Wasserentnahme
(illegale) – Schadensersatzanspruch Gemeinde
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az: 2 S
1830/07
Beschluss vom
18.12.2007
In der Verwaltungsrechtssache wegen
Wasserabgabenbescheid hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 2. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 18. Dezember 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 12. Juli 2007 - 5 K 765/07 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Wassergebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2006 wird in Höhe von
52,16 EUR (betreffend den Monat April 2004) angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.506,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere statthafte Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs.
1 und 4 VwGO) ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht
hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen den Wassergebührenbescheid der
Antragsgegnerin vom 12.10.2006 abgelehnt, soweit mit diesem Gebühren für die
Jahre 1997 bis 2004 in Höhe von insgesamt 13.973,40 EUR festgesetzt wurden. Das
Verwaltungsgericht hätte aber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
anordnen müssen, soweit mit dem Bescheid vom 12.10.2006 darüber hinaus Gebühren
für den Zeitraum vom 20. bis 30.4.2004 in Höhe von 52,16 EUR (einschließlich 7 %
Mehrwertsteuer) festgesetzt wurden; denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen,
wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren
Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die
Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.).
Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende
Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, hat der Antragsteller
nicht substantiiert vorgetragen.
Aber auch für die Annahme der genannten ernstlichen Zweifel fehlt es an einer
ausreichenden Grundlage. Denn der Verfahrensausgang kann allenfalls als offen
bezeichnet werden.
1. Ernstliche Zweifel bestehen zunächst nicht hinsichtlich der Rechtsfrage, ob
die Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung - Wassergebühren für die vom
Antragsteller vor dem Wasserzähler entnommene Wassermenge - durch
Leistungsbescheid festsetzen kann. Zwar darf eine Gemeinde einen Ersatzanspruch,
den sie daraus herleitet, dass ihr ein Grundstückseigentümer im Rahmen eines
öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses einen Schaden
zugefügt hat, ohne gesetzliche Ermächtigung nicht durch Leistungsbescheid
geltend machen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 - NVwZ
1990, 388). Bei Entnahme von Frischwasser vor dem gemeindlichen Wasserzähler -
wie sie hier zwischen den Beteiligten streitig ist - steht der Gemeinde
allerdings sowohl ein satzungsrechtlicher Erfüllungsanspruch nach den §§ 39 ff.
der Satzung der Antragsgegnerin über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser -
Wasserversorgungssatzung – vom 26.9.1997 (im Folgenden WVS 1997) als auch ein
Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
entsprechend der Höhe der festzusetzenden Gebühren gegenüber dem Anschlussnehmer
zu (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 28.7.2003 -2 S 1390/03 -). Vor diesem
rechtlichen Hintergrund wird ungeachtet der missverständlichen Formulierung im
streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2006 (dieser spricht von
Schadensersatzforderungen) mit diesem bei sinnorientierter Auslegung der
satzungsrechtliche Erfüllungsanspruch und nicht der - ebenfalls bestehende -
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht. Denn zu
den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die Berücksichtigung der
Interessenlage von Behörde einerseits und Bürger andererseits. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass ein Verwaltungsakt nach dem
Willen der erlassenden Behörde einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben
soll; deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der
Vorzug zu geben, bei welcher dem Verwaltungsakt rechtliche Wirkung zukommt bzw.
bei welcher die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vermieden wird. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Auslegung auch mit der Interessenlage des betroffenen
Bürgers vereinbar ist.
Davon ist hier auszugehen. Wenn die Antragsgegnerin ihren satzungsrechtlichen
Erfüllungsanspruch grundsätzlich - also auch bei satzungskonformem Verhalten des
Anschlussnehmers - mit Bescheid geltend macht, kann der Anschlussnehmer bei
satzungswidrigem Verhalten erst recht nicht erwarten, von der Heranziehung der
Wassergebühren im Wege eines Verwaltungsakts verschont zu bleiben.
2. Ferner ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die von der
Antragsgegnerin geltend gemachten Wassergebühren dem Grunde nach entstanden
sind.
Da auf dem Grundstück „Öschle I in Hermentingen", für das die
streitgegenständlichen Gebühren erhoben wurden, nach den Feststellungen im
rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2005 - 3 Ds 21 Js
5624/04 - eine Frischwasserleistung, mit der u.a. Teile des landwirtschaftlichen
Gebäudes und ein Rinderstall (Boxenlaufstall - Stall Ost neu) mit Wasser
versorgt wurden, vor dem gemeindlichen Wasserzähler abzweigte und die über diese
Wasserleitung verbrauchte Wassermenge nicht mit einem von der Antragsgegnerin
angebrachten Wasserzähler (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 WVS 1997) gemessen wurde, war
die Antragsgegnerin befugt, die über diese Leitung entnommene Wassermenge gem. §
3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG a.F. in Verb. mit § 162 Abs. 1 AO zu schätzen (vgl. auch:
Senatsbeschluss vom 28.7.2003, aaO). Die genannten Vorschriften finden entgegen
der Ansicht des Antragstellers Anwendung; bei der streitgegenständlichen
Forderung handelt es sich - wie dargelegt - um den satzungsrechtlichen
Erfüllungsanspruch und nicht um eine „privatrechtliche Schuld".
3. Die geschätzten Wassergebühren dürften auch der Höhe nach im Wesentlichen
einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Im Einzelnen:
a) Zu Unrecht dürfte sich der Antragsteller gegen die Heranziehung von
Wassergebühren für den Zeitraum von Januar 1997 bis 31.3.2001 wenden (der vom
Amtsgericht abgeurteilte Zeitraum vom 1.4.2001 bis zum 20.4.2004 ist zwischen
den Beteiligten unstreitig). In der Anlage zum Bescheid vom 12.10.2006 hat die
Antragsgegnerin folgenden Sachverhalt festgehalten:
„Der Neubau Stall Ost (Boxenlaufstall) wurde im Jahr 1993 auf dem Anwesen von
Herrn Josef Steinhard (= der Antragsteller), Öschle 1 in Hermentingen begonnen.
Im Zuge der Baumaßnahme wurde die bereits vorhandene und nicht stillgelegte
Wasserleitung (vor dem Wasserzähler) weiterverwendet bzw. mit dieser Leitung
wurde ab diesem Zeitpunkt der neue Stall Ost sowie das UG des Wohnhauses mit
Frischwasser versorgt. Man kann daher von einer vorsätzlichen unberechtigten
Wasserentnahme ab dem Jahr 1994 ausgehen".
Diesem von der Antragsgegnerin festgestellten Sachverhalt ist der Antragsteller
nicht substantiiert entgegengetreten. Es genügt insbesondere nicht, wenn er die
Wasserentnahme im Zeitraum vor dem 1.4.2001 pauschal bestreitet. So fehlt
insbesondere jeder Vortrag dahingehend, dass und in welchem Zusammenhang die vor
dem gemeindlichen Wasserzähler abzweigende Frischwasserleistung erst im Jahre
2001 installierte bzw. in Betrieb genommen worden ist. Bei der Schilderung von
Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus
seiner persönlichen Sphäre sind konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende,
also „substantiierte" Angaben zu erwarten (Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 86 Rdnr. 74). Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor
diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte
Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Deshalb ist jedenfalls
für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer
„illegalen" Wasserentnahme des Antragstellers ab der Errichtung des
Boxenlaufstalls im Jahre 1993/1994 auszugehen; eine Heranziehung ab 1997 durfte
somit erfolgen.
Dass das Amtsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 23.11.2005 die „illegale"
Wasserentnahme lediglich im Zeitraum vom 1.4.2001 bis zum 20.4.2004 als erwiesen
ansah, ist dagegen rechtlich unerheblich. Im Rahmen verwaltungsgerichtlicher
Verfahren besteht keine strikte Bindung an die im Strafverfahren getroffenen
Feststellungen; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die
Entscheidungsgründe im Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2005 nach §
267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden sind und sich diesen Entscheidungsgründen
nichts Wesentliches für den Zeitraum vor dem 1.4.2001 entnehmen lässt; so fehlt
etwa eine Begründung dafür, warum die „illegale" Wasserentnahme erst ab dem
1.4.2001 anzunehmen sei.
b) Darüber hinaus dürfte auch die von der Antragsgegnerin verwendete
„Schätzmethode" nicht zu beanstanden sein. Diese hat der Schätzung für die
maßgeblichen Jahre 1997 bis 2003 einmal die geförderte Wassermenge im Ortsteil
Hermentingen zugrunde gelegt und von dieser Fördermenge zum anderen die über
Wasserzähler abgerechneten Mengen abgezogen und die danach errechnete
Differenzmenge (nach Abzug eines pauschalen Frischwasserverlusts im
Leitungsnetz) in Ansatz gebracht. In einem zweiten Schritt wurde die über den
Zeitraum von sieben Jahren errechnete Menge in einen monatlichen „Wasserschwund"
umgerechnet. Einwendungen gegen die „Schätzmethode" an sich hat der
Antragsteller nicht vorgetragen. Auch die geschätzte Wassermenge von 116 cbm
Frischwasserverbrauch für das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers im
Monat begegnet - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - keinen
durchgreifenden Bedenken. Gerichtsbekanntermaßen ist die Rinderhaltung - laut
Urteil des Amtsgerichts hält der Antragsteller auf seinem Anwesen um die 50
Rinder - mit einem außergewöhnlich hohen Wasserverbrauch verbunden; auch hat der
Antragsteller nicht etwa - unter Hinweis auf seinen Wasserverbrauch nach April
2004 (nachdem die illegale Wasserentnahme abgestellt worden ist) - dargetan,
dass die zugrunde gelegte Frischwassermenge von 116 cbm unplausibel bzw. nicht
nachvollziehbar sei.
c) Soweit die Antragsgegnerin schließlich von der geschätzten jährlichen
Wassermenge jeweils 10 % im Hinblick auf den allgemeinen Frischwasserverlust im
Leitungsnetz in Abzug gebracht hat, ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu
bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat zwar bislang den vorgenommenen Abzug nicht
näher begründet; dieser dürfte wohl auf einer Schätzung des Wassermeisters
beruhen, ohne dass die Schätzgrundlage dafür allerdings offengelegt worden ist.
Auch der Antragsteller hat aber seine Behauptung, die angenommene Schwundquote
von 10 % sei wesentlich zu gering, nicht näher erläutert. Sein Hinweis, „in den
zurückliegenden Jahren sei es zu einer Reihe von Wasserrohrbrüchen gekommen",
bleibt substanzlos und wird gerade nicht durch die Schilderung konkreter Fälle
belegt. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund muss die weitere Aufklärung des
Sachverhalts - insbesondere hinsichtlich des allgemeinen Frischwasserverlustes
im Leitungsnetz - dem Widerspruchsverfahren bzw. einem sich eventuell
anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, was die dargelegte
Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs rechtfertigt.
d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte aber ein Erfolg des
Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als dessen
Misserfolg sein, soweit die Antragsgegnerin für den Monat April 2004 einen
Frischwasserverbrauch von 116 cbm zugrunde gelegt und damit den Monat April
vollständig in die Gebührenerhebung einbezogen hat. Denn die „illegale"
Wasserentnahme wurde - nach Aktenlage - am 20.4.2004 entdeckt und abgestellt;
konsequenterweise darf der Frischwasserverbrauch nur bis zum 20.4.2004 geschätzt
werden mit der Folge, dass statt 116 cbm lediglich 77 cbm anzusetzen sind.
Ausgehend von dieser Schätzgrundlage errechnet sich bei einer Verbrauchsgebühr
von 1,25 EUR/cbm für den Monat April 2004 eine Netto-Wassergebühr von 96,25 EUR
anstatt der von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebühr von 145,-- EUR. Der
sich daraus ergebende Differenzbetrag von 48,75 EUR einschließlich 7 %
Mehrwertsteuer (= 52,16 EUR) wurde im Bescheid vom 12.10.2006 zu Unrecht
festgesetzt. Nach Aktenlage konnte ab dem 20.4.2004 die gelieferte Wassermenge
wieder vollständig durch eine gemeindliche Messeinrichtung (Wasserzähler)
festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 WVS 1997), so dass ab diesem Zeitpunkt kein
Anlass mehr für die Schätzung der Wassermenge bestand.
4. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller ferner auf die Verjährung der
Forderung.
Nach § 169 Abs. 1 AO, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG a.F. auf Kommunalabgaben
sinngemäß anzuwenden ist, ist eine Festsetzung von Abgaben nicht mehr zulässig,
wenn die Festsetzungsfrist, die für Kommunalabgaben grundsätzlich vier Jahre
beträgt, abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt allerdings nach § 3 Abs.
1 Nr. 4 c) KAG in Verb. mit § 169 Abs. 2 S. 2 AO 10 Jahre, soweit eine Abgabe
hinterzogen worden ist. Hier bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsteller die Straftat einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (§ 5 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 KAG a.F.) verwirklicht hat.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KAG a.F. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
unter Verstoß gegen gesetzliche Pflichten über abgabenrechtlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Diesen Tatbestand
dürfte der Antragsteller in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt haben.
Denn nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom
23.11.2005 hat der Antragsteller die Wasserleitung vor dem gemeindlichen
Wasserzähler „in einer Vielzahl von Fällen zur unberechtigten ungezählten
Wasserentnahme in der Absicht genutzt, das entnommene Wasser nicht zu bezahlen".
Diese Feststellung impliziert gleichzeitig, dass der Antragsteller vorsätzlich
das Sonderdelikt des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KAG a.F. begangen hat, indem er - der
zur Aufklärung abgabenrechtlich erheblicher Tatumstände besonders verpflichtet
war - es unterlassen hat, die „illegale" Wasserentnahme über die Wasserleitung
vor dem gemeindlichen Zähler der Antragsgegnerin mitzuteilen. Im Übrigen hat der
Antragsteller selbst nicht bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass er vom Amtsgericht Sigmaringen
nicht wegen Abgabenhinterziehung, sondern lediglich wegen Unterschlagung
verurteilt worden ist; die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2
S. 2 AO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung nicht
voraus, es reicht vielmehr die Verwirklichung des Straftatbestands. Gilt nach
alledem die 10-jährige Festsetzungsverjährung, durfte die Antragsgegnerin die
Forderungen jedenfalls ab dem Jahr 1997 geltend machen.
Schließlich kann dem geltend gemachten Erfüllungsanspruch auch nicht der Gedanke
der Verwirkung entgegengehalten werden. Der Grundsatz der Verwirkung ist als ein
Fall des auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und
Glauben anzusehen. Der Zeitablauf allein und bloßes Stillschweigen der Behörde
reicht für eine Verwirkung grundsätzlich nicht aus. Hinzu kommen muss ein
Verhalten des Berechtigten (= der Gemeinde), auf Grund dessen der Betroffene zu
der Annahme berechtigt war, dass die Behörde ihren Anspruch nicht (mehr) geltend
machen will. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht ersichtlich. Da der
Antragsgegnerin die „illegale" Wasserentnahme des Antragstellers nicht bekannt
war, sind – entgegen der Ansicht des Antragstellers - die jährlichen
Wassergebührenbescheide, die auf den Angaben des gemeindlichen Wasserzählers
beruhten, nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Dass im
Übrigen der Gedanke der Verwirkung zugunsten des Antragstellers - im Hinblick
auf die von ihm verwirklichte Abgabenhinterziehung - von vornherein ausscheidet,
liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1
GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.