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Platzverweis bei häuslicher Gewalt -
Voraussetzungen
VG Lüneburg
Az.: 3 B 47/03
Beschluss vom 13.06.2003
Gründe
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Platzverweisung der Polizeiinspektion Uelzen vom 10.
Juni 2003 ist unbegründet. Der angefochtene Platzverweis für die vom
Antragsteller mit der Beigeladenen {B.} geteilte Wohnung ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Platzverweises ist § 17 Abs. 1 NGefAG.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 NGefAG können zur Abwehr einer Gefahr die
Verwaltungsbehörden und die Polizei jede Person vorübergehend von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Nach Satz 2
dieser Vorschrift ist diese Maßnahme gegen den Willen der berechtigten Person
nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig, wenn die
Maßnahme nach Satz 1 eine Wohnung betrifft.
Eine gegenwärtige Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 b) NGefAG eine Gefahr, bei der die
Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese
Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der erheblichen Gefahr ist
in § 2 Nr. 1 c NGefAG definiert. Danach ist eine erhebliche Gefahr eine Gefahr
für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit,
Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich
geschützte Rechtsgüter.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird hier nicht ausgeschlossen durch das
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz) vom 11. Dezember 2001. Nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes
kann das Gericht (Familiengericht) auf Antrag einer verletzten Person unter
anderem regeln, dass der Täter die Wohnung der verletzten Person nicht betritt
und sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nicht aufhält. Danach obliegt
es regelmäßig der verletzten Person - etwa der Ehefrau - selbst, sich um Schutz
vor Gewalttaten einer anderen Person - etwa des Ehemannes - zu bemühen. Die
Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes, das die eigenverantwortliche Gestaltung
gewaltverbundener ehelicher und anderer Beziehungen betont, hat jedoch nicht zur
Folge, dass ein polizeilicher Platzverweis unzulässig ist, um die Fortführung
häuslicher Gewalt zu unterbinden. Vielmehr stellt ein Platzverweis nach § 17
NGefAG eine notwendige Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes dar. Da die Maßnahmen
nach dem Gewaltschutzgesetz nur durch das Familiengericht angeordnet werden
können, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch die betroffene Person
und das Verfahren selbst jedoch notwendigerweise eine gewisse Dauer erfordern,
muss die Polizei - als „erster Ansprechpartner" des hilfesuchenden Gewaltopfers
- die Möglichkeit haben, die verletzte Person bis zu dieser gerichtlichen
Entscheidung in der notwendigen Weise zu schützen. Hierfür kommt in der Regel
nur ein Platzverweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 NGefAG in Betracht, weil
nur so der vom Täter ausgehenden Gefahr für die Gesundheit des Opfers begegnet
werden kann, ohne dass das Opfer selbst die gemeinsame Wohnung verlassen muss,
was nach Sinn und Zweck des Gewaltschutzgesetzes gerade vermieden werden soll.
Vor diesem Hintergrund ist in den Fällen, in denen eine Person vorsätzlich den
Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz
erfüllt hat, als „vorübergehende" und auch noch in der Regel dem
Verhältnismäßigkeitsgebot genügende Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2
NGefAG ein einwöchiger Platzverweis anzusehen, mit dem die Zeit bis zur
Entscheidung des Familiengerichts
„überbrückt" werden soll und der deshalb seine Geltung verliert, sobald das
Familiengericht diese Entscheidung getroffen hat. Der Platzverweis ist damit
eine flankierende Maßnahme, ohne die das Gewaltschutzgesetz leerlaufen würde.
Der Platzverweis gibt Opfern gewaltverbundener ehelicher und anderer Beziehungen
einen verbesserten Schutz im Vorfeld der familiengerichtlichen Entscheidung. Der
Platzverweis ist eine Maßnahme der aktuellen Krisensituation, eine erste
Nothilfe; Platzverweis und Entscheidung des Familiengerichtes sind zwei
zusammengehörige Schritte zum effektiven Opferschutz.
Auszugehen ist weiter davon, dass ein polizeirechtlicher Platzverweis keine
Sanktion für geschehenes vergangenes Unrecht ist. Das Polizeirecht im
Allgemeinen und der Platzverweis im Besonderen soll vielmehr einer
bevorstehenden Gefahr begegnen, d.h. eine Gefahr abwehren, die mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit droht. Eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr liegt also vor, wenn aufgrund der festzustellenden Gesamtumstände zu
befürchten ist, dass es in der Gewaltbeziehung in allernächster Zeit zu erneuten
Straftaten kommt. Es muss also nicht nur eine aktuelle Gefahrensituation
bestehen, sondern es muss auch eine Gefahrenprognose für die Zukunft vorgenommen
werden. Der Platzverweis ist mithin zukunftsorientiert und nicht
vergangenheitsorientiert.
Häusliche Gewalt hat meist eine lange Vorgeschichte. Häusliche Gewalt ist in
aller Regel nicht ein einmaliges Ereignis, sondern ein Seriendelikt mit
zunehmender Intensität und kurzfristigen Wiederholungen. Es ist eine
„Gewaltspirale" festzustellen. Angesichts dieser besonderen Eigendynamik liegt
es ohne weiteres nahe, dass bei aktueller Gewalt auch die Wahrscheinlichkeit
künftiger erneuter Gewalt besteht. In der Regel handelt es sich bei dem Vorfall,
der Anlass für die „Einschaltung" der Polizei ist, lediglich um die „Zuspitzung"
einer längeren Entwicklung mit wiederkehrenden Gewalttätigkeiten , bei der
jederzeit mit neuen gewalttätigen Übergriffen zu rechnen ist.
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines
polizeirechtlichen Platzverweises vor. Es hatte handgreiflichen Streit zwischen
der Beigeladenen und dem Antragsteller gegeben. Die Wohnung - und damit wohl
auch die wiederholten handgreiflichen Streitigkeiten - sind nach der von der
Polizeiinspektion Uelzen aufgenommen Strafanzeige „bereits amtsbekannt". Die
Beigeladene und der Antragsteller hatten (mal wieder) massive
Handgreiflichkeiten ausgetauscht. Nach Angaben der Beigeladenen hatte der
Antragsteller sie ins Gesicht geschlagen und sie durch die Wohnung geschleudert.
Beim Antragsteller waren eine blutunterlaufene Stelle sowie Kratz- und
Bisswunden festzustellen, die zum Teil leicht bluteten. Nach Angaben des Mieters
{D.} hatte es bereits in der letzten Woche ähnliche Vorfälle gegeben. Von daher
ist eine „Gewaltspirale" festzustellen, ein Seriendelikt mit zunehmender
Intensität und kurzfristigen Wiederholungen. Angesichts der besonderen
Eigendynamik der Gewaltbeziehung hat die Polizei ohne Rechtsfehler angenommen,
dass auch die Wahrscheinlichkeit weiterer oder erneuter Gewalt bestanden hat.
Aufgrund der von der Polizei erkennbaren Gesamtumstände war zu befürchten, dass
es ohne den Platzverweis in allernächster Zeit zu weiteren Körperverletzungen
und damit zu erneuten Straftaten zwischen den Partnern kommen würde. Es handelte
sich nicht um eine einmalige Entgleisung bei den Partnern ohne konkrete
Wiederholungsgefahr, sondern es gab aufgrund der Erfahrungen in der
Vergangenheit ernsthafte Anzeichen für eine Gefahr erneuter Gewalt in
allernächster Zeit. Die Polizei war zum Eingreifen berechtigt.
Auch der Platzverweis gegenüber dem Antragsteller und nicht gegenüber der
Beigeladenen lässt sich nicht beanstanden. Allerdings ist davon auszugehen, dass
die Gewaltanwendung nicht einseitig nur durch den Antragsteller gegenüber seiner
Partnerin stattgefunden hat. Vielmehr war der Antragsteller selbst verletzt, er
hatte eine blauen Fleck und Kratz- und Bisswunden. Immerhin hatte aber auch die
Beigeladene angegeben, der Antragsteller habe sie ins Gesicht geschlagen und
durch die Wohnung geschleudert. Die Polizisten hatten bei ihr „geschwollene
Augen" festgestellt, die - so ist der Polizeibericht auszulegen - von einer
Gewaltanwendung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen herrührten. Bei
wechselseitigen Körperverletzungen entspricht es der Verhältnismäßigkeit,
denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der „den größeren Anteil" am Streit
trägt oder dem - bei gleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der
Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es kommt dabei allein
auf die Verhältnisse an, die sich in den Zeitpunkt darboten, in dem der
Platzverweis ausgesprochen wird, nicht darauf, welche Erkenntnisse später
gewonnen werden. Im vorliegenden Fall ist für die Polizeibeamten bei ihrem
Einsatz und auch jetzt vom Vorsitzenden nicht erkennbar gewesen bzw. geworden,
dass die Ehefrau den größeren Anteil an der körperlichen Auseinandersetzung
hatte, weil sie etwa dem Antragsteller körperlich überlegen wäre oder dieser
keine körperlichen Angriffe ausgeführt hätte. Es ist auch nicht offensichtlich,
dass es der Beigeladenen - bei unterstellten gleichgewichtigen körperlichen
Übergriffen - eher zumutbar wäre, die von beiden Partner gleichberechtigt
genutzte Wohnung zu verlassen.
Die Krankheit des Antragstellers vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Allerdings ist der Antragsteller herzkrank und nach seinen Angaben in besonderem
Maße auf die vertraute Wohnung angewiesen. Dass der Antragsteller bei einer
kurzfristigen anderen Unterkunft schwere nicht wieder gut zu machende Schäden
erleiden würde, ist nicht ersichtlich. Nach dem Befund der medizinischen
Hochschule Hannover vom 12. Juni 2003 ist (lediglich) eine Vorstellung beim
Kardiologen zur weiteren Therapieplanung empfohlen. Bettruhe oder eine
Behandlung, die nur in der Wohnung möglich wäre, ist dem Antragsteller nicht
verordnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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