Jagdscheineinziehung – Vorenthaltung Sozialversicherungsbeiträge
Verwaltungsgericht Münster
Az: 1 L 106/10
Beschluss vom
05.03.2010
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.
Februar 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2010
wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Das Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage gegen die in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene
Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins einschließlich der Aufforderung
zur Rückgabe des Jagdscheins ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, aber in der Sache unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die im gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende
Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der
sofortigen Vollziehung verschont, also vorläufig weiterhin im Besitz des
Jagdscheines zu bleiben, und dem öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an der
sofortigen Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Ungültigerklärung und
Einziehung des Jagdscheines fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich
rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung und Einziehung des
Jagdscheines gem. §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5
Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG sind gegeben. Nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, verpflichtet,
diesen für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen
eintreten, die die Annahme rechtfertigen, der Inhaber besitze nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG,
darf gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein - hier nicht streitgegenständlicher
- Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, d.h. ein anderer
Jagdschein ist zu versagen.
Diese Voraussetzungen für die zwingende Ungültigerklärung und Einziehung des
Jagdscheins des Antragstellers sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Es liegen
- nach Erteilung des (bis zum 31. März 2010 gültigen) Jagdscheines am 29. März
2007 eingetretene - Tatsachen vor, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die
Versagung des Jagdscheines wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5
Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen die
erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Diese Regelvermutung der Unzuverlässigkeit greift ein. Denn das Amtsgericht
Rheine setzte durch seit dem 18. Dezember 2009 rechtskräftigen Strafbefehl vom
27. November 2009 gegen den Antragsteller wegen Beitragsvorenthaltung (Vergehen
nach § 266 a StGB) eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro fest
(27 Cs 45 Js 11216/09). Die Beitragsvorenthaltung kann nur vorsätzlich begangen
werden (vgl. § 15 StGB). Der nicht mit einem Einspruch angefochtene Strafbefehl
steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Urteil gleich. Seit dem
Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind fünf Jahre nicht verstrichen. Da
die Rechtskraft des Strafurteils erst entfällt, wenn das Strafgericht nach § 370
Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, berührt das - vom Antragsteller behauptete, nach
Recherchen des Antragsgegners nicht erwiesene - Stellen eines
Wiederaufnahmeantrages das Eingreifen der Regelvermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2
BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nicht.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 19 ZB 08.2042 -, juris.
Über die der angegriffenen Ordnungsverfügung allein zugrundegelegte Verurteilung
wegen Beitragsvorenthaltung hinaus ist der Antragsteller durch seit dem 9. April
2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 24. April 2007
wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch
blieb, zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden
(45 Js 562/07 14 Cs 83/07). Auch diese Verurteilung erfüllt - für sich - den
Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG.
Umstände, welche eine Ausnahme von der gesetzlich für den Regelfall vermuteten
Unzuverlässigkeit begründen, sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Eine
Abweichung von der Vermutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der
abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht
erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch
eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des
Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt
sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung, bei der die Schwere der
konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem
Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, zu würdigen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 -, juris; BVerwG, Urteil
vom 16. Oktober 1995 - 1 C 32/94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme von der
gesetzlichen Regel. Das abgeurteilte Verhalten des Antragstellers liegt vielmehr
im Bereich eines typischen Falls einer vorsätzlichen Straftat von einigem
Gewicht. Er enthielt als Betreiber eines Gastronomie- und Hotelbetriebes in fünf
Fällen Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vor und hinterzog
darüber hinaus über einen Zeitraum von drei Jahren (Mai 2003 bis Mai 2006) durch
fünf selbständige Handlungen Steuern in Höhe von mehr als 13.000 Euro bzw.
versuchte dies. Wer seinen Verpflichtungen als Unternehmer seinen Arbeitnehmern
sowie der öffentlichen Hand gegenüber derart nicht nachkommt, weckt genügende
Zweifel an der für den Besitz von und den Umgang mit Waffen erforderlichen
Vertrauenswürdigkeit. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, er sei zu
Unrecht wegen Beitragsvorenthaltung verurteilt worden, ist unbeachtlich, weil
bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Rahmen der Prüfung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig von der Richtigkeit der
Verurteilung auszugehen ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht
ohne weiteres, dass die strafrechtliche Bewertung offensichtlich auf einem
Irrtum beruhte und deshalb eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten und der
Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen wäre. Darüber hinaus
rechtfertigt aus den dargelegten Gründen allein die Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung die Annahme der Unzuverlässigkeit. Umstände, weshalb
insoweit eine von der gesetzlichen Regel abweichende Beurteilung gerechtfertigt
wäre, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist es unerheblich, dass beide Straftaten keinen Bezug zur Jagd und
dem Besitz von Waffen hatten. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers - mit der
Anfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im Jagdrecht - kommt es nicht auf
einen Bezug der Straftat zum Umgang mit Waffen oder auf eine gewaltsame
Begehungsweise an. Der Regelvermutung liegt die gesetzgeberische Einschätzung
zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen, die mit der
Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze definiert sind,
wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart
verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit
weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko
dar, das nicht hingenommen werden soll. Schon die Begehung vorsätzlicher
Straftaten rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass es dem Waffenbesitzer an
der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, auch mit Waffen
gewissenhaft umzugehen.
Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des
Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 -
20 A 1881/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 21 CS 09.520 -,
juris.
Der hier (zweifach) gegebene typische Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG steht
damit für sich, d. h. ohne weitergehende und gefahrerhöhende Umstände der
Annahme entgegen, der Verurteilte besitze weiterhin die für den Besitz von und
Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit. Anhaltspunkte für die geltend
gemachte Verfassungswidrigkeit der dargelegten gesetzgeberischen Einschätzung
sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hält sich mit der von ihm getroffenen
Regelung im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm nach der Rechtsordnung bei
der Frage zusteht, wie er seinem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden
Schutzauftrag entspricht, das mit jedem Waffenbesitz verbundene
Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu
halten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 20 A 1881/07 -, juris.
Die Aufforderung an den Antragsteller, den Jagdschein bis zum 24. Februar 2010
zurückzugeben, hat seine Rechtsgrundlage in § 18 Satz 1 BJagdG. Die
Verpflichtung der Behörde zur Einziehung des Jagdscheins schließt die
Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe ein.
Auch die weitere - von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige
- allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das
private Interesse des Antragstellers, einstweilen im Besitz des Jagdscheines zu
bleiben, ist in Anbetracht der Gefahren, die von Waffen in Händen
unzuverlässiger Personen ausgehen können, geringer zu werten als das öffentliche
Interesse, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst
gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die
nach ihrem gesamten Verhalten in jeder Hinsicht das Vertrauen darin verdienen,
dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Das kann bei dem Antragsteller derzeit nicht angenommen werden.
Sollte der Antragsteller auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die
Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2010 erstreben,
wäre sein Begehren insoweit als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO) zu beurteilen. Der so verstandene Antrag kann in der
Sache keinen Erfolg haben. Die Zwangsgeldandrohung entspricht nach summarischer
Prüfung den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 63 und 60 Abs. 1
VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht setzt in
Hauptsacheverfahren, welche die Ungültigerklärung und Einziehung eines
Jagdscheins betreffen, entsprechend dem Vorschlag unter 20.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (vgl.
NVwZ 2004, 1327, 1330) den Streitwert auf 8000 Euro fest und halbiert diesen
Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.