Katzenhaltung
- Zustimmung des Vermieters
LG Krefeld
Az: 2 S 46/06
Urteil vom
08.11.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld, Az.: 10 C 52/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom
23.05.2006 -10 C 52/06 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch
Kurzhaarkatzen in seiner von der Beklagten angemieteten Wohnung. Die Beklagte
verweigert die Zustimmung.
Der Mietvertrag der Parteien enthält zur Tierhaltung unter § 8 Ziffer 4 folgende
Regelung:
"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von
Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt
nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu ...Tagen. Die
Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden,
wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen."
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben,
selbst wenn der Beklagten als Vermieterin freies Ermessen für ihre Entscheidung
zuzubilligen sei, stelle sich ihre Verweigerung als rechtsmissbräuchlich dar.
Denn die Beklagte habe in der Vergangenheit unstreitig zwei anderen Mietern die
Hundehaltung gestattet und ein Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter läge
nicht vor. Von Wohnungskatzen könnten gerichtsbekannter Maßen keinerlei
Beeinträchtigungen anderer Mieter oder der Beklagten ausgehen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die Beklagte sei
in ihrem Ermessen nicht durch die früher erteilten Zustimmungen zur Tierhaltung
gebunden, welche im Übrigen nicht vergleichbar seien, da es sich in den anderen
Fällen um Hunde gehandelt habe und diese jeweils schon bei Mietvertragsbeginn
vorhanden gewesen seien, weshalb - wie schon in erster Instanz vorgetragen eine
nur für die Lebensdauer des jeweiligen Hundes beschränkte Genehmigung der
Hundehaltung erteilt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 23.05.2006 verkündeten Urteils des
Amtsgerichts Krefeld (10 C 52/06) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt die Auffassung, wegen der
vorangegangenen Genehmigungen der Tierhaltung könne eine weitere Tierhaltung nur
bei Vorliegen von sachlichen Gründen abgelehnt werden. Dass es sich in den
anderen Fällen um Hunde und nicht um Katzen gehandelt habe, spiele keine Rolle,
zumal von Hauskatzen geringere Belästigungen ausgingen als von Hunden. Ebenso
sei unerheblich, ob die vorangegangenen Genehmigungen befristet gewesen seien,
was er im Übrigen in der Berufungserwiderung erstmals bestreitet. Wegen des
weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der von Ihm
beabsichtigten Katzenhaltung zu.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung von Hunden und
Katzen in Mietwohnungen erlaubt ist, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, ob die
Parteien insoweit im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben oder nicht.
Vorliegend haben die Parteien in § 8 des Mietvertrages ein Tierhaltungsverbot
mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. Eine solche formularmäßige Regelung ist nach
ganz herrschender Auffassung grundsätzlich wirksam, wenn - wie hier - Kleintiere
wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen sind und für die
Zustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt wird (vgl. nur
Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13.01.1981, WuM 81, 53f; Blank, NZM 98, 5,8
m.w.N.). Streitig ist bei wirksamen Klauseln dieser Art aber,. ob der Vermieter
die Erlaubnis nach freiem Ermessen versagen darf oder ob hierfür Sachgründe
vorliegen müssen.
Nach der in der Rechtsprechung überwiegend, insbesondere auch vom OLG Hamm in
seinem Rechtsentscheid vom 13.01.1981 vertretenen Auffassung, unterliegt die
Entscheidung des Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteilt, seinem
freien Ermessen (z.B. LG Göttingen, WuM 91, 536; LG Köln, DWW 94, 185; LG Bonn,
ZMR 89, 179). Hiernach wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242
BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder
treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Nach anderer Auffassung muss der Vermieter
eine Interessenabwägung vornehmen und kann die Erlaubnis zur Tierhaltung nur
versagen, wenn hierfür gewichtige und überzeugende Sachgründe vorliegen (Blank,
a.a.O. m.w.N.).
Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Wenn in dem
Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung keine Maßstäbe gesetzt sind, kann
als übereinstimmender Wille der Vertragsparteien nur angenommen werden, dass der
Vermieter die Zustimmung nach seinem Willen erteilen oder versagen dürfe und in
seinem Willen frei sei. Eine einschränkende Auslegung der Klausel dahingehend,
dass das Ermessen des Vermieters gebunden ist, ist auch nicht deshalb geboten,
weil das Halten von Hunden und Katzen in einem Mietobjekt für den Fall, dass
eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehlt, als vertragsgemäß anzusehen wäre
und der Mieter deshalb in Fällen wie dem vorliegenden bei Vertragschluss davon
ausgehen darf, der Vermieter werde, wenn er schon seine Zustimmung erteilen
müsse, in seinem Ermessen doch gebunden sein (OLG Hamm, a.a.O.). Denn nach
zutreffender und von der Kammer geteilter Auffassung gehört die Haltung größerer
Tiere wie Katzen und Hunde wegen der nie ganz auszuschließenden Gefahr der
Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern eines Mietshauses oder Nachbarn
jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und
ist daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet.
Für die hier vorgenommene Auslegung spricht vorliegend zudem der Umstand, dass
in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages für den Widerruf einer erteilten Zustimmung
zur Tierhaltung ausdrücklich bestimmt ist, dass dieser erfolgen kann, wenn von
dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen. Dem Vermieter sind also für
den Fall des Widerrufs der Zustimmung ausdrückliche Maßstäbe für einen solchen
Widerruf an die Hand gegeben, während diese für den Fall einer erbetenen
Zustimmung nicht genannt werden. Auch dies spricht für den Willen der
Vertragspartner, dem Vermieter solle anders als beim Widerruf insoweit ein
Ermessen schlechthin eingeräumt werden (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.).
Der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte eigentumsähnliche Charakter der
Miete steht einer solchen Auslegung ebenfalls nicht entgegen (problematisiert
bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. § 535 Rn. 462), da sich der Kläger als
Mieter mit der Regelung in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages selbst gebunden und
auf das freie Ermessen des Vermieters in dieser Frage eingelassen hat. Anders
als bei der Frage der Zulässigkeit von Parabolantennen, bei der Art. 5 GG zu
berücksichtigen ist, kann sich der Mieter vorliegend auch nicht auf weitere
Grundrechte als Art. 2 und 14 GG berufen, so dass eine Interessenabwägung mit
Ermessensbindung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen stattzufinden hat (so
aber wohl Schmidt-Futterer, a.a.O., § 535 Rn. 472).
Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte ist schließlich nicht als
rechtsmissbräuchlich anzusehen.. Dabei kann offenbleiben, ob allein der Umstand,
dass anderen Mietern In dem Objekt die Tierhaltung gestattet wurde, überhaupt
schon den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB begründen könnte.
Denn hier liegt jedenfalls kein Fall willkürlicher und ungerechtfertigter
Ungleichbehandlung vor, weil die Sachlage sich bei den beiden anderen Mietern,
denen die Beklagte zuvor die Zustimmung zur Hundehaltung erteilt hatte, anders
darstellte. Denn abgesehen davon, dass die Zustimmungserteilung in diesen beiden
Fällen bereits vor längerer Zeit erfolgte, besaßen jene Mieter im Gegensatz zu
dem Kläger ihr Haustier schon bei Vertragsschluss und die Beklagte gestattete
die Hundehaltung im Hinblick auf die bestehende emotionale Bindung der Mieter zu
dem vorhandenen Tier. Diese Mieter hätten den Mietvertrag mit der Beklagten nach
deren unbestrittenem Vortrag jeweils nicht abgeschlossen, wenn ihnen die
Hundehaltung nicht gestattet worden wäre. Der Kläger hat den Mietvertrag
demgegenüber in dem Wissen abgeschlossen, dass eine zukünftige Tierhaltung nur
bei Zustimmung der Beklagten möglich sein würde. Es fehlt daher an einer
Vergleichbarkeit. Soweit der Kläger in der Berufung bestritten hat, dass die
zuvor erteilten Zustimmungen jeweils befristet, nämlich bezogen auf das
vorhandene Haustier, erteilt wurden, ist sein Vortrag neu und damit gemäß § 531
Abs.2 ZPO nicht zuzulassen. Davon abgesehen änderte sich selbst dann, wenn
dieser Vortrag zuträfe, wegen der anderen Ausgangslage bei Vertragsschluss
nichts an der Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 7,
711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs.2 ZPO zugelassen.