Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Verhängung von Missbrauchsgebühren 

bei Verfahren vor dem BVerfG:


Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


  1. Einführung:

Die Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsrechtliche Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Schutz eines dem Beschwerdeführer (so heißt bei der Verfassungsbeschwerde der „Kläger“) nach seiner Ansicht zustehenden Rechtes anzurufen. Nach Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG kann „Jedermann“ (jede natürliche oder juristische Person [bei juristischen Personen muss das Grundrecht gem. Art. 19 Abs.3 GG auf diese Anwendung finden können]) eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt (hierunter fallen: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung) in einem seiner Grundrechte verletzt.

Eine Verfassungsbeschwerde kann sich vor allem gegen Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte richten. Sie setzt aber grundsätzlich (keine Regel ohne Ausnahme) die Erschöpfung des Rechtsweges voraus (vgl. § 90 Abs.2 BVerfGG).

Seit 1993 wird eine Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nur noch dann zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu kommt oder wenn Grundrechte oder „sonstige“ Rechte des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt sind.

 

2. Missbräuchlichkeit einer Verfassungsbeschwerde:

Die 3. Kammer des zweiten Senats des BVerfG hat erneut in mehreren Nichtannahmebeschlüssen (Beschlüsse vom 18. und 26. September 2000 - Az.: 2 BvR 1419/00, 1407/00, 1609/00) deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer missbräuchlichen Verfassungsbeschwerde die Verhängung von Missbrauchsgebühren droht.

a. Sachverhalte:

aa. In zwei der entschiedenen Verfahren hatten die Beschwerdeführer sich gegen die Verwerfung ihrer Revisionsanträge in Strafverfahren gewandt. Dies betraf im Verfahren Az.: 2 BvR 1419/00 einen Polizeibeamten, der wegen Misshandlung von Gefangenen auf der Polizeiwache in neun Fällen verurteilt worden war. Im zweiten Verfahren Az.: 2 BvR 1407/00 lag die Verurteilung wegen missbräuchlicher Führung eines Doktortitels zugrunde.

Beide Beschwerdeführer haben sich trotz anwaltlicher Vertretung in ihren Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend mit den Gründen auseinandergesetzt, die zu ihrer Verurteilung bzw. der Verwerfung ihrer Revisionsanträge geführt haben. Weiterhin konnten sie nicht glaubhaft vortragen, dass sie möglicherweise in einem ihrer Grundrechte bzw. sonstigen Rechte verletzt sind.

bb. Im dritten Fall (Az.: 2 BvR 1609/00) betraf die Verfassungsbeschwerde die verweigerte Kostenerstattung für ein Privatgutachten. In einem Steuerstrafverfahren hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers bei einer Steuerberater-GmbH ein Rechtsgutachten für rund 12.000 DM in Auftrag gegeben. Nach dem das Strafverfahren eingestellt worden war, verweigerten die Gerichte die Auslagenerstattung hinsichtlich dieser Kosten. Nach ihrer Auffassung war deren Erforderlichkeit nicht nachgewiesen, da der Strafverteidiger in einer Rechtsanwalts-GmbH mit mehreren Fachanwälten für Steuerrecht verbunden war und die angesprochenen Fragen mit deren Unterstützung durch Anträge an das Gericht hätte darlegen können. Zudem sei das Steuerstrafverfahren wegen nachgereichter Steuererklärungen des Beschwerdeführers eingestellt worden, nicht aber aufgrund der Ausführungen in dem Privatgutachten.

Auch mit dieser Begründung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angemessen auseinandergesetzt. Er hat vielmehr lediglich seine Rechtsansichten wiederholt.

b. Entscheidung des BVerfG:

Die 3. Kammer des zweiten Senats des BVerfG hat gegenüber allen Beschwerdeführern Missbrauchsgebühren zwischen 600 DM und 3.000 DM (max. möglich sind 5.000 DM) verhängt und ausgeführt: „Ein Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. In den hier entschiedenen Fällen haben die Beschwerdeführer das BVerfG lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz benutzt, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen.

Das BVerfG hat die Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Es muss nicht hinnehmen, in der Erfüllung dieser Aufgabe durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert zu werden. Die 3. Kammer des BVerfG weist ausdrücklich darauf hin, dass den Beschwerdeführer ein Rückgriffsanspruch gegen ihre Prozessbevollmächtigten unbenommen bleibt, sofern der Missbrauch auf einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung beruhen sollte.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 05. August 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen