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Geisterfahrt in Unfallverursachungsabsicht
BGH
Az: 4 StR 594/05
Urteil vom 16.03.2006
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und
die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen
Mordes in Tateinheit mit dreifacher gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es
hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und
eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf
die Sachbeschwerde gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision
seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach versuchten
Mordes und die Verhängung einer höheren Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben
keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen 1.15 Uhr von
der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach Hause zurückgekehrt. Er war
darüber verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch eingeschlafen war,
ein Büschel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut abzureagieren, fuhr der
Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmitgliedern genutzten Opel Zafira
zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung Regensburg. Gegen 3.30 Uhr verließ
er bei Schwarzach die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer
einzuschalten, über die Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die
Autobahn. Dort setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das
Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm
ein Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit
seinem Fahrzeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das
entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der
Standspur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht,
einen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in
Kauf, dass durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere
Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm war bewusst, dass
die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit rechneten, dass ihnen
ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der Führer des Fahrzeugs keine
Möglichkeit haben würde, einen Unfall zu vermeiden. Als eine Kollision der
Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden Fahrspur für den
Angeklagten und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs objektiv durch eine
Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht
ausschließbar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das Licht an seinem
Fahrzeug ein, um den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam
zu machen. Dieser versuchte nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr
gelang. Die Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich
zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten geführte Opel Zafira
kollidierte, befanden sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf
dem Rücksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter
sitzende vierjährige Tochter erlitten tödliche Verletzungen. Der Führer des
Fahrzeugs und seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden Töchter wurden
schwer verletzt.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der
Aufklärungspflicht rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember
2005 Bezug genommen.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
a) Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht
beanstandete Beweiswürdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters.
Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem
Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher
Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die
Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Kuckein in KK-StPO 5.
Aufl. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die
Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Autobahn bewusst
in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entgegenkommende Fahrzeug
zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der Auffassung der Revision
auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt. Dabei hat es sich, beraten
durch vier Sachverständige, umfassend auch mit den vom Angeklagten behaupteten
Umständen (Alkoholisierung, Übermüdung und Unterzuckerung), die zu einer
kurzfristigen Erinnerungslosigkeit geführt haben sollen, auseinandergesetzt und
eine so genannte Geisterfahrt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der
vom Landgericht insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision
mit dem entgegenkommenden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene - hier zudem
nahe liegende - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich
herbeigeführt hat, ist möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
b) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei
Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist ebenfalls
hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die
Urteilsausführungen auch insoweit keinen Erörterungsmangel auf. Das Landgericht
hat sich - allerdings im Rahmen seiner Ausführungen zur inneren Tatseite - mit
der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aus einem der in §
20 StGB bezeichneten Gründe, soweit sie nach den hier gegebenen Umständen in
Betracht zu ziehen waren, ausführlich auseinandergesetzt und im einzelnen
dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, eine affektive
Störung, eine Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine durch den "Ärgeraffekt" und
die alkoholische Beeinträchtigung ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung
ausgeschlossen werden können.
c) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch soweit
sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes betrifft,
keinen Rechtsfehler auf.
aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit
gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt
sein, wenn - wie hier - ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach
nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine
Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die
Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168
m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt.
Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem
das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß, aber auch die Insassen weiterer
entgegenkommender Kraftfahrzeuge gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum
Überholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß
mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte
Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug
gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war für den Angeklagten nicht
beherrschbar. Dieser hatte durch die für die entgegenkommenden
Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt "in besonderer Rücksichtslosigkeit" eine
Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen. Er hatte es nicht
in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von
ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet
werden konnten (vgl. BGH aaO).
bb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt.
Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer einschaltete,
steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm
entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz
geführten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem
Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit
seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu
diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen bestand
auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die danach bis zur
Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des PKW, keine
Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Nach
den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die Insassen des
entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der Führer des
Fahrzeugs keine Möglichkeit haben würde, den Unfall zu vermeiden.
Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Annahme des Landgerichts,
dass der Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der Arglosigkeit der
Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ausgenutzt hat,
rechtlicher Nachprüfung stand.
Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein setzt
voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit des
Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st.
Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140
m.N.). Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der
Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür
sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR
StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive
Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167,
168 m.N.). Wird das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings
besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein
Ende setzen will, einer Darlegung der Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme
des Ausnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem derartigen Fall in der
Regel die Möglichkeit nicht fern liegen wird, dass der Täter sich der Bedeutung
der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat nicht
bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer
ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit jedoch nicht.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, musste der Angeklagte, um
den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen, insbesondere den
Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs überraschen, und fuhr deshalb ohne Licht.
Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des entgegenkommenden
Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des Tatplans.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch
keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt.
1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem dreifach versuchten
Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, mit strafbefreiender
Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision das Licht an seinem
Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines
strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erfüllt, denn der
Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in dubio
pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen freiwillig
die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwerfer
ermöglichte der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs, einen
Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur überlappend im
Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts, dass dieses
Verhalten des Angeklagten zumindest mitursächlich dafür war, dass die Personen,
die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödlichen Verletzungen
erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Täter - wie hier
- eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat
mindestens mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; BGHSt 33, 295, 301, jew.
m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB strafbefreiender Rücktritt setzt
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht voraus, dass der Täter, der
die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies - wovon das Landgericht
zutreffend zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist - auch anstrebt, unter
mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale"
gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des
Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst mit bedingtem
Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, dass er beim Einschalten der
Scheinwerfer - nicht ausschließbar (UA 33/34) - davon ausging, dass der Unfall
dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. BGH VRS 61, 262, 263), mithin den für
möglich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte.
2. Auch die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld
verhängten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler
auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat, denn
auch bei einer wegen der Schwere der Schuld zu verhängenden Jugendstrafe ist
deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur
BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.).
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