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Forum-Einträge
im Internet - Haftung des privaten Betreibers
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-15 U
21/06
Urteil v.
07.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf,
Az.: 12 O 546/05, Urteil v. 25.01.2006
In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf für
Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 25. Januar 2006, Az. 12 O 546/05[2], abgeändert und die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005
aufgehoben sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Sachverhalt:
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
I.
Der Verfügungskläger begehrt von
dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die anonyme Dritte auf
einem Thread des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Internetforums getätigt
haben.
Dort ist der Verfügungsbeklagte als "Pornokönig" und "Pleitier" bezeichnet, als
"dumm, dümmer geht’s wirklich nicht" charakterisiert und die Ansicht vertreten
worden, der von dem Verfügungskläger betriebene Verein müsse beweisen, dass der
Verfügungskläger keine Pornofilme gedreht habe.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 die begehrte einstweilige
Verfügung erlassen und sie nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem
angefochtenen Urteil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: dem
Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs.
1, Abs. 2 BGB iVm. § 185 StGB gegen den Verfügungsbeklagten zu. Denn die
streitgegenständlichen Äußerungen verletzten den Verfügungskläger in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre. Der Verfügungskläger sei
von den Äußerungen persönlich betroffen, da eingangs des Threads erklärt werde,
dass unter der Verein zu verstehen sei, dessen Gründungsmitglieder mit dem
Vornamen benannt würden und im Zusammenhang mit dem Verweis auf die
Internetseite des Vereins klar würde, dass der Verfügungskläger sich hinter
verberge.
Die Bezeichnung als Pornokönig wirke beleidigend, da der Verfügungskläger
hierdurch mit dem von weiten Bevölkerungskreisen als zwielichtig und schmuddelig
angesehenen Pornogewerbe in Verbindung gebracht und behauptet werde, er sei in
diesem Gewerbe in größerem Umfang beschäftigt. Auch die Bezeichnung als Pleitier
sei beleidigend, da hierunter jemand verstanden werde, der Firmen zum Nachteil
der Gläubiger pleite gehen lasse oder diese sogar pleite gehen lasse, um sich
persönlich zu bereichern.
Die Äußerung, der Verfügungskläger sei dumm, dümmer geht`s wirklich nicht, wirke
ebenfalls herabsetzend und beleidigend, da dem Verfügungskläger abgesprochen
werde, ein normal intelligenter Mensch zu sein; die Steigerungsform solle den
Eindruck erwecken, er sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt.
Auch die Äußerung "die muss beweisen, dass kein pornofilme gedreht hat" wirke
herabsetzend. Sie sei nicht als Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässig,
da die unzutreffende Rechtsauffassung zugleich die Behauptung enthalte, dass der
Verfügungskläger Pornofilme gedreht habe.
Der Verfügungsbeklagte hafte als Störer gemäß §§ 823, 1004 BGB analog auf
Unterlassung. Denn er sei als Host-Provider Teledienstbetreiber gemäß § 3 Satz 1
Nr. 1 TDG, da er mehrere Foren unter der Internet-domain betreibe. Er habe nicht
substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen
Löschung nach Kenntnisnahme nachgekommen sei.
Die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG komme dem Verfügungsbeklagten gemäß § 8
Abs. 2 TDG nicht zugute.
Zur Unterlassung verpflichteter Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beitrage, ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr
auszudehnen, setze die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten
voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem Störer eine
Prüfung zumutbar sei. Da es vorliegend zu mehreren beleidigenden Postings
gekommen sei, sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, das Forum zu
überwachen und beleidigende Inhalte unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.
Seine Verpflichtung zur Überwachung folge daraus, dass technisch das Erscheinen
der beleidigenden Postings nicht habe verhindert werden können. Insbesondere
habe die Sperrung der IP-Nummern nicht ausgereicht, da von einem anderen
Computer bzw. unter Verwendung eines Anonymisiererprogramms erneut beleidigende
Inhalte hätten gepostet werden können. Da das Forum auch unregistrierten Nutzern
zur Verfügung gestanden habe, sei eine Sperrung der Pseudonyme keinesfalls
ausreichend gewesen.
Der Verfügungsbeklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er
die beleidigenden Postings unverzüglich gelöscht habe.
Da der Verfügungskläger behauptet habe, die Äußerungen zu 1-3 seien noch am 21.
September 2005 und die Äußerung zu 4 noch bis mindestens 13. Oktober 2005 im
Internet vorhanden gewesen, habe der Verfügungsbeklagte vortragen und glaubhaft
machen müssen, wann genau und durch wen die Löschung erfolgt sei. Dass ihn die
Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht treffe, folge aus § 11 Satz 1 TDG und
ergebe sich im Übrigen daraus, dass es dem Verletzten nicht zuzumuten sei, die
Löschung beleidigender Äußerungen fortlaufend zu überwachen.
Die Wiederholungsgefahr ergebe sich vorliegend schon deshalb, weil es wiederholt
zu Rechtsbeeinträchtigungen gekommen sei. Dem Verfügungsbeklagten werde auch
nicht das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich, da eine Zwangsvollstreckung
nach § 890 ZPO einen schuldhaften Verstoß voraussetze.
Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten Berufung.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, er habe die
streitgegenständlichen Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen, da er weder vom
Verfügungskläger auf diese hingewiesen noch auf andere Weise rechtzeitig von
ihnen Kenntnis erlangt habe. So habe – was unstreitig ist – der Verfügungskläger
die in dem Schreiben vom 12. September 2005 erwähnten Äußerungen nicht genau
benannt.
Er vertritt die Ansicht, mangels genauer Bezeichnung könne hinsichtlich dieser
Äußerungen nicht einmal von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden. Vor
dem 21. September 2005 habe er – ebenfalls unstreitig – keine weiteren Hinweise
auf beleidigende Äußerungen erhalten. Die in dem Schreiben genannten Äußerungen
zu 2) und 3) habe er nach Zugang der Abmahnung gesucht, aber nicht gefunden,
weil sie entweder nie erfolgt waren oder er sie zuvor gelöscht habe. Weiter
behauptet er, er habe die Äußerungen zu 2) und 3) nach dem Hinweis in der
Abmahnung sofort gelöscht.
Von den Äußerungen zu 1, 4 und 5 habe er erst durch das Verfahren Kenntnis
erlangt. Er vertritt die Ansicht, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die
Äußerungen zu 4) und 1) noch bei Zugang der Abmahnung veröffentlicht gewesen
seien. Im Übrigen behauptet er, er habe die Äußerungen zu 1), 4) und 5) "nach
Entdeckung ... sofort gelöscht. Vorausgesetzt natürlich, sie wurden je
veröffentlicht.".
Der Verfügungsbeklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts
Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – 12 O 546/05[2] – den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Auch er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet, dass
der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich
gelöscht habe. Die Äußerungen zu 1), 2) und 3) seien mindestens je einen Tag
veröffentlicht gewesen, die Äußerungen zu 4) mindestens elf Tage und die
Äußerung zu 5) mindestens zwei Tage. Die zum Nachweis vorgelegten Ausdrucke
seien nicht aus dem Zwischenspeicher des Computers herausgeladen worden, sondern
nach Neuaufruf der Seite gefertigt worden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der
Sache Erfolg. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein
Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen
Äußerungen um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen handelt. Ebenso kann
offen bleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben, woran
allerdings nach Auffassung des Senats kein Zweifel besteht. Denn gegen den
Verfügungsbeklagten besteht als bloßer Betreiber des Internetforums, der
unstreitig die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst in das Internet
eingestellt hat und deshalb nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in
Anspruch genommen werden kann, kein Unterlassungsanspruch, da nicht davon
auszugehen ist, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht
gelöscht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Auf die Tätigkeit des
Verfügungsbeklagten ist das TDG anwendbar. Denn er ist gemäß § 3 Nr. 1 TDG als
Telediensteanbieter anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist Diensteanbieter, wer
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt. Hierunter fallen auch die Betreiber sogenannter Host
Provider, worunter auch die Angebote von Diskussionsforen zu verstehen sind
(Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rdn. 10). Unstreitig übt der
Verfügungsbeklagte genau solch eine Tätigkeit aus.
Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht etwa § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG entgegen. Nach
dieser Vorschrift findet der Mediendienste-Staatsvertrag Anwendung, soweit bei
bestimmten Telediensten die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht; eine redaktionelle Gestaltung setzt das
Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick
auf den potentiellen Empfänger voraus, dem nach der redaktionellen Gestaltung
ein einheitliches Produkt präsentiert wird (Spindler a.a.O., Rdn. 11 zu § 2
TDG). An einer redaktionellen Gestaltung des Forums in diesem Sinne fehlt es
vorliegend ersichtlich.
2.
Als Telediensteanbieter ist der
Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG der allgemeinen Störerhaftung
auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er
kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs
nicht auf die Regelungen der §§ 9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung
keine Anwendung finden (Spindler a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere
greift die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen
nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, MMR 2004, 668 [669/670]).
a. Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige,
der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH a.a.O. S. 671
m.w.Nw.; Spindler a.a.O. Rdn. 13 zu § 8 TDG). Insbesondere auf die Verletzung
von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt
anzuwenden (BGH a.a.O.). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der
Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die
Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der
Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den
Verfügungsbeklagten zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit
bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen
(vgl. dazu Spindler a.a.O. Rdn. 14 zu § 8 TDG).
b. Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in
Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der
Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu
beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen
Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige
Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19).
Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten
auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der
Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die
zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in
die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu
überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von
Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden
Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung
vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen
Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei,
jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht
professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen
Diskussionsforen gelten.
c. Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem
Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten
hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er
aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner
eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge
veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten
verletzten. Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. März
2004 - I ZR 304/01 - (MMR 2004, 668 [671/672]] der dortigen Beklagten aufgegeben
hat, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
Rechtsverletzungen komme, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu
übertragen.
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich
nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend
sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter,
der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende
Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht
von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften
Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen
Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem
als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und
zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche
Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten
Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit
Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler
a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).
Nach diesen Kriterien vermag der Senat eine weitergehende Prüfungspflicht des
Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass
aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des
Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein
Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen
stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in
erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in
Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme
weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen
Forumsbetreiber tätig war, der – soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser
Tätigkeit wirtschaftlich profitierte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall
von dem durch Urteil des BGH vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668) entschiedenen
Fall, bei welchem die Vorsorgepflichten des beklagten
Internet-Auktions-Anbieters maßgeblich unter bezug auf dessen
Provisionsinteresse hergeleitet wurden.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie mit zumutbaren Aufwand der
Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen
können. Wirtschaftlich war es unzumutbar, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu
beschäftigen, die das gesamte Forum mit seinen verschiedenen Diskussionsforen
rund um die Uhr hätten überwachen können. Technisch war die Sperrung der
IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der
tatsächliche Umgehungserfolg zeigt. Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch
ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten
Kennworten ("Pornokönig", "dumm" etc.) mag technisch ohne großen Aufwand
realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber
angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu
formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen
praktischen Sinn.
Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu
den Foren zu eröffnen, nicht, dem Verfügungsbeklagten weitere Prüfungspflichten
aufzuerlegen. Dieser Möglichkeit steht zwar nicht § 4 Abs. 6 TDDSG entgegen, da
nach dieser Vorschrift nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme und
Bezahlung von Telediensten sicherzustellen ist, die Pflicht sich aber nicht
darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen
(Schmitz in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 4 TDDSG Rdn. 39). Der
Verfügungsbeklagte hätte mithin die Möglichkeit gehabt, im internen Verhältnis
zu den potentiellen Usern die Nutzung der Foren von einer Registrierung abhängig
zu machen, solange die Nutzung in anonymisierter Form hätte erfolgen können.
Auch wäre es hierdurch möglich, Personen, die sich rechtswidrig verhalten, von
der Nutzung des Forums auszuschließen bzw. sie zu identifizieren, so dass die in
ihren Rechten verletzte Person unmittelbar gegen den eigentlichen Schädiger
vorgehen könnte. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch machte, rechtfertigt es jedoch gerade, ihn – wie
dargelegt - als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, soweit er ihm
bekannt gewordene rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich löscht. Mit dieser
Haftung ist dem Umstand, dass der Diensteanbieter mittels seines anonymen Forums
der Möglichkeit von Rechtsverletzungen Vorschub leistet, ausreichend Rechnung
getragen.
d. Nach diesen Grundsätzen traf den Verfügungsbeklagten daher nur die Pflicht,
ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen
(vgl. dazu Burckhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
5. Aufl., § 10 Rdn. 243). Dass er diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat,
ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.
aa. Hinsichtlich der Äußerungen, die dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben des
Verfügungsklägers vom 12. September 2005 bekannt gemacht worden sind, hat der
Verfügungskläger selbst vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte "einige"
Äußerungen gelöscht habe. Dass bzw. welche Äußerungen rechtswidrigen Inhalts von
dem Verfügungsbeklagten aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 nicht
gelöscht worden sind, hat der Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft
gemacht.
bb. Von den Äußerungen zu 1) – 3) hat der Verfügungsbeklagte spätestens aufgrund
der Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 21.
September 2005 Kenntnis erlangt. Diese Äußerungen waren jedoch spätestens mit
Zugang der Abmahnung gelöscht. Dies entspricht dem unstreitigen Sachvortrag der
Parteien. Der Verfügungsbeklagte hat dies in der Berufungsbegründung vom 03.
Februar 2006 (dort Seite 4 = Bl. 90 GA) ausdrücklich vorgetragen. Aus dem
Sachvortrag des Verfügungsklägers ergibt sich nichts Anderes. Im Schriftsatz vom
03. Januar 2006 (dort Seite 2 = Bl. 63 GA) hat er vorgetragen, dass die
Äußerungen "noch mindestens bis zur Abmahnung abrufbar" gewesen seien; in der
Berufungserwiderung vom 12. April 2006 (dort Seite 3 = Bl. 116 GA) hat er
vorgetragen, dass die Äußerungen zu 1) – 3), die vom 15.September (Nr. 1 und 2)
bzw. 19. September 2005 (Nr. 3) datieren, "mindestens ein Tag im Forum"
veröffentlicht waren. Daraus ergeben sich aus Sicht des Senats nur zwei
Alternativen: der Verfügungsbeklagte hat die Äußerungen Nr. 1) – 3) selbst
entdeckt und gelöscht, bevor ihm die Abmahnung zuging, was mit dem Vortrag des
Verfügungsklägers in der Berufungserwiderung in Einklang zu bringen ist; oder er
hat von ihnen erst aufgrund der Abmahnung vom 21. September 2005 Kenntnis
erlangt und sie sodann gelöscht, was mit dem Vortrag des Verfügungsklägers im
Schriftsatz vom 03. Januar 2006 in Einklang zu bringen ist. Dass eine Löschung
auch unmittelbar nach Zugang der Abmahnung nicht erfolgt ist, ergibt sich
aufgrund des gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Sachvortrags des
Verfügungsbeklagten indes gerade nicht.
cc. Auch wegen der Äußerungen zu 4) und 5) hat die Klage im Ergebnis keinen
Erfolg, da weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass der
Verfügungsbeklagte vor Entfernung der Beiträge überhaupt Kenntnis von diesen
erlangt hat.
Der Verfügungskläger als Anspruchsteller muss darlegen und glaubhaft machen,
dass der Verfügungsbeklagte Kenntnis von den Äußerungen hatte und wann er diese
Kenntnis erlangt hat. Denn ohne die Kenntnis des Verfügungsbeklagten ist dieser
– wie dargelegt – nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen
Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden. Dass der
Verfügungsbeklagte vor Zustellung der Antragsschrift vom 14. Oktober 2005, die
erst am 09. November 2005 zugestellt worden ist , überhaupt Kenntnis von den
Äußerungen Nr. 4 und 5 erlangt hat, ist indes weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Der Verfügungskläger trägt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gar
nichts vor. Der Vortrag des Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht eindeutig.
Denn der Verfügungsbeklagte hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 23.
November 2005 versichert, er habe die "mutmaßlich veröffentlichten" Beiträge
unmittelbar nach Veröffentlichung gelöscht, ohne vom Verfügungskläger zuvor auf
diese hingewiesen worden zu sein. Die gleiche Formulierung findet sich im
Schriftsatz vom 24. November 2005 (dort Seite 4 = Bl. 35 GA).
Damit in Widerspruch steht der Vortrag in der Berufungsbegründung (dort Seite 4
= Bl. 90 GA), wonach der Verfügungsbeklagte auf die Äußerungen zu 4) und 5)
erstmals mit dem Verfügungsantrag hingewiesen worden sei. Dies lässt sich nach
Auffassung des Senats nur dahingehend verstehen, dass er zuvor von diesen
Äußerungen keine Kenntnis hatte, zumal er – wie dargelegt – stets von
"mutmaßlich veröffentlichten" Äußerungen spricht und damit zum Ausdruck bringt,
dass er offenbar an die einzelnen Äußerungen, die er gelöscht hat, keine
Erinnerung hat.
Als einzig sicherer Zeitpunkt ist mithin der 09. November 2005 als Tag der
Kenntniserlangung des Verfügungsbeklagten von den Äußerungen Nr. 4) und 5) der
Entscheidung zugrunde zu legen. Dass zu diesem Zeitpunkt die beanstandeten
Äußerungen 4) und 5) überhaupt noch veröffentlicht waren, lässt sich allerdings
wiederum dem Vortrag des Verfügungsklägers nicht entnehmen, der sich darauf
beschränkt vorzutragen, die Äußerung Nr. 4 vom 02. Oktober habe "mindestens" elf
Tage = bis zum 13. Oktober und die Äußerung Nr. 5 vom 11. Oktober habe
"mindestens" zwei Tage = bis zum 13.Oktober im Netz gestanden. Danach ist
offenbar die Antragsschrift gefertigt worden, ohne dass auf Seiten des
Verfügungsklägers noch einmal Nachschau gehalten worden wäre, ob die Äußerungen
sich noch im Forum befanden. Dies lässt verschiedene Sachverhaltsalternativen
zu: die Beiträge können irgendwann nach dem 13. Oktober und vor dem 09. November
2005 von Dritten gelöscht worden sein, ohne dass der Verfügungsbeklagte
überhaupt jemals von ihnen Kenntnis erlangt hat, da er unstreitig bereits im
September eine Anleitung zum Löschen von Beiträgen veröffentlicht hatte. Sie
können auch von dem Verfügungsbeklagten vor Zugang des Verfügungsantrags
entdeckt und sodann gelöscht worden sein oder der Verfügungsbeklagte hat sie
erst nach Kenntniserlangung durch Zustellung des Antrags am 09. November 2005
gelöscht.
Nur in den letzten beiden Fällen käme überhaupt eine Verpflichtung des
Verfügungsbeklagten, die Beiträge zu löschen, in Betracht, die wiederum
Voraussetzung für seine Haftung als Störer ist. Erst wenn mithin eine der beiden
letztgenannten Alternativen der Entscheidung zugrunde zu legen wäre, hätte der
Verfügungsbeklagte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er die Beiträge
unverzüglich gelöscht hat. Keine der drei Alternativen ist jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, insbesondere sind auch die
zweite und dritte Alternative gegenüber der ersten Alternative nicht überwiegend
wahrscheinlich, was sich zu Lasten des Verfügungsklägers auswirkt.
Dem Senat ist dabei bewusst, dass diese Sichtweise darauf hinausläuft,
demjenigen, der wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Internetforum gegen
den vom Autor der Äußerungen personenverschiedenen Forumsbetreiber
Unterlassungsansprüche geltend machen will, zuzumuten, das Forum zumindest bis
zu dem Zeitpunkt zu beobachten, bis er den Forumsbetreiber auf ehrverletzende
Äußerungen hingewiesen hat. Dies erscheint nach Auffassung des Senats jedoch
allein praktikabel und mit allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung
vereinbar. Denn da die Verpflichtung des Forumsbetreibers, ehrverletzende
Inhalte zu löschen, erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen entsteht,
gehört die Erlangung der Kenntnis zum anspruchsbegründenden Tatbestand.
Dem Anspruchsteller, der die beanstandeten Äußerungen kennt und zu lokalisieren
vermag, ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar zu prüfen, ob die
Äußerungen sich noch zu dem Zeitpunkt in dem Forum befinden, in dem er den
Forumsbetreiber auf sie aufmerksam macht. Befinden sich die Äußerungen zum
Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr im Forum, kann die Verpflichtung zur
Löschung des Beitrags denknotwendigerweise auch nicht mehr entstehen. Die
Beweislast für die Erfüllung der einmal entstandenen Löschpflicht wird indes aus
praktischen und dogmatischen Gründen beim Forumsbetreiber liegen müssen. Denn
diesem ist es ohne Weiteres möglich, den Löschzeitpunkt zu dokumentieren und
gegebenenfalls zu beweisen, indem er Zeugen hinzuzieht oder je nach den
technischen Möglichkeiten ein Protokoll über die Löschung erstellt, wohingegen
der Anspruchsteller fortlaufend das Forum überwachen müsste. Außerdem dürfte es
sich bei der Erfüllung der dem Forumsbetreiber obliegenden Pflicht um eine
anspruchsvernichtende Tatsache handeln. Vorliegend führt die Anwendung dieser
Grundsätze dazu, dass bereits der anspruchsbegründende Tatbestand nicht
hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht
veranlasst, §§ 704 Abs. 1, 1. Alternative, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 7.000,-- €.
Landgericht Duesseldorf
Az.: 12 O
546/05
Urteil v.
25.01.2006
In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die
mündliche Verhandlung vom 04.01.2005 für Recht erkannt:
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist neben Herrn Gründungsmitglied des in Gründung befindlichen
Vereins. Der noch nicht in das Vereinsregister eingetragene Verein betreibt die
Webseite www.de, welche vom Antragsteller betreut wird. Der Antragsteller, der
unfallbedingt dauerhaft arbeitsunfähig ist, engagiert sich für die Zwecke des.
Der Antragsgegner ist Internetdienstleister. Er ist Inhaber der Internetdomain
www.de, auf der er eine Vielzahl von Foren betreibt, in denen zahlreiche
Beiträge veröffentlicht werden. Bei diesem Forum handelt es sich um ein sog.
offenes Forum, in dem nach Art eines schwarzen Bretts von allen Nutzern, d.h.
auch von nicht registrierten, anonymen Nutzern, Beiträge verfasst werden können.
Sofern ein Nutzer unter einem Pseudonym einen Beitrag verfasst hat, steht dieses
Pseudonym anschließend anderen Nutzern wieder zur Verfügung.
Im Rahmen des Forums wurde seit dem 03.09.2005 ein sog. Thread mit dem Titel
veröffentlicht. Der erste Beitrag des Threads erklärt, dass unter „ der Verein
unter der Internetadresse zu verstehen ist. In dem Thread wird inhaltlich auf
den Verein sowie die Gründungsmitglieder, , Bezug genommen. Bereits von der
Eröffnung des Threads an kam es durch Nutzer des Forums des Antragsgegners zu
Äußerungen, die der Antragsteller als beleidigend empfand.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner deshalb mit E-Mail vom 12.09.2005
auf, „die beleidigenden Inhalte" in dem Thread zu löschen. Der Antragsgegner,
dem der Inhalt der Beiträge vor dem 12.09.2005 nicht bekannt war, reagierte am
gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf forderte,
ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu nennen.
Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner in einer weiteren E-Mail vom
12.09.2005 mit, dass er den Thread unter meinte und dass die Verfasser der
beleidigen Inhalte unter den Pseudonymen „aisa" und „Don Holiday" schrieben.
Angaben, welche konkret beleidigenden und verleumderischen Äußerungen er
gelöscht wissen wollte, machte der Antragsteller auch nach nochmaliger
Aufforderung vom gleichen Tag nicht. Die unter den Pseudonymen „aisa" und „Don
Holiday" schreibenden Nutzer sind bei dem Antragsgegner seit dem 07.08.2004 bzw.
dem 15.03.2005 registriert und haben über 600 bzw. über 495 Beiträge in Foren
des Antragsgegners verfasst.
Der Antragsgegner stellte am 12.09.2005 einen Link auf eine Hinweisseite in
seiner Internetpräsenz ein, unter dem beschrieben wird, wie Betroffene die
Löschung von Beiträgen mit rechtsverletzenden Inhalten erreichen können.
Außerdem löschte er sodann einige Beiträge in dem vorbezeichneten Thread.
Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer „Don Holiday" erneut in dem Thread.
Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke IST Porno-Koenig!". In
einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag des Nutzers „aisa" heißt es:
„Da kann man den Pornokönig nicht auslassen". Unter dem Pseudonym „Witzbold5"
wurde der Antragsteller in einem Beitrag vom 19.09.2005 als „Pleitier"
bezeichnet.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter Fristsetzung zum 30.09.2005 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam
dem nicht nach, sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom
12.09.2005 hin mehrere Beiträge gelöscht habe.
Am 02.10.2005 wurde in dem Forum des Antragsgegners unter dem Pseudonym „hhaisa"
ein Beitrag veröffentlicht, in dem es heißt: "Der sind so Dumm, Dümmer geht's
wirklich nicht". In dem folgenden Beitrag mit gleichem Datum schrieb ein als
„Gast" aktiver Teilnehmer „[quote="aisa"] Die IP Nummer von Don H und mir wurde
in diesem Forum gesperrt."
Er riet anderen Teilnehmern, mittels „win-seep" anonym zu surfen.
Am 03.10.2005 wurde unter dem Nutzernamen „aisa" ein weiteres Posting in das
Forum eingestellt. Am 11.10.2005 äußerte ein unangemeldeter Nutzer in dem Forum:
„die muss beweisen, dass keine pornofilme gedreht hat."
Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt im „Pornogewerbe" tätig; auch hat er
noch nie ein Unternehmen in die Pleite getrieben.
Der Antragsteller trägt vor, der gesamte Thread habe sich von Anfang an mit der
Diffamierung seiner Person sowie des Herrn beschäftigt. Er meint, der
Antragsgegner hätte den gesamten Thread löschen müssen und die Pseudonyme „Don
Holiday" sowie „aisa" sperren müssen, wenigsten hätte der Antragsgegner den
Thread weiter kontrollieren müssen. Er behauptet, dies sei nicht geschehen; die
im Verfügungsantrag unter Nr. 1-3 wiedergegebenen Äußerungen seien noch
mindestens bis zum 21.09.2005 abrufbar gewesen; die unter Nr. 4 wiedergegebene
Äußerung sei noch am 13.10.2005 im Internet veröffentlicht gewesen.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat die Kammer dem Antragsgegner mit
Beschluss vom 20.10.2005 bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder
zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den
Antragsteller beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung
herabwürdigen können; nämlich im Internet unter der Webseite folgende Aussagen
zu verbreiten:
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.10.2005
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass vom 14.10.2005 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, das Forum sei von einem unbekannten Nutzer unter
dem Pseudonym „a" eingerichtet worden. Er trägt vor, die überwiegende Zahl der
Beiträge in dem Forum habe sich in sachlich gehaltenem Ton inhaltlich mit dem
Verein auseinandergesetzt, wenn auch (überwiegend) kritisch. Der Antragsgegner
behauptet, er habe die Beiträge vom 15.09.2005, 02.10.2005 sowie vom 11.10.2005
unverzüglich nach der Veröffentlichung im Forum - ohne hierzu vom Antragsteller
aufgefordert zu sein - gelöscht.
Danach seien diese im Web nicht mehr abrufbar gewesen. Auch habe er die
IP-Adressen mutmaßlicher Verfasser beleidigender Postings vorsichtshalber
gesperrt. Schließlich behauptet er, er habe eine Hilfskraft damit beschäftigt,
die Foren auf Beiträge mit möglicherweise beleidigenden Inhalten zu untersuchen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Der Antragsteller hat glaubhaft
gemacht, dass ihm gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 185
StGB ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Äußerungen zusteht.
1.
Die streitgegenständlichen
Äußerungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des
Antragstellers.
a) Der Antragsteller ist von den angegriffenen Äußerungen selbst betroffen, denn
in unter der Adresse betriebenen Forum mit dem Titel wird gleich eingangs
erklärt, dass hierunter der Verein , zu verstehen ist, dessen
Gründungsmitglieder namentlich mit genannt werden.
Da gleichzeitig auf die entsprechende Webseite des Vereins unter verwiesen wird,
und Herr weiteres Gründungsmitglied des Vereins ist, ergibt sich aus dem
Zusammenhang, dass mit der Antragsteller in Bezug genommen wurde.
b) Die Äußerungen wirken beleidigend und herabsetzend.
Die Bezeichnung des Antragstellers als Pornokönig bringt diesen mit dem
Pornogewerbe in Verbindung, das von größeren Teilen der Bevölkerung als
zwielichtig und schmuddelig angesehen wird. Durch Verwendung des Wortes „König"
in Verbindung mit „Porno-" wird der negative und diffamierende Aussagegehalt
noch verstärkt. Die Titulierung des Antragstellers als „Pornokönig" enthält die
Behauptung, er sei im Pornogewerbe eine wichtige Figur und beschäftige sich in
größerem Umfang mit der Herstellung von pornographischen Werken.
Die Bezeichnung des Antragstellers als „Pleitier" wirkt gleichfalls beleidigend
und herabsetzend. Unter „Pleitier" verstehen die Besucher der Webseite eine
Person, die Firmen zum Nachteil der Gläubiger pleite gehenlässt oder diese sogar
in die Pleite treibt, um sich persönlich zu bereichern. Der Umstand, dass
zugleich behauptet wird, der Antragsteller habe sich mit einem anderen Pleitier,
nämlich , in der zusammengetan, erhöht die herabsetzende Wirkung der Aussage
noch.
Soweit im Forum des Antragsgegners geäußert wurde: "Der sind so Dumm, Dümmer
geht's wirklich nicht!" wirkt dies gleichfalls herabsetzend und beleidigend. Dem
Antragsteller wird abgesprochen, ein normal intelligenter Mensch zu sein. Durch
die hier verwendeten Steigerungsformen soll der Eindruck erweckt werden, der
Antragsteller sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt und habe
somit einen signifikanten persönlichen Makel. Schon der Umstand, dass es hierfür
in der Umgangssprache zahlreiche Schimpfworte gibt, belegt die herabwürdigende
Zielsetzung der Äußerung.
Auch die Äußerung, "die muss beweisen, dass keine pornofilme gedreht hat" wirkt
für den Antragsteller herabsetzend. Die angegriffene Äußerung ist nicht als
Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Es wird zwar eine - fehl
gehende - Rechtsauffassung geäußert, hierbei wird jedoch behauptet, dass der
Antragsteller Pornofilme gedreht habe. Selbst wenn man in der angegriffenen
Erwähnung nur eine Vermutung des Drehens von Pornofilmen sehen wollte, ändert
dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Abgesehen davon, dass die Vermutung
als solche nicht klar gekennzeichnet ist, wird jedenfalls die - gleichfalls
ehrverletzende - konkrete Möglichkeit, dass der Antragsteller Pornofilme gedreht
hat, behauptet.
2.
Der Antragsgegner haftet als Störer
gem. §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.
Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1
Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der Domain verschiedene Foren, in denen fremde
Nutzer ihre Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.
Der Antragsgegner ist hier als Störer anzusehen. Er hat nicht substantiiert
dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der
beleidigenden Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.
Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung stehen nicht die
Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11 TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG
ergibt, ist die hier in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG
nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
Zur Unterlassung verpflichteter Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Gutes beiträgt. (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001,
1038,1039). Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten
voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR
2004, 860, 864; vgl. BGH, GRUR 1997, 313, 315f.) Nachdem es zu mehreren
beleidigenden Postings in dem Forum gekommen war, traf den Antragsgegner die
Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu
verhindern. Er war verpflichtet, das Forum zu überwachen und nach Kenntnisnahme
die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überwachung des Forum folgt hier aus
dem Umstand, dass er das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch
entsprechende technische Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer
verhinderte bzw. verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen
war es nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches
gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern.
Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass er in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Beleidigungen am 12.09.2005
eine Sperrung der IP-Nummern veranlasst hat, genügte diese Maßnahme nicht. Die
Sperrung der IP-Nummern war nicht geeignet zu verhindern, dass erneut
beleidigende Inhalte gepostet werden. Denn bei der IP-Nummer handelt es sich um
eine computerbezogene Kennung, die vom Nutzer leicht durch einen Wechsel des
Computers oder durch Verwendung eines sog. Anonymizer-Programms verändert bzw.
versteckt werden kann. Weitere Beleidigungen des Antragstellers konnten
schließlich nicht durch die hier ohnehin unterbliebene Sperrung der Pseudonyme
von Nutzern, die beleidigende Postings in das Forum eingestellt hatten
verhindert werden, denn in Foren des Antragsgegners besteht die Möglichkeit,
auch als unregistrierter Nutzer zu posten.
Dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung beleidigender Postings
ausreichend nachgekommen wäre, trägt der Antragsgegner nicht substantiiert vor.
Der Antragsgegner hatte unstreitig bald nach ihrer Veröffentlichung Kenntnis von
den beleidigenden Inhalten. Er behauptet, die Inhalte unverzüglich nach der
Veröffentlichung gelöscht zu haben, so dass er zuvor von ihnen Kenntnis genommen
haben muss. Er legt jedoch nicht dar, wann genau die Löschung erfolgt sein soll.
Da der Antragsteller behauptet hat, dass sich die Äußerungen 1) - 3) noch bei
Verfassung des Abmahnschreibens vom 21.09.2005 und die Äußerung 4) noch bis
mindestens zum 13.10.2005 im Internet befunden haben, hätte der Antragsgegner
darlegen und glaubhaft machen müssen, wann und durch wen die
streitgegenständlichen Äußerungen aus dem Forum entfernt worden sind.
Dass hier der Antragsgegner für die unverzügliche Löschung darlegungs- und
glaubhaftmachungspflichtig ist, ergibt sich aus der sinngemäß auch im Rahmen von
Unterlassungsansprüchen heranzuziehenden Formulierung des § 11 S. 1 TDG, wonach
ein Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich ist, sofern er
unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen. Im Übrigen
trägt diese Verteilung der Darlegungslast auch dem Umstand Rechnung, dass es dem
Verletzten nicht zuzumuten ist, die Löschung von beleidigenden Äußerungen in
Foren fortlaufend zu überwachen, um zum Zeitpunkt einer (verspäteten) Löschung
näher vortragen zu können. Dem Telediensteanbieter ist es dagegen ohne weiteres
möglich, den in seiner Sphäre liegenden Löschungs-vorgang und damit auch sein
unverzügliches Tätigwerden zu dokumentieren.
3.
Es ist auch eine
Wiederholungsgefahr gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung
begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der
Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1986, 2503, 2505). Hier ist es dadurch zu
wiederholten Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers gekommen, dass der
Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Löschung der beleidigenden Postings nicht
unverzüglich nachgekommen ist. Es besteht deshalb die Besorgnis, dass es zu
entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt.
4.
Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners wird ihm durch die hier ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung
nicht das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich. Denn bei Veröffentlichung
von Postings in Foren des Antragsgegners, welche die streitgegenständlichen
Äußerungen wiederholen oder weitgehend identisch wiederholen, kommt die
Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO nur im Falle eines schuldhaften
Verstoßes in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 864 - Rolex).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es
nicht.
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