Überwachungspflicht - Benutzung des Internetanschlusses
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 11 W
58/07
Beschluss vom
20.12.2007
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-3 O 172/07
Leitsätze:
Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird,
ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für
eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei
der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin
(nachfolgend: Klägerin) hat den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als
Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, am 18.09.2006 ab 11:50:25 Uhr seien unter der
IP-Adresse … insgesamt 290 Audiodateien im mp3-Format illegal im Internet
verfügbar gemacht worden. Unter den 290 Audiodateien hätten sich auch die
Musikaufnahmen „…", „…" und „…" der Künstlergruppe A befunden. An diesen
Musiktiteln habe sie aufgrund eines am 13.10. 2003 geschlossenen exklusiven
Vertrages mit der Künstlergruppe A die ausschließlichen Verwertungsrechte der
ausübenden Künstler erworben. Zudem habe sie Verwertungsrechte als
Tonträgerhersteller.
Zum Zeitpunkt des Downloads sei die genannte IP-Adresse dem Computer des
Beklagten zugeteilt gewesen. Dies ergebe sich aus Auskünften der B AG sowie des
Provider C AG gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich in einem Strafverfahren
gegen den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung (Bl. 22 - 24 d. A.).
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch eine im Beschlusswege
ergangene einstweilige Verfügung vom 11.04.2007 dem Beklagten untersagt, die
oben genannten Musikaufnahmen der Künstlergruppe A auf einem Computer zum Abruf
durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dagegen hat der Beklagte Widerspruch
erhoben.
Der Beklagte hat u. a. behauptet, weder er noch seine im Haushalt lebenden
Familienangehörigen hätten am 18.9.2006 einen der drei Songs der Gruppe A
heruntergeladen oder anderen Benutzern zugänglich gemacht. Er selbst sei bei der
Feuerwehr in O1 beschäftigt und habe zu der fraglichen Zeit seinen Dienst
verrichtet. Auch seine Ehefrau sei berufstätig und am 18.09.2006 im Dienst
gewesen. Seine volljährige Tochter sei gleichfalls berufstätig und habe an
diesem Tag gearbeitet. Die minderjährige Tochter sei noch schulpflichtig und zu
dieser Zeit in der Schule gewesen. Eine Nutzung des Computers durch diese drei
Personen scheide auch deshalb aus, weil er seinen Internetzugang durch ein
eigenes Passwort geschützt habe, das den übrigen Personen in seinem Haushalt
nicht bekannt sei. Ferner hat er sich darauf berufen, seine minderjährige
Tochter und seine volljährige Tochter stets eindringlich darauf hingewiesen zu
haben, keine widerrechtlichen Nutzungen in Form von Urheberrechtsverletzungen
oder ähnlichen Verstößen im Internet vorzunehmen.
Wegen der Verdachts einer gleich liegenden Urheberrechtsverletzung wurde gegen
den Beklagten ein weiteres Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Aurich
geführt, das zum Gegenstand hatte, dass am 20.10.2006 mit der IP-Nummer …
insgesamt 547 Audiodateien rechtswidrig über das Internet öffentlich zugänglich
gemacht worden seien. Auch in dieser Strafsache erteilten die B AG und der
Internetprovider C AG der Staatsanwaltschaft die Auskunft, dass die IP-Nummer
dem Beklagten zugeordnet gewesen sei. Bei einer Vernehmung in der vorgenannten
Strafsache gab der Beklagte an, er habe vier Kinder im Alter von 17 bis 31
Jahren. Jedes seiner Kinder habe noch Zugang zum Elternhaus. Im Haushalt wohnten
nur noch die 14jährige Tochter und der 27jährige Sohn. Zum Computer der
Beklagten habe jeder Zugang.
In der Widerspruchsverhandlung hat der Beklagte ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch
den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Eilverfahrens der
Klägerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht
glaubhaft gemacht, dass die Musikaufnahmen „…" und „…" zum Download zur
Verfügung gestanden hätten und dass die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der
rechtsverletzenden Handlung dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet
gewesen sei. Gegen den am 03.09.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am
10.9.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu
Recht die Kosten des Eilverfahrens der Klägerin auferlegt.
Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Dies führt hier
dazu, dass die Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind. Es fehlt an einem
Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG.
Die Klägerin ist allerdings aktivlegitimiert. Sie hat durch eidesstattliche
Versicherung ihres Justitiars, Herrn D, glaubhaft gemacht, dass sie
Tonträgerhersteller der im Verfügungsantrag genannten Musiktitel ist. Aufgrund
dessen ist ihr gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht vorbehalten, die
Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die IP-Adresse … am 18.09.2006
um 11:50 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Mit seiner
gegenteiligen Entscheidung hat das Landgericht die Beweislage nicht
ausgeschöpft. Es trifft zwar zu, dass die Mitteilungen der B AG und der C AG
gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich nur in Kopie vorgelegt worden sind. Zur
Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO können jedoch auch schriftliche
Erklärungen von Zeugen, unbeglaubigte Kopien oder Urkundenabschriften verwertet
werden (Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 294 Rdn. 5). Abgesehen davon
ist auch als unstreitige Indiztatsache heranzuziehen, dass Mitarbeiter der
beiden Unternehmen gegenüber der Staatsanwaltschaft die von der Klägerin
vorgetragenen Auskünfte erteilt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese
Mitarbeiter andere Erkenntnisse hatten, als sie gegenüber der Staatsanwaltschaft
angegeben haben (vgl. LG Hamburg CR 2006, 780. 781). Der Glaubhaftmachung durch
die Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass es gemäß dem Vortrag des
Beklagten möglich ist, sich innerhalb weniger Stunden eine andere IP-Adresse
zuzulegen. Denn die Klägerin hat in gleicher Weise glaubhaft gemacht, dass am
20.10.2006 ein gleichartiger Urheberrechtsverstoß unter einer IP-Adresse
begangen wurde, die wiederum dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war.
Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass der Beklagte zweimal innerhalb
kurzer Zeit das Opfer einer derartigen Manipulation geworden sein soll.
Die Klägerin hat jedoch die Passivlegitimation des Beklagten nicht glaubhaft
machen können.
Dass der Beklagte das in Rede stehende Filesharing am 18.09.2006 eigenhändig
begangen habe, lässt sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen. Der
Beklagte behauptet, zur Tatzeit seinen Dienst als Feuerwehrmann ausgeübt zu
haben. Diese Einlassung ist nicht nur naheliegend, sondern von der Klägerin auch
in keiner Weise widerlegt. Dem Verletzten obliegt jedoch die Glaubhaftmachung
dafür, dass der in Anspruch Genommene die Tat auch begangen hat.
Die Klägerin hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte in
sonstiger Weise als Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar kann als
Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Ein solcher Beitrag kann vom Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er
dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung
gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter
noch Teilnehmer der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt
hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte
erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen
haben. (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007, 964, 968 –
Internet-Versteigerung II).
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der
Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht
treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen
ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht,
die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu
verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen
wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem
Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder
andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt
sein können. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ehemann seiner Ehefrau,
solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen
Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die
Ehefrau ständig überwachen zu müssen (Urteil vom 16.05.2006 – 11 U 45/05, Seite
10 des Urteilsumdrucks, nicht rechtskräftig). Das gleiche gilt für die
Zurverfügungstellung des Internetanschlusses und ebenso wie gegenüber dem
Ehegatten im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn
Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien
umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen
Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung
seines Anschlusses zu überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit
zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR
2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Im Übrigen trifft den Anschlussinhaber,
der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine
sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den
Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Der Beklagte ist dieser
Darlegungslast jedoch nachgekommen. Er hatte angegeben, dass ihm nicht bekannt
sei, dass eines seiner Familienmitglieder den behaupteten Verstoß begangen habe.
Der Beklagte hat ferner bezüglich der in seiner Familien lebenden Angehörigen
begründet, weshalb diese nach seiner Kenntnis den Rechtsverstoß nicht begangen
haben können. Seine Darlegung erscheint erschöpfend; sie ist keineswegs
fernliegend, zumal er andererseits eingeräumt hat, dass seine Ehefrau und seine
Kinder mit eigenen Passwörtern Zugang zum Internet haben.
Nach dem oben Ausgeführten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt
es vielmehr nahe, dass sich eines der Familienmitglieder des Beklagten an dem
streitgegenständlichen urheberrechtswidrigen Filesharing beteiligt hat. Da die
Klägerin jedoch keine derartigen oder ähnlichen Rechtsverstöße vortragen kann,
die vor dem 18.09.2006 mit Hilfe des Computers des Beklagten begangen wurden,
traf den Beklagten bezüglich keines seiner Familienmitglieder eine
Überwachungspflicht. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerhalb
der Familie stehende Person den Internetzugang des Beklagten zu der
Rechtsverletzung benutzt hat, denen gegenüber der Beklagte von vornherein
misstrauisch hätte sein müssen (siehe dazu LG Mannheim, MMR 2007, 537). Auch die
Benutzung eines ungeschützten W-LAN durch Dritte steht vorliegend nicht in Rede
(dazu etwa LG Hamburg, MMR 2006, 763; LG Mannheim, MMR 2007, 537).
Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine
Urheberrechtsverletzungen begangen werden, traf den Beklagten gegenüber seinen
volljährigen Familienangehörigen nicht. Der Beklagte kann, sofern nicht
besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass
erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht
begehen dürfen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268). Soweit eine Belehrungspflicht
gegenüber seiner minderjährigen Tochter bestanden hat, ist der Beklagte dieser
Pflicht nachgekommen. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er diese stets
eindringlich darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder
ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.
Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§
97 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung der §§ 542
Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.