MPU-Gutachten
und EU-Führerschein Anerkennung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 7 K
1448/08
Urteil vom
02.09.2008
Der Bescheid des Beklagten vom 28.
Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 wegen
fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht zu einer Geldstrafe
verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist
von 3 Monaten verhängt (Az.: StA F. 91 Js 1667/04). Zu Grunde lagen Ereignisse
am 29. August 2004; die dem Kläger in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe
ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,88 ‰.
Am 30. März 2006 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Wegen der BAK von 1,88 ‰ mit Schreiben vom 3. Mai 2006 zur Vorlage eines
Gutachtens (MPU) aufgefordert teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2006
mit, dass er sich für eine MPU noch nicht bereit fühle, und bat, den Antrag
ruhen zu lassen. Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden. Als der Kläger
auch auf weitere Nachfrage im Juli 2007 nicht reagierte, lehnte der Beklagte mit
Ordnungsverfügung vom 23. August 2007 den Wiedererteilungsantrag ab.
Bei einer polizeilichen Überprüfung am 21. November 2007 legte der Kläger einen
tschechischen Führerschein der Klasse B aus Juni 2007 vor. Daraufhin forderte
der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2008 (erneut) zur Vorlage
einer MPU auf. Nach entsprechender Anhörung untersagte der Beklagte mit dem hier
streitigen Bescheid vom 28. Februar 2008 dem Kläger, von seiner ausländischen
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete
die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid
Blatt 93 ff. des Verwaltungsvorgangs (VV) Bezug genommen. Als Wohnort des
Klägers weist der tschechische Führerschein den tschechischen Ort N1. aus (Kopie
Bl. 101 VV).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos
(Beschluss der Kammer vom 4. April 2008 – 7 L 305/08 – und Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Mai
2008 – 16 B 635/08).
Am 6. März 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage führt er unter Bezugnahme auf am 26. Juni 2008
erlassene Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zusammengefasst aus,
dass in seinem tschechischen Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen
sei und deshalb der Beklagte dies anzuerkennen habe. Nach Erwerb dieses
Führerscheins sei ihm kein Verhalten vorzuwerfen, das die Anordnung einer MPU
rechtfertigen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sinngemäß verweist er zur Begründung auf ein Schreiben eines tschechischen
Bezirksamtes vom 21. April 2008, aus dem hervorgehe, dass der Kläger im
fraglichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in
Tschechien gehabt habe, vgl. dazu Kopie dieses Schreibens nebst Übersetzung Bl.
59 ff. der Gerichtsakte. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH habe
er deshalb die Verfügung erlassen dürfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den
Berichterstatter, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 28. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung § 3 Abs. 1
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. Danach hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer
Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Handelt es sich – wie hier – um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die
Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten
Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der
Beklagte hat die Ungeeignetheit des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus hergeleitet, dass dieser eine auf der
Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c
FeV angeforderte MPU nicht fristgerecht beigebracht habe.
Die MPU-Aufforderung war jedoch (entgegen der bisherigen Rechtsprechung der
Kammer und des OVG NRW in Eilverfahren) nicht berechtigt, weil der Beklagte nach
geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG)
grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU
erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat
der EuGH in seinen jüngsten Entscheidungen – Urteil vom 26. Juni 2008 – Rs
C-329/06 und C-343/06 – (Wiedemann u.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den
Sachen C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern –
nochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine
Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die
Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht
befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen
(a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert,
fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach
dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder
wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen
tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang
der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem
Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen
Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl.a.a.O., Rn 24 und 33
ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen
danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach
vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist
erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden
nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O.,
Rn. 59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der
gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog.
„Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung
in den oben genannten Urteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der
Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom
Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt,
dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten
Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt
waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
Ausgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen Auslegung des
EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt.
Dem Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 28. Oktober 2005 die
deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er am 29. August 2004 mit einer
BAK von 1,88 ‰ ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief
im Februar 2006 ab. Die tschechische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich
im Juni 2007 erteilt worden. In dem Führerschein ist mit N1. ein tschechischer
Wohnort angegeben.
Schließlich hat der Beklagte die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der
Fahreignung des Klägers gestützt, die auf dem Vorfall vom 29. August 2004
beruhen und nicht auf Umstände, die erst nach der Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis eingetreten sind.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf „andere vom Ausstellermitgliedstaat
herrührende unbestreitbare Informationen" bezüglich eines anderweitigen
Wohnsitzes berufen, EuGH, a.a.O., Rn. 72. Denn aus dem Schreiben des
tschechischen Bezirksamtes vom 21. April 2008 ergibt sich zunächst nur, dass bei
der Überprüfung sich hinsichtlich des Wohnsitzes Zweifel ergeben hätten (Seite 2
Abs. 1 der Übersetzung Bl. 59 ff. der Gerichtsakte). Diese ergäben sich daraus,
dass die vorgelegte Studienbescheinigung nicht als Nachweis dafür diene, dass
die Anwesenheit in der tschechischen Republik für den gesetzlich vorgesehenen
Zeitraum von 6 Monaten vor Einreichung des Antrages auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis erforderlich gewesen sei; auch fehle die entsprechende
Personenkennziffer (Seite 2 Abs. 2 a.a.O.). Weiter heißt es, dass sich auf Grund
des neuen Tatsachenbestandes die Rechtsgrundlage ändern könnte und von der
Stadtverwaltung N1. deshalb ein neues Verfahren in Erwägung gezogen werde (Seite
3 Abs. 2 a.a.O.). Das Bezirksamt selbst habe keine eindeutige Gesetzwidrigkeit
festgestellt, die Sache werde aber an die Stadtverwaltung N1. zur Erledigung
übergeben (Seite 3 Abs. 3 a.a.O.).
Aus alledem ergibt sich zwar für das Gericht, dass (weiterhin) einiges dafür
spricht, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis nicht erfüllt war.
Angesichts der im Ergebnis aber vorsichtigen, nur Zweifel formulierenden und
insbesondere nicht abschließenden Stellungnahme des tschechischen Bezirksamtes
kann aber von einer „unbestreitbaren" Information im Sinne der
EuGH-Rechtsprechung nicht die Rede sein. Danach war der Beklagte zu der
getroffenen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wirkung für Deutschland nicht
berechtigt. Der Klage auf Aufhebung dieser Verfügung ist deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die
vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der
Zivilprozessordnung. Für die Zulassung der Berufung sind die Voraussetzungen
nicht gegeben, da die Rechtsfragen durch die Entscheidungen des EuGH geklärt
sind und vorliegend allein eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche
Bedeutung zu treffen war.