Internetgewinnspiel und kostenpflichtiger Vertrag
AMTSGERICHT
MÜNCHEN
Az. 161 C 23695/06
Urteil vom 16.01.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München am 16.01.2007 ohne mündliche
Verhandlung folgendes Endurteil gem. § 495a ZPO erlassen:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen.
Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich
den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der
Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.
Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt,
ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande
gekommen, § 155 BGB.
Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin
anerkennt.
Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz
1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige
Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem
Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.
Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen
Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst
vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit
einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der
Hinweis auf einen „kommerziellen" Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit
könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem
Gewinnspiel profitieren.
Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb
des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und
Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier versteckt
sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch
Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65. Auflage,
§ 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als
entgeltlicher Vertrag dargestellt.
Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung,
Aktenzeichen: I ZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch
ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.
Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem
Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so
ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die
Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.