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Verhängung von Missbrauchsgebühren bei
Verfahren vor dem BVerfG: Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz Die Verfassungsbeschwerde ist die
verfassungsrechtliche Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
zum Schutz eines dem Beschwerdeführer (so heißt bei der
Verfassungsbeschwerde der „Kläger“) nach seiner Ansicht zustehenden
Rechtes anzurufen. Nach Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG kann „Jedermann“ (jede natürliche
oder juristische Person [bei juristischen Personen muss das Grundrecht gem. Art.
19 Abs.3 GG auf diese Anwendung finden können]) eine Verfassungsbeschwerde
beim BVerfG mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt (hierunter
fallen: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung) in einem seiner
Grundrechte verletzt. Eine Verfassungsbeschwerde kann
sich vor allem gegen Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte richten. Sie setzt
aber grundsätzlich (keine Regel ohne Ausnahme) die Erschöpfung des
Rechtsweges voraus (vgl. § 90 Abs.2 BVerfGG). Seit 1993 wird eine
Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nur noch dann zur Entscheidung
angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu kommt
oder wenn Grundrechte oder „sonstige“ Rechte des Beschwerdeführers möglicherweise
verletzt sind.
2. Missbräuchlichkeit
einer Verfassungsbeschwerde: Die 3. Kammer des zweiten Senats
des BVerfG hat erneut in mehreren Nichtannahmebeschlüssen (Beschlüsse vom
18. und 26. September 2000 - Az.: 2 BvR 1419/00,
1407/00, 1609/00)
deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer missbräuchlichen
Verfassungsbeschwerde die Verhängung von Missbrauchsgebühren droht. a. Sachverhalte: aa. In zwei der
entschiedenen Verfahren hatten die Beschwerdeführer sich gegen die Verwerfung
ihrer Revisionsanträge in Strafverfahren gewandt. Dies betraf im Verfahren Az.:
2 BvR 1419/00 einen Polizeibeamten, der wegen Misshandlung von
Gefangenen auf der Polizeiwache in neun Fällen verurteilt worden war. Im
zweiten Verfahren Az.: 2 BvR 1407/00 lag die
Verurteilung wegen missbräuchlicher Führung eines Doktortitels zugrunde. Beide Beschwerdeführer haben
sich trotz anwaltlicher Vertretung in ihren Verfassungsbeschwerden nicht
hinreichend mit den Gründen auseinandergesetzt, die zu ihrer Verurteilung bzw.
der Verwerfung ihrer Revisionsanträge geführt haben. Weiterhin konnten sie
nicht glaubhaft vortragen, dass sie möglicherweise in einem ihrer Grundrechte
bzw. sonstigen Rechte verletzt sind. bb. Im dritten Fall (Az.:
2 BvR 1609/00) betraf die Verfassungsbeschwerde die verweigerte
Kostenerstattung für ein Privatgutachten. In einem Steuerstrafverfahren hatte
der Verteidiger des Beschwerdeführers bei einer Steuerberater-GmbH ein
Rechtsgutachten für rund 12.000 DM in Auftrag gegeben. Nach dem das
Strafverfahren eingestellt worden war, verweigerten die Gerichte die
Auslagenerstattung hinsichtlich dieser Kosten. Nach ihrer Auffassung war deren
Erforderlichkeit nicht nachgewiesen, da der Strafverteidiger in einer
Rechtsanwalts-GmbH mit mehreren Fachanwälten für Steuerrecht verbunden war und
die angesprochenen Fragen mit deren Unterstützung durch Anträge an das Gericht
hätte darlegen können. Zudem sei das Steuerstrafverfahren wegen nachgereichter
Steuererklärungen des Beschwerdeführers eingestellt worden, nicht aber
aufgrund der Ausführungen in dem Privatgutachten. Auch mit dieser Begründung hat
sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angemessen
auseinandergesetzt. Er hat vielmehr lediglich seine Rechtsansichten wiederholt. b. Entscheidung des
BVerfG: Die 3. Kammer des zweiten Senats
des BVerfG hat gegenüber allen Beschwerdeführern Missbrauchsgebühren zwischen
600 DM und 3.000 DM (max. möglich sind 5.000 DM) verhängt und ausgeführt:
„Ein Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre
Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss“.
In den hier entschiedenen Fällen haben die Beschwerdeführer das BVerfG
lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz benutzt, ohne
sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen. Das BVerfG hat die Aufgabe,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen
durchzusetzen. Es muss nicht hinnehmen, in der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose
Verfassungsbeschwerden behindert zu werden. Die 3. Kammer des BVerfG weist ausdrücklich
darauf hin, dass den Beschwerdeführer ein Rückgriffsanspruch
gegen ihre Prozessbevollmächtigten unbenommen bleibt, sofern der Missbrauch auf
einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung beruhen sollte. |
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