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Hund: mit Toilettenpapier Waschbecken verstopft und Wasserhahn geöffnet – Haftung?

Landgericht Hannover

Az.: V 19 S 1968/99

Verkündet am: 23. März 2000

Vorinstanz: Amtsgericht Hannover – Az.: 548 C 10899/99


In dem Rechtsstreit hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 20001 für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

– Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.-

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz i.H.v. 9.132,38 DM nebst 5 % Zinsen ab dem 05.02.1999 gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus § 67 I l VVG i.V.m. pVV des Mietvertrages.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Haftung des Beklagten entsprechend § 61 VVG lediglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht anders zu behandeln ist, als wenn er selbst die Versicherung abgeschlossen hätte. Dies beruht auf einer stillschweigenden Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung, die zwischen dein Beklagten und seinem Vermieter zustande kam. Eine solche ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Der Beklagte wurde als Mieter einer Wohnung an den Kosten der Gebäudeversicherung durch eine Umlage in gleichem Maße beteiligt wie sein Vermieter, der Vertragspartner der Versicherung war. Auch wenn der Beklagte selbst nicht Vertragspartei wurde, kann er aber erwarten, dass seiner Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, nämlich genau wie der Vermieter lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften. Der Vermieter kann im Gegenzug kein berechtigtes Interesse daran haben, sich Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung des Schadens beigetragen hat (BGH ZMR 1996, 184,186; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 228, 229).

Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche durch Einbeziehung seiner Privathaftpflichtversicherung regeln könnte, schlägt nicht durch. Eine solche Einbeziehung wäre unbillig, weil der Beklagte bereits anteilig die Kosten der Gebäudeversicherung des Vormieters übernommen hat und ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen. .

Schliesslich wird auch die hier als Klägerin auftretende Versicherung durch eine stillschweigende Haftungsbeschränkung zwischen Vermieter und Mieter nicht schlechter gestellt als bei einer Eigennutzung der Mietsache durch den Vermieter. Sollte ein grösseres Haftpflichtrisiko aufgrund einer Vielzahl von in dem Haus lebenden Mietparteien gegeben sein, dann kann dies durch höhere Haftpflichtprämien abgedeckt werden.

Insoweit befindet sich das erkennende Gericht im Hinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 13.12.1995 ZMR 1996, 184 f). In dem dortigen Rechtsstreit hat der BGH die anteilige Übernahme der Kosten einer Feuerversicherung durch den Mieter als stillschweigende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen, so dass die Klägerin (Versicherung), für den aufgrund eines Wohnungsbrandes eingetretenen Schaden aufkommen musste. Auch wenn es in dem BGH Fall nicht um einen Wasserschaden und eine Gebäudeversicherung, sondern statt dessen um einen Wohnungsbrand und eine Feuerversicherung geht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dort angestellten Erwägungen nicht auch für den hier behandelten Fall übernommen werden können.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Tatsache, dass hier nicht nur Schäden an der Wohnung des Beklagten eingetreten sind, sondern auch an zwei darunter liegenden Wohnungen. keine Auswirkungen auf die konkludente Haftungsbegrenzungsvereinbarung, die auch diese Schäden umfasst. Wollte man eine Haftungsbegrenzung aufgrund der lediglich anteiligen Zahlung der Versicherungsprämien nur auf die Wohnung des Beklagten begrenzen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass der Beklagte den gesamten Gebäudeversicherungsbeitrag leisten musste, wenn er auch die durch ihn verursachten Schäden an anderen Mieteinheiten abdecken wolle. Und dies musste jeder Mieter des Gebäudes tun, um voll abgesichert zu sein. Folge wäre, dass die Versicherung ein Vielfaches der eigentlich geschuldeten Prämien erhalten würde. Die Unbilligkeit einer solchen Lösung erklärt sich von selbst.

Ein nach alledem für die Haftung des Beklagten erforderliches vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist nicht gegeben. Von einem grob fahrlässigen Handeln kann nur dann ausgegangen werden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten musste, wobei auch subjektive Umstände in der Weise zu berücksichtigen sind, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (BGH 10, 16; 89, 161: Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 277 BGB Rn2).

Der durch das Verhalten des Hundes verursachte Schaden war für den Beklagten nicht vorhersehbar und musste ihm auch nicht ohne weiteres einleuchten, da er auf einer Verkettung unglücklicher Umstände beruht. Dass das Belassen der Toilettenpapierrolle im WC zu einer Zerfetzung durch den Hund führt, ist noch vorhersehbar. Der Beklagte musste jedoch nicht damit rechnen, dass sein Hund

1. mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und

2. dann den Wasserhahn öffnet.

wodurch es dann zu einem Überlaufen des Wassers und dem Wasserschaden in seiner und den beiden unter ihm liegenden Wohnungen kam. Vielmehr ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er aus seiner Sicht alles zur Verhinderung eines Schadens erforderliche getan hat. So hat er das Gäste-WC bis auf die Toilettenrolle leergeräumt, seine Nachbarn gebeten ihn über Handy zu informieren, falls der Hund unruhig werden sollte und überdies musste sich dem Beklagten der Schaden schon deshalb nicht aufdrängen, weil der Hund bereits mehrfach eingesperrt wurde, ohne negativ aufgefallen zu sein.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz i.H.v. 9132,38 DM nebst 5 % Zinsen ab dem 05.02.1999 gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 67 I l VVG i.V.m. § 833 S. l BGB.

Zwar liegen die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB vor. Ein Rückgriffsanspruch der Klägerin würde jedoch im Hinblick auf § 61 WG ebenfalls nur dann bestehen, wenn dem Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele. Über die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle der vertraglichen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus gilt die Haftungsbeschränkung auch bei deliktischen Ansprüchen und dabei auch solchen aus Gefährdungshaftung. Denn die Haftungsbeschränkung bei vertraglichen Ansprüchen beruht auf dem Gedanken, daß der Mieter, der die Versicherungsprämie (anteilig) bezahlt, gegenüber der Versicherung nicht schlechter stehen soll als der Versicherungsnehmer selbst. Dies wird bei einer Haftung aus pVV des Mietvertrages durch eine stillschweigende vertragliche Haftungsbegrenzung im Hinblick auf § 61 VVG erreicht. Diese Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die Haftung des Mieters aus deliktischen Tatbeständen mit der Folge, daß eine Gefährdungshaftung aus § 833 BGB ausgeschlossen ist. Denn der Versicherungsnehmer selbst könnte, auch wenn er an sich nach § 833 BGB haftet, von der Versicherung wegen der Haftungsbegrenzung des § 61 VVG nicht in Regreß genommen werden. Wenn man davon ausgeht, daß der Mieter der die Versicherungsprämie zahlt, nicht schlechter stehen soll als der Versicherungsnehmer, dann muß dies auch für die Haftung aus Delikt gelten.

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