Pokerturnier
ist unerlaubtes Glücksspiel
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 G
2700/07
Beschluss vom
21.09.2007
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Lotterierecht hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
am 21.09.2007 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens
hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des
Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Der am 19.09.2007 gestellte Antrag der Antragstellerin, vorläufig festzustellen,
dass die Veranstaltung des Pokerturniers am 23.09.2007, ab 17 Uhr im Hotel XX,
die der Antragsgegnerin per Telefaxschreiben vom 12.09.2007 durch den
Antragsteller angezeigt wurde, vorläufig zulässig ist, und durch die
Antragsgegnerin vorläufig nicht untersagt werden darf sowie keine
Zwangsmaßnahmen gegen den Veranstalter oder den Inhaber des Veranstaltungsortes
ergriffen werden dürfen, wenn die Veranstaltung wie angezeigt durchgeführt wird,
ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Durch die einstweilige Anordnung ist
grundsätzlich auch vorbeugender Rechtsschutz in Bezug auf jede Art
verwaltungsbehördlichen Handelns, somit auch in Hinblick auf geplante
Verwaltungsakte möglich. Hier ist der Antrag auch nicht wegen fehlendem
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da hier irreversible Tatsachen entstünden und
die Antragstellerin beim Verweis auf nachgehenden Rechtsschutz nicht wieder
gutzumachende erhebliche Nachteile erleiden würde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist
auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragsstellerin erklärt hat, sie halte
es zur Zeit nicht für erforderlich, die angekündigte Untersagungsverfügung zu
erlassen, da das Hotel, in dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll, nach
Information über die Rechtslage die Veranstaltung storniert habe, denn die
Antragstellerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass die Betreiberin des Hotels
zugesagt habe, die Veranstaltung durchzuführen, wenn eine entsprechende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorläge.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage erweist sich die von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben vom
13.09.2007 angekündigte Untersagung des beabsichtigten Pokerturniers nicht als
rechtswidrig. Nach Einschätzung des Gerichts ist das geplante Pokerturnier als
unerlaubtes Glücksspiel anzusehen, so dass eine Untersagung der Veranstaltung
nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
i. V. m. § 284 StGB und § 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland vom 22.06.2004 (GVBl. I 204, S. 214 ff.) und § 5 Abs. 2 und 4 des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland rechtmäßig sein dürfte. Das
geplante Pokerturnier ist zunächst als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Nach dieser
Bestimmung liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb
einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den
Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hier ist ein Vermögenswert zu
leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel ist und somit als
Entgelt anzusehen ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Vermögensleistung der
Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als „Einsatz" bezeichnet wird (vgl.
hierzu VG München, Beschluss vom 08.05.2007, M 22 S 07.900 - juris -). Es wurden
auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die hier dazu führen könnten, dass das
Startgeld der beteiligten Teilnehmer hier nicht als Entgelt im Sinne des § 3
Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland bezeichnet werden kann.
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein
Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (vgl.
hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 03.11.2006, 2 L 386/06, in dem davon
ausgegangen wird, dass bei einer Pauschale von 15 Euro pro Teilnehmer dieser
Betrag nicht als Einsatz und somit das Spiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel
anzusehen ist), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation
des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance
verlangt wird und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag
gegeben sind. Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen
wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel nach § 3
Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag unerheblich. Darüber hinaus ergibt sich aus der nur
in Teilen vorgelegten „Rentabilitätsvorschau" ohne Datum für das Gericht nicht,
dass hier die Startgelder komplett für die Organisation des Turniers
aufgebraucht werden. Die einzelnen Positionen sind für das Gericht nicht
nachvollziehbar und glaubhaft gemacht.
Die Entrichtung des Startgeldes erfolgt auch für den Erwerb einer Gewinnschance.
Nach der Ankündigung des Turniers im Internet ergibt sich, dass die Preise 1. -
3. einen erheblich höheren Wert haben als die entrichteten Startgelder.
Die angekündigte Untersagung des geplanten Pokerturniers widerspricht auch nicht
der Verwaltungspraxis im Bezirk des YY. Aus dem Schreiben des YY vom 04.10.2006
an die Bevollmächtigten der Antragstellerin geht hervor, dass man gegen
Pokerturniere nicht einschreitet, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld
von maximal 15 Euro pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der
Veranstaltung verlangt wird. Hier liegt das Startgeld jedoch mit 40 Euro bei
einer Online-Anmeldung bzw. 45 Euro bei einer Offline-Anmeldung deutlich über
dieser Grenze.
Dass die mit Anhörungsschreiben 13.09.2007 angekündigte Verfügung
ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig wäre, ist nicht erkennbar und wurde
durch die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Da hier eine
Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist der Betrag in voller Höhe
anzusetzen.