der beantragten
bauaufsichtlichen Genehmigung für eine in den Abstandsflächen eines Gebäudes
nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO unzulässige Sauna mit Feuerstätte eine
Genehmigung für eine Sauna ohne Feuerstätte und damit einem innerhalb der
Abstandsflächen zulässigen sonstigen Gebäude ohne Feuerstätte. Die in der
Baugenehmigung angeordnete Einschränkung ist nach dem Willen des Beklagten
untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden (vgl. BVerwG, DÖV 1974, 380). Die
Tatsache, dass der Beklagte die modifizierende Auflage in der Baugenehmigung
ausdrücklich als Nebenbestimmung bezeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang
unschädlich. Denn auf die Bezeichnung als Neben- oder Inhaltsbestimmung kommt es
nicht an. Hinter einer als „Auflage" bezeichneten Regelung kann sich eine
Bedingung oder inhaltliche Veränderung des Verwaltungsakts verbergen.
Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern das inhaltlich Gewollte
(Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 868).
Der Zulässigkeit der
Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 14.
November 2007 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO ergangen
ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind,
hier aber die bauordnungsrechtliche Frage der Einhaltung von Abstandsflächen
ausschließlicher Streit- und Prüfungsaspekt war.
Zwar hängt der Erfolg einer
Verpflichtungsklage allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des
von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408). Es ist
daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in der Baugenehmigung vom
14. November 2007 eine bauordnungsrechtliche Aussage über die Vorschrift des § 8
LBauO getroffen hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, zu
denen eine Saunaanlage zählt, lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm
auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und
der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt. Trotz des
hierdurch in Bezug auf materielle bauordnungsrechtliche Vorschriften
eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Bauaufsichtsbehörden aber befugt, das
Vorhaben auf erkennbare Verstöße gegen materielle Bestimmungen des
Bauordnungsrechts zu prüfen und eine Baugenehmigung wegen fehlenden
Sachbescheidungsinteresses zu versagen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 26, 227; s. auch
Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 66 Rdnr. 55 f. m. w. N.). Eine
hiergegen erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist
daher grundsätzlich unzulässig, denn ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, die die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit einer bestimmten oder mehreren bauordnungsrechtlichen Vorschriften
feststellt, besteht nicht.
Vorliegend kann die Vorschrift des
§ 8 LBauO jedoch deshalb zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht werden,
weil der Kläger zusammen mit seinem Bauantrag einen Abweichungsantrag gestellt
hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird gemäß § 69 LBauO
über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit
entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, a. a. O. § 69 Rdnr. 11). Ohne
Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO ist, wie die weiteren Ausführungen
der Kammer aufzeigen, die Genehmigung einer mit Holz gefeuerten Saunaanlage
innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig. Die Verpflichtungsklage kann daher
nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Abweichung nach § 69 i. V. m. § 8 LBauO hat.
Die Klage ist indessen unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, einen von der modifizierenden Auflage,
die Sauna nur mit einem Elektroofen zu betreiben, freien Hauptverwaltungsakt zu
erhalten. Die mit der modifizierenden Auflage erlassene Baugenehmigung vom 14.
November 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses vom 16. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die Errichtung der Sauna durch den Kläger
nicht genehmigungsfrei ist. Eine
Baugenehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO für Kleingebäude ohne
Aufenthaltsräume scheidet aus, denn die genannte Vorschrift gilt nur für Gebäude
ohne Feuerstätte. Die Sauna des Klägers ist aber, wie die weiteren Ausführungen
aufzeigen werden, ein Gebäude mit Feuerstätte. Das Bauvorhaben des Klägers ist
auch nicht als Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO genehmigungsfrei,
denn vorliegend wird nicht nur die Nutzung des vorhandenen Kamins geändert
sondern ein zusätzliches Gebäude errichtet.
Ohne näher darauf einzugehen, ob
die Errichtung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna innerhalb der
Abstandsflächen gegen bauplanungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, insbesondere gegen das partiell drittschützende Gebot der
Rücksichtnahme verstößt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von
ihm begehrten Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1
LBauO ohne die Bestimmung in Ziffer 4 der Baugenehmigung vom 14. November 2007,
da das Bauvorhaben jedenfalls nicht im Einklang mit der nachbarschützenden
bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO steht und keine
Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO in Betracht kommt.
Bei der von dem Kläger bereits
errichteten Sauna handelt es sich um ein oberirdisches Gebäude, so dass gemäß §
8 Abs. 1 Satz 1 LBauO grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten sind. Die Tiefe
der Abstandsfläche muss gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO mindestens 3 m betragen.
Diesen Abstand hält das Saunagebäude nicht ein, denn es befindet sich - auch
unter Außerachtlassung des ebenfalls den Grenzabstand nicht einhaltenden Kamins
- in einem Abstand von nur 2,50 m zum Nachbargrundstück mit der FlurNr. YYY.
Der Kläger kann sich nicht auf die
Privilegierung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO berufen. Danach dürfen
gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren
Tiefe der Abstandsflächen sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
Feuerstätten errichtet werden. Da das Saunagebäude nach dem Begehren des Klägers
mit einem Holzofen beheizt werden soll, handelt es sich um ein sonstiges Gebäude
mit Feuerstätte. Der Begriff der Feuerstätte wird in § 2 Abs. 7 LBauO definiert.
Feuerstätten sind danach in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Als
zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Feuerstätte verlangt § 39 Abs. 4 Satz 1
LBauO die Anbindung an einen Schornstein (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt,
a. a. O., § 2, Rdnr. 91).
Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Der Holzofen, mit dem die Sauna betrieben wird, ist an einem Gebäude
errichtet worden und wird ortsfest genutzt. Die Feuerstätte ist dazu bestimmt,
durch Verbrennung von Holz Wärme zu erzeugen. Sie ist auch über ein
Verbindungsrohr an den ebenfalls innerhalb der Abstandsflächen stehenden Kamin
angeschlossen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, der Kamin sei
bereits sei 1954 baurechtlich genehmigt worden und der damalige Eigentümer des
Nachbargrundstücks mit der FlurNr. YYY habe der Errichtung des Kamins
zugestimmt, so dass er, der Kläger, sich auf Bestandsschutz berufen könne, folgt
die Kammer dem nicht.
Der formelle Bestandsschutz für den
im Jahre 1954 genehmigten Kamin erfasst eigentumsrechtlich lediglich den Kamin
im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion als
offene Feuerstelle (vgl. BVerwG, NJW 1971, 1054). Zwar sind Reparatur- und
Wiederherstellungsarbeiten, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes
in der bisherigen Weise ermöglichen und auch nicht zu einer Nutzungsänderung
führen, vom Bestandschutz gedeckt (BVerwGE 47, 126, 128; vgl. auch
Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935). Jedoch schließt der Bestandsschutz
bauliche Erweiterungen ebenso aus wie eine Änderung der
Funktion eines Bauwerks auf Grund einer Nutzungsänderung (s. z.B. BVerwG, NVwZ
1986, 740). Maßgeblich ist dabei der Begriff der Nutzungsänderung im Sinne des
§ 29 Abs. 1 BauGB (BVerwG, BRS 50 Nr. 88). Eine solche liegt vor, wenn durch
die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene
Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche
Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (s.
etwa BVerwG, BRS 48 Nr. 58 und BRS 50 Nr. 166; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 25. Juli 2007 – 8 A 10540/07.OVG -).
Hier ist bereits eine mehr als nur
untergeordnete Erweiterung des Bestands gegeben, denn der Kläger hat neben dem
Kamin einen zusätzlichen Baukörper mit den Maßen 2,25 m x 2,45 m x 3 m
errichtet; eine Veränderung, die der Erhaltung des geschützten Bestands dient,
stellt dies ersichtlich nicht dar. Ferner liegt auch eine qualitativ wesentliche
Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung vor. Bisher wurde der Kamin
lediglich als offene Feuerstelle zum Grillen verwendet. Dies hatte zur Folge,
dass der offene Kamin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - nur gelegentlich benutzt werden durfte
(näher dazu OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1991, 850). Durch den Anschluss des Kamins
an das Saunagebäude über das Verbindungsrohr wird dieser zum Bestandteil der
Saunaanlage und ist baurechtlich dieser zuzuordnen. Eine Beschränkung auf eine
nur gelegentliche Nutzung der Sauna entfällt, da § 4 Abs. 3 Satz 1 der
1. BImSchV nur offene Kamine betrifft. Die Saunaanlage des Klägers kann daher in
zeitlicher Hinsicht unbegrenzt genutzt werden.
Der Kläger kann sich entgegen
seiner Auffassung auch nicht auf die Bestimmung des § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO
berufen. Wird danach in zulässiger Weise errichteten Gebäuden, deren Außenwände
die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten,
Wohnraum durch Ausbau oder Änderung der Nutzung geschaffen, gelten die Absätze 1
bis 4 und 6 nicht für diese Außenwände, wenn die Gebäude in Gebieten liegen, die
überwiegend dem Wohnen dienen, die Gebäude eine erhaltenswerte Bausubstanz haben
und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird.
Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne des Absatzes 9. Die genannte Vorschrift,
die Ausfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl. BVerwG, NJW 1991, 3293), ist
hier von vornherein nicht anwendbar, denn weder handelt es sich bei dem Kamin um
ein Gebäude noch wird er zu Wohnraum umgewandelt.
Liegt somit ein Verstoß gegen die
nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor, kommt die
uneingeschränkte Genehmigung der mit einem Holzofen betriebenen Sauna nur in
Betracht, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Abweichung nach
§ 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen
von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in
diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
§ 69 LBauO setzt für Abweichungen
generell eine im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende
Zulassungsentscheidung voraus, so dass auch die Abweichung vom Bauordnungsrecht
eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt,
a. a. O., § 69 Rdnr. 11). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1
LBauO sind restriktiv zu handhaben, zumal durch die baurechtlichen Vorschriften
die schutzwürdigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten
Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein
mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung
nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Tatbestandsmerkmal der
„Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen" eine Abweichung nur
dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die
sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die
Nichtberücksichtigung oder Unterscheidung des normativ festgelegten Standards
gerechtfertigt ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 65 und Beschluss vom 03. März
2008 – 8 A 11243/07.OVG -). Soll überdies – wie hier – von einer
nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, so kommt zudem eine Abweichung
nur in Betracht, wenn ausnahmsweise der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die
Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass
die Interessen des Nachbarn zurücktreten müssen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 28,
65).
Danach ist hier eine
Sondersituation, die eine Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben
rechtfertigt, nicht gegeben. Der Zweck des § 8 LBauO, u. a. die Anforderungen an
gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse zu verwirklichen und die Wahrung des
Wohnfriedens sicherzustellen, wird regelmäßig verfehlt, wenn die gesetzlich
vorgegebenen Abstände nicht tatsächlich eingehalten werden. § 8 Abs. 9 Satz 1
Nr. 3 LBauO will den Nachbarn u. a. davor schützen, dass der
Grundstückseigentümer im Grenzabstand ein Gebäude mit einer Feuerstelle
errichtet, die im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen potentiell
geeignet ist, den Wohnfrieden zu stören.
Der Kläger hat kein objektiv
gewichtiges Interesse für die ausnahmsweise Errichtung eines mit Holz gefeuerten
Saunagebäudes innerhalb der Abstandsflächen. Denn er kann die Sauna ebenso mit
einem Elektroofen betreiben. Es mag aus seiner Sicht praktisch sein, den bereits
vorhandenen offenen Kamin nunmehr als Abgasanlage für die Sauna benutzen zu
können; durch die Umnutzung des genehmigten Kamins bliebe dessen Baukörper
unverändert erhalten. Bei einer solchen Sachlage gebietet es zwar Art. 14 GG,
die Möglichkeit der Genehmigung einer Umnutzung einer legal errichteten
Bausubstanz grundsätzlich im Wege bauordnungsrechtlicher Befreiungsvorschriften
einzuräumen (s. BVerwG, NJW 1991, 3293; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.
Juni 2008 - 1 B 10458/08.OVG -), soweit dem Vorhaben nicht berechtigte oder mehr
als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn entgegenstehen.
Letzteres ist hier indessen der Fall. Durch den Betrieb der Sauna wird der
Wohnfriede gestört, denn der über den Kamin abgeleitete Rauch führt zu
Immissionen auf dem Nachbaranwesen. Dies haben auch die von dem
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008
vorgelegten Lichtbilder aufgezeigt.
Die Nachbarn des Grundstücks FlurNr.
YYY müssen sich auch nicht die Zustimmung der Voreigentümer zu dem offenen Kamin
aus dem Jahre 1954 entgegen halten lassen. Zwar kann ein Nachbar auf die ihm
zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verzichten (ausführlich dazu
Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134); der Verzicht bindet auch den Rechtsnachfolger
(VG Neustadt, Urteil vom 04. September 2008 – 4 K 571/08.NW – m. w. N., juris).
Ein Verzicht auf materielle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ist zulässig,
soweit es sich - wie hier - um Vergünstigungen im Individualinteresse handelt,
über die der Nachbar verfügungsberechtigt ist. Wegen der weit reichenden
Konsequenzen bewirkt die Zustimmung des Nachbarn zu dem Bauvorhaben
grundsätzlich allerdings nur dann einen wirksamen Verzicht, wenn diese sich
eindeutig auf ein konkretes Vorhaben bezieht und nach Abgabe der Erklärung keine
Änderungen an der Planung vorgenommen wurden, die den Nachbarn stärker belastet
(OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1981, 879).
Hiervon ausgehend sind die
Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. YYY schützenswert. Der Verzicht der
Voreigentümer bezog sich ausschließlich auf den zum gelegentlichen Grillen
genutzten offenen Kamin. Die über 50 Jahre später erfolgte Einbeziehung des
Kamins in die Saunaanlage führt demgegenüber zu einer veränderten Nutzung des
Kamins, die die Nachbarn nicht hinnehmen müssen.
Liegen somit die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO nicht vor, ist es unschädlich,
dass der Beklagte vorliegend keine ausdrückliche Entscheidung zu der von dem
Kläger beantragten Abweichung getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes
wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes
kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten
werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.