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Lohnrückzahlung/Abfindungsrückzahlung –
kein rückwirkendes Ereignis
BFH
Az: VI R 33/03
Urteil vom 04.05.2006
Gründe:
I.
Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die Rückzahlung einer 1997 vom
Arbeitgeber erhaltenen und ermäßigt besteuerten, aber 1998 an ihn teilweise
rückerstatteten Abfindung einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) war bis einschließlich
30. November 1997 bei der A-GmbH, einer zum X-Konzern gehörenden Gesellschaft,
tätig. Mit Wirkung zum 30. November 1997 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen
ihr und der A-GmbH aus betriebsbedingten Gründen beendet. Sie erhielt noch im
Jahr 1997 eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes auf der Grundlage
von Betriebsvereinbarungen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt
--FA--) erfasste im bestandskräftig gewordenen --hier nicht streitigen--
Einkommensteuerbescheid des Klägers und seiner Ehefrau für 1997 neben anderen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Abfindung und unterwarf sie
gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 24 Nr. 1
EStG einem ermäßigten Steuersatz.
Im Streitjahr 1998 zahlte die Ehefrau des Klägers an die A-GmbH einen Teil der
Abfindung --wie in den Betriebsvereinbarungen vereinbart-- zurück. Danach waren
2/3 der Abfindung zurückzuzahlen, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns
einen neuen Arbeitsplatz findet.
Die zusammen mit dem Kläger zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau des Klägers
erklärte für das Streitjahr 1998 die zurückgezahlte Abfindung als negative
Einnahmen.
Im streitigen Einkommensteuerbescheid für 1998 berücksichtigte das FA die
Rückzahlung der Abfindung nicht. Es änderte stattdessen, gestützt auf § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), den bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid für 1997.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998
nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2004, 31 veröffentlichten Gründen statt und ließ die
Revision zu.
Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die Revision
zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
zurückgezahlte Einnahmen erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu
berücksichtigen sind.
1. Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr abzusetzen, in
dem sie geleistet worden sind. Die Teilrückzahlung der Abfindung ist deshalb im
Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung einkommensteuerlich zu berücksichtigen,
hier also im streitigen Veranlagungszeitraum 1998. Entgegen der Auffassung des
FA ist die spätere Rückzahlung des Arbeitslohns nicht schon im
Veranlagungszeitraum des Arbeitslohnzuflusses als rückwirkendes Ereignis zu
berücksichtigen.
a) Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG ergeben
sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 25 EStG sind ihre
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie
die Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des
Vermögensbestandes zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG
sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und
Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche
Ausnahmeregelung greift (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar
2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).
b) Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das in § 11 Abs. 2 Satz
1 EStG normierte Abflussprinzip auch für zurückgezahlten Arbeitslohn gilt. Diese
Regelung greift auch dann, wenn die streitigen Einkünfte besonderen Steuersätzen
unterworfen waren. Der BFH hat schon wiederholt entschieden, dass es hinzunehmen
sei, wenn es durch das in § 11 EStG normierte Zu- und Abflussprinzip bei einer
Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu
Ergebnissen kommen kann, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder
fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder
Entlastungen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69,
BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145,
507, BStBl II 1986, 284; vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II
1996, 571; in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396). Eine zeitabschnittsbezogene
Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven Steuersätzen
Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten.
c) Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die tatsächliche Teilrückzahlung
der Abfindung an den Arbeitgeber nicht als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 schon im früheren Veranlagungszeitraum
einkünftemindernd zu berücksichtigen ist. Denn ob einer nachträglichen Änderung
des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits
eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich
ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils
einschlägigen materiellen Recht. Eine ausdrückliche Vorschrift, die
ausnahmsweise eine Änderung des steuererheblichen Sachverhalts rückwirkend
zulässt, ist nicht ersichtlich. Für die Überschusseinkünfte sind die
tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich
erheblich. Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte
tatsächliche Rückzahlungen ungeschehen gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.
Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430 mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 26.
März 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, unter B. III. 4. b bb
der Gründe, und vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897,
unter C. II. 1. d der Gründe).
2. Der Streitfall gibt schließlich keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob
Einnahmenrückzahlungen als negative Einnahmen oder als Werbungskosten
einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
kommt hier jedenfalls nicht zum Abzug. Die für die Einkommensbesteuerung zu
berücksichtigenden --negativen-- Einkünfte der Ehefrau des Klägers sind in
beiden Fällen in gleicher Höhe anzusetzen. Denn im streitigen
Veranlagungszeitraum sind die Einnahmen der Ehefrau des Klägers geringer als die
Einnahmenrückzahlung, so dass der Betrag ihrer Einnahmen negativ ist. Von dem
negativen Einnahmenbetrag kann nach § 9a Satz 2 EStG der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht mehr abgezogen werden. Berücksichtigte man die
Einnahmenrückzahlung als Werbungskosten, wäre der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
ebenfalls nicht anzusetzen, weil höhere Werbungskosten nachgewiesen sind (§ 9a
Satz 1 Nr. 1 EStG).
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