Krankentransport – Schmerzensgeld aufgrund unsachgemäßen Krankentransports
OLG Hamm
Az: 3 U 182/05
Urteil vom
01.02.2006
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen - das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum dahingehend abgeändert, dass die ausgeurteilte
Schmerzensgeldsumme auf 20.000,-- Euro nebst Zinsen reduziert wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin
1/5; die Klägerin trägt darüber hinaus 1/5 der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferin. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die am 13.02.1931 geborene Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem beklagten
Krankenhaus, in welchem sie vom 02.08.2004 an wegen Komplikationen bei einer
Chemotherapie behandelt wurde, mit der Behauptung, dass sie durch unsachgemäßen
Transport am 20.08.2004 zu einer konsiliarischen urologischen Untersuchung in
das N-Hospital I eine inkomplette Querschnittslähmung erlitten habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsauffassung des
Landgerichts, wonach sie für ein Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin
hafte, weil diese zu Unrecht als ihre Erfüllungsgehilfen angesehen worden seien.
Sie meint, dass sich die Schutzfunktion des Behandlungsvertrages nicht auf den
Transport erstrecke, zumal insofern ein Personenbeförderungsvertrag zwischen der
Klägerin und der Streithelferin zustande gekommen sei. Ferner rügt sie, dass das
Landgericht die von ihr benannten Zeugen C und C2 nicht zum Beweise ihrer
Behauptung gehört habe, dass den Zeugen keine Pflichtverletzung zur Last falle.
Das ausgeurteilte Schmerzensgeld hält sie für überhöht.
Die Streithelferin rügt ebenfalls das Übergehen des Beweisantritts der Beklagten
und bestreitet den von der Klägerin behaupteten Unfallablauf. Sie behauptet,
dass bei der Klägerin keine Kopfverletzung während und nach dem Transport
vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe lediglich mit den Haarspitzen leicht
das Fahrzeugdach berührt und über keine Beschwerde geklagt. Ein Fehlverhalten
ihrer - der Streithelferin - Mitarbeiter C und C2 liege nicht vor. Ferner
bestreitet sie die von der Klägerin behaupteten aktuellen Gesundheitsschäden und
rügt ebenfalls das ausgeurteilte Schmerzensgeld als überhöht.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
das am 3. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig (dazu 1.), hat in der Sache jedoch nur geringen
Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach
bejaht (dazu 2). Allerdings konnte der Klägerin nur ein geringeres als das
erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld zugesprochen werden (dazu 3.).
1.
Die Berufung ist zulässig. Entgegen der im Termin geäußerten Annahme und
erörterten Daten war die Berufungseinlegung durch die Streithelferin der
Klägerin nicht verspätet. Ihre Berufungsschrift ist zwar auf dem normalen
Postweg erst am 23.09.2005, per Telefax aber bereits am 21.09.2005 beim
Oberlandesgericht eingegangen. Im Übrigen kommt es aber auf die Fristwahrung
durch die Streithelferin der Klägerin ohnehin nicht an, da Beklagte und
Streithelferin eine einheitliche Berufung eingelegt haben, so dass die
Einhaltung der Berufungsfrist durch Hauptpartei oder Streithelfer ausreicht
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 67 Rdn. 5 m. w. N.).
2.
Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund des fehlerhaften Einschiebens in den
Krankentransportwagen am 20.08.2004 zum Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 253
Abs. 2 BGB verpflichtet.
a.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Krankenhausaufnahmevertrag zustande
gekommen. Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte insbesondere auch
verpflichtet, die Klägerin vor vermeidbarer Schädigung zu bewahren. Diese
Pflicht ist dadurch verletzt worden, dass die auf einer Liege befindliche
Klägerin derart unsachgemäß in den bereitstehenden Transportwagen eingeschoben
wurde, dass sie dabei mit dem Kopf gegen die Oberkante des Fahrzeuges anstieß.
b.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Streithelferin der Beklagten
einen relevanten Anstoß der Klägerin an das Fahrzeug bestritten hat. Mit diesem
Vortag ist sie bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da sie
versäumt hat, bereits in erster Instanz dem Rechtsstreit beizutreten und
entsprechend vorzutragen. Eine Entschuldigung hierfür ist nicht ersichtlich;
insbesondere bestand genügend Zeit zum Beitritt zwischen der Zustellung der
Streitverkündungsschrift am 06.07.2005 und dem Kammertermin am 03.08.2005. Daher
muss die Streithelferin den Rechtsstreit in der Lage aufnehmen, in welcher er
sich während des Beitrittes befunden hat. Da die Beklagte jedoch in erster
Instanz den Kopfanprall der Klägerin beim Einschieben in das Fahrzeug nicht
bestritten hat und ausdrücklich vorgetragen hat, weder das Kopftrauma noch die
hieraus resultierende inkomplette Querschnittssymptomatik bestreiten zu wollen,
konnte ein jetziges Bestreiten dieses Sachverhaltes in zweiter Instanz
zulässigerweise nicht mehr erfolgen.
Darüber hinaus ist der Vortrag der Streithelferin der Beklagten aber ohnehin
nicht schlüssig und daher unbeachtlich. Bei Richtigkeit der Darstellung der
Streithelferin wäre unerklärlich, wie es zu den bereits während des urologischen
Konsils im N-Hospital I bemerkten neurologischen Beeinträchtigungen bei der bis
dahin neurologisch unauffälligen Klägerin kommen konnte. Darüber hinaus ist ihr
weiterer Vortrag nicht nachvollziehbar, wonach die Mitarbeiter der Beklagten
sich nach dem Befinden der Klägerin erkundigt haben wollen, wenn diese
tatsächlich lediglich mit den Haarspitzen das Dach berührt hätte. Wäre dies so
gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Mitarbeiter der
Streithelferin C und C2 dieser Berührung keinerlei Beachtung geschenkt und daher
auch nicht nachgefragt hätten. Ihre Nachfrage bestätigt im Gegenteil den
erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalt, dass der Anstoß der Klägerin mit
einiger Wucht erfolgt sein muss.
c.
Der Anstoß der Klägerin an das Wagendach beruhte auch auf einem schuldhaften
Verhalten der Mitarbeiter der Streithelferin. Zwar hatte die Beklagte schon
erstinstanzlich ein solches Verschulden in Abrede stellen wollen. Für ihr
Verschulden spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung, da es sich um ein voll
beherrschbares Risiko handelt, den Anstoß eines Patienten beim Einschiebevorgang
in das Transportfahrzeug zu verhindern. Diese auch nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises bestehende Vermutung wird nicht, wie der Senat im Senatstermin
am 01.02.2006 mit den Parteien ausgiebig erörtert hat, durch den Vortrag der
Beklagten entkräftet, dass sich die Klägerin in dem Moment, als sie in das
Fahrzeug eingeschoben wurde, aufgerichtet haben soll. Aus diesem Vortrag ergibt
sich, selbst wenn er richtig wäre, nicht die ernsthafte Möglichkeit eines
atypischen Verlaufs. Vielmehr war es Sache der Mitarbeiter der Streithelferin,
Bewegungen der Klägerin auf der schräg gestellten Liege einzukalkulieren und
auch bei einem plötzlichen Aufrichten den Anstoß zu verhindern. Dass insofern
irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen wie die mündliche Warnung oder das Absichern der
Klägerin getroffen wurden, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
Auch dem Vortrag der Streithelferin ist, abgesehen von der Verspätung gemäß §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ebenfalls nicht zu entnehmen, warum ihre Mitarbeiter
ausnahmsweise an der Schädigung der Klägerin kein Verschulden treffen sollte.
d.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte gemäß § 278
S. 1 BGB für das Verschulden der Mitarbeiter der Streithelferin haftet, denn die
Streithelferin und ihre Mitarbeiter sind als Erfüllungsgehilfen der Beklagten
anzusehen. Der ordnungsgemäße Transport der Klägerin zu dem urologischen Konsil
in dem auswärtigen Krankenhaus fiel in den vertraglichen Pflichtenkreis der
Beklagten, wie vom Senat im Senatstermin ausführlich mit den Prozessbeteiligten
erörtert wurde. Aufgrund des Krankenhausvertrages war die Beklagte zu einer
umfassenden ärztlichen Versorgung der Klägerin verpflichtet. Zur Erfüllung
dieser Pflicht erfolgte u. a. auch die Einschaltung eines auswärtigen
Konsiliararztes, weil dessen medizinische Leistungen im Krankenhaus der
Beklagten nicht erbracht werden konnten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1992, S. 55).
Die hier erfolgte konsiliarische Hinzuziehung eines Urologen erforderte jedoch
auch den Transport der Klägerin zu der auswärtigen Untersuchung. Auch der
Transport kann deshalb nicht aus dem Pflichtenkreis der Beklagten herausfallen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BPflV zählen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen
vielmehr auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter. Durch diese
Norm erfolgt zum Schutze des Patienten eine umfassende Einbeziehung aller
während der Behandlung des Patienten anfallenden medizinischen und
nichtmedizinischen Leistungen in die Behandlungsleistung. Lediglich Transporte
zum Zwecke einer endgültigen Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus
sind daher nicht mehr dem Pflichtenkreis des zunächst behandelnden Krankenhauses
zuzuordnen (vgl. Laufs/Uhlenbruck - Genzel, Handbuch des Arztrechtes, 3. Aufl.
2002, § 86 Rdn. 116/120). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts
dadurch, falls zwischen der Beklagten und der Streithelferin - wie zugunsten der
Beklagten unterstellt werden kann - keine vertraglichen Beziehungen bestehen,
nachdem sie die Streithelferin zur Durchführung des Transportes auf Verlangen
der Krankenkasse der Klägerin aus einer von den Krankenkassen herausgegebenen
Liste ausgewählt hat. Denn das Fehlen eines Vertragsverhältnisses wie auch der
Weisungsgebundenheit des Gehilfen steht der Annahme der Zuordnung als
Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Satz 1 BGB nicht grundsätzlich entgegen.
Die Art der zwischen Vertragsschuldner und ihrer Hilfsperson bestehenden
Rechtsbeziehung ist vielmehr gleichgültig und kann sich in einer bloßen
tatsächlichen Zusammenarbeit erschöpfen (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 65.
Aufl., § 278 Rdn. 7).
e.
Aufgrund des schuldhaft verursachten Anstoßens an dem Fahrzeugdach ist der
Klägerin ein Schaden entstanden, weil es dadurch bei ihr zu neurologischen
Ausfällen mit der Folge einer inkompletten Querschnittslähmung gekommen ist.
Auch diese erstinstanzlich nicht bestrittene Kausalität ist von der Beklagten
zweitinstanzlich nicht ernsthaft in Frage gestellt worden. Soweit ihre
Streithelferin ausgeführt hat, dass bei der Klägerin keine Zeichen eines
Anstoßes wie etwa ein Hämatom oder eine blutende Wunde vorhanden seien, kann sie
mit diesem Vortrag schon nicht, wie bereits ausgeführt wurde, gemäß § 531 Abs. 2
Nr. 3 ZPO gehört werden. Der Vortrag ist jedoch auch insofern nicht schlüssig,
weil nicht nachvollzogen werden kann, woraus sich die während des urologischen
Konsils bereits erkennbare neurologische Symptomatik sonst hätte ergeben sollen.
Andere Erklärungsmöglichkeiten als der Anstoß am Wagendach sind nicht
ersichtlich. Das Auftreten äußerlich erkennbarer Verletzungsmerkmale bei einer
neurologischen Schädigung ist nicht zwingend.
f.
Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB fällt der Klägerin nicht zur
Last. Wie bereits ausgeführt wurde, kann allein das - unterstellte - Aufrichten
des Kopfes oder des Oberkörpers während des Einschiebevorganges ein solches
Verschulden nicht begründen, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass
angesichts ihres Krankheitszustandes mit Bewegungen gerechnet werden musste und
durch die Mitarbeiter der Streithelferin Vorsichtsmaßnahmen gegen eine derartige
Gefahr getroffen werden würden.
3.
Als der Klägerin zuzubilligende Schmerzensgeld erscheint der Betrag von
20.000,-- Euro angemessen, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung war zu
berücksichtigen, dass sich die ohnehin durch ihre Vorerkrankungen stark
eingeschränkte Lebensqualität der Klägerin aufgrund der hinzu kommenden Paresen
in Armen und Beinen weiter erheblich verschlechterte. Ebenso ist
nachvollziehbar, dass sich die entstandene Behinderung nachteilig auf ihre
Psyche auswirkt. Schmerzengeld mindernd wirkt sich jedoch aus, dass ausweislich
des von der Klägerin nunmehr vorgelegten Attestes des Internisten Heussen vom
31.10.2005 ihre Pflegebedürftigkeit nicht initial auf die infolge des Anstoßes
erlittene inkomplette Paraplegie, sondern auf die schwere Grunderkrankung des
Magenkarzinoms und der daraus resultierenden Folgen zurückzuführen ist.
4.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 280, 286 BGB.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung
des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung
betrifft. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des
Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.