Rechtsverfolgungskosten bei WEG-Anlage aus Binnenstreitigkeiten
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 1/06
Beschluss vom
15.03.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des
Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragsgegner
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 13.300 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu I bis III sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in
Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu IV ist. Begründet wurde das
Wohnungseigentum von der Beteiligten zu III 1, in deren Eigentum sich immer noch
70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die übrigen Einheiten gehören teils
einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Die in der
Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Kosten der
Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die übrigen Bewirtschaftungskosten
grundsätzlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer
umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher Verfahren sind nicht gesondert
erwähnt.
In der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen und andere Fragen
der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren 1999 und
2000 waren bei den für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichten erster und
zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anhängig, die von den Beteiligten zu I
zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit anderen Wohnungseigentümern
betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die übrigen Wohnungseigentümer und
vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin der Wohnanlage, deren Bestellung zum
30. September 1999 endete. Die Anträge blieben überwiegend erfolglos, und die
Gerichtskosten wurden ganz oder teilweise den jeweiligen Antragstellern
auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
In allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen
gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die Antragsgegner
entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu IV aus dem
Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt sie auch die
im Jahr 2000 angefallenen Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung über
verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Die so entstandenen "Rechts- und
Beratungskosten" wurden in die Jahresabrechnungen für 1999 (mit 3.978,80 DM) und
2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in den Einzelabrechnungen für jedes
Verfahren und für die außergerichtliche Beratung gesondert auf die jeweils
beteiligten Wohnungseigentümer umgelegt. Dabei wurden die Beteiligten zu I
insgesamt von der Verteilung ausgenommen ebenso wie die weiteren Antragsteller
bei den Kosten der von ihnen gemeinsam betriebenen Verfahren. Im Übrigen wurden
die Kosten gleichmäßig nach Kopfteilen verteilt, wobei auch die Beteiligte zu
III 1 mit einem solchen Anteil belastet wurde. Soweit die ehemalige Verwalterin
als Antragsgegnerin an den Verfahren beteiligt war, wurde sie ebenfalls in die
Berechnung der Kopfteile einbezogen, und der auf sie entfallende Anteil wurde
nicht auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Jahresabrechnungen für 1999 und
2000 wurden in der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Dezember 2001 durch
Mehrheitsbeschlüsse genehmigt.
Die Beteiligten zu I und II haben unabhängig voneinander beantragt, diese
Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren
verbunden und die Anträge zusammen mit anderen Anträgen der Beteiligten zu I
durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
der Beteiligten zu I durch rechtskräftigen Teilbeschluss zurückgewiesen. In der
Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu II, die
diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungskosten beschränkt haben,
teilweise stattgegeben und die Beschlüsse über die Genehmigung der
Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 "hinsichtlich des angewendeten
Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten in den Einzelabrechnungen"
für ungültig erklärt. Das Kammergericht möchte die hiergegen gerichtete
sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu III zurückweisen. Es sieht sich
daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2002
(ZMR 2003, 228) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 7.
November 2005 (ZMR 2006, 153) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
Das vorlegende Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht der
Ansicht, die in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten seien im
Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen
Wohnungseigentümer umzulegen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Der dort
geregelte Verteilungsschlüssel sei sachnäher und gerechter als die in § 100 Abs.
1 ZPO und § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Verteilung nach Kopfteilen. Die
Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG stehe seiner Anwendung nicht entgegen. Denn sie
wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens in
Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf sämtliche Wohnungseigentümer
umgelegt werden.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in der auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffassung, § 16
Abs. 5 WEG schließe eine Kostenverteilung nach dem in § 16 Abs. 2 WEG geregelten
Schlüssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Maßstab für den Innenausgleich der
Wohnungseigentümer vorsehe, seien die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens
grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen auf die zur Kostentragung
verpflichteten Wohnungseigentümer umzulegen.
Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind somit
unterschiedlicher Auffassung über den Schlüssel, nach dem die Kosten eines
Verfahrens nach § 43 WEG auf die kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümer zu
verteilen sind. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. An die Auffassung des
vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage zur
Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG nicht über die sofortige weitere
Beschwerde entscheiden, ist der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl.
nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.N. - insoweit in
BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt) bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage
gebunden. Dies gilt auch, soweit sich die Vorlage auf die Kosten der
außergerichtlichen Beratung erstreckt. Die Vergleichsentscheidung betrifft zwar
nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorlegende Gericht ist aber
ersichtlich der Meinung, die Frage der Kostenverteilung könne in dem einen Fall
nicht anders beurteilt werden als in dem anderen. Auch an diesen
Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zulässigkeit der Vorlage betrifft,
gebunden (Senat, BGHZ 109, 396, 398).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu III sind nach §§ 29 Abs. 4, 20
Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem Anspruch auf
ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Denn sie wenden sich gegen eine
gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung
teilweise für ungültig erklärt worden sind (vgl. Senat, BGHZ 156, 19, 21 ff.).
Unerheblich ist daher, dass nur die Beteiligte zu III 1 ein finanzielles
Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschlüssel hat, während die übrigen
Beschwerdeführer durch dessen Wegfall sogar begünstigt würden.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die
Entscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 FGG der
rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, beruht sie im Ergebnis nicht
auf einer Verletzung des Rechts.
1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der
angefochtenen Beschlüsse, den das Beschwerdegericht für ungültig erklärt hat.
Über den weiteren Inhalt dieser Beschlüsse hat der Senat nicht zu befinden. Denn
das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu III angegriffenen Ausspruch
über ihre Ungültigkeit wirksam beschränkt.
Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise für ungültig erklärt
werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061,
2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt; Abramenko, ZMR 2003, 402
ff. m.w.N.). Ihre Bindungswirkung nach §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 4 S. 1 WEG bleibt
dann im Übrigen unberührt, so dass die Wohnungseigentümer nicht erneut über die
gesamte Abrechnung, sondern nur noch ergänzend über die für ungültig erklärten
Teile zu beschließen haben (vgl. BayObLGZ 1987, 86, 92; NJW-RR 1993, 1039; KG,
NJW-RR 2006, 383). Die Ungültigerklärung nach §§ 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG kann deshalb nur auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der
Jahresabrechnung beschränkt werden (vgl. BayObLGZ 1988, 326, 328; WuM 1988, 329,
330; KG, NJW-RR 1991, 1235, 1236; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228;
Staudinger/Wenzel, BGB [2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rdn. 24 und § 43 WEG Rdn.
54; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO, 404).
Andernfalls wäre ihre Beschränkung nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos und
darum auch nicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu
beschränken. Denn wenn sich nicht bestimmen lässt, welche Teile der
Jahresabrechnung Bestand haben, muss das Rechenwerk insgesamt neu beschlossen
werden.
Gemessen daran kann die Ungültigerklärung auch bei einem fehlerhaften
Verteilungsschlüssel wirksam beschränkt werden (BayObLG, WuM 1994, 568, 569 f.;
ZMR 2000, 853, 854; KG, WE 1998, 225; WuM 2001, 357; NJW-RR, 2006, 383; OLG
Düsseldorf, ZMR 1999, 500, 502; 2003, 228, 229; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28
WEG, Rdn. 553 und 555; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG
Rdn. 24; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 30a; anders noch KG,
NJW-RR 1996, 844, 846; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 551;
Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 54; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.
Aufl., § 28 Rdn. 115; KK-WEG/Happ, § 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine
unzutreffende Kostenverteilung wirkt sich nämlich in der Regel nicht auf die
Gesamtabrechnung, sondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur
in dem Umfang der betroffenen Positionen (BayObLG, ZMR 2000, 853, 854; KG,
NJW-RR, 2006, 383).
Auf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die Entscheidung
des Beschwerdegerichts. Sie beschränkt die Ungültigkeit der beiden
Eigentümerbeschlüsse ausdrücklich auf die Genehmigung der Einzelabrechnungen und
weiter "hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der
Rechtskosten", also auf die jeweiligen Anteile an diesen gesondert ausgewiesenen
Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten Salden. Nach den nicht
angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts werden die Gesamtabrechnung
und die Verteilung der übrigen Kosten hiervon nicht berührt, so dass die
Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen insoweit Bestand haben kann.
Auch im Übrigen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschränkung der Ungültigerklärung
berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht erörterte - Frage,
unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei der Genehmigung einer
Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten
Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 552, aber auch
Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139,
288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen
Grund kann auch offen bleiben, ob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner
Beschränkung in der mündlichen Verhandlung noch über den Ausspruch des
Beschwerdegerichts hinausging und darum teilweise zurückzuweisen war.
2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Beschlüssen
gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach Kopfteilen für
unzulässig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese Kosten nach
dem für die Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft geltenden Schlüssel auf
die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen sind. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht zu der in § 16 Abs. 2
WEG vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsanteilen, sondern der
Gemeinschaftsordnung entsprechend zu einer Verteilung nach Eigentumseinheiten.
a) Die Verteilung der in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten ist
im Gesetz nur unvollständig geregelt. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG nimmt
diese Kosten ausdrücklich von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der
Verwaltung aus. Sie bestimmt aber nicht, wie und in welchem Verhältnis die
Wohnungseigentümer stattdessen zu beteiligen sind. Die in § 47 WEG vorgesehene
Kostenentscheidung des Gerichts schließt diese Lücke nur zum Teil. Denn sie
regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten
Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der
Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6).
Soweit das Gericht allerdings eine Kostenerstattung zugunsten einzelner
Wohnungseigentümer anordnet oder gemäß § 47 S. 2 WEG von einer solchen Anordnung
absieht, ist seine Entscheidung auch für das Innenverhältnis der
Eigentümergemeinschaft maßgebend. Denn insoweit fehlt wegen § 16 Abs. 5 WEG die
Grundlage für eine abweichende Verteilung innerhalb der Gemeinschaft. Aus den
gesetzlichen Vorschriften ergibt sich also lediglich, dass die Kosten eines
Verfahrens nach § 43 WEG nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden
dürfen, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen
Kostenentscheidung ist allgemein anerkannt (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; 1995,
103, 107; WE 1994, 118, 119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR
1987, 386, 387 f.; NJW-RR 1992, 845; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG
Frankfurt, NJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; OLG Köln, WE
1997, 428, 429; ZfIR 2003, 683; vgl. auch Senat, BGHZ 115, 253, 256 und BGH,
Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudinger/Bub, aaO,
§ 16 WEG Rdn. 60, 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt,
4. Aufl., § 16 WEG Rdn. 8; Pick, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149;
Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16
Rdn. 60; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader,
DWE 1991, 86, 90; Becker, MietRB 2004, 25, 28; Drasdo, ZfIR 2002, 1002, 1003;
Schmid, ZMR 1989, 361, 362; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004,
84, 85) und auch in den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet
worden.
b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagten
Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen (BayObLGZ 1992, 210,
213 f.; WE 1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR 1996, 43, 46; NZM 1999, 862,
863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992, 845, 846; OLG Düsseldorf, ZMR 2003,
228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG Köln, ZfIR
2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 und § 28 WEG Rdn. 331;
Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28
Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A. Sauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und
WE 1995, 272, 274; differenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn.
8). Die noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob und in welchen Fällen § 16
Abs. 5 WEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt (vgl. dazu vor allem
Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 181 f.), ist hierfür unerheblich und bedarf
darum auch keiner Entscheidung. Denn nach § 28 Abs. 3 WEG sind auch
ungerechtfertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die
Genehmigung der Abrechnung aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt werden
kann (BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108).
c) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verhältnis die
Wohnungseigentümer an den auf sie entfallenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG zu beteiligen sind, ist
in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung, der auch
das vorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen
Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln, ZfIR 2003, 683;
Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182; Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 6,
28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und WE 1991, 4, 6; KK-WEG/Happ,
§ 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 50; Schnauder,
WE 1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361, 362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM
2004, 84, 86; Becker, MietRB 2004, 25, 27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und
BayObLGZ 1992, 210, 213; offen dagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600;
differenzierend Köhler, in Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch
Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff. und Briesemeister, in Deckert, Die
Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411, 433, 435). Die der Vergleichsentscheidung
zugrunde liegende Gegenauffassung hält dies wegen § 16 Abs. 5 WEG für unzulässig
und gelangt stattdessen über die Vorschriften der §§ 100 Abs. 1 ZPO und 426 Abs.
1 S. 1 BGB zu einer Verteilung nach Kopfteilen (AG Neuss, WuM 1994, 398 f.;
Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 16 WEG Rdn. 13b; Weitnauer/Gottschalg, aaO,
§ 16 Rdn. 60; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 169 f.; Deckert,
Die Eigentumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und WE 1987, 102, 104 [anders jedoch WE
1994, 222, 227]; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 5. Aufl., Teil
V Rdn. 36; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 1077; Drasdo,
WuM 1993, 226, 227; ZfIR 2002, 1002 ff.). Der Senat entscheidet die Streitfrage
- wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne der herrschenden
Meinung.
aa) Aus § 100 Abs. 1 ZPO lässt sich für das Verhältnis der
kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümer untereinander nichts herleiten.
Denn diese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die
Haftung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, während das Innenverhältnis
der Kostenschuldner ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist
(vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6 und für das Verfahren
nach § 43 WEG Staudinger/Wenzel, aaO, § 47 WEG Rdn. 28; Staudinger/Bub, aaO, §
16 WEG Rdn. 203a).
bb) Das führt zu § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind die Wohnungseigentümer im
Verhältnis zueinander aber nur zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsmaßstab des § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB abweichende Bestimmung greift hier Platz.
(1) Allerdings lässt sich das nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG herleiten.
Denn nach Absatz 5 der Norm gehören Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gerade
nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2. Die Regelung zielt auf
die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit zwischen den
Wohnungseigentümern. Sie soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der
Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (BayObLGZ
1976, 223, 225; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 WEG Rdn. 60;
Becker, MietRB 2004, 25; Schmid, ZMR 1989, 361; vgl. auch KG, ZMR 1987, 386,
387; enger Schnauder, WE 1992, 30, 36).
(2) Eine von der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Kostenverteilung
kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (OLG Köln, ZfIR 2003, 683;
vgl. auch Köhler, in Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht,
Teil 7 Rdn. 104; Schmid, ZMR 2004, 316, 319; Elzer, Info M 2006, 90). So ist es
hier.
(a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsordnung.
Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten für
Wohnungseigentumsverfahren. Die Teilungserklärung sieht allerdings eine Regelung
für die gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass sie nicht
im Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten umzulegen
sind. Diese insoweit (anders hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten) von § 16
Abs. 2 WEG abweichende Regelung ist wirksam (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 5
Abs. 4 WEG).
Sie gilt jedoch unmittelbar nur für die Verwaltungskosten der Gemeinschaft und
damit für die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die trotz § 16 Abs.
5 WEG zu der gemeinschaftlichen Verwaltung gehören. Das sind gerade nicht die
hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern Streitigkeiten mit
Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder sämtliche
Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind (vgl. OLG Hamm,
OLGZ 1989, 47, 48 f.; OLG Köln, WuM 1996, 245; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn.
182; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.;
Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Becker, MietRB 2004, 25 f.; Schnauder,
WE 1992, 30, 36), ferner aber auch Streitigkeiten zur Verfolgung von
gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzansprüchen gegen einzelne
Wohnungseigentümer. Letztere betreffen zwar das Innenverhältnis der
Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der gemeinschaftlichen
Verwaltung (Senat, BGHZ 111, 148, 151). Die Kosten sind daher nach § 16 Abs. 2
WEG zu verteilen (BayObLG, ZMR 2004, 763; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229;
Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182 m.w.N.).
(b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltungskosten
festgelegte Verteilungsschlüssel, also eine Aufteilung nach Eigentumseinheiten,
auch maßgebend für die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkeiten. Das ergibt
sich aus folgendem:
(aa) Eine besondere und damit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende Bestimmung kann
sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der Sache oder aus Inhalt
und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (st. Rspr.; vgl.
nur BGHZ 28, 297, 301; 47, 157, 165; 77, 55, 58; 87, 265, 268).
So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen Maßstab
für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Verpflichtungen,
die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen (RGZ 88, 122, 124;
117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 426
Rdn. 188). Es ist daher im Zweifel nicht nur für den Ausgleichsanspruch
persönlich haftender Gesellschafter (vgl. nur BGHZ 103, 72, 76), sondern auch in
dem Verhältnis mehrerer - nicht notwendig aller (so schon RG, WarnRspr 1914 Nr.
247) - Mitgesellschafter maßgebend, die sich für eine Verbindlichkeit ihrer GmbH
verbürgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1973, VIII ZR 178/72, LM § 774 BGB Nr. 9;
Urt. v. 19. Dezember 1988, II ZR 101/88, NJW-RR 1989, 685; Staudinger/Noack, aaO,
§ 426 Rdn. 198). Ähnlich verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier
lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 748, 755 BGB der allgemeine
Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug
auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach
dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder
besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269; vgl.
auch BGH, Urt. v. 8. März 1975, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; Urt. v. 9.
Oktober 1991, XII ZR 2/90; NJW 1992, 114 f.; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn.
56).
Entsprechendes gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BayObLG, NJW
1973, 1881, 1882; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 71). Der in § 16 Abs. 2 WEG
vorgesehene Umlageschlüssel ist derselbe wie in § 748 BGB. Er wird also nicht
durch die Besonderheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern durch die
Teilhabe an dem gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt und ist damit ein Beleg für
den allgemeinen Grundsatz, dass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im
Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses
Verhältnis bildet den natürlichen Ausgleichsmaßstab unter den
Wohnungseigentümern.
Danach ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Regelungen in
der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch für den Innenausgleich derjenigen
Wohnungseigentümer maßgebend, die in einer Binnenstreitigkeit gemeinsam, wenn
auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur Kostenerstattung verpflichtet
werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt
- gemeinsam zu tragen haben. Denn auch diese Verpflichtungen treffen die
beteiligten Wohnungseigentümer als Teilhaber an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die in dem Verfahren nach § 43 WEG auszutragenden Binnenstreitigkeiten gehören
zwar zu den persönlichen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer, sie haben aber
die sich aus der Gemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus
dem Gemeinschaftsverhältnis (vgl. etwa Senat, BGHZ 130, 159, 164 f.).
Die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ist daher im
Zweifel sachgerecht. Dem steht auch § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. Denn diese
Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit nicht nach § 16
Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen. Sie schließt es
aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Wohnungseigentümern, die
kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen.
Die Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt demgegenüber das
unterschiedliche Maß der Beteiligung nicht und kann darum zu unbilligen
Ergebnissen führen. Dies zeigen gerade die hier zu beurteilenden
Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu III 1 als Eigentümerin von 70 der
insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil belastet wurde wie
jeder Eigentümer - und jeder Miteigentümer - einer einzelnen Wohneinheit.
(bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teilweise
abweichend von dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der Verwaltung sollen
nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen Bewirtschaftungskosten
im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden. Dieser vereinbarte
Verteilungsmaßstab geht dem natürlichen Ausgleichsmaßstab vor und führt dazu,
dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten nach Eigentumseinheiten auf diejenigen
Wohnungseigentümer, die in die Kostenverteilung einbezogen werden müssen,
umzulegen sind. Denn die Kosten der Binnenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten,
nicht "übrige Bewirtschaftungskosten". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht
unmittelbar von § 16 Abs. 2 WEG, und damit auch nicht unmittelbar von der
Regelung in der Gemeinschaftsordnung erfasst, die an die Stelle von § 16 Abs. 2
WEG getreten ist. Das steht aber nicht entgegen. Wenn nämlich § 16 Abs. 2 WEG
Ausdruck des natürlichen Ausgleichsmaßstabs unter den Wohnungseigentümern ist
und damit auch Maß gibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten,
so ist es folgerichtig, dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung
ersetzende Vereinbarung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und damit auch die
Kosten der Binnenstreitigkeiten, sind somit nach Eigentumseinheiten umzulegen.
Das ist sachgerecht. Die Bestimmung über die Verteilung der Verwaltungskosten
trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für jedes Wohnungs- und
Teileigentum im Unterschied zu den übrigen Lasten und Kosten nicht von dessen
Wert oder Größe abhängt. Aus diesem Grund wird insbesondere die Vergütung des
Verwalters häufig in Abänderung der gesetzlichen Regelung nach
Eigentumseinheiten umgelegt (vgl. nur BayObLG, ZMR 2001, 827 und Staudinger/Bub,
aaO, § 16 WEG Rdn. 31 m.w.N.). Aber auch die übrigen Verwaltungskosten werden
von der Größe des Miteigentumsanteils typischerweise nicht beeinflusst. Dies
gilt insbesondere für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar
unabhängig davon, ob sie Verfahren mit Dritten oder Binnenstreitigkeiten
betreffen. Dass diese Kosten nach außen nicht - wie bei der Verwaltervergütung
üblich - nach Eigentumseinheiten berechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung.
Denn für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer kommt es grundsätzlich nicht
auf die Kostenberechnung im Außenverhältnis an (vgl. nur Staudinger/Bub, § 16
WEG Rdn. 204 m.w.N.), und auch die Teilungserklärung sieht einen einheitlichen
Verteilungsschlüssel für sämtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren
Berechnung zu unterscheiden.
d) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 verauslagten Kosten
der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verhältnis der Miteigentumsanteile,
sondern der Teilungserklärung entsprechend nach Eigentumseinheiten auf die
jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen. Diese Besonderheit hat das
Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden Begründung ebenso wenig
berücksichtigt wie das vorlegende Gericht. Sie wirkt sich aber im Ergebnis nicht
aus, weil die mit den angefochtenen Beschlüssen gebilligte Verteilung nach
Kopfteilen ebenso dem Maßstab der Teilungserklärung wie auch dem der Natur des
Gemeinschaftsverhältnisses entsprechenden Maßstab widerspricht.
e) Ebenso verhält es sich mit Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung über
verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Auch insoweit hat das
Beschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorgenommenen
Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht für unwirksam erklärt. Auf den
nicht näher festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es dabei nicht an.
Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerdegericht meint - nach
dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten zu
verteilen.
Wenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der Gemeinschaft
betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserklärung, die für
Verwaltungskosten eine solche von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Verteilung
vorsieht. Dass die Vergütung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu den
Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung gehört, steht außer Zweifel. Dies gilt
auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner
Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl.
BayObLG, NZM 2004, 235; OLG Köln, WE 1997, 428, 429; Staudinger/Bub, aaO, § 16
WEG Rdn. 168b; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8; Niedenführ, in
Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 44). In einem solchen Fall besteht auch kein
Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Denn bei einer
außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -beratung wird die Kostenverteilung
innerhalb der Gemeinschaft weder durch eine gerichtliche Kostenentscheidung noch
durch § 16 Abs. 5 WEG beeinflusst. Auf die umstrittene Auslegung dieser
Vorschrift kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie nach ihrem eindeutigen
Wortlaut nur für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG gilt.
Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke lässt sich auch nicht verallgemeinern.
Denn der Gesetzgeber hat die weitergehende Regelung in § 15 Abs. 4 des
Referentenentwurfs (vom 22. September 1950, veröffentlicht in PiG 8 [1982], 157,
161) nur für die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens übernommen und in § 16
Abs. 4 WEG ausdrücklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits
gemäß § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung gehören. Für eine besondere
Behandlung der außergerichtlichen Rechtsberatung über das Verhältnis der
Gemeinschaft zu einzelnen Wohnungseigentümern ist danach kein Raum. Zweifelhaft
ist deshalb auch, ob die "gegnerischen" Wohnungseigentümer - wie bei einem
Verfahren nach § 43 WEG - von der gemeinschaftsinternen Kostenverteilung
auszunehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend geklärt zu
werden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der
Beteiligten zu I ausdrücklich gebilligt und die Genehmigung der
Einzelabrechnungen nur hinsichtlich des auf die übrigen Wohnungseigentümer
angewendeten Verteilungsschlüssels für ungültig erklärt hat.
Soweit die außergerichtliche Rechtsberatung persönliche Angelegenheiten dieser
Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, ist der in der Teilungserklärung
vorgesehene Verteilungsschlüssel aus den gleichen Gründen maßgebend wie bei den
Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er verändert den natürlichen Ausgleichsmaßstab
unter den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft und damit auch unter den
Wohnungseigentümern, die als solche an den Kosten einer von ihnen oder für sie
eingeholten Rechtsberatung beteiligt sind.
IV.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu III aufzuerlegen, weil ihre
weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein Anlass, von
dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 S. 2 WEG
abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Maßgebend
ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilungültigerklärung der
angefochtenen Beschlüsse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere
Festsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG (dazu Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB
32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt)
ist nicht geboten, weil das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Interesse der
Beteiligten zu III 1 dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ungültigerklärung
hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschlüssels verringert nämlich die
Belastung aller übrigen an der Umlage beteiligten Wohnungseigentümer um rund
13.300 EUR, während sich der Kostenanteil der Beteiligten zu III 1, die als
Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur einem Kopfteil
belastet war, um denselben Betrag erhöht.