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Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit Forderungen vor Verfahrenseröffnung
BFH
Az.: VII R
45/03
Urteil vom
04.05.2004
Leitsatz:
Das FA kann
im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung
entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder
Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf.
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Verwalter in dem im September 2001
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (Gemeinschuldnerin).
Er hat im Oktober 2001 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--)
eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für April 2001 eingereicht, aus der sich
ein Guthaben ergibt. Das FA hat dieser Anmeldung im Oktober 2001 zugestimmt.
Das FA seinerseits hat im November 2001 seine Forderungen gegen die
Gemeinschuldnerin bei dem Kläger gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO)
angemeldet, u.a. eine Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2001. Der Kläger hat den
Anmeldungen vorsorglich "bis zur weiteren Klärung" widersprochen. Im Dezember
2001 hat das FA diese Umsatzsteuerverbindlichkeit gegen das Lohnsteuerguthaben
der Gemeinschuldnerin aufgerechnet. Dem entgegnete der Kläger damit, dass er im
Januar 2002 seinerseits mit dem Lohnsteuerguthaben gegen eine
Umsatzsteuerverbindlichkeit November 2001 aufrechnete.
Im Februar 2002 hat das FA dem Kläger einen Abrechnungsbescheid erteilt, in dem
es das Erlöschen des Lohnsteuererstattungsanspruches April 2001 feststellte.
Hiergegen richtet sich die Klage, die vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg hatte.
Dieses urteilte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1454
veröffentlichten Urteil, im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe das FA
keine fällige Forderung auf Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2001 gehabt. Denn
weder der Ablauf der Voranmeldungsfrist (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
--UStG--) noch die Anmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen zur Tabelle habe
die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung herbeigeführt. Dies hätte nur ein
Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vermocht,
den das FA jedoch nicht erlassen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wird:
Die ungeprüfte Anmeldung einer Steuerforderung zur Tabelle stehe einer nicht
bestandskräftigen Steuerfestsetzung gleich. Die Fälligkeit der betreffenden
Forderung trete daher mit der Anmeldung zur Tabelle, allenfalls analog § 254
Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nach einer Frist von einer Woche nach der Anmeldung ein.
Im Übrigen richte sich nach § 220 Abs. 1 AO 1977 die Fälligkeit von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Steuergesetzen, also hier nach § 18 Abs.
1 Satz 3 UStG, so dass die Umsatzsteuervorauszahlung der Gemeinschuldnerin
aufgrund Fristverlängerung bereits am 10. Juli 2001 fällig gewesen sei. Diese
gesetzliche Regelung gelte wegen Fehlens einer besonderen gesetzlichen Regelung
über die Fälligkeit von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren.
Die Auffassung des FG hingegen, dass das FA nur bei einer unbestrittenen
Eintragung in die Insolvenztabelle oder bei Bestandskraft eines
Feststellungsbescheides aufrechnen könne, durchbreche den Grundsatz, dass ein
Steuerverwaltungsakt in dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe wirksam wird, ferner
den Grundsatz, dass schon die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden diesen
zur Aufrechnung berechtige. Das FA meint insoweit eine planwidrige
Regelungslücke zu erkennen, die es durch § 220 AO 1977 schließen möchte.
Der Kläger trägt vor, das FA habe in seiner Revisionsbegründung im Wesentlichen
wortgetreu Schriftsätze erster Instanz wiederholt und sich mit den Gründen des
angefochtenen Urteils nicht auseinander gesetzt. Seine Ausführungen zu den vom
FG angeblich durchbrochenen Rechtsgrundsätzen seien nicht nachvollziehbar, und
es sei nicht erkennbar, über welche Rechtsfragen eigentlich noch gestritten
werde.
Im Übrigen hält der Kläger die Revision für unbegründet und tritt der Auffassung
des FA entgegen, es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Gesetz habe
in § 95 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich und willentlich geregelt, dass § 41 InsO,
wonach die vom FA angemeldeten Forderungen grundsätzlich als fällig gälten, im
Rahmen der Prüfung der Aufrechnungslage nicht angewandt werden solle. Demnach
führe erst die unbestrittene Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle
dazu, dass die nach Verfahrenseröffnung nicht mehr zulässige Festsetzung gemäß §
218 Abs. 1 AO 1977 ersetzt und die Fälligkeit herbeigeführt werde.
II.
1. Die Revision ist zulässig. Das Vorbringen des FA genügt den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus ihm ergibt sich hinreichend
deutlich, dass das FA die Rechtsausführungen des FG zur Kenntnis genommen hat,
jedoch durch sie nicht überzeugt worden ist und nach wie vor dessen
Rechtsstandpunkt für unzutreffend hält, dass eine vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht festgesetzte bzw. eine nur angemeldete Steuerforderung
des FA erst durch widerspruchslose Feststellung zur Tabelle oder Erlass eines
Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 fällig werde. Dies genügt für
eine Begründung der Revision; dass deren Darlegungen in den Einzelheiten
stringent oder gar überzeugend sind, verlangt § 120 Abs. 3 FGO nicht (vgl.
Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl II 2000, 46).
2. Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 FGO).
Richtig ist das FG davon ausgegangen, dass nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §
387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die vom FA erklärte Aufrechnung nur
wirksam ist, wenn die Forderung auf Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2001, mit
der das FA gegen die der Gemeinschuldnerin zustehende Forderung aufgerechnet
hat, im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung fällig gewesen ist. Dies
war indes anders als das FG meint der Fall.
Nach § 220 Abs. 1 AO 1977 richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus einem
Steuerschuldverhältnis wie dem zwischen dem FA und der Gemeinschuldnerin
bestehenden in erster Linie nach den Vorschriften der Steuergesetze. Hier kommt
insofern § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG in Betracht, wonach die für eine wirksame
Aufrechnung notwendige Fälligkeit der Gegenforderung des FA gegeben wäre, wenn
diese Vorschrift auch auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden anwendbar sein
sollte, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht angemeldet worden sind. Das
wird von einem Teil des Schrifttums angenommen (Rüsken in Klein, Abgabenordnung,
8. Aufl., § 220 Rdnr. 5; offenbar auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 240 AO 1977 Rdnr. 46, und für die
rechtsähnliche Lage bei der früheren Milch-Garantiemengenabgabe Urteil des
Senats vom 14. Dezember 1999 VII R 9/99, BFHE 191, 162; a.A. Birkenfeld, Das
große Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 210 Rdnr. 172 mit der überwiegenden
umsatzsteuerrechtlichen Kommentarliteratur; vgl. indes auch Mößlang in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdnr. 31), das sich darauf berufen kann, dass § 18 Abs.
1 Satz 1 UStG die "Vorauszahlung", die nach Satz 3 am 10. Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums fällig wird, als die (tatsächlich geschuldete) Steuer für
den Voranmeldungszeitraum zu definieren scheint, wenngleich dem der
systematische Zusammenhang entgegen gehalten werden kann, in den der dritte Satz
gestellt ist und auf den das FG bereits hingewiesen hat. Dieser könnte dafür
sprechen, dass das Gesetz mit dem Satz 3 möglicherweise lediglich für den Fall,
dass der Unternehmer seine Voranmeldung unmittelbar zu Beginn des auf den
Voranmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben hat, die Fälligkeit der
Vorauszahlung, die sonst gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 sofort einträte, bis
zum 10. des Monats hinausschieben will, ohne den nach der Systematik der AO 1977
in § 152 AO 1977 erfassten Fall zu regeln, dass eine Voranmeldung pflichtwidrig
nicht abgegeben worden ist und die nach § 13 Abs. 1 UStG entstandene
Vorauszahlungsschuld mithin nicht gemäß § 168 Satz 1 AO 1977 festgesetzt worden
ist. Ob die Vorschrift auch solche Schulden meint, kann indes unentschieden
bleiben. Denn wenn es nicht der Fall wäre, wäre die Gegenforderung gleichwohl
fällig gewesen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Greifen spezielle steuergesetzliche Fälligkeitsbestimmungen i.S. des § 220 Abs.
1 AO 1977 nicht ein, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 220
Abs. 2 Satz 1 AO 1977 - von dem hier nicht gegebenen Fall eines abweichenden
Leistungsgebots abgesehen - grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Die
Gegenforderung des FA ist, was auch das FG und die Beteiligten nicht in Zweifel
ziehen, im Dezember 2001 entstanden gewesen; denn der Anspruch des FA auf
Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit dem Ende des letzten Tages des
maßgeblichen Voranmeldungszeitraums - hier: 31. Mai 2001 - (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II
1997, 716).
Diesen Grundsatz schränkt allerdings § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 (in praktisch
weitreichendem Umfang) ein. Danach tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe
der Steuerfestsetzung ein, wenn sich in den Fällen des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO
1977, also bei Steuern, für die keine spezialgesetzliche Fälligkeitsbestimmung
getroffen ist, der betreffende Anspruch aus der Festsetzung der Steuer ergibt.
Diese Einschränkung greift freilich im Streitfall nicht Platz. Denn der Anspruch
des FA auf Umsatzsteuervorauszahlungen Mai 2001 bedurfte nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens keiner Festsetzung durch Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO
1977 und ist vom FA auch nicht festgesetzt worden. Vielmehr war das FA, wie das
FG selbst zutreffend ausgeführt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
durch § 87 InsO gerade gehindert, seine Vorauszahlungsforderung durch
Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01,
BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630); ein diesbezüglich vom FA erlassener
Steuerfestsetzungsbescheid wäre, selbst wenn er vor Verfahrenseröffnung ergangen
wäre, nicht länger taugliche Vollstreckungsgrundlage und er wäre, wenn er vor
Verfahrenseröffnung nicht bestandskräftig geworden wäre, einstweilen ohne
rechtliche Wirkung (vgl. § 240 der Zivilprozessordnung, der insofern
entsprechend anzuwenden ist; BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183,
365, BStBl II 1998, 428) oder sogar nichtig, wenn er entgegen § 87 InsO nach
Verfahrenseröffnung erlassen worden wäre (BFH-Urteil in BFHE 201, 392, BStBl II
2003, 630). Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal
einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum
Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der
Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom
17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November
1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher
Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer
Anmeldung im Insolvenzverfahren - und zwar nicht nur, wie hier der Kläger,
vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern
endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6.
November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364) - widersprochen
hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs
mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte. Das FA war
folglich darauf verwiesen, nach Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle
zunächst das weitere Verfahren abzuwarten, damit seine Forderung entweder
festgestellt werden oder das FA nach § 251 Abs. 3 AO 1977 berechtigt und in die
Lage versetzt würde, einen Feststellungsbescheid gegen denjenigen zu erlassen,
welcher der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprochen hat.
Bestand aber im Zeitpunkt der Aufrechnung weder die Notwendigkeit noch die
Möglichkeit, die Forderung durch Steuerfestsetzungsbescheid geltend zu machen
(und ist dementsprechend ein solcher Bescheid auch nicht ergangen), so fehlt es
für die Anwendung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ersichtlich an den
Voraussetzungen und richtet sich die Fälligkeit der Forderung des FA vielmehr
nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977. Denn § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 schiebt die
Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis abweichend von dem
Grundsatz des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nur bei Festsetzung der Forderung
hinaus, was nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften auf den Erlass
eines Steuerbescheides i.S. des § 218 Abs. 1 AO 1977 verweist; § 220 Abs. 2 Satz
2 AO 1977 ist nicht sinngemäß dahin gehend erweiternd auszulegen, dass die
Fälligkeit etwa generell erst mit Titulierung der Forderung des FA einträte, die
allerdings im Falle eines Insolvenzverfahrens erst durch die widerspruchslose
Feststellung der Forderung zur Tabelle (§ 178 Abs. 1 InsO) oder durch
Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erfolgt. Die Vorschrift anders
zu verstehen, besteht um so weniger Anlass, als auch die anderen
Insolvenzgläubiger selbstredend nicht nur und erst dann aufrechnen können, wenn
ihre Forderungen gegen den Gemeinschuldner tituliert sind, und kein Grund
erkennbar ist, warum das FA sollte schlechter behandelt werden müssen.
Dass die Umsatzsteuervorauszahlungsforderung des FA unter anderen Umständen,
nämlich wenn und solange ein Insolvenzverfahren nicht stattfindet, einer
Festsetzung durch Steuerbescheid bedurft hätte (§ 218 Abs. 1 AO 1977) und in
diesem Fall § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingegriffen hätte, kann für die
Beurteilung des Streitfalls nicht entscheidend sein. Die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung verlangt im Übrigen deren vorherige steuerverfahrensrechtliche
Festsetzung oder eine Anmeldung zur Tabelle auch nicht deshalb, weil die genaue
Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Gegenforderung
Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung wäre; denn sogar eine Nichtbezeichnung
der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, steht, wie sich aus § 396 Abs.
1 Satz 2 BGB ergibt, der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung nicht entgegen.
Es genügt, wenn die Gegenforderung ggf. bei einem Streit über die Wirksamkeit
der Aufrechnung bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor
Gericht konkretisiert wird (Urteile des Senats vom 3. November 1983 VII R
153/82, BFHE 140, 10, BStBl II 1984, 184; vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE
160, 108, BStBl II 1990, 523, und vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181,
392, BStBl II 1997, 171).
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so
werden also - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher
Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen
des FA fällig, ohne dass es dafür ihrer Festsetzung oder Feststellung durch
Verwaltungsakt oder einer Anmeldung der Forderung zur Tabelle bedürfte (für die
ehemalige Konkursordnung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anmeldung
offenbar anders, jedoch beiläufig das BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 V R 42/74,
BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755).
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Gesetzes. Die Insolvenzordnung will
nämlich die Rechtsstellung eines Gläubigers des Gemeinschuldners in Ansehung
einer diesem vor der Eröffnung des Verfahrens möglichen Aufrechnung erhalten und
nicht verschlechtern (vgl. Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 251
AO 1977 Rdnr. 300). Das kommt insbesondere in § 94 InsO zum Ausdruck. § 95 InsO
trifft hierzu Maßgaben, die verhindern, dass sich die Rechtsstellung des
Aufrechnungsberechtigten infolge der Verfahrenseröffnung verbessert. Dies wäre
insbesondere der Fall, wenn die Anwendung des § 41 Abs. 1 InsO, wonach
Forderungen gegen den Gemeinschuldner bei Verfahrenseröffnung fällig werden,
nicht, wie in § 95 Abs. 1 Satz 2 InsO geschehen, hinsichtlich einer Aufrechnung
eines Gläubigers ausgeschlossen worden wäre. Ein aufrechnungswilliger Gläubiger
muss also warten, bis seine Forderung im Verlaufe des Insolvenzverfahrens fällig
wird; er kann dies abwarten, weil das Insolvenzverfahren das Fälligwerden
grundsätzlich weder hindert noch verzögert, denn soweit die Fälligkeit von
Forderungen überhaupt von einer Rechtshandlung des Gläubigers abhängig ist,
hindert die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines
Schuldners diesen nach bürgerlichem Recht nicht daran, diese Rechtshandlung
wirksam vorzunehmen. Das wäre bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, die
außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Verwaltungsakt festgesetzt und dadurch
geltend gemacht werden müssen, anders, wenn die Überlegungen des FG zutreffend
wären; die Aufrechenbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens einer Festsetzung
nach § 218 Abs. 1 AO 1977 bedürftiger Forderungen des FA (also praktisch nahezu
aller steuerlichen Forderungen desselben, überdies auch anderer einer
Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürftiger Forderungen öffentlich-rechtlicher
Rechtsträger) würde durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wesentlich
eingeschränkt und das FA --wie der Streitfall zeigt-- Gefahr laufen, mit einer
Aufrechnung erst nach dem Prüfungstermin (§ 176 ff. InsO) zu spät zu kommen. Es
ist indes nichts dafür erkennbar, dass dies dem Plan des Gesetzgebers
entspräche. Dieser konnte es vielmehr auch für öffentlich-rechtliche
Forderungen, die in der Regel einer (im Insolvenzverfahren unzulässigen)
Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürfen, bei der Unanwendbarkeit des § 41 Abs.
1 InsO im Rahmen der Beurteilung des Aufrechnungsrechts der Behörden gerade
deshalb belassen, weil jedenfalls Steuern im Sinne der AO 1977 im
Insolvenzverfahren ungeachtet einer sonst erforderlichen Festsetzung durch die
Finanzbehörden fällig werden.
Ein anderes Ergebnis kann entgegen der Ansicht des FG nicht rechtfertigen, dass
das FA infolge der Rechtsauffassung des FG im Vergleich zu dem Privatrecht
unterworfenen Gläubigern insofern nicht schlechter gestellt wäre, als auch diese
einen gegen das FA gerichteten (Steuererstattungs- oder Vergütungs-)Anspruch
ebenfalls nicht sofort durch Aufrechnung realisieren können, sondern den Erlass
eines diesbezüglichen Verwaltungsaktes abwarten müssen. Denn diese "schwache"
Stellung des Erstattungs- und Vergütungsberechtigten hat nichts mit dem
anhängigen Insolvenzverfahren zu tun, sondern ergibt sich stets daraus, dass
solche Ansprüche des Steuerpflichtigen nach der gesetzgeberischen
Grundentscheidung in § 218 Abs. 1 AO 1977 der Festsetzung bedürfen, um fällig zu
werden, und der Steuerpflichtige diese Festsetzung weder selbst vornehmen noch
ohne Zeitverlust durchsetzen kann, ohne dass ein über sein als des Gläubigers
Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren in diesem Zusammenhang irgendeine
Bedeutung haben könnte.
3. Da das Urteil des FG dieser Rechtslage nicht entspricht, ist es aufzuheben (§
126 Abs. 3 FGO).
Die Sache ist spruchreif. Der Aufrechnung des FA stehen Aufrechnungsverbote (§
96 InsO) nicht entgegen, insbesondere nicht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Denn die
Forderung, gegen die das FA aufgerechnet hat, ist zwar erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens durch die berichtigte Lohnsteueranmeldung des Klägers
festgesetzt worden, sie war jedoch bereits vor Verfahrenseröffnung begründet,
was die Anwendung vorgenannter Vorschrift ausschließt (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791). Die
Aufrechnung des FA war auch nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen,
weil die Forderung des Klägers fällig geworden wäre, bevor die Aufrechnung
erfolgen konnte, bevor also die Gegenforderung des FA fällig geworden ist. Denn
die Forderung des Klägers auf Erstattung von Lohnsteuer ist erst mit der
Zustimmung des FA zu der diesbezüglichen Anmeldung im Oktober 2001 fällig
geworden, während die Gegenforderung des FA, wie ausgeführt, bereits
(spätestens) seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgerechnet werden
konnte.
Die Klage ist daher abzuweisen, weil der angefochtene Abrechnungsbescheid die
Rechtslage richtig dargestellt hat und den Kläger folglich nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
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