Pferdekauf -
Abweichungen von der "physiologischen Norm" - Mängel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
266/06
Urteil vom
07.02.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb am 9. Oktober 2002 von der Beklagten die 1998 geborene Stute
"E. " nach einem Proberitt zum Preis von 7.000 EUR, um sie zur Ausübung des
Freizeitreitsports und nach entsprechender Vorbereitung später auch für
Distanzritte zu verwenden.
Bei dem Tier ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei
Dornfortsätzen verschmälert ausgeprägt; dort liegen auch geringgradige
Randsklerosierungen der Dornfortsätze vor. Dieser Zustand bestand - unerkannt -
bereits bei Übergabe des Pferdes. Nach dem von der Bundestierärztekammer in
Zusammenarbeit mit Hochschulen und Tierärzten entwickelten "Röntgenleitfaden",
der Empfehlungen zur ärztlichen Beratungspflicht bei Untersuchungen von Tieren
enthält, ist der bei "E. " vorliegende Befund in die Röntgenklasse II-III
einzuordnen. Die Röntgenklasse II ist dabei definiert als "Befunde, die gering
von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich
sind", die Röntgenklasse III als "Befunde, die deutlich von der Norm abweichen,
bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind". Nach den
Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von Befunden
der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse III bei der
Befundbeschreibung mitzuteilen sind.
Die Klägerin macht geltend, dass bei dem Tier darüber hinaus bereits klinische
Erscheinungen - z.B. Druckempfindlichkeit im Rücken - vorlägen, die durch die
Veränderungen bei den Dornfortsätzen verursacht worden seien. Sie hat mit
Anwaltschreiben vom 29. November 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und
die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Pferdes aufgefordert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 7.000 EUR
zuzüglich Zinsen sowie Zahlung von Unterstellkosten in Höhe von 675 EUR für die
Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des
Pferdes sowie Feststellung des Annahmeverzuges und der Kostentragungspflicht der
Beklagten für weitere Unterhalts- und Unterstellkosten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung
hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Zinsforderung - zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Ziel der Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr.
2, § 440 Satz 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 346 Abs. 1 BGB zu, weil
das von der Beklagten verkaufte Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem
Mangel in Form eines verkleinerten Zwischenraums zwischen zwei Dornfortsätzen
und einer Randsklerosierung in diesem Bereich behaftet gewesen sei. Derartige,
vom Sachverständigen in die Röntgenklasse II-III eingestufte Abweichungen von
der physiologischen Norm seien unabhängig davon, ob bereits ein klinischer
Befund vorliege, als Sachmangel anzusehen, weil eine - wenn auch nur geringe -
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich daraus später ein klinischer Befund
entwickle und das Pferd dann nicht mehr zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten
Verwendung im Distanz- und Freizeitsport genutzt werden könne.
Eine andere Beurteilung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Studie über
Röntgenuntersuchungen an 900 ungerittenen oder wenig gerittenen Pferden ohne
klinische Symptome geboten, der zufolge 67,5 % der Tiere Zubildungen
verschiedener Graduierungen bis hin zu sich überlappenden Dornfortsätzen
aufwiesen. Selbst wenn die meisten Pferde mit Veränderungen der Röntgenklasse
II-III problemlos geritten werden könnten, bedinge eine derartige Abweichung vom
physiologischen Normbild gegenüber dem normgerechten Röntgenbefund ein höheres
Risiko. Daraus folge eine "ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit", dass es später
zu klinischen Symptomen komme, die eine Verwendung des Pferdes zu dem
vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr zuließen. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen H. behandle der Markt derartige Veränderungen für sich genommen
bereits als Mangel und reagiere darauf mit Preisabschlägen von 20 bis 25 %. Für
die Annahme eines Mangels spreche ferner, dass der zur ärztlichen Beratung
herangezogene Tierarzt nach dem "Röntgenleitfaden" verpflichtet sei, einen
Befund der Röntgenklasse III bei der Befundbeschreibung mitzuteilen.
Ein Nachbesserungsverlangen sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesichts der
Unheilbarkeit des Mangels entbehrlich gewesen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht
stand. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §
437 Nr. 2, 1. Alt., §§ 440, 326 Abs. 5, § 323 BGB auf Rückabwicklung des
Kaufvertrags vom 9. Oktober 2002 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung zugebilligt werden. Aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen
Feststellungen ergibt sich nicht, dass das der Klägerin verkaufte Pferd "E. " im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet war.
1. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB, der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden
ist, ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann (Nr. 2).
2. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung - etwa zu den körperlichen
Merkmalen des Tieres oder zur Einordnung seiner Befunde in eine bestimmte
Röntgenklasse - haben die Parteien nicht getroffen. Hiervon geht auch das
Berufungsgericht aus. Ob das verkaufte Pferd mangelhaft ist, hängt somit
zunächst davon ab, ob es sich wegen des nicht heilbaren Befundes im Bereich der
hinteren Sattellage nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als
Reitpferd für Freizeitsport und Distanzritte eignet. Dazu, ob dies der Fall ist,
hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat
seiner Entscheidung - sachverständig beraten - vielmehr die Einschätzung
zugrunde gelegt, dass die Verwendbarkeit der Stute für die genannten Zwecke
"derzeit nicht ausgeschlossen werden (könne)", und die Wahrscheinlichkeit, dass
die der Röntgenklasse II bis III zuzuordnenden Abweichungen vom "physiologischen
Normalbild" zu klinischen Symptomen führen werden, als gering eingestuft. Der -
von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin, die
Röntgenveränderungen hätten klinische Erscheinungen wie Druckempfindlichkeit im
Rücken, widersetzliches Reagieren beim Satteln, Durchdrücken des Rückens sowie
Nachschleppen der Hinterhand verursacht, ist es nicht nachgegangen.
Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Fortschreiten der so
genannten Röntgenveränderung "Rückenprobleme" auftreten, die zu den von der
Klägerin behaupteten und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G.
diesem Befund zuzuordnenden klinischen Reaktionen - widersetzliche Reaktion beim
Satteln, druckempfindlicher Rücken, Wegdrücken des Rückens beim Reiten nach
unten, Schmerzhaftigkeit der hinteren Sattellage und Widersetzlichkeiten unter
dem Sattel - führen können, ist nicht geeignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt
des Gefahrübergangs die Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung
in Frage zu stellen.
3. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes lässt sich auch nicht entnehmen,
dass die Stute deswegen mangelhaft wäre, weil sie sich nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignen oder nicht eine Beschaffenheit aufweisen würde, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann.
a) Ob beim Verkauf eines Reitpferdes bereits in einem von der physiologischen
Norm abweichenden Röntgenbefund ein Sachmangel liegt, auch wenn damit keine
(bzw. noch keine) klinischen Erscheinungen verbunden sind, ist umstritten.
Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbliche)
Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit
und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen
solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62;
LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition sei nur dann als
Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führe (OLG Celle,
RdL 2006, 209, 210). Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne
klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht
als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1.
Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht
abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings
Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt darauf ab, dass der
Pferdemarkt bereits auf Befunde der Röntgenklasse II-III mit deutlichen
Preisabweichungen reagiere und dass Tiere mit derartigen Befunden ein höheres
Risiko späterer Erkrankung trügen als Pferde, bei denen kein abweichender Befund
vorliegt (E. v. Westphalen, RdL 2006, 284, 285; vgl. auch die ausführliche
Darstellung bei Neumann, Das Pferdekaufrecht nach der
Schuldrechtsmodernisierung, 2005, S. 94 ff.). Dieser Auffassung folgt der
erkennende Senat nicht.
b) Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes - als Reittier - entspricht hier der
auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Dass die Eignung von "E. " für
diese Verwendung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den
bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - wie ausgeführt - nicht.
Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann auch nicht angenommen werden, dass
"E. " wegen des verkleinerten Zwischenraums bei den Dornfortsätzen und der
geringgradigen Randsklerosierung in diesem Bereich nicht die Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann.
aa) Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder
Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Diese
Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen
handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen
- mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus
ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.).
Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen
Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines
Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne
besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im
Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder
anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie
für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für
die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für
sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines
Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen
Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
Ob der bei der Stute "E. " festgestellte Röntgenbefund negativ von der
Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Preiskategorie
üblich ist und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten kann, hängt davon
ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser
Kategorie vorkommen. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen
getroffen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Stute "E. " trotz des bei
ihr festgestellten Röntgenbefundes die bei gleichartigen Pferden übliche
Beschaffenheit aufweist. Dafür spricht die von dem Sachverständigen Prof. Dr. G.
erwähnte Studie, der zufolge bei einer Röntgenuntersuchung der Dornfortsätze von
295 klinisch gesunden Pferden bei 54,2 % der Tiere die in die Röntgenklasse
II-III einzuordnende Diagnose "Engstand mit reaktiven Veränderungen" gestellt
wurde.
Der vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete Umstand, dass nach seinen
Feststellungen "der Markt" auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit einem
Preisabschlag reagiert, rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines
Sachmangels nicht. Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer
(oder der Markt) tatsächlich erwartet (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdn. 74)
und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer
nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte
Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls
im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger sachen orientiert
(Bamberger/Roth/Faust, aaO, Rdn. 72; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), §
434 Rdn. 77 ff.). Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen
sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der
tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgeht,
vermögen daher keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu
begründen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; das Urteil ist
deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner
Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin
behaupteten klinischen Erscheinungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).