Gaststättenerlaubnis – Widerruf wegen Steuerrückstände
Verwaltungsgericht Koblenz
Az: 1 K
1956/07
Urteil vom
17.06.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e
g e n Gaststättenerlaubnis hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis.
Unter dem 28. September 1998 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der
Schank- und Speisewirtschaft „D." in 56727 Mayen.
Nachdem der Beklagten das Finanzamt Mayen unter dem 2. Dezember 2004 mitgeteilt
hatte, dass der Kläger aus seiner gewerblichen Betätigung Steuerrückstände in
Höhe von 17.595,17 Euro habe, leitete sie am 9. Dezember 2004 ein
Gewerbeuntersagungsverfahren ein, das in der Folgezeit auf Bitte des Finanzamtes
zum Ruhen gebracht wurde, weil der Kläger bis dahin ausstehende
Steuererklärungen eingereicht und Teilzahlungen geleistet hatte.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 bat das Finanzamt Mayen, das
Gewerbeuntersagungsverfahren fortzusetzen, weil der Kläger wiederholt
Steuererklärungen bzw. -voranmeldungen nicht abgegeben und
Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten habe, wodurch die Abgabenrückstände auf
22.517,56 Euro angestiegen seien.
Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2006 zum
beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis an. Dies nahm der Kläger zum
Anlass, dem Finanzamt Mayen über seinen Steuerberater mit Schreiben vom 21.
September 2006 einen Zahlungsplan für die bestehenden Steuerrückstände
vorzuschlagen. Danach sollten eine Einmalzahlung von 2.000,00 Euro sowie
monatliche Raten von 500,00 Euro erbracht und die laufenden Steuern fristgerecht
zu den Fälligkeitsterminen entrichtet werden. Das Finanzamt lehnte jedoch mit
Schreiben vom 26. September 2006 einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung
und eine Aussetzung des gaststättenrechtlichen Verfahrens aufgrund des zu langen
Tilgungszeitraumes und des bisherigen Zahlungsverhaltens des Klägers ab und
verwies auf die Höhe der derzeitigen Rückstände von insgesamt 23.584,44 Euro.
Nachdem das Finanzamt Mayen auch einem weiteren Tilgungsangebot des Klägers die
Zustimmung versagt hatte, widerrief die Beklagte nach erneuter Anhörung des
Klägers mit Bescheid vom 29. November 2006 die dem Kläger erteilte
Gaststättenerlaubnis und forderte ihn unter Androhung der Versiegelung der
Gasträume auf, den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft mit Bestandskraft
des Bescheides einzustellen. Gleichzeitig setzte sie für den Bescheid
Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,60 Euro fest. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der Kläger sei offensichtlich nicht bereit oder in der Lage, seinen
Verpflichtungen als Gastwirt nachzukommen. Durch die Nichtentrichtung von
Steuern, insbesondere der treuhänderisch zu verwaltenden Umsatzsteuer,
verschaffe er sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Gaststättenbetreibern. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen
Situation seien nicht erkennbar, und der Kläger biete nicht die Gewähr, künftig
seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen und sei als Gastwirt
unzuverlässig. Zur Durchsetzung der Betriebseinstellungsverfügung erscheine der
unmittelbare Zwang durch Versiegelung der Gaststättenräume das geeignete und
zweckmäßige Zwangsmittel. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr setze sich zusammen
aus der Mindestgebühr von 15,00 Euro und den Postzustellungsgebühren.
Hiergegen legte der Kläger am 29. Dezember 2006 Widerspruch ein und machte
geltend, er bemühe sich um eine Tilgung seiner Steuerrückstände und habe am 4.
Dezember 2006 einen Betrag von 634,26 Euro beglichen. Nach dem Weihnachts- und
Neujahrsgeschäft werde er weitere Zahlungen leisten.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte das Finanzamt Mayen der Beklagten mit,
dass sich die Rückstände des Klägers auf 21.517,26 Euro beliefen und seit dem
26. November 2006 insgesamt 1.515,20 Euro auf die Altrückstände gezahlt worden
seien. Des Weiteren sei die fällige Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2006 in
Höhe von 1.265,92 Euro vom Kläger nicht gezahlt worden.
Am 12. April 2007 sprach der Kläger bei dem Vorsitzenden des
Stadtrechtsausschusses vor und erklärte, auf seine Steuerschuld sofort einen
Betrag von 10.000,00 Euro zahlen zu können. In der mündlichen Verhandlung des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. April 2007 wurde der Kläger auf
einen inzwischen getätigten Hauskauf angesprochen und sodann die Verhandlung bis
Ende August 2007 mit der Maßgabe vertagt, dass der Kläger innerhalb der nächsten
sechs Wochen einen mit seinem Steuerberater erarbeiteten Tilgungsplan vorlegen
und ab Mai 2007 bis zur Umsetzung des Tilgungsplanes monatlich 1.000,00 Euro an
die Finanzkasse überweisen solle. Nachdem weder der Tilgungsplan vorgelegt noch
die monatlichen Zahlungen an die Finanzkasse geleistet worden waren, wurde der
Widerspruch des Klägers am 9. Oktober 2007 vor dem Stadtrechtsausschuss der
Beklagten erneut verhandelt und sodann mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober
2007 unter Wiederholung und Vertiefung der Widerrufsgründe aus dem Bescheid vom
29. November 2006 zurückgewiesen. Zu jenem Zeitpunkt betrugen die
Steuerrückstände des Klägers rund 24.200,00 Euro.
Mit seiner am 29. November 2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er
könne sofort monatliche Zahlungen von 1.000,00 Euro auf seine Rückstände leisten
und komme zudem seinen laufenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Stadt Mayen vom 30.
Oktober 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe inzwischen Zahlungsrückstände gegenüber dem
Finanzamt in Höhe von 29.437,62 Euro und sei wirtschaftlich leistungsunfähig, da
er im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und bereits die eidesstattliche
Versicherung nach § 284 Abgabenordnung (AO) geleistet habe. Zudem sei es
zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt gewillt sei, seinen Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen, da er trotz seiner Schulden zwei vermietete Hausgrundstücke nicht
in liquide Mittel umgewandelt habe und im laufenden Verfahren auf den Namen
seiner Ehefrau ein weiteres Hausgrundstück angekauft worden sei.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu
den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und aus den
vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der gaststättenrechtliche Bescheid vom 29. November 2006 ist in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 30. Oktober
2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in §
15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Danach ist die Erlaubnis zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr.
1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass ein Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
Einem Gewerbetreibenden fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er nach
dem Gesamteindruck seines Verhaltens zum Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig
ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996, Gewerbearchiv
1999, 72). Ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung wiederum dann, wenn sie im
Einklang mit geltendem Recht steht, wozu unter anderem die Erfüllung der mit der
Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten
gehört. Dagegen verstößt ein Gewerbetreibender gegen die Grundsätze der
ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, wenn er im Zustand der wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit, also ohne ausreichende Geldmittel oder überschuldet, ein
Gewerbe ausübt und so die Allgemeinheit gefährdet. Auf die Ursache der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens kommt es nicht
an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betroffene aus seiner wirtschaftlichen
Lage nicht die gebotenen Konsequenzen zieht und seine gewerbliche Tätigkeit
einstellt. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht nur dann Anlass, wenn der
Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden an einem
Sanierungskonzept arbeitet, so dass die baldige Besserung seiner Lage zu
erwarten ist.
Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig
erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im
Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht
sind; auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine
steuerlichen Verpflichtungen in Zukunft erfüllen wird, von Bedeutung (BVerwG,
Beschluss vom 11. Dezember 1996, a.a.O.). Unerheblich ist hingegen, ob sich die
Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder aus exakt ermittelten
Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988,
Gewerbearchiv 1988, 162).
Vorliegend bestehen keine Zweifel, dass dem Kläger die erforderliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit die Zuverlässigkeit im Sinne des §
4 Abs. 1 Nr. 1 GastG fehlt. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
betrugen seine Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Mayen rund 24.200,00
Euro. Allein die Höhe dieses Betrages sowie der Umstand, dass der Kläger im
Schuldnerverzeichnis (§ 915 Zivilprozessordnung [ZPO]) eingetragen ist und die
eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO geleistet hat, dokumentieren die
fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers. Hinzu kommt, dass nach der Aufstellung
des Finanzamtes Mayen vom 2. Dezember 2004 die Steuerrückstände bis ins Jahr
1998 zurückreichen, der Kläger also seit Aufnahme seines Gaststättenbetriebes
vor rund 10 Jahren seine Steuerpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Auch das
im Jahr 2004 eingeleitete Widerrufsverfahren hat der Kläger nicht zum Anlass
genommen, seine Steuerschulden zu begleichen und die laufenden Verpflichtungen
zu erfüllen. Immer wieder hat er durch später nicht eingehaltene Zusagen und
Ankündigungen die Beklagte und das Finanzamt Mayen hingehalten und die
Steuerrückstände – abgesehen von kurzfristigen Zahlungen einzelner Teilbeträge –
weiter anwachsen lassen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept wurde in all den
Jahren nicht vorgelegt.
Besonders nachteilig wirkt sich aus, dass der Kläger in erheblichem Ausmaß mit
der Begleichung der Umsatzsteuer in Verzug ist. Die Umsatzsteuer ist nämlich
eine indirekte Steuer, die auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben wird, die
durch Unternehmer an Endverbraucher gelangen. Über den Preis der Leistungen
belasten sie den Kunden. Aus praktischen Erwägungen wird die Umsatzsteuer
technisch beim Unternehmer erhoben, wobei dieser die finanzielle Belastung über
den Preis an den Verbraucher weitergibt. Dieser ist im Ergebnis der Besteuerte.
Die Einbehaltung der Umsatzsteuer zeigt deshalb in besonderer Weise, dass ein
Gewerbetreibender die Bedeutung der ihm obliegenden Berufspflichten nicht
erkennt oder nicht beachten will. Er schädigt durch dieses Verhalten nicht nur
die Allgemeinheit, sondern versucht zugleich, sich in unlauterer Weise im
Geschäftsleben einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen, die ihre
Steuerpflichten erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der in dieser Art nur
seinen eigenen Interessen nachgeht, kann für die Zukunft nicht erwartet werden,
dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar
1964, Gewerbearchiv 1964, 113).
Nach allem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen
steuerlichen Verpflichtungen in Zukunft ordnungsgemäß nachkommen wird. Ein
tragfähiger Sanierungsplan mit einem überzeugenden Konzept zur Herstellung einer
dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers wurde nicht
dargetan.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg auf die wirtschaftlichen Konsequenzen des
Widerrufs seiner Gaststättenerlaubnis verweisen; dass ihm hierdurch die
Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz genommen wird, ist angesichts der
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen rechtlich unerheblich (BVerwG, Beschluss
vom 16. Dezember 1987, Gewerbearchiv 1988, 233) und im Übrigen Folge seines
eigenen Verhaltens.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die mit dem Widerruf
ausgesprochene Untersagung der Fortführung des erlaubnisbedürftigen
Gaststättengewerbes nach Bestandskraft des Bescheides rechtlich nicht zu
beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2
Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der
zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine
Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, sobald der Widerruf der Gaststättenerlaubnis
vollziehbar wird. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Schließlich begegnen auch die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung
im Bescheid vom 29. November 2006 keinen rechtlichen Bedenken. Die
Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1
Nr. 3, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und lässt ebenso
wenig Ermessensfehler erkennen wie die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und
-auslagen auf der Grundlage der §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr.
9 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. §§ 1, 2 der Landesverordnung über die
Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung, zumal es sich bei der erhobenen
Verwaltungsgebühr um die Mindestgebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Ziffer
1.1.11 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Behörden der
Wirtschaftsverwaltung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, und der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1
Gerichtskostengesetz [GKG]).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden.