Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Internetgewinnspiel und kostenpflichtiger Vertrag


AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az. 161 C 23695/06

Urteil vom 16.01.2007




In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München am 16.01.2007 ohne mündliche Verhandlung folgendes Endurteil gem. § 495a ZPO erlassen:

    I. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB.
Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt.

Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.

Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen „kommerziellen" Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.
Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65. Auflage, § 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt.
Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: I ZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.

Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 05. August 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen