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Anfechtung eines Prozeßvergleichs Verwaltungsgericht Oldenburg Az.: 13 A 1554/01 Gerichtsbescheid vom 26.06.2001 Leitsatz: In der Verwaltungsrechtssache - Streitgegenstand: Widerruf des Prozessvergleiches vom 24. April 2001 - hier: Fortführung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 - hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 13. Kammer - am 26. Juni 2001 für Recht erkannt: Der Antrag auf Fortsetzung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die vorbezeichneten Verfahren mit Prozessvergleich vom 24. April 2001 wirksam beendet sind. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G R Ü N D E : I. Die Klägerin begehrt die Fortführung der im Rubrum bezeichneten und vom Gericht als beendet betrachteten Verfahren. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. April 2001 unter
anderem im Verfahren 13 B 715/01, in dem die Klägerin anwaltlich vertreten war,
schlossen die Beteiligten den folgenden Prozessvergleich: 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin und ihrem Kind M. beginnend ab 1. Mai 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in einer Höhe von 300,-- DM monatlich (Grundmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten, alles inklusive) zu gewähren. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 13 B 715/01 werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der
Verpflichtung des Antragsgegners zu Ziffer 1 des Vergleichstextes sämtliche im
vorliegenden Verfahren sowie in den folgenden Verfahren geltend gemachten
Ansprüche und Begehren ihre Erledigung finden und dass insoweit auch jeweils die
außergerichtlichen Kosten der im folgenden noch zu bezeichnenden Verfahren
gegeneinander aufgehoben sind: 4. Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass für die Zukunft eine einvernehmliche Regelung der noch in Zukunft geltend zu machenden Ansprüche der Antragstellerin und ihres Sohnes M. erfolgen soll. 5. Der Antragsgegner verpflichtet sich ferner, hinsichtlich der der Antragstellerin und/oder ihrem Kind M. in Bezug auf die Wohnung K. Straße ... (Vermieter: Sch.) gewährten Leistungen keine Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide zu erlassen, auch soweit es Leistungen nach dem Wohngeldgesetz anbelangen sollte. 6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsgegner den vorliegenden Vergleich schriftsätzlich gegenüber dem Gericht durch einseitige Erklärung bis einschließlich 9. Mai 2001 (Eingang bei Gericht) widerrufen darf.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2001, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2001, - sinngemäß - die Fortführung der o.a. Verfahren begehrt. Sie macht geltend: Mit der Einbeziehung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 sei sie arglistig getäuscht worden. Diese Verfahren seien auf der vorab übersandten Tagesordnung des Erörterungstermins nicht aufgeführt gewesen. Sie habe sich insoweit nicht vorbereitet. Zudem sei bereits am 13. Juli 1999 in dem älteren Hauptsacheverfahren ein Vergleichsvorschlag vom Berichterstatter gemacht, aber von ihr abgelehnt worden. Nach Vergleichsabschluss habe sie den Vergleich hier sofort schriftlich widerrufen. Der Berichterstatter habe die bezeichneten Hauptsacheverfahren absichtlich eingeführt, „nur um die Sachen vom Tisch bekommen". Im übrigen habe auch eine Erörterung zu diesen Verfahren nicht stattgefunden, so dass sie nicht habe erkennen können, um welche Verfahren es sich handele. Ihr Widerruf sei unmittelbar erfolgt, nachdem ihr ihr Irrtum aufgefallen sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 11. Mai 2001 macht die Klägerin ferner geltend, eine Zustimmung ihres im Erörterungstermin als Beistand anwesenden Vaters H. K. zum Vergleich habe nicht vorgelegen, obwohl dieser Vergleich in seine Rechte eingreife. Die beiden Hauptsacheverfahren seien mit keinem Wort erörtert worden - es sei lediglich eine Rechtsproblematik mit dem im Termin ebenfalls für die Klägerin anwesenden Herrn Rechtsanwalt H. angesprochen worden. Sie habe nicht erkennen können, wozu sie ihre Zustimmung erteile. Im übrigen habe sie nachweislich den Vergleich widerrufen, bevor der Beklagte seine Zustimmung abgegeben habe. Mithin seien alle Verfahren aus dem Erörterungstermin vom 24. April 2001 weiter anhängig, ebenso wie die Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei dem Beklagten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die o.a. Verfahren fortzusetzen und über ihre dort erhobenen Klagen zu entscheiden.
Ferner sei Herr H. K. als Beistand auszuschließen, da er die Bedeutung des von Herrn Rechtsanwalt H. für die Klägerin abgeschlossenen Vergleiches nicht erfasse und im übrigen zu einer sachgerechten Vertretung nicht in der Lage sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und der
Verfahren 13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B 385/01, 13 B 715/01,
13 B 1180/01, 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Fortführung der Verfahren und Entscheidung über die Klagen, über den das Gericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid und Übertragungsbeschluss der Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg; die Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 sind durch den Prozessvergleich vom 24. April 2001 wirksam beendet. Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO hat eine „Doppelnatur", die zum einen in dem Wesen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 55 VwVfG (bzw. hier: § 54 SGB X), mit dem die materiell-rechtlichen Streitfragen durch Vereinbarung geregelt werden, zu sehen ist, zum anderen darin, dass der Vergleich Prozesshandlung ist, da mit ihm das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendet wird. Wegen seiner Doppelnatur kann der Prozessvergleich unter Bedingungen abgeschlossen werden, so auch wie vielfach üblich (hier allerdings nur zugunsten des Beklagten, nicht für die Klägerin) unter dem Vorbehalt des Widerrufs; das bedeutet, dass er zwar mit Abschluss wirksam wird, dass von ihm jedoch innerhalb einer bestimmten Frist noch zurückgetreten werden kann (so: Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1992 - 7 L 188/92 -, OVGE 42, 463 = NJW 1992, 3253). Die Doppelnatur der zu einem Prozessvergleich führenden Erklärungen der Beteiligten bei einem Abschluss vor Gericht - wie hier - nach § 106 Satz 1 VwGO tritt nach außen hin nicht besonders hervor, da die Erklärungen vielmehr uno actu beide Naturen aufweisen, ohne dass die Beteiligten dieses besonders zu erklären hätten (Nds. OVG, ebenda).
In den Vergleich können auch Ansprüche einbezogen werden, die nicht Prozessgegenstand gewesen sind; hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Beteiligten kommt es entscheidend auf den Inhalt des Vergleichs und nicht auf den Gegenstand der Klage an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 1 zu § 106). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 106 letzter Halbsatz VwGO kann der Prozessvergleich wirksam nur geschlossen werden, wenn die Beteiligten über den Gegenstand der Klage, d.h. über den Streitgegenstand, verfügen können (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 106). Materiell-rechtlich kann sich der Vergleich auch auf Ansprüche beziehen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits selber sind (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 106); zudem können prozessual - wie hier - mehrere anhängige Verfahren mit erledigt werden (sogenannter „Gesamtvergleich", Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 106). Gemessen daran hat der Prozessvergleich vom 24. April 2001 die Hauptsacheverfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 wirksam beendet. Das Verwaltungsgericht hat nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Mai 2001 das vorliegende Verfahren aufgenommen, um über die Wirksamkeit des Vergleichs zu entscheiden; dieser Schriftsatz erst stellt in Reaktion auf den vorangegangenen Schriftsatz vom 24. April 2001, die gerichtliche Verfügung vom 30. April 2001 sowie das Telefonat vom 8. Mai 2001 - jeweils im Verfahren 13 B 715/01 - klar, dass die Klägerin die Fortführung der Verfahren verlangt. Bei dem - damit vorliegenden - Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches und zugleich über die Beendigung eines Verfahrens ist der Antrag, das Verfahren fortzusetzen, der statthafte und zutreffende Antrag (vgl. dazu: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 1 L 506/98 -, NdsRpfl 2000, 186 = UPR 2000, 238), weshalb das Gericht die im o.a. Schriftsatz enthaltenen Wendungen gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auch in dieser Hinsicht auszulegen hatte; entsprechend hat auch der Beklagte mit Feststellungsantrag erwidert (vgl.: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1999 - a.a.O.). Über den Antrag ist durch Urteil (bzw. nach § 84 VwGO - wie hier - durch Gerichtsbescheid) zu befinden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 B 151/93 –, NVwZ-RR 1994, 362; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – 8 C 41/95 –, NJW 1997, 2897, und - 8 C 33/95 -, NVwZ 1997, 1210; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1993 - BF IV 26/91 -, NVwZ-RR 1994, 239 - 240; VG Oldenburg, Urteil vom 5. April 2000 - 1 A 2677/99 -, Vnb.). Die Einwände der Klägerin, mit denen sie die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend macht, greifen indessen nicht durch; ihre Zustimmung zum Vergleich ist wirksam, nicht anfechtbar und kann - schon wegen Fehlens eines Widerrufsvorbehalts oder sonstiger Vorbehalte zu ihren Gunsten, auch kommt ein Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht - auch nicht ‚widerrufen‘ oder ‚zurückgenommen‘ werden. Dies ergibt sich aus folgendem: Prozesserklärungen - wie auch die Zustimmung zum
Prozessvergleich - sind im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht
anfechtbar oder widerruflich. Prozesshandlungen können wegen ihrer prozessualen
Gestaltungswirkung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit
grundsätzlich auch nicht wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff BGB
angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur für Prozesshandlungen,
die durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigem Druck u. ä. oder durch
unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt wurden.
Dasselbe gilt für Prozesshandlungen, bei denen Wiederaufnahmegründe gegeben sind
(vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10/78 -, BVerwGE 57, 347; BVerwG,
Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407, 408; BVerwG,
Urteile vom 6. Dezember 1996 – 8 C 41/95 –, NJW 1997, 2897, und - 8 C 33/95 -,
NVwZ 1997, 1210; VG Oldenburg, Urteile vom 18. August 1999 - 1 A 1021/94 - und
vom 9. Mai 2001 - 6 A 2618/99 -, jew. Vnb.). Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 24. April 2001 anwaltlich vertreten gewesen.
In den Verfahren 13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B 385/01 und 13 B 715/01 sowie 13 A 3950/99 ist der Klägerin mit Beschlüssen vom 26. März 2001, 18. April 2001 und 24. April 2001 jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H., L., gewährt worden - insoweit liegen lediglich für die Verfahren 13 A 595/01 und 13 B 1180/01 keine Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse vor und muss auch nicht zwingend von einer Vertretung der Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt H. schon vor dem Erörterungstermin ausgegangen werden. Rechtsanwalt H. hat allerdings mit Schriftsatz vom 10. April 2001 ausdrücklich erklärt, dass „ich die Klägerin vertrete, nachdem ich bereits in früheren Verfahren für sie vor dem Oberverwaltungsgericht tätig war (also den Sachverhalt kenne) und weil ich auch glaube, daß ich einen Beitrag zu einer vergleichsweisen Einigung leisten kann, die gerichtliche Entscheidungen entbehrlich machen würde" (13 B 380/01, Bl. 95); weiter weist er darauf hin, mit dem Vater der Klägerin im wesentlichen bereits über die Inhalte eines abzuschließenden Vergleiches einig geworden zu sein und unterbreitet schriftsätzlich bereits im Vorfeld des Erörterungstermins einen Vorschlag zur Einigung der Beteiligten, wonach sich „die übrigen Verfahren wohl erledigen" (Bl. 97).
Es ist rechtlich zulässig, dass der Erörterungstermin auf die Klageverfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 erstreckt worden ist. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann u.a. der Berichterstatter zur Förderung des Verfahrens die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites laden und einen Vergleich entgegennehmen. Sofern die Beteiligten damit einverstanden sind, können auch weitere Gerichtsverfahren, an denen die Parteien beteiligt sind, mit deren Einverständnis zum Gegenstand eines Erörterungstermins gemacht werden. Eine gesonderte Ladung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Erörterungstermin ist auch tatsächlich auf die Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 erweitert worden. Der Berichterstatter hat in einem Vermerk vom 8. Mai 2001 ausgeführt, dass er im Gerichtstermin mit Rechtsanwalt H. vor Vergleichsabschluss zu diesen Verfahren - auch anhand der diesem vorliegenden Kopien aus den betreffenden Gerichtsakten - erörtert und auf die dort gestellten Klageanträge hingewiesen habe. Insoweit bringt die Klägerin sogar selber vor, dass die Hauptsacheverfahren zur Sprache gekommen sind, indem sie ausführt (Schriftsatz vom 11. Mai 2001): „Die A-Verfahren sind nicht erörtert worden, mit keinem Wort. Es ist eine Rechtsproblematik mit Herrn Rechtsanwalt H. angesprochen worden, ansonsten garnicht".
Die Behauptung, dass die Klägerin nicht habe erkennen können, wozu sie ihre Zustimmung gegeben habe, trifft zum einen tatsächlich nicht zu, und vermag zum anderen nicht durchzugreifen, da sie - wie dargelegt - im Erörterungstermin am 24. April 2001 durch Herrn Rechtsanwalt H. anwaltlich vertreten gewesen ist.
Nach allem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Prozessvergleichs und kommt es auf den weiteren Antrag des Beklagten, Herrn H. K. - sinngemäß - vom Verfahren auszuschließen, nicht weiter an. |
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