Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe darf nicht durch eine ausufernde Prüfung der
Erfolgsaussichten der Klage behindert werden!
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 569/01
Beschluss vom 10.8.2001
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der rumänischen Staatsangehörigen und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz
2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Februar 2001 - 5 ZC 00.3528 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 20. November 2000 - RN 9 K 00.1518 - verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht
Regensburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen
zu beachtenden Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf Feststellung der Eigenschaft als
Deutscher im Sinne des Art. 116 GG gerichtet ist.
I.
1. a) Die 1969 und 1972 in Rumänien geborenen
Beschwerdeführer sind Geschwister. Ihre 1943 geborene Mutter lebt seit September
1986 im Bundesgebiet; sie wurde nach Anerkennung als Vertriebene mit Wirkung vom
28. Dezember 1987 gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) in der
Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl I S. 1061) eingebürgert.
b) Mit Bescheid vom 10. November 1987 teilte die Stadt
Straubing der Mutter der Beschwerdeführer mit, dass das Bundesverwaltungsamt die
von ihr beantragte Übernahme ihrer in Rumänien verbliebenen fünf Kinder,
darunter der beiden Beschwerdeführer, genehmigt habe. Die zuständige Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland sei ermächtigt worden, die zur Einreise
erforderlichen Sichtvermerke zu erteilen. Das Schreiben enthielt folgenden
Zusatz:
"Die Übernahmegenehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung der Übernahmegenehmigung nicht erfüllt waren
oder nach Erteilung der Übernahmegenehmigung weggefallen sind. Die
Übernahmegenehmigungen wurden alle im Wege der Familienzusammenführung gemäß
§ 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erteilt, da es sich nach den bisherigen Aussagen um
rumänische Volkszugehörige handelt."
2. Die Beschwerdeführerin zu 1. reiste am 31. Juli 1991, der
Beschwerdeführer zu 2. im Oktober 1992 jeweils mit einem Besuchervisum in das
Bundesgebiet ein. Ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Aufnahme als
Aussiedlerin wurde vom Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf ihre
nicht-deutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt. Ein Antrag auf Erteilung eines
Vertriebenenausweises sowie ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte
blieben ebenfalls erfolglos.
3. a) Vom 14. Juni 1994 bis 30. November 1995 waren die
Beschwerdeführer im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 23 Abs. 4, 22
AuslG. Mit Bescheiden vom 28. November 1995 lehnte die Stadt Straubing den
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab, forderte die
Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihnen die
Abschiebung nach Rumänien an. Die nach Durchführung des Vorverfahrens gegen
diese Bescheide erhobene Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
b) Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen
besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zu und
bewilligte den Beschwerdeführern für das Zulassungs- und das Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe.
c) Mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 gab der
Verwaltungsgerichtshof den Parteien Gelegenheit, sich zu der Frage, ob die
Beschwerdeführer als sog. Statusdeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG
anzusehen seien, zu äußern. Der Senat neige der Auffassung zu, dass die
Beschwerdeführer als Statusdeutsche anzusehen seien und daher das
Ausländergesetz auf sie keine Anwendung finde. Durch die Erteilung der
Übernahmegenehmigung im D-1-Verfahren und die Einreise der Beschwerdeführer zum
Zwecke des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet hätten sie hier als Abkömmlinge
ihrer als Vertriebene anerkannten und zwischenzeitlich eingebürgerten Mutter
wohl Aufnahme gefunden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen ihrer
Aufnahme und ihrer Eigenschaft als Abkömmlinge einer vertriebenen Volksdeutschen
scheine gegeben, da die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der
Aufnahme gebildet habe.
d) Mit Beschluss vom 5. Juli 2000 setzte der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren entsprechend § 94 VwGO aus, um den
Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, verbindlich feststellen zu lassen,
ob sie die Rechtsstellung von Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG besäßen.
Diese Frage könne durch Erhebung einer Feststellungsklage gerichtlich geklärt
und durch Urteil festgestellt werden. Der erkennende Senat sehe sich gehindert,
inzident im (ausländerrechtlichen) Berufungsverfahren über die Eigenschaft als
Statusdeutsche zu befinden, weil es ansonsten zu divergierenden Entscheidungen
kommen könnte, falls die zuständigen Gerichte außerhalb des ausländerrechtlichen
Verfahrens über eine spätere Feststellungsklage entscheiden sollten.
4. a) Zur Begründung der daraufhin erhobenen
Feststellungsklage trugen die Beschwerdeführer vor, sie hätten durch die
Übernahmeerklärung des Bundesverwaltungsamtes Aufnahme im Bundesgebiet gefunden.
Der Grund für die Einreise sei der Wunsch gewesen, wieder mit ihrer Mutter
zusammenzuleben. Dabei spiele es keine Rolle, dass seit Ausspruch der
Übernahmeerklärung geraume Zeit vergangen sei. Mit Erteilung der Visa seien sie
im Bundesgebiet aufgenommen worden. Die Übernahmegenehmigung sei bis heute nicht
widerrufen worden. Der Grund für die späte Einreise sei gewesen, dass ihr
mittlerweile verstorbener Vater sie nicht früher habe ausreisen lassen.
b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. November 2000 wies
das Verwaltungsgericht den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe. Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei, wer als
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
Abkömmling im Bundesgebiet Aufnahme gefunden habe. Dass die Beschwerdeführer
Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit seien, sei
unbestritten. Streitig sei hingegen, ob sie in dieser Eigenschaft Aufnahme im
Bundesgebiet gefunden hätten. Dies sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand zu
verneinen. Im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG habe jemand in Deutschland Aufnahme
gefunden, der einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und diesen
aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren
Billigung in Deutschland genommen habe. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass
für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in seiner
Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - BVFG n.F. - auch eine im sog.
D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung als Aufnahmeakt in Betracht kommen
könne. Aufnahme gefunden hätten die Beschwerdeführer aber deshalb nicht, weil
ihre Aufenthaltsnahme nicht unter Fortgeltung der 1987 für sie erteilten
Übernahmegenehmigung erfolgt sei. Die Übernahmegenehmigung sei allein aufgrund
§ 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in seiner Fassung vom 3. September 1971 (BGBl I S. 1565)-
BVFG a.F. - erteilt worden, also um minderjährige Kinder mit ihren Eltern
zusammenzuführen. Zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet seien die
Beschwerdeführer aber nicht mehr minderjährig gewesen; der alleinige und
ausschließliche Zweck der Übernahmezusage habe daher nicht mehr erfüllt werden
können. Die Übernahmegenehmigung sei - auch ohne ausdrücklichen Widerruf - nicht
mehr auf die zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme bereits volljährigen
Beschwerdeführer anwendbar und gelte für sie nicht mehr fort, ohne dass es auf
die Gründe für die verspätete Ausreise ankomme. Auch der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme erscheine
durchaus zweifelhaft. Wer eine dauerhafte Übersiedlung zum Zwecke der
Zusammenführung mit einem Elternteil anstrebe, reise nicht mit einem - zeitlich
befristeten - Besuchervisum ein und stelle auch nicht - wie die
Beschwerdeführerin zu 1. - einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Er
strebe auch keine Aufenthaltserlaubnis als Ausländer an, sondern beantrage einen
Ausweis, der ihm seinen Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG bestätige.
c) Mit - ebenfalls angegriffenem - Beschluss vom 16. Februar
2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Weder bestünden ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch werfe
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Der
Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführer keine Aufnahme in Deutschland im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
gefunden hätten, weil die ihnen im Jahr 1987 erteilte Übernahmegenehmigung in
den Jahren 1991 und 1992, als die Beschwerdeführer als Volljährige mit einem
Besuchervisum eingereist seien, keine Geltung mehr gehabt habe. Denn die
Übernahmegenehmigung sei ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2
BVFG a.F., d.h. zum Zwecke der Zusammenführung von minderjährigen Kindern mit
den Eltern, erteilt worden und deshalb auf die Aufenthaltsnahme der inzwischen
volljährig gewordenen Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar gewesen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer
die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und von Art.
19 Abs. 4 GG. Zugleich beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfassungsbeschwerde-Verfahren. Die angefochtenen Beschlüsse verneinten zu
Unrecht die hinreichenden Erfolgsaussichten der von ihnen erhobenen
Feststellungsklage und verletzten damit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG. Nachdem ein mit der Sache beschäftigtes Obergericht die Auffassung vertreten
habe, dass die Beschwerdeführer Statusdeutsche seien und ihnen zur Erhebung
einer entsprechenden Feststellungsklage geraten habe, könne ihnen nicht
vorgeworfen werden, sie hätten ihre Prozessaussichten unvernünftig abgewogen und
das Kostenrisiko vernachlässigt. Hänge die Entscheidung in der Hauptsache von
der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage ab, so laufe es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender
Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das
Hauptsacheverfahren eröffne nämlich dem Unbemittelten ungleich bessere
Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung seines eigenen Rechtsstandpunktes.
Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren werde nicht selten Anlass
bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst gebildet habe, zu
überdenken. Dass der vorliegende Rechtsstreit besondere rechtliche
Schwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass der 10. Senat des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer rechtlich völlig anderen Wertung
komme als das Verwaltungsgericht Regensburg und der 5. Senat des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs. Verträten zwei mit der Sache intensiv beschäftigte
Gerichte bei ein und demselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsauffassungen,
könne nicht von einem rechtlich einfach gelagerten Fall ausgegangen werden, den
die Beschwerdeführer auch ohne Hilfe eines Anwalts meistern könnten. Wegen der
Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe werde es den Beschwerdeführern
nicht möglich sein, durch eine vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren das
Gericht dazu zu bewegen, die Rechtsmeinung, die es sich vorläufig im
Prozesskostenhilfe-Verfahren gebildet habe, zu überdenken. Gerade dies sei aber
mit ein wesentlicher Grund für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Soweit
der Verwaltungsgerichtshof darauf verweise, dass die Übernahmegenehmigung vom
10. November 1987 unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. zum Zwecke
der Zusammenführung von minderjährigen Kindern mit den Eltern erteilt worden
sei, übersehe er, dass die Übernahmegenehmigung neben den Beschwerdeführern auch
deren 1963, 1965 und 1967 geborene Geschwister umfasse, mithin offensichtlich
nicht die Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern, sondern auch
die Zusammenführung erwachsener Kinder mit ihrer Mutter geregelt habe. Die
bestandskräftige Übernahmegenehmigung sei bis heute nicht widerrufen worden.
Zudem habe das Bundesverwaltungsamt noch im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober
1992 die Gültigkeit der Übernahmegenehmigung ausdrücklich bestätigt, obwohl
beide Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen seien.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage solle nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Auch gegen diesen Grundsatz
verstießen die angegriffenen Beschlüsse. Da durch die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe der Zugang der Beschwerdeführer zu gerichtlichem Rechtsschutz
unverhältnismäßig erschwert werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4
GG vor.
Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium des
Innern und die Stadt Straubing erachten die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
B.-I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich
begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N.; stRspr). Dies ergibt sich aus Art.
3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in
Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der
Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch
Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet
dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern
nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen
Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig
abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten,
sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es
die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur
hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen,
ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in
erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen
- Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht
kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144>
m.w.N.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem
Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung
des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls
obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und
prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch
der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347
<358>).
2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse
nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätte sich aufdrängen müssen, dass
die Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in
Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten
aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedurften. Die Verneinung der
hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage ist mit der gegebenen
Begründung nicht tragfähig.
a) Das Verwaltungsgericht sieht es unter Bezugnahme auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 173) sowie auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1999 (DVBl 1999, S.
1216) als geklärt an, dass für die Zeit vor Inkrafttreten des
Bundesvertriebenengesetzes in seiner Fassung vom 2. Januar 1993 eine im sog.
D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes - wie sie
den Beschwerdeführern erteilt worden ist - als Aufnahmeakt in Betracht kommen
kann. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage wird sodann
entscheidungstragend mit der Erwägung verneint, dass die den Beschwerdeführern
zum Zweck der Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern erteilte
Übernahmegenehmigung zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme auf die inzwischen
volljährigen Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar gewesen sei bzw. nicht mehr
fortgegolten habe. Diese Rechtsauffassung trägt jedenfalls ohne nähere
Begründung nicht die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht im
Prozesskostenhilfe-Verfahren.
aa) Bereits die Annahme, die hier zu beurteilende
Übernahmegenehmigung sei nur zum Zweck der Zusammenführung minderjähriger Kinder
mit ihren Eltern erteilt worden, hält einer Überprüfung nicht stand, da die
Genehmigung sich auch auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen
älteren Geschwister der Beschwerdeführer erstreckte. Sie kann daher kaum
ausschließlich auf den - allerdings allein in ihr angeführten - § 94 Abs. 2 Nr.
2 BVFG a.F. gestützt gewesen sein.
bb) Des Weiteren spricht nichts für eine zeitliche
Beschränkung der Gültigkeit der Übernahmegenehmigung. Vielmehr ist ausdrücklich
bestimmt, dass für den Fall des Wegfalls einer Erteilungsvoraussetzung die
Genehmigung widerrufen werden kann. Hieraus ergibt sich, dass allein der Wegfall
einer Erteilungsvoraussetzung den Bestand und die Gültigkeit der
Übernahmegenehmigung nicht beeinflusst. Vielmehr kann die zuständige Behörde
dann nach pflichtgemäßem Ermessen die Übernahmegenehmigung widerrufen. Ein
solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung vor einem
Widerruf wären auch die Gründe für die "verspätete" Ausreise der
Beschwerdeführer zu erwägen, auf die es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
ebenfalls nicht ankommen soll.
b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der
Prozesskostenhilfe ergänzend darauf stützt, dass auch der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme "durchaus
zweifelhaft erscheint", wird dies dem oben dargelegten Maßstab ebenfalls nicht
gerecht. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden
können, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren. Ob die Einreise mit einem
Besuchervisum gegen die Absicht einer dauerhaften Übersiedlung der
Beschwerdeführer in das Bundesgebiet zu ihrer Mutter spricht, wird somit im
Hauptsacheverfahren zu klären sein. Möglicherweise entsprach es der Praxis der
zuständigen Deutschen Botschaft, Personen, die im Besitz einer
Übernahmegenehmigung waren, lediglich Besuchervisa auszustellen. Dafür spricht,
dass auch in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
28. Januar 1999 zugrundeliegenden Fall die zuständige Deutsche Botschaft ein
Visum "nur für Besuchs- und Geschäftsreisen" erteilt hatte.
III.
1. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und
des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg sind daher aufzuheben. Die Sache
ist an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen (vgl.
§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe erneut entschieden werden kann.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
3. Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen
erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392
<397>; 71, 122 <136 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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