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Vom Arzt bescheinigte HWS-Distorsion kann nicht durch ein abstraktes Kfz-technisches Gutachten erschüttert werden!

Verfasser: Dr. Christian Kotz


Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 5 U 195/99

Verkündet am 05.12.2000

Vorinstanz: LG Hof – Az.: 11 O 428/98


Leitsatz: (nicht amtlich vom Verfasser herausgearbeitet):

1. Die durch einen Arzt festgestellte Verletzung (hier HWS-Distorsion), wird durch ein Kfz-technisches Gutachten, das zudem unter den Vorbehalt bestimmter medizinischer Bedingungen gestellt ist, nicht erschüttert.

2. Dies kann auch nicht damit erschüttert werden, daß man behauptet, es würde sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose des entsprechenden Arztes handeln.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt:

Endurteil:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.8.1999 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.667,11 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 31.7.1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,– DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 31.7.1998 zu zahlen.

II. Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch 903,36 DM zu tragen.

Von den übrigen Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 60 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 23 %, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 17 % gesamtschuldnerisch zu tragen.

Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug haben die- Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 23 %, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 17 % gesamtschuldnerisch zu tragen.

Von den übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug hat der Kläger 60 % zu tragen.

Von den übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im ersten Rechtszug hat der Kläger 77 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) 15 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 10 % gesamtschuldnerisch zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) 15 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 10 % gesamtschuldnerisch zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren hat der Kläger 75 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug hat der Kläger 85 % zu tragen..

Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer des Klägers beträgt 12.563,82 DM.

Die Beschwer der Beklagten zu 2) und 3) beläuft sich auf 4.667,11 DM, die der Beklagten zu 1) auf 2.667,11 DM.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 1.11.2000 auf 11.792,66 DM und ab dem 2.11.2000 auf 17.230,93 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) ist teilweise begründet.

Der Kläger ist berechtigt von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7 Abs.l, 18 Abs.l StVG, 3 Nrn.l u.2 PflVG Schadensersatz in Höhe von 2.667,11 DM, sowie von den Beklagten zu 2) und 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,– DM gemäß §§ 823 Abs.l, 847 Abs.l BGB, 3 Nrn.l.u.2 PflVG zu fordern.

Aufgrund des Unfallgeschehens vom 8. Januar 1998 gegen 16.30 Uhr auf der Bundesstraße 15, an der Ausfahrt Moschendorf/Wunsiedler Straße sind die Beklagten gegenüber dem Kläger in vollem Umfang schadensersatzpflichtig; dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach Ausgleich des materiellen Fahrzeugschadens des Klägers, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet dem Kläger den Verdienstentgang, wie auch den Mietausfall hinsichtlich des Fahrschulwagens des Klägers zu ersetzen. Darüber hinaus schulden die Beklagten zu 2) und 3) als Fahrzeugführerin bzw. Versicherer dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,– DM.

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht gegenüber der Beklagten zu 1) als Fahrzeughalterin.

Weitergehende Forderungen des Klägers sind unbegründet; insoweit waren die Berufung zurückzuweisen und die Klage im übrigen abzuweisen.

I.

Infolge des Unfalls vom 8. Januar 1998 erlitt der Kläger, neben einer diskreten Zungenbißwunde, auch eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule. Hiervon ist der Senat überzeugt aufgrund des Berichtes des Durchgangsarztes Prof. Dr. Dr. X vom Klinikum Hof am Unfalltag. Dieser beantwortete die vorgedruckte Frage:

„7. Diagnose (wenn schon einwandfrei zu stellen“) mit „HWS-Distorsion“, stellte also keine Verdachtsdiagnose.

Ferner verordnete er ein verschreibungspflichtiges Medikament sowie das Tragen einer Schanz’schen Halskrause und stellte bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule fest.

Die damit festgestellte Verletzung wird durch ein Kfz-technisches Gutachten, das zudem unter den Vorbehalt bestimmter medizinischer Bedingungen gestellt ist, nicht erschüttert.

II.

Dem Kläger steht wegen der unfallbedingt erlittenen HWS-Distorsion gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Fahrzeugführerin und Versicherer gemäß §§ 823 Abs.l, 847 Abs.1 BGB, 3 Nrn.1, 2 PflVG ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,– DM zu.

Bei Bemessung dieses Betrages hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger wegen der HWS-Distorsion in der Zeit vom 9. Januar bis 15. Februar 1998, wie auch vom 1. März bis 14. März 1998 arbeitsunfähig erkrankt war und in dieser Zeit an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im HWS-Bereich litt, die mit medikamentöser und physikalischer Therapie behandelt wurde.

Im Hinblick auf diese unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 2.000,– DM für angemessen, aber auch für ausreichend.

Gegenüber der Beklagten zu 1) als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs besteht mangels Verschuldens kein Schmerzensgeldanspruch; im Rahmen der §§ 7 Abs.l, 11 StVG ist Schmerzensgeld nicht zu zahlen.

Daher war die Berufung insoweit zurückzuweisen und die Klage auf Schmerzensgeld hinsichtlich der Beklagten zu 1) im übrigen abzuweisen.

III.

Dem Kläger ist von den Beklagten als Gesamtschuldnern der unfallbedingte Verdienstentgang zu ersetzen.

Zur Berechnung des entgangenen Verdienstes des Klägers stützt sich der Senat auf die klägerseits vorgelegte Bestätigung der Fahrschule Y vom 27. Oktober 2000, für die der Kläger zum Unfallzeitpunkt tätig war.

Danach ergibt sich für die Monate Juli bis Dezember 1997 eine monatliche Durchschnittszahl von 167 Fahrschulübungsstunden des Klägers als Fahrlehrer.

Hiervon sind monatlich 140 Stunden mit der Zahlung des monatlichen Grundgehalts von 1.960,– DM seitens der Firma Y den Kläger abgegolten.

Darüber hinaus erteilte der Kläger im obengenannten Zeitraum durchschnittlich 16 Stunden theoretischen Unterricht pro Monat. Diese monatlich 43 Überstunden wurden seitens der Firma Y mit jeweils 14,– DM vergütet.

Bezogen auf die unter II. benannte Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers, ergibt sich eine Ausfallzeit von 1,33 Monaten und somit von 57,33 anrechenbaren Überstunden. Hieraus errechnet sich ein Verdienstentgang von 802,66 DM.

In der Zeit vom 1.3. bis 14.3.1998 erhielt der Kläger von der Firma Y keine anteilige Entgeltfortzahlung in Höhe von 980,– DM, sondern lediglich Krankengeldleistungen in Höhe von 674,24 DM. Der sich insoweit ergebende Differenzbetrag von 305,76 DM stellt unfallbedingt entgangenen Verdienst des Klägers dar; so daß sich ein Gesamtbetrag von 1.108,42 DM errechnet.

Die ausgefallenen Theorie- und Übungsstunden wurden von anderen Fahrlehrern abgehalten und konnten vom Kläger somit nicht nachgeholt werden.

IV.

Weiterhin ist dem Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein unfallbedingter Mietausfallschaden in Höhe von 1.558,68 DM zu ersetzen.

Auch insoweit stützt sich der Senat auf die vorgenannte Bestätigung der Firma Y.

Für die sich im monatlichen Durchschnitt ergebenden 167 Fahrschulübungsstunden hätte die Firma Y das Fahrzeug des Klägers bei einem Mietzins von 13,– DM pro Stunde angemietet.

Unter Bezugnahme auf die unter II. berechnete unfallbedingte Ausfallzeit des Klägers von 1,33 Monaten, ergibt sich ein Umfang von 222,67 Stunden, für die die Firma das Fahrzeug des Klägers angemietet hätte.

Von dem Stundensatz von 13,– DM sind jedoch die Vorhalte- und Betriebskosten des Klägers abzuziehen, die der Senat gemäß 287 ZPO auf 6,– DM pro Stunde schätzt.

Mithin errechnet sich ein Mietausfallschaden des Klägers von 1.558,69 DM. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers ist unbegründet.

Die Schmerzensgeld- wie auch Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß §§ 284, 288 BGB mit 4% seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Ein weitergehender Zinsanspruch des Klägers gemäß Antrag vom 2.11.2000 besteht mangels schlüssigen Vortrages nicht.

V.

Die mit Schriftsatz vom 2.11.2000 erweiterte Klage auf

– Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 8. Januar 1998,

– Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.831,92 DM, sowie

– für Fahrkosten des Klägers anläßlich der Heilbehandlungsmaßnahmen und pauschaler Unfallkosten (50,– DM) von insgesamt 199,70 DM war als unbegründet abzuweisen.

Der Feststellungsantrag, geltend gemachter Haushaltsführungsschaden, wie auch der vorgenannte Fahrtkostenersatzanspruch beruhen auf neuem, im Rahmen der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 2.11.2000 gebrachten Tatsachenvortrag des Klägers.

Der Beklagtenvertreter hat diesen neuen Tatsachenvortrag im Termin vom 14.11.2000 bestritten und als verspätet gerügt.

Gemäß §§ 527, 296 Abs. l ZPO weist der Senat diesen der Klageerweiterung zugrunde liegenden neuen Tatsachenvortrag des Klägers als verspätet zurück (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 527 RdNr.3).

Der neue Tatsachenvortrag ist verspätet, da er entgegen § 519 ZPO – nach Ablauf der Berufungsfrist per 25.10.1999, erst am 2.11.2000 getätigt wurde.

Die Zulassung des bestrittenen Tatsachenvortrags des Klägers führte zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, da über die streitigen Tatsachen Beweis zu erheben wäre.

Trotz entsprechenden Hinweises des Senats im Termin vom 14.11.2000 benannte der Kläger keinen Entschuldigungsgrund für die Verspätung seines neuen Tatsachenvortrags.

Die Forderung in Höhe von 50,– DM für pauschale unfallbedingte Kosten ist unbegründet, da dieser Anspruch von der Beklagten zu 3) bereits mit dem Ersatz des Fahrzeugschadens erfüllt wurde.

VI.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 92, 97 Abs. l, 100, 269 Abs.3 ZPO, §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und §§ 546 Abs.2 ZPO, 12, 14, 25 GKG.

 

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