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Richtlinien – Unterschiede in den einzelnen Bundesländern

Die anwaltliche Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsverstößen wird aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte immer schwieriger. Um sich hier als Betroffener erfolgreich  zu wehren, muß man die bestehenden formalen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung kennen.

Zur nachfolgenden Übersicht ist anzumerken, daß die hier angegebenen Richtlinien und Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur Verfügung gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Übersicht ist daher nicht vollständig und ggfs mittkerweile veraltet!

Für folgende Bundesländer sind die landesspezifischen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung nachzulesen:

Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung

ThemaNordrhein-WestfalenBaden-WürttembergBayernBremenHamburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsenSaarlandSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringen
l. Titel der Richtlinie/Datum/ FundstelleVerkehrssicherheitsarbeit der Polizei, RdErl. des IM vom 22.5.1996, MB1. Nr. 40, S.954ffErlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 -Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABI. S. 429 ff.) - und vom 17.2.1997Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MAB1. S.451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S.485)Dienstanweisung über das Verfahren bei Ge­schwindigkeitskontrollen vom 15.9.1994Leitlinien der GeschwindigkeitsüberwachungÜberwachung des Straßenverkehrs durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden; StAnz. 2/96 S. 134 f.Erlaß zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr vom 15.11.1995, Anderung vom 22.12.1995Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; Nds. MB1. Nr. 33/1980 S.781 ff., Nr. 44/1994 S. 1555 ff.Dienstanweisung über die Durchführung von Ge­schwindigkeitskontrollen des Mdl – D I/l – 71.85 -v. 1.10.1989Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA,S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA,S,25)Richtlinie für die polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993)Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüber­wachung vom 20.9. 1991. StAnz. Nr. 19/1991
2. Geltung für - Polizei? / Straßenverkehrsbehörde?Ja/NeinJa / Ja, kommunale BußgeldbehördenJa, allgemeiner Vollzugsdienst / Neinkeine AngabeJa/NeinJa/JaJa/JaJa/Jakeine Angaben keine AngabeJa/NeinJa/Nein
3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungenvorrangig an Unfallstellen und in schutzwürdigen ZonenVerkehrssicherheitsaspekte (keine fiskalischen Erwägungen) - Unfallschwerpunkte - gefahrenträchtige Stellen - schutzwürdige Straßenabschnitte (z. B. Schulen, Kindergärten u. Altenheime)– Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben – Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahr­scheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim)keine Angabe – Unfallbrennpunkte und -strecken – Flächendruck bezweckt (d.h. grds. überall und zu jeder Zeit, aber Anpassung nach örtl. und zeitl. Gegebenheiten)– Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfallunter­suchungen – Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben – Strecken mit überdurchschnittlicher Unfall­belastung – schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kinder­gärten etc.) – geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrs­beruhigte Zonen – sonstige StellenKonzentration auf: – Unfallhäufungsstellen mit vielen geschwindig­keitsbedingten schweren Unfällen – Stellen mit besonderen GefährdungenInsbes. an Unfallbrennpunkten, d.h., wo sich häufig Unfälle ereignen, und an Gefahrenpunkten, d. h., wo Unfälle zu erwarten sindAuswahl der Örtlichkeiten ausschließlich nach: – Unfallanalysen – Gefährdungsanalysen – Beschwerden der Bevölkerung (Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls) keinesfalls nach: – Leistungsfähigkeit der Technik Häufige Kontrollen an Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen– Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher Unfalluntersuchung) – schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen) – Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben – Strecken mit verkehrsbedingten Geschwindig­keitsbeschränkungen – innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege – Strecken in Wohngebieten mit geschwindig­keitsbedingten Belästigungen– Unfallbrennpunkte – bes. Gefahrenstellen (z.B. Schulwege, gefährl. Straßenführung. Kuppen. Einmündung) – Lärmbelästigung – Deliktsbrennpunkte– Unfallschwerpunkte – Unfallgefahrenpunkte – Lärmbelästigung – sonstige Bereiche, die gefährlich werden könn­ten
4. Zeitliche VorgabenNeinNeinNein, ErmessenssacheBerücksichtigung örtlicher Unfalluntersuchungs­ergebnissesiehe 3Ja, zeitliche Schwerpunkte i. S. v. Nr. 3NeinNeinNein Nein zeitl, und örtl. Streuung zwecks FlächendeckungOrientierung an zeitlichen Brennpunkten
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkunggrundsätzlich min. 200 mmin. 150mmin. 200 m150 m innerhalb geschl. Ortschaftkeine AngebenI.d.R. mindestens 100 m100mmin 150mkeine Angabe 150m150mmin. 200 m
6. Unterschreitungen zu 5- bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufen­weise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in der ersten Stufe liegt - in angemessener Weise bei Unfallhäufungsstel­len am Ende einer Beschränkung und wenn eine Messung sonst nicht möglich wäreJa, in begründeten Fällen, z.B. bei: - Gefahrenstellen - Gefahrenzeichen - Geschwindigkeitstrichtern (Dokumentations­pflicht!)– min. 100 m bei Geschw.-Trichtern – bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten – bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft keine Angabekeine AngebenJa, insbesondere an Unfall­schwerpunkten und Unfallgefahren (vgl. Nr. 3) In zu begründenden und zu dokumentierenden AusnahmefällenUnterschreitung in begründeten Fällen (z.B. Ge­fahrenstellen; Gefahrenzeichen; Geschwindigkeitstrichter)keine AngabeIn begründeten Fällen, z.B. an Gefahrenstellen. Kindergärten und 30-km/h-Zonen – Geschwindigkeitstrichter (50 m) – Unfallbrennpunkt (angemessen) – 30-km/h-Zone (20 m)– Geschwindigkeitstrichter (100 m. nicht in erster Stufe) – Unfallschwer- u. Unfallgefahrenpunkte und Messung sonst nicht möglich – bes. Verkehrsverhältnisse (z.B. Schulen. Fabrikein- oder -ausfahrt) – notwendige Messung auf kurzer Strecke sonst nicht möglich
7. Gerätefehlertoleranzen- Toleranzwerte gem. Zulassung der PTB - Messung durch Nachfahren mit: - geeichtem Tacho -15km/h - ungeeichtem Tachometer: -10% des Skalenwertes und -15% der abgelesenen Geschw. - Schaublätter -6km/hkeine Angabe Radargeräte < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% Fahrtenschreiber -3 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h (VO/EWGNr.3821/85) Messungen durch Nachfahren mit – ungeeichtem Tacho -20% – geeichtem Tacho -10% – wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt -3% Traffipaxanlage -10% Video u. Datengenerator -10% Funk-Stopp-Meßverfahren +0,7 Sek. Radargeräte, Lichtschrankengeräte und Laser-Meßgeräte bis 100 km/h -3km/h 101 km/h-125 km/h -4km/h 126 km/h- 150km/h – 5 km/h 151 km/h-200 km/h – 6 km/h 201 km/h-250 km/h – 8 km/h Fahrtenschreiber – 6 km/h Messungen durch Nachfahren: – bei geeichtem Fahrtschreiber – 10% der abge­lesenen Geschwindigkeit – bei serienmäßigem Tacho – 7% des Skalenwertes und – 15% der abgelesenen Geschwindigkeit mobile Videomessungen < 100 km/h -5km/h > 100 km/h – 5%pauschal 3km/hbis 100km/h – 3 km/h / 101 km/h-133 km/h - 4km/h / 134 km/h-166 km/h - 5km/h / 167 km/h-199 km/h - 6km/h / 200 km/h-223 km/h - 7km/h / 224 km/h-250 km/h - 8km/hkeine Angaben< 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% der gemessenen Werte (Die von der PTB festgelegten Toleranzwerte sind zu berücksichtigen.) -5 km/hVerkehrsradargeräte – bei stationärer Messung < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% – bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/ geeichter Tacho < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5% Messung mit justiertem Tacho -13,5 bis -15% Messung mit nicht-justiertem Tacho -20% Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren – Meßstrecke + l %Radar. ESO-Lichtschranke. Laser < 100 km/h -3km/h > 100 k m/h -3% Kontrollgeräte-Aufzeich­nungen -6 km/h Messung durch Nachfahren Tacho – geeicht – 10%/min. 6 km/h – nicht geeicht -20% Rollenprüfstand – 10%/min. 6 km/h Traffipax-speedophot (Moving-Betrieb) < 100 km/h -4km/h >100 km/h -4% Video-Kamerawagen < 100 km/h -5km/h >100 km/h -5%bei Meßwerten (innerhalb Eichbereich) < 100 k m/h -3km/h > 100 km/h -3 % ProViDa-System u. Traffipax-speedophot (Moving-Einsatz) < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5 % Fahrtenschreiber -5 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h Funkt-Stopp-Meßverf. +0.7 Sek.
8. Geschwindigkeitstoleranzen5km/hkeine Angabe– grds. 5 km/h, max. 10 km/h – Ausn. auf BAB max. 20 km/hPkw bis 8 km/h Lkw (> 3,5 t) bis 5 km/hpauschal 5km/h5 km/h5km/h5 km/h bei stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Regel 3 km/h5 km/h5km/h i.d.R.5 km/h ausnahmsweise bis 10km/h
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?keine AngabeJa. Aus- und FortbildungJaJaJaJa – Ja, nach den Auflagen der PTB und der Geräte­hersteller; – FortbildungspflichtJakeine Angabe – meßgerätspezirische Ausbildungkeine Angabe spezielle Ausbildung der Polizeibeamten
10. Privates Meßpersonal?keine AngabeNeinNeinNein, keine AngabeNein, keine AngabeJa, zur technischen Hilfe örtl. Ordnungsbehörden Ja, aber nur als technische Hilfskräfte für nicht-hoheitliche AufgabenDie Übertragung von Verkehrsüberwachungs­aufgaben auf Private ist ausdrücklich ausgeschlos­sen!Nein, keine Angabe Nein, keine AngabeNein keine Angabe
11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? / Bedienungsanleitung?Ja/JaNein/NeinJa/JaJa/JaNein/NeinJa/JaJa/JaJa/JaNein/NeinJa/JaNein/NeinJa/Ja
12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? / Muster vorhanden? / Mindestanforderungen?Ja/Nein/NeinNein/NeinJa/JaJa/Nein/JsNein/Nein/NeinJa/Nein/JaJa/Ja/JaJa/Ja/JaNein/Nein/NeinJa/Ja/JaNein/Nein/NeinJa/Ja/Ja
13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu?grds. ja: Ausnahme bei Gefährdung oder Verkehrsbehinderung - verkehrsaufklärendes Gespräch- kein Anhalterecht für Bedienstete der Bußgeld­behörden– grds. ja, Verkehrserziehung – Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutba­rer Verkehrsbehinderung– Erörterung des Verkehrsverstoßes– nach Möglichkeit ja – Verkehrserziehung und präventiver FlächendruckKeine Angaben nur durch Polizei zulässigKeine AngabeNein, keine AngabeGrds. ja, aber nicht bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung; Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gesprächgrsd. ja – Ermittlung u. Identifizierung – aufklärendes und verkehrserzieherisches Gespräch – Kontrolle von Fahrer u. Fahrzeuggrds.ja – aufklärendes Gespräch

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